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Kostenlose Vorlage: Hypothekarvertrag mit Pfandvertrag zum Schuldbrief

Jeder Hauskauf in der Schweiz braucht einen Hypothekarvertrag — das Dokument, das Darlehen, Schuldbrief und Pfandbestellung verbindet. Die Doxuno-Vorlage entspricht der Sachenrechtsrevision vom 1.1.2012 (Register-Schuldbrief), enthält die zwingende Beurkundungs-Warnung nach Art. 799 Abs. 2 ZGB und erlaubt sowohl Faustpfand- als auch Sicherungsübereignungs-Konstruktionen — mit klarer LTV-Belehnungsgrenze, Globalpfand-Option und detaillierter Mietzins-Verpfändungs-Klausel für Renditeliegenschaften.

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HYPOTHEKARVERTRAG
Pfandvertrag Zum Schuldbrief Gemäss ZGB Art. 793 Ff., Art. 842 Ff. (Stand 2026)
Darlehen: 950'000.00 CHF
Pfand: Schuldbrief 1'000'000.00 CHF
GLÄUBIGERIN / BANK
UBS Switzerland AG
Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich
Ansprechperson: Lukas Steiger, Kundenberater Hypotheken
E-Mail: hypotheken-zh@ubs.com
SCHULDNER / EIGENTÜMER
Maria und Peter Wyss
Bremgartenstrasse 89, 3012 Bern
E-Mail: wyss.familie@bluewin.ch
Geburtsdatum: 15.03.1982 / 22.09.1980
Die vorstehend genannten Parteien schliessen — gestützt auf die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Grundpfandrecht (Art. 793-823 ZGB) und den Schuldbrief (Art. 842-883 ZGB), die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Darlehensvertrag (Art. 312 ff. OR) sowie unter Wahrung von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) — den folgenden Hypothekarvertrag mit pfandrechtlicher Sicherung durch Schuldbrief ab.
⚠️ FORMVORSCHRIFT — ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG ZWINGEND: Dieser Pfandvertrag betrifft die Errichtung eines Schuldbriefs. Gemäss Art. 799 Abs. 2 ZGB bedarf der Pfandvertrag bei Errichtung oder Erhöhung der öffentlichen Beurkundung durch eine zur Beurkundung berechtigte Person (Notar/Notarin, kantonal zuständige Urkundsperson). Die bloss schriftliche Unterzeichnung dieses Vertrags ohne notarielle Beurkundung führt zur Nichtigkeit der Pfandbestellung. Die Parteien verpflichten sich, vor Wirksamwerden der Pfandbestellung die notarielle Beurkundung durchzuführen und die Grundbuch-Eintragung gemäss Art. 799 Abs. 1 ZGB zu veranlassen.
1.
VERTRAGSPARTEIEN UND ZWECK
Zwischen UBS Switzerland AG mit Sitz/Wohnsitz in Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich (nachfolgend „Gläubigerin" oder „Bank") und Maria und Peter Wyss, Bremgartenstrasse 89, 3012 Bern (nachfolgend „Schuldner" beziehungsweise „Eigentümer", soweit nicht ausdrücklich nur eine der beiden Rollen angesprochen wird) wird zur Sicherung eines Hypothekardarlehens der nachfolgende Pfandvertrag geschlossen.
Die Parteien bestätigen, diesen Vertrag in freier Willensentscheidung und in voller Kenntnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen abzuschliessen — insbesondere der dauerhaften Belastung der unten bezeichneten Liegenschaft mit einem Grundpfandrecht zugunsten der Gläubigerin.
2.
PFANDOBJEKT — LIEGENSCHAFT
Pfandobjekt im Sinne dieses Vertrags ist die folgende, im Alleineigentum des Schuldners stehende Liegenschaft:
Adresse / LageBremgartenstrasse 89, 3012 Bern
KantonBern
Grundbuch-Nr.GB Bern Nr. 12345, Parzelle 678
Nutzungselbstbewohnt (Eigenheim — Tier 1 Belehnung bis 80% Verkehrswert üblich)
Verkehrswert (Schätzung)1'250'000.00 CHF
3.
SCHULDBRIEF — PFANDTITEL
Der Pfandvertrag stützt sich auf folgenden Schuldbrief, der bereits eingetragen ist oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Grundbuch eingetragen wird (Art. 842 ff. ZGB):
Typ: Register-Schuldbrief (elektronisch — Eintrag im Grundbuch gemäss Art. 859b ZGB, seit 1. Januar 2012)
Pfandsumme: 1'000'000.00 CHF
Schuldbrief-Nr. / Identifikation: GB-RSB 2026/4521
Status: Der Schuldbrief wird NEU errichtet (öffentliche Beurkundung Art. 799 Abs. 2 ZGB zwingend).
Die Übertragung erfolgt — bei Papier-Schuldbrief — durch Indossament und Übergabe an die Gläubigerin (Art. 845 ZGB); bei Register-Schuldbrief durch Eintragung des Gläubigerwechsels im Grundbuch (Art. 859b ZGB). Die Gläubigerin wird die Eintragung als Inhaberin / Sicherungsnehmerin im Grundbuch veranlassen oder den physischen Schuldbrief in Besitz nehmen. Die abstrakte Forderung aus dem Schuldbrief gemäss Art. 842 Abs. 1 ZGB besteht unabhängig vom zugrundeliegenden Darlehensverhältnis (Trennungsprinzip Art. 842 Abs. 2 ZGB) — der vorliegende Pfandvertrag regelt das Sicherungsverhältnis (Sicherungsabrede).
4.
DARLEHEN — GRUNDVERHÄLTNIS
Die Gläubigerin gewährt dem Schuldner ein Hypothekardarlehen in Höhe von 950'000.00 CHF (Art. 312 OR). Das Darlehen dient der Finanzierung der oben bezeichneten Liegenschaft.
Verzinsung: Der jährliche Zinssatz beträgt 1.85% — Festhypothek (fester Zinssatz über gesamte Laufzeit). Die Zinsen sind vierteljährlich zu bezahlen, jeweils auf den Zahlungstag fällig (Art. 313 OR).
Laufzeit: 10 Jahre ab Vertragsdatum. Eine ordentliche Verlängerung ist beidseits durch schriftliche Vereinbarung möglich; im Falle keiner Vereinbarung gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen nach Art. 318 OR.
Tilgung / Amortisation: indirekte Amortisation über Säule 3a (Steueroptimierung — Tilgung am Laufzeitende aus 3a-Guthaben). Bei Belehnungen über 67 % des Verkehrswertes ist die Amortisation des überhöhten Anteils auf 67 % innert maximal 15 Jahren gemäss SBVg-Selbstregulierungs-Richtlinien zu erbringen (gilt für selbstbewohntes Wohneigentum).
Verzug: Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins von 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR), zusätzlich können Verzugskosten und allfällige Schäden nach Art. 106 OR geltend gemacht werden.
5.
PFANDBESTELLUNG UND SICHERUNGSABREDE
Der Schuldner als Eigentümer der oben bezeichneten Liegenschaft bestellt zugunsten der Gläubigerin das Grundpfandrecht in der Form des oben bezeichneten Schuldbriefs als Sicherung für sämtliche Ansprüche der Gläubigerin aus dem Darlehen (Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Verwertung und Eintreibung — Art. 818 ZGB).
Konstitutive Wirkung: Das Grundpfandrecht entsteht erst mit Eintragung im Grundbuch (Art. 799 Abs. 1 ZGB). Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, welche die Eintragung erfordert.
Akzessorietät und Sicherungsabrede: Mit der Tilgung des Darlehens verpflichtet sich die Gläubigerin, den Schuldbrief gegen Beweis der vollständigen Tilgung zurückzugeben oder die Löschung im Grundbuch zu veranlassen (Art. 819 ZGB), soweit aus der vorliegenden Sicherungsabrede keine weitergehenden Forderungen bestehen.
6.
SICHERHEITS-KONSTRUKTION (FAUSTPFAND VS SICHERUNGSÜBEREIGNUNG)
Die Parteien wählen für die Sicherung des oben bezeichneten Schuldbriefs die folgende rechtliche Konstruktion: Faustpfand am Schuldbrief (ZGB 884 ff. — Übergabe Papier-SB an Bank; Eigentum bleibt beim Schuldner).
Beim Faustpfand bleibt das Eigentum am Schuldbrief beim Schuldner; die Gläubigerin erhält Besitz (Papier-SB) bzw. eine entsprechende Eintragung (Register-SB) und ein dingliches Verwertungsrecht im Sicherungsfall. Verwertung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des SchKG (ordentliche Pfandverwertung).
Belehnungsgrenze (LTV — Loan-to-Value): Die Parteien vereinbaren eine Belehnungsgrenze von 80 % des Verkehrswertes der Liegenschaft. Steigt das Verhältnis Darlehen zu Verkehrswert während der Laufzeit auf 85 % oder höher (z.B. infolge Marktwert-Rückgang, ausgewiesen durch von der Bank in Auftrag gegebene Neuschätzung), hat die Gläubigerin das Recht, vom Schuldner innert 60 Tagen die Stellung einer angemessenen Zusatzsicherheit oder eine ausserordentliche Teilamortisation zur Wiederherstellung der vereinbarten Belehnungsgrenze zu verlangen (Margin Call). Erfüllt der Schuldner die Aufforderung nicht fristgerecht, ist die Gläubigerin zur Kündigung des gesamten Darlehens berechtigt (siehe Klausel "Fälligstellung").
7.
GLOBALPFANDKLAUSEL
Der Schuldbrief dient nicht nur der Sicherung des in diesem Vertrag bezeichneten Hypothekardarlehens, sondern zusätzlich sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner aus jedwedem Rechtsgrund (Konto-Korrent-Kredite, Kontokorrent-Überzüge, künftige Kreditverhältnisse, Garantien, Kreditkarten-Verbindlichkeiten u.a.). Diese Globalpfandwirkung umfasst den Pfandbetrag des Schuldbriefs zuzüglich Zinsen und Kosten gemäss Art. 818 ZGB.
Hinweis Schuldner: Diese Klausel hat eine erhebliche Tragweite — die Liegenschaft sichert auch künftige, heute noch unbekannte Verbindlichkeiten. Eine separate Erhöhung des Schuldbriefs ist nicht erforderlich, solange die Gesamtforderungen den Pfandbetrag nicht überschreiten. Die Globalpfand-Wirkung erlischt mit vollständiger Tilgung sämtlicher gesicherter Forderungen und schriftlicher Aufhebungs-Erklärung der Gläubigerin.
8.
SONDERTILGUNGSRECHTE UND VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG
Sondertilgungsrechte: Der Schuldner ist berechtigt, jährlich bis zu 10 % des ursprünglichen Darlehensbetrags ohne Entschädigungsverpflichtung ausserordentlich zurückzubezahlen. Nicht beanspruchte Sondertilgungsrechte sind nicht auf Folgejahre übertragbar.
Vorzeitige Vollrückzahlung (Vorfälligkeitsentschädigung): Die Vorfälligkeitsentschädigung wird nach dem Marktzins-Modell berechnet: Differenz zwischen vereinbartem Zinssatz und am Rückzahlungstag geltendem Anlagezinssatz auf gleiche Restlaufzeit, abdiskontiert auf den Tilgungszeitpunkt. Berechnungs-Grundlage und Beleg werden auf Verlangen offen gelegt. Eine entsprechende Berechnungs-Aufstellung ist dem Schuldner vor Vollzug der vorzeitigen Tilgung schriftlich zuzustellen, damit dieser die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung erkennen kann.
9.
KONKURSEINTRITT / BEISTANDSRECHT (ART. 808 ZGB)
Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners — insbesondere bei Konkursanzeige, Pfändung gegen den Schuldner, Aussetzen der Zinszahlungen oder erheblicher Wertverminderung der Liegenschaft (z.B. fehlende Versicherung, unterlassener Unterhalt, ungenehmigte Umbauten) — ist die Gläubigerin gestützt auf Art. 808 ZGB berechtigt:
(a) eine sofortige Werteinschätzung der Liegenschaft auf Kosten des Schuldners zu verlangen;
(b) angemessene Massnahmen zur Werterhaltung zu verlangen oder selbst zu ergreifen (mit Kostenrückforderung gegen den Schuldner);
(c) zusätzliche Sicherheiten in angemessener Höhe innert 30 Tagen einzufordern;
(d) bei Nichterfüllung der Aufforderung das gesamte Darlehen einschliesslich aufgelaufener Zinsen sofort fällig zu stellen.
Im Konkursfall greift gleichzeitig die spezielle Stellung der Pfandgläubigerin gemäss SchKG mit Verwertungs-Vorrang am Pfandobjekt.
10.
VERSICHERUNGSPFLICHT GEBÄUDE + ELEMENTARSCHÄDEN
Der Schuldner verpflichtet sich, die Liegenschaft während der gesamten Vertragsdauer ununterbrochen gegen folgende Risiken versichert zu halten: Brand, Wasser, Elementarschäden (Hochwasser, Lawine, Sturm, Hagel, Bergsturz, Erdrutsch) — in den 19 Kantonen mit Monopol-Gebäudeversicherung über die zuständige kantonale Anstalt (GVZ, GVB, KGV, etc.), in den anderen Kantonen über eine private Versicherung mit gleichwertigem Deckungsumfang. Aktueller Versicherer: Gebäudeversicherung Kanton Bern (GVB).
Anweisung Versicherungs-Anspruch: Im Schadensfall wird der Schuldner die Versicherungs-Leistung primär für den Wiederaufbau verwenden. Übersteigt der Schaden 20 % des Verkehrswertes, ist die Gläubigerin direkt einzubeziehen; die Versicherungs-Leistung wird auf Wunsch der Gläubigerin direkt zur Reduktion der Darlehensschuld verwendet.
Versicherungs-Police und Prämienzahlungs-Nachweise sind der Gläubigerin auf Verlangen vorzulegen.
11.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht (Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch); das Pfandrecht richtet sich zwingend nach Schweizer Sachenrecht (Art. 99 IPRG).
(c) Gerichtsstand: Für Klagen aus dinglichem Recht gilt der zwingende Gerichtsstand am Lageort der Liegenschaft (Art. 30 ZPO). Für persönliche Forderungen aus dem Darlehensverhältnis vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Bern (Art. 17 ZPO). Der zwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des Konsumenten (Art. 32 ZPO) bleibt vorbehalten, sofern der Schuldner als Konsument im Sinne der einschlägigen Bestimmungen handelt.
(d) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; bei Errichtung oder Erhöhung des Schuldbriefs zusätzlich der öffentlichen Beurkundung (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen.
(e) Ausfertigung: Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Bei Errichtung/Erhöhung Schuldbrief wird zusätzlich die notarielle Urkunde erstellt.
Ort und Datum: Bern, 15. Juni 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GLÄUBIGERIN / BANK
UBS Switzerland AG
Datum: ____________________
SCHULDNER / EIGENTÜMER
Maria und Peter Wyss
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Hypothekarvertrag und Pfandvertrag?

Der Hypothekarvertrag ist die zentrale Urkunde der Schweizer Immobilien-Finanzierung — er regelt das Darlehensverhältnis zwischen Bank und Schuldner (OR Art. 312 ff.) sowie die pfandrechtliche Sicherung durch einen Schuldbrief (ZGB Art. 842 ff.). Seit der Sachenrechtsrevision vom 1. Januar 2012 gibt es nur noch zwei Grundpfandarten: die Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) und den Schuldbrief — letzterer in zwei Erscheinungsformen: Papier-Schuldbrief (Wertpapier) und Register-Schuldbrief (elektronisch, Art. 859b ZGB).

Der Pfandvertrag selbst regelt die Sicherungsabrede — also die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigerin, wie der Schuldbrief gehalten wird (Faustpfand vs Sicherungsübereignung Art. 859 ZGB), welche Forderungen er sichert (nur das aktuelle Darlehen oder Globalpfand für künftige Verbindlichkeiten), und welche Zusatzbedingungen gelten (LTV-Grenze, Sondertilgung, Mietzins-Verpfändung).

Bei Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefs ist die öffentliche Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar ZWINGEND vorgeschrieben (Art. 799 Abs. 2 ZGB) — sonst ist die Pfandbestellung NICHTIG. Bei einem bereits errichteten Schuldbrief, der für ein neues Darlehensverhältnis verwendet wird, genügt Schriftform; die Bank wird als Inhaberin im Grundbuch eingetragen oder erhält den physischen Schuldbrief.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage enthält alle nach ZGB Art. 793-823 + 842 ff. und OR Art. 312 ff. erforderlichen Bestandteile sowie umfangreiche Expert-Klauseln für komplexe Banking-Strukturen.

Gläubigerin (Bank)

UBS / ZKB / Migros Bank / private Hypothekargeber mit Bewilligungsangabe

Schuldner-Eigentümer

Einzeleigentum, Mit- oder Gesamteigentum (Ehegatten, Konkubinat)

Liegenschafts-Identifikation

Grundbuch-Nr + Parzelle, Adresse, Kanton, Nutzung

Schuldbrief-Typ

Papier (Art. 845 ZGB) vs Register-SB (Art. 859b ZGB, seit 1.1.2012)

Beurkundungs-Warnung

Dynamisch bei Errichtung/Erhöhung — Art. 799 Abs. 2 ZGB Nichtigkeitsschutz

Darlehens-Konditionen

Fest / SARON / variabel + Tilgung direkt vs indirekt-3a vs endfällig

Faustpfand vs Sicherungsübereignung

Art. 859 ZGB — Eigentum bleibt vs geht über mit Rückübertragungspflicht

LTV-Belehnungsgrenze

FINMA/SBVg 80/67% + Margin-Call-Schwelle mit Nachforderungsfrist

Globalpfandklausel

Sicherung künftiger Bank-Forderungen — kritischer Hinweis Schuldner

Sondertilgung + VFE

Marktzins-Modell vs Pauschal-Tarif vs keine Vorfälligkeit

Mietzins-Verpfändung

Art. 467 OR + 808 ZGB — still vs offen für Renditeliegenschaften

Versicherung + Konkursklausel

GVZ/GVB/KGV-Anbindung + ZGB 808 Beistandsrecht

So erstellen Sie Ihren Hypothekarvertrag

In fünf Schritten zum unterschriftsreifen Dokument — kein juristisches Vorwissen nötig.

  1. 1

    Parteien erfassen

    Gläubigerin (Bank inkl. Bewilligungs-Nr und Kundenberater) und Schuldner-Eigentümer (bei Mit-/Gesamteigentum alle Eigentümer aufführen).

  2. 2

    Liegenschaft identifizieren

    Vollständige Adresse + Grundbuch-Nr / Parzelle aus dem Grundbuchauszug + Nutzungsart (selbstbewohnt / vermietet / gemischt). Verkehrswert aus aktueller Schätzung.

  3. 3

    Schuldbrief + Darlehen festlegen

    Wahl Papier vs Register-SB; Pfandsumme + Status (bestehend / Errichtung / Erhöhung). Darlehensbetrag + Zinssatz-Typ (fest / SARON / variabel) + Tilgung (direkt / indirekt 3a / endfällig).

  4. 4

    Expert-Klauseln auswählen

    Faustpfand vs Sicherungsübereignung wählen; LTV-Grenze mit Margin-Call konfigurieren; Globalpfandklausel aktivieren (mit Schuldner-Awareness); Mietzins-Verpfändung bei Renditeliegenschaften; Versicherungs-Pflicht + ZGB 808 Konkursklausel.

  5. 5

    Beurkunden + unterzeichnen

    Bei Errichtung/Erhöhung Schuldbrief: notarielle Beurkundung ZWINGEND vor Wirksamkeit (Art. 799 Abs. 2 ZGB)! Bei bestehendem SB: Schriftform genügt. PDF herunterladen und im Beisein des Notars unterzeichnen.

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Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Hypothekarvertrag unterliegt einem komplexen Geflecht von ZGB-, OR-, FINMA- und SBVg-Bestimmungen.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei jeder Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefs ist die öffentliche Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar zwingend (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Lassen Sie komplexe Strukturen (Globalpfand, Sicherungsübereignung, Drittpfand) anwaltlich oder durch eine Notarin prüfen.

Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, OR, FINMA-RS, SBVg-SR)

Sachenrechtsrevision 1.1.2012

Seit dem 1. Januar 2012 existieren nur noch zwei Grundpfandarten: Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) und Schuldbrief (Art. 842 ff.). Der Schuldbrief ist seither in zwei Formen verfügbar: Papier-SB (klassisches Wertpapier, Übergabe + Indossament nach Art. 845 ZGB) und Register-SB (elektronisch, Eintrag im Grundbuch nach Art. 859b ZGB). Die alte „Gült" wurde abgeschafft.

Öffentliche Beurkundung Art. 799 Abs. 2 ZGB

Bei Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefs ist die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrags durch eine Notarin / einen Notar (oder die kantonal zuständige Urkundsperson) ZWINGEND. Fehlende Beurkundung führt zur Nichtigkeit der Pfandbestellung. Bei rein schuldrechtlicher Sicherungsabrede über einen bereits existierenden Schuldbrief genügt Schriftform. Die Grundbuch-Eintragung ist in jedem Fall konstitutiv (Art. 799 Abs. 1 ZGB).

FINMA / SBVg-Selbstregulierung Belehnung

Die FINMA-anerkannten SBVg-Richtlinien begrenzen die Belehnung von selbstbewohntem Wohneigentum auf maximal 80 % des Verkehrswertes; der Anteil über 67 % muss innert 15 Jahren auf 67 % amortisiert werden. Tragbarkeitsregel: kalkulatorische monatliche Kosten (5 % Zins + 1 % Unterhalt p.a. + Amortisation) dürfen 33 % des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Renditeliegenschaften: maximal 75 % LTV.

Faustpfand vs Sicherungsübereignung des Schuldbriefs

Beim Faustpfand bleibt das Eigentum am Schuldbrief beim Schuldner; die Bank erhält Besitz und Verwertungsrecht. Bei der Sicherungsübereignung (Art. 859 ZGB) wird das volle Eigentum auf die Bank übertragen — verbunden mit Rückübertragungspflicht bei Tilgung. Sicherungsübereignung gibt der Bank mehr Flexibilität (Inkasso direkt, Weiterverpfändung), erhöht aber das Risiko bei Bank-Insolvenz (Aussonderungs-Schwierigkeiten). In der Schweizer Praxis ist Faustpfand konservativer und Standard.

Häufige Fragen

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Rechtskonform nach ZGB Art. 793-823 + Sachenrechtsrevision 2012, mit zwingender Beurkundungs-Warnung. Banking-Standard quality, sofort als PDF herunterladbar — vor dem Notar-Termin perfekt vorbereitet.

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