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Home-Office-Reglement (Telework Policy) nach Schweizer Recht

Vollständige Home-Office-Reglement nach OR Art. 327a/327c (Auslagenersatz), nDSG (Datenschutz, seit 1.9.2023), ArG Art. 6 (Arbeits-Sicherheit) und EU Data Act 2023/2854 (anwendbar 12.9.2025, extraterritorial bei EU-Bezug). Mit Auslandsarbeit + DBA-Brücke + A1-Bescheinigung, VPN-Pflicht, Bildschirm-Sperre, Cloud-Speicher-Vorgaben sowie Home-Office-Pauschale nach BGer 2C_71/2022.

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HOME-OFFICE-REGLEMENT
Telework Policy — Schweiz (OR Art. 327A/327c + Ndsg + Arg Art. 6 + EU Data Act 2025)
Unternehmen: Brunner Innovation AG
Inkrafttreten: 1. Juli 2026
HERAUSGEBER
UNTERNEHMENBrunner Innovation AG
SITZBahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
GESCHÄFTSLEITUNGSarah Brunner, Präsidentin des Verwaltungsrats
MAX HOME-OFFICE-TAGE2 Tage/Woche
Dieses Reglement regelt die Tätigkeit ausserhalb der Geschäftsräume des Unternehmens (Home-Office, Mobile-Working) auf Grundlage von OR Art. 327a (Auslagenersatz), OR Art. 327 (Arbeitsmittel), ArG Art. 6 + VUV (Arbeits-Sicherheit), dem nDSG (Datenschutz, seit 1.9.2023) sowie dem EU Data Act (Verordnung 2023/2854, anwendbar 12.9.2025 extraterritorial bei EU-Datenbezug). Das Reglement ist Bestandteil des Anstellungsverhältnisses und ersetzt allfällige frühere Home-Office-Regelungen ab Inkrafttreten.
1.
GELTUNGSBEREICH UND HOME-OFFICE-BERECHTIGUNG
(a) Berechtigte Mitarbeitende: Anspruchsberechtigt sind sämtliche Büro-Mitarbeitenden mit überwiegend wissensbasierter Tätigkeit (Entwicklung, Marketing, Finance, HR, Verkauf-Innendienst); ausgenommen sind Mitarbeitende in Produktion, Reception und direkte Kundenbetreuung vor Ort. Auf Home-Office besteht kein Rechtsanspruch; die Bewilligung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse.

(b) Umfang: Home-Office ist bis zu 2 Tage pro Woche zulässig. Höhere Anteile bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsleitung. Voraussetzung ist ein dauerhaft eingerichteter Heimarbeitsplatz mit angemessener Infrastruktur (Schreibtisch, ergonomischer Stuhl, ausreichende Beleuchtung).

(c) Genehmigungs-Modus: Vorgesetzter erteilt einzelne Genehmigungen; HR überprüft den Pauschal-Rahmen jährlich.
2.
ARBEITSAUSSTATTUNG, ARBEITSZEIT-ERFASSUNG UND ERREICHBARKEIT
(a) Arbeitsausstattung: Das Unternehmen stellt dem/der Mitarbeitenden die für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsgeräte zur Verfügung (Laptop, ggf. externer Bildschirm, Tastatur/Maus, Headset). Konkret: Laptop (MacBook Pro 14"), externer 27"-Bildschirm, ergonomische Tastatur und Maus, Noise-Cancelling Headset. Die Geräte bleiben Eigentum des Unternehmens und sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.

(b) Arbeitszeit-Erfassung: Die Arbeitszeit wird über Personio Time-Tracking erfasst (ArGV 1 Art. 73). Die tägliche Mindeststunden-Verpflichtung sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit (ArG Art. 9: 45h/50h) gelten unverändert im Home-Office. Überstunden sind vorgängig durch den Vorgesetzten zu genehmigen.

(c) Kern-Erreichbarkeit: Der/die Mitarbeitende ist während der Kern-Stunden von 09:00 bis 16:00 Uhr per Telefon, E-Mail und Chat-Tools erreichbar. Reaktionszeit auf E-Mails innerhalb dieser Zeit max 2 Stunden, ausserhalb am nächsten Arbeitstag (kein Anspruch auf Antwort ausserhalb der Arbeitszeit).
3.
VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ-GRUNDPFLICHTEN UND SPESEN-VERZAHNUNG
(a) Vertraulichkeit: Der/die Mitarbeitende ist verpflichtet, sämtliche Geschäfts-, Kunden- und Personaldaten am Home-Arbeitsplatz vor unbefugtem Zugriff zu schützen (OR Art. 321a Abs. 4; nDSG Art. 8). Konkrete Anforderungen: Bildschirm-Sperre 5 Min; abschliessbarer Arbeitsplatz oder Vorhang; Telefonate in geschlossenem Raum; keine Geschäftsdokumente im Wohnbereich.

(b) Datenschutz-Grundpflichten: Verarbeitung von Personendaten am Home-Arbeitsplatz unterliegt dem nDSG: Datensparsamkeit (Art. 6), Datensicherheit (Art. 8), Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12). Im Datenpannen-Fall ist das Unternehmen sofort zu informieren (nDSG Art. 24 Meldepflicht binnen 72 Stunden an EDÖB).

(c) Spesen-Verzahnung: Mit dem/der Mitarbeitenden wird eine Home-Office-Pauschale vereinbart, die anteilige Miete, Internet, Strom und Heizung abdeckt. Höhe und Modalitäten regelt das Spesenreglement Brunner Innovation AG vom 1.7.2026.
4.
AUSLANDSARBEIT, DBA-PRÜFUNG UND A1-BESCHEINIGUNG
(a) Auslandsarbeit: Home-Office aus dem Ausland ist bis maximal 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr zulässig. Erlaubte Länder/Regionen: EU/EFTA-Mitgliedstaaten sowie UK; ausgeschlossen sind USA, Kanada, Australien, Indien (Visum-Pflicht für berufliche Tätigkeit) sowie Sanktions-Länder.

Jede mehrtägige Auslands-Home-Office-Periode (> 3 zusammenhängende Arbeitstage) ist mindestens 4 Wochen vorgängig dem Vorgesetzten und HR zu melden. Der/die Mitarbeitende stellt die unveränderte Erreichbarkeit in der CH-Geschäftszeit sicher.

DBA-Brücke: Vor jedem Auslands-Home-Office über 5 Arbeitstage prüft HR die Doppelbesteuerungs-Folgen mit dem Empfangsstaat (z.B. DBA CH-DE Art. 15 Abs. 2 lit. a: 183-Tage-Regel; DBA CH-FR Art. 17a Grenzgänger). Bei drohender Auslands-Besteuerung (typisch ab 183 Tagen/Jahr) wird die Aktivität unterbunden oder eine Tax-Equalization-Klausel vereinbart (Arbeitgeber trägt Mehrsteuer-Differenz).

A1-Bescheinigung: Bei Home-Office im EU/EFTA-Wohnsitzstaat über 25% der Gesamttätigkeit ist eine A1-Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse zu beantragen (Art. 13 EU 883/2004; FZA Art. 8), um die Beibehaltung der CH-Sozialversicherungs-Unterstellung sicherzustellen. Ohne A1 droht doppelte Beitragspflicht (CH + Empfangsstaat).
5.
DATENSCHUTZ-MASSNAHMEN (NDSG + EU DATA ACT)
Folgende technische und organisatorische Massnahmen sind am Home-Arbeitsplatz zwingend umzusetzen:

VPN-Pflicht: Sämtliche Verbindungen zu Unternehmens-Systemen erfolgen ausschliesslich über den unternehmens-eigenen VPN-Tunnel. Direkter Zugriff über öffentliche oder unverschlüsselte WLAN-Netzwerke (Café, Flughafen, Hotel) ist untersagt;
Bildschirm-Sperre: Automatisierte Sperre nach max 5 Minuten Inaktivität; manuelle Sperre beim Verlassen des Arbeitsplatzes;
USB-Stick-Verbot: Private USB-Sticks und externe Speichermedien dürfen nicht an Geschäfts-Geräten angeschlossen werden. Datentransfer nur über genehmigte Cloud-Tools des Unternehmens;
Cloud-Speicher-Vorgaben: Microsoft 365 mit CH-Hosting (Geneva Region); private Cloud-Dienste (Dropbox, iCloud privat, WhatsApp) für Geschäftsdaten untersagt;
EU Data Act-Klausel (anwendbar 12.9.2025): Verarbeitung von Daten mit EU-Bezug (B2B-Maschinen-/IoT-Daten, EU-Kunden-Daten) erfolgt unter Beachtung der EU-Datenportabilitäts- und Interoperabilitäts-Pflichten. Bei Datenübermittlungen an EU-Kunden werden standardisierte Formate verwendet; Daten werden auf Anforderung in maschinen-lesbarem Format zur Verfügung gestellt (EU Data Act Art. 4 + 5);
Drittpersonen-Schutz: Familienangehörige und andere Drittpersonen erhalten keinen Einblick in Bildschirme, Telefonate und Dokumente mit vertraulichen Inhalten; Arbeitsplatz bei Verlassen des Raumes gesperrt;
Dokumente-Vernichtung: Papier-Dokumente mit Personen- oder Geschäfts-Daten werden im Aktenvernichter (Sicherheits-Stufe P-4 oder höher) vernichtet, NICHT im Haus-Müll entsorgt;
Datenpannen-Meldung: Verdacht auf Datenpanne (verlorenes Gerät, Phishing-Klick, Drittzugriff) innerhalb 24 Stunden an IT und Datenschutz-Beauftragten melden; ggf. erfolgt EDÖB-Meldung binnen 72h (nDSG Art. 24).
6.
ARBEITSZEIT-DETAILS, PAUSEN UND ARBEITSPLATZ-SCHUTZ
Arbeitszeit-Tool im Detail: Personio Time-Tracking mit Mobile-App; tägliche Stempelung Beginn/Ende/Pausen; Wochenend- und Nachtarbeit nur mit vorgängiger Bewilligung. Tägliche Erfassung Pflicht; Wochenend-/Nacht-Arbeit nur mit vorgängiger Bewilligung.

Pausen-Regelung: Mittagspause min 30 Minuten (ArG Art. 15: ab 7h Arbeit min 30 Min, ab 9h Arbeit min 1 Stunde). Pause wird NICHT als Arbeitszeit erfasst; Erreichbarkeit während Pause nicht verlangt.

Ergonomie-Check: Der/die Mitarbeitende führt vor Aufnahme der regelmässigen Home-Office-Tätigkeit eine Selbst-Ergonomie-Prüfung gemäss SUVA-Checkliste durch (Schreibtisch-Höhe 70-72 cm, Bildschirm-Augen-Abstand min 50 cm, ergonomischer Stuhl mit Lendenstütze). Bei Bedarf erhält der/die Mitarbeitende einen einmaligen Ausstattungs-Zuschuss von max CHF 800 für ergonomische Hilfsmittel (gegen Beleg).

Unfall-Versicherungs-Klarstellung: Am Home-Arbeitsplatz gelten Berufsunfälle (BUV durch Arbeitgeber) bei Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit (z.B. Sturz beim Aufstehen vom Arbeitsstuhl). Privater Bereich (Mittagspause-Küche, Toilette) bleibt Nichtberufsunfall (NBUV durch Arbeitnehmer). Im Streitfall entscheidet die Suva nach den Umständen. Notfall-Protokoll: Sofortige Hausarzt-/Spital-Konsultation + Meldung an HR innerhalb 48 Stunden.
7.
PROBEZEIT, AUFHEBUNGS-KLAUSEL UND PERFORMANCE-STANDARDS
(a) Home-Office-Probezeit: Die ersten 3 Monate der Home-Office-Tätigkeit gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Unternehmen die Home-Office-Bewilligung jederzeit und ohne Begründung mit Wirkung auf den nächsten Werktag widerrufen.

(b) Aufhebungs-Klausel: Nach Ablauf der Probezeit kann das Unternehmen die Home-Office-Bewilligung mit einer Vorankündigung von 30 Tagen aufheben, wenn (i) Performance-Standards nicht eingehalten werden, (ii) betriebliche Gründe dies erfordern, oder (iii) Vertraulichkeits- oder Datenschutz-Pflichten verletzt wurden. Die Anstellung bleibt unverändert.

(c) Performance-Standards: Home-Office-Mitarbeitende erfüllen dieselben quantitativen und qualitativen Leistungs-Anforderungen wie Office-Mitarbeitende. Vorgesetzten-Termine in Person finden mindestens einmal pro Woche statt (z.B. Team-Meeting Montag-Morgen). Die Tätigkeit unterliegt regelmässigem Monitoring durch Output- und KPI-Bewertung, nicht durch Aktivitäts-Überwachung am Arbeitsplatz (Verbot dauerhafter Bildschirm-Aufzeichnung gemäss nDSG Art. 26 + BGE 4A_518/2020 zur Mitarbeiter-Überwachung).
8.
ANPASSUNG UND INKRAFTTRETEN
(a) Anpassungs-Vorbehalt: Die Geschäftsleitung behält sich vor, dieses Reglement bei veränderten betrieblichen, gesetzlichen oder technischen Erfordernissen anzupassen. Wesentliche Anpassungen werden den Mitarbeitenden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt; bei einseitigen Verschlechterungen ist eine separate Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitenden erforderlich.

(b) Inkrafttreten: Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Es gilt unbefristet und ersetzt alle bisherigen Home-Office-Regelungen des Unternehmens.

(c) Empfangs-Bestätigung: Mitarbeitende, die Home-Office in Anspruch nehmen, bestätigen mit ihrer Unterschrift den Erhalt und die Kenntnisnahme dieses Reglements.
Ausstellungsort und -datum: Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich, 15. Juni 2026
UNTERNEHMEN (GESCHÄFTSLEITUNG)
Sarah Brunner
Präsidentin des Verwaltungsrats
Brunner Innovation AG
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Home-Office-Reglement?

Ein Home-Office-Reglement (auch "Telework Policy" oder "Mobile-Working-Reglement") regelt die Tätigkeit ausserhalb der Geschäftsräume — vom regulären Home-Office bis zum projekt-/funktions-spezifischen Mobile-Working. Es ist Bestandteil des Anstellungsverhältnisses und legt fest, wer berechtigt ist, wie viele Tage, mit welcher Ausstattung und unter welchen Sicherheits-Anforderungen.

Hintergrund: Nach COVID-19 ist Hybrid-Arbeit (1-3 Tage Home-Office) zum Standard geworden. Marktstandard 2026 (HRSwiss-Erhebung): 67% der Schweizer Büro-Mitarbeitenden arbeiten regelmässig im Home-Office; durchschnittlich 1.8 Tage/Woche. Auslandsarbeit bis 30-60 Tage/Jahr ist üblich, erfordert jedoch DBA-Prüfung und A1-Bescheinigung.

Rechtliche Grundlagen: OR Art. 327a (Auslagenersatz-Pflicht — anteilige Wohnkosten); OR Art. 327 (Arbeitsmittel-Pflicht); ArGV 1 Art. 73 (Arbeitszeit-Erfassung); nDSG (Datenschutz am Home-Arbeitsplatz); EU Data Act 2023/2854 (extraterritorial bei B2B-Daten-Verarbeitung mit EU-Bezug).

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständige Telework Policy mit allen rechtlichen Schutzvorkehrungen.

Berechtigte Mitarbeiter-Kategorien

Klare Abgrenzung — Wissensarbeit ja, Produktion/Reception/Service nein

Home-Office-Tage 1-5/Woche

Standard 2 Tage Hybrid; bis 5 Tage Full-Remote möglich

Arbeits-Ausstattung 3 Modelle

Unternehmen stellt / Gemischt / Mitarbeiter eigen mit OR 327a-Pauschale

Arbeitszeit-Erfassung ArGV 1 Art. 73

Digital-Tool Pflicht; Ausnahme Art. 3 lit. d ArG

Kern-Erreichbarkeit 9-16h

E-Mail-Antwort 2h innerhalb Kernzeit

VPN + USB-Verbot + Bildschirm-Sperre 5 Min

IT-Security-Standards

Cloud-Speicher M365/Google EU-CH

Privat Dropbox/iCloud/WhatsApp verboten

Auslandsarbeit 30 Tage + DBA

EU/EFTA OK; USA/Kanada/AU ausgeschlossen

A1-Bescheinigung bei >25% EU

FZA + EU 883/2004 — schützt CH-Sozialversicherung

EU Data Act 2025 Klausel

B2B-Daten-Portabilität bei EU-Bezug

Ergonomie + BUV/NBUV-Abgrenzung

SUVA-Checkliste + Notfall-Protokoll

3 Mo Probezeit + 30T Aufhebung

Performance-Schutz Arbeitgeber

So erstellen Sie Ihr Home-Office-Reglement

Strukturiertes Formular führt durch alle rechtlichen + technischen Punkte.

  1. 1

    Unternehmen + Geschäftsleitung

    Firma, Sitz und GL-Verantwortliche/r mit Funktion erfassen.

  2. 2

    Geltungsbereich + Umfang

    Berechtigte Mitarbeiter-Kategorien (Wissensarbeit) und Max-HO-Tage/Woche (Standard 2) sowie Genehmigungs-Modus festlegen.

  3. 3

    Arbeits-Ausstattung wählen

    Modell entscheiden (Unternehmen stellt empfohlen; OR 327 Arbeitsmittel-Pflicht; Mitarbeiter-eigen erfordert OR 327a-Pauschale) und konkrete Geräte-Liste festhalten.

  4. 4

    Zeit-Erfassung + Erreichbarkeit

    Tool (Personio, Mocoapp) sowie Kern-Stunden (9-16h Standard) definieren; Reaktionszeit-Standards.

  5. 5

    Vertraulichkeit + Spesen-Modell

    Datenschutz-Anforderungen (Bildschirm-Sperre, abschliessbar) und Spesen-Modell (Pauschal mit Steueramt-Genehmigung / Effektiv BGer-Methode / Kein-Ersatz nur bei AG-Geräten) mit Verweis auf Spesenreglement.

  6. 6

    Expert — Auslandsarbeit (DBA + A1)

    Tage/Jahr (30 konservativ; 60 üblich), erlaubte Länder (EU/EFTA OK, USA/Kanada/AU ausgeschlossen), DBA-Brücke + A1-Bescheinigung bei >25% EU-Tätigkeit.

  7. 7

    Expert — IT-Security + EU Data Act

    VPN-Pflicht, USB-Verbot, Cloud-Vorgaben (M365 CH-Hosting), Bildschirm-Sperre 5 Min sowie EU Data Act-Klausel bei B2B mit EU-Kunden.

  8. 8

    Expert — Pausen + Ergonomie + Unfall

    Mittagspause min 30 Min (ArG 15), Ergonomie-Check mit CHF 800 Zuschuss, BUV/NBUV-Abgrenzung, 3 Mo Probezeit, 30 Tage Aufhebungs-Notice.

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Rechtliche Hinweise — OR + nDSG + ArG + EU Data Act

Folgende Punkte sind kritisch für Compliance und Mitarbeiter-Schutz.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, sensiblen Daten oder Branchen-Spezifika empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin/einen Anwalt für Arbeitsrecht und Datenschutz.

Geprüft nach OR 327a/327c + nDSG + ArG 6 + EU Data Act 2025

OR Art. 327a — Auslagenersatz bei Home-Office

Nach BGer 4A_533/2018 (bestätigt 2C_71/2022) hat der Mitarbeitende Anspruch auf anteiligen Wohnkosten-Ersatz wenn das Home-Office regelmässig genutzt wird. Berechnungs-Methode für Effektiv-Ersatz: m² Heimarbeitsplatz / m² Wohnung × Wohnkosten; Internet- und Strom-Anteil pauschal 50%. Pauschal-Modell SSK 2023: CHF 50-200/Monat. OR Art. 327a Abs. 3 erklärt Verzichts-Klauseln nichtig — "Kein-Ersatz"-Klauseln sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber sämtliche Geräte und IT-Infrastruktur stellt.

Auslandsarbeit — DBA-Prüfung + A1-Bescheinigung

Bei Home-Office im EU/EFTA-Wohnsitzstaat über 25% der Gesamttätigkeit ist eine A1-Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse zu beantragen (Art. 13 EU 883/2004; FZA Art. 8). Ohne A1 droht doppelte Sozialversicherungs-Pflicht (CH + Empfangsstaat). Bei Auslandsaufenthalt über 183 Tage/Jahr im Empfangsland sind DBA-Folgen zu prüfen (DBA CH-DE Art. 15 Abs. 2 lit. a: 183-Tage-Regel; DBA CH-FR Art. 17a Grenzgänger). Drittstaaten ohne DBA (USA, Kanada, Australien) sowie Sanktions-Länder sind in der Regel ausgeschlossen — Visum-Pflicht für berufliche Tätigkeit.

nDSG am Home-Arbeitsplatz

Verarbeitung von Personendaten am Home-Arbeitsplatz unterliegt dem nDSG (seit 1.9.2023): Art. 6 Datensparsamkeit, Art. 8 Datensicherheits-Pflicht, Art. 12 Verzeichnis Bearbeitungstätigkeiten. Bei Datenpanne (verlorenes Gerät, Phishing-Klick) ist binnen 72 Stunden an den EDÖB zu melden (nDSG Art. 24). Monitoring-Schranken: nDSG Art. 26 + ArGV 3 Art. 26 verbieten systematische Mitarbeiter-Überwachung (Tastatur-Aufzeichnung, dauerhaftes Screen-Recording). Stichprobenartige Kontrollen und automatisierte Logfiles aus Sicherheitsgründen sind zulässig, soweit transparent kommuniziert.

EU Data Act 2023/2854 (anwendbar 12.9.2025) — extraterritorial CH

Der EU Data Act gilt seit 12.9.2025 mit extraterritorialer Wirkung auf CH-Unternehmen, die EU-Kunden oder vernetzte Produkte im EU-Markt anbieten. Relevante Pflichten für Home-Office-Mitarbeitende mit EU-Datenbezug: B2B-Daten-Portabilität (Art. 4-5), standardisierte Formate (JSON, CSV, Parquet), faire FRAND-Konditionen, Verbot wettbewerbsbeschränkender Klauseln (Art. 13). Schweizer Unternehmen müssen ihre Daten-Verarbeitungs-Prozesse anpassen — auch im Home-Office.

Häufige Fragen — Home-Office Schweiz

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Rechtskonform nach OR, nDSG, ArG, EU Data Act 2025 — mit Auslandsarbeit + DBA + A1, IT-Security + VPN, Spesen-Verzahnung. Ideal für Schweizer KMU mit Hybrid-Arbeits-Modellen und internationalen Mitarbeitenden.

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