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Kostenlose Vorlage: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (CEO/COO/CFO) Schweiz

Ein vollständiger Anstellungsvertrag für Mitglieder der Geschäftsleitung — speziell auf die rechtlichen Besonderheiten von CEO, COO, CFO und CTO zugeschnitten. OR Art. 319 ff. (Einzelarbeitsvertrag) kombiniert mit den spezifischen Pflichten von Gesellschaftsorganen (OR 717 Sorgfaltspflicht, OR 754-761 Verantwortlichkeit). Integriert die neueste Bundesgerichts-Rechtsprechung zur Karenzentschädigung (BGer 4A_5/2025 vom 26.6.2025).

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GESCHÄFTSFÜHRER-ANSTELLUNGSVERTRAG
Einzelarbeitsvertrag Für Mitglieder Der Geschäftsleitung — Schweiz (OR Art. 319 Ff. + 717 + 754 Ff.)
Funktion: Chief Executive Officer (CEO)
Beginn: 1. September 2026 · 220'000.00 CHF/Jahr
GESELLSCHAFT (ARBEITGEBERIN)
Brunner Innovation AG
UID: CHE-345.678.901
Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
Vertreten durch: Sarah Brunner, Präsidentin des Verwaltungsrats
GESCHÄFTSFÜHRER/IN
Marc Steiner
geb. 12. März 1982
AHV-Nr. 756.9876.5432.10
Forchstrasse 145, 8032 Zürich
Nationalität: Schweiz
Zwischen den vorgenannten Parteien wird gestützt auf OR Art. 319 ff. (Einzelarbeitsvertrag) und unter Beachtung der spezifischen Pflichten von Mitgliedern der Geschäftsleitung (OR Art. 717 Sorgfalts- und Treuepflicht; OR Art. 754-761 Verantwortlichkeit) folgender Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen. Auf den/die Geschäftsführer/in finden die zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen Anwendung, soweit nicht aufgrund der höheren leitenden Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG) Sonderregelungen gelten.
1.
FUNKTION UND AUFGABENBEREICH
Die Gesellschaft stellt den/die Arbeitnehmer/in als Chief Executive Officer (CEO) an. Der/die Geschäftsführer/in leitet die operative Tätigkeit der Gesellschaft unter Aufsicht und nach den Richtlinien des Verwaltungsrats sowie im Rahmen der Statuten, der Organisationsreglemente und der Beschlüsse des Verwaltungsrats. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere: strategische Mitwirkung an der Unternehmensentwicklung, operative Leitung des Tagesgeschäfts, Personalführung der unmittelbar unterstellten Funktionen, Vertretung der Gesellschaft gegenüber Kunden, Lieferanten und Behörden im Rahmen der erteilten Vollmachten.

Der/die Geschäftsführer/in wird im Handelsregister eingetragen und hat folgende Zeichnungsberechtigung: Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien — Verpflichtung der Gesellschaft erfordert gemeinsame Unterschrift mit einer anderen zeichnungsberechtigten Person (OR Art. 718).

Der/die Geschäftsführer/in handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (OR Art. 717) und wahrt die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann eine Verantwortlichkeitsklage nach OR Art. 754-761 auslösen (solidarische Haftung mit dem Verwaltungsrat bei gemeinsamem Verschulden; Schadenersatz für nicht durch Versicherung gedeckten Schaden der Gesellschaft).
2.
ARBEITSORT UND ARBEITSZEIT
Der Arbeitsort ist Zürich. Reisetätigkeit im In- und Ausland sowie zeitweise Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft oder an anderen Orten gehören zum üblichen Aufgabenbereich.

Aufgrund der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG unterliegt der/die Geschäftsführer/in nicht den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen über Höchstarbeitszeit, Pausen, Sonntagsarbeit und Nachtarbeit (Bundesgerichts-Praxis: Geschäftsleitungsfunktion mit echter Entscheidungsbefugnis und strategischer Verantwortung). Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und der Verantwortung der Funktion. Mehrarbeit, Überstunden und Wochenend-/Feiertagsarbeit sind mit dem vereinbarten Lohn abgegolten und begründen keinen Anspruch auf Zuschlag oder Kompensation gemäss OR Art. 321c.
3.
BEGINN UND PROBEZEIT
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. September 2026 und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit (OR Art. 335b). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden. Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit von drei Monaten (OR Art. 335b Abs. 2) darf nicht überschritten werden.
4.
VERGÜTUNG, 13. MONATSLOHN UND SPESEN
Der Jahresbruttolohn beträgt 220'000.00 CHF, ausgerichtet in zwölf gleichen Monatsraten zu Ende jeden Monats auf das vom Geschäftsführer bezeichnete Bank- oder Postkonto (OR Art. 323).

13. Monatslohn in Höhe eines Monatsbruttolohnes, ausgerichtet je hälftig im Juni und Dezember oder vollständig mit dem Dezemberlohn.

Pauschalspesen von 1'500.00 CHF pro Monat (vom kantonalen Steueramt genehmigt) für übliche Repräsentationsauslagen; effektive Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden zusätzlich gegen Beleg vergütet (OR Art. 327a).

Vom Bruttolohn werden die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, allenfalls KTG und Quellensteuer) in Abzug gebracht. Der/die Geschäftsführer/in erhält monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung.
5.
SOZIALVERSICHERUNGEN UND BERUFLICHE VORSORGE
Der/die Geschäftsführer/in ist über die Gesellschaft bei sämtlichen obligatorischen Sozialversicherungen versichert:
AHV/IV/EO — 10.6% (je 5.3% AG/AN — Stand 2026);
ALV — 2.2% bis Jahreslohn CHF 148'200 (je 1.1% AG/AN) sowie 0.5% Solidaritätsbeitrag auf den Anteil über CHF 148'200;
BVG (2. Säule): Überobligatorische Vorsorge — die Gesellschaft führt einen umhüllenden BVG-Plan mit überobligatorischen Leistungen über die gesetzlichen Mindestbeträge hinaus. Der versicherte Lohn übersteigt die obligatorische BVG-Schwelle von CHF 90'720 (Stand 2026). Beiträge mindestens hälftig durch Arbeitgeber (Art. 66 BVG).
UVG — Berufsunfallversicherung (BUV) durch Arbeitgeber; Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) durch Arbeitnehmer, Prämie vom Lohn in Abzug.
KTG (Krankentaggeldversicherung) — siehe folgende Klausel.

Die Beiträge an die Quellensteuer werden bei Vorliegen einer Quellensteuerpflicht direkt vom Lohn abgezogen.
6.
LOHNFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT UND UNFALL
Die Gesellschaft hat zugunsten des/der Geschäftsführers/in eine Krankentaggeldversicherung (KTV) abgeschlossen, welche mindestens 80% des Bruttolohnes während höchstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen deckt (Wartefrist 30-60 Tage). Die Prämien werden mindestens hälftig durch die Gesellschaft getragen. Die KTV tritt an die Stelle der Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a und befreit die Gesellschaft im Umfang der Versicherungsleistung von der gesetzlichen Pflicht.

Bei Unfall richten sich die Leistungen nach dem UVG (Taggeldleistung 80% des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag). Die Lohnzahlungspflicht der Gesellschaft gemäss OR Art. 324b wird durch die Versicherungsleistungen ersetzt. Der/die Geschäftsführer/in ist verpflichtet, jede Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Gesellschaft zu melden und spätestens ab dem dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen.
7.
FERIEN
Der/die Geschäftsführer/in hat Anspruch auf 5 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr (OR Art. 329a; Minimum 4 Wochen, 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr). Mindestens zwei Wochen sind zusammenhängend zu beziehen (OR Art. 329c Abs. 1). Während der Ferien ist der volle Lohn geschuldet (OR Art. 329d).

Die Ferienplanung erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. Eine Auszahlung der Ferien während des Arbeitsverhältnisses (Abgeltung) ist unzulässig (OR Art. 329d Abs. 2).
8.
KÜNDIGUNG
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für beide Parteien 6 Monate auf das Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Kündigungsfrist ist für beide Parteien gleich (OR Art. 335a — zwingende Symmetrie). Während einer Sperrfrist (OR Art. 336c — Militärdienst, Krankheit/Unfall, Schwangerschaft bis 16 Wochen nach Geburt, Hilfeleistung nach behördlicher Anordnung) ist eine Kündigung durch die Gesellschaft nichtig.

Eine missbräuchliche Kündigung (OR Art. 336) verpflichtet die kündigende Partei zu einer Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen (OR Art. 336a). Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337) bleibt vorbehalten.
9.
KONKURRENZVERBOT (OR ART. 340-340C) MIT KARENZENTSCHÄDIGUNG
Der/die Geschäftsführer/in verpflichtet sich, während 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder selbst noch über verbundene Personen ein Unternehmen zu betreiben, welches mit der Gesellschaft in direkter Konkurrenz steht, noch sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen (≥10% Beteiligung) oder als Geschäftsführer/leitender Angestellter eines Konkurrenten tätig zu sein.

Das Konkurrenzverbot ist räumlich auf Schweiz und EU/EWR beschränkt, sachlich auf den bisherigen Kundenkreis sowie auf die bisherige Geschäftsbranche der Gesellschaft (OR Art. 340a Abs. 1). Es darf die Höchstdauer von drei Jahren nicht überschreiten und ist nur verbindlich, wenn der/die Geschäftsführer/in Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse die Gesellschaft erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2).

Als Karenzentschädigung richtet die Gesellschaft dem/der ausscheidenden Geschäftsführer/in 50% des durchschnittlichen Bruttojahreslohnes der letzten drei vollständigen Geschäftsjahre pro Jahr der Karenzdauer aus. Die Karenzentschädigung wird in gleichen Monatsraten zu Ende jedes Monats während der Karenzdauer überwiesen.

Gemäss Bundesgerichts-Rechtsprechung (insbesondere BGer 4A_5/2025 vom 26. Juni 2025, amtl. Publ.) ist die Karenzentschädigung ein eigenständiger zweiseitiger Vertrag. Die Karenzentschädigung ist unabhängig davon geschuldet, ob der/die Arbeitnehmer/in während der Karenzdauer Ersatzeinkommen erzielt; auch Arbeitslosengelder werden NICHT angerechnet. Eine einseitige Kündigung des Konkurrenzverbots durch die Gesellschaft ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (BGE 78 II 230 bestätigt durch BGer 4A_5/2025).

Bei Verletzung des Konkurrenzverbots schuldet der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft eine Konventionalstrafe in Höhe von 200'000.00 CHF pro Einzelverstoss (OR Art. 160 Abs. 1, OR Art. 340b). Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbots (OR Art. 340b Abs. 2). Weitergehender Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten. Eine Realexekution (gerichtliche Anordnung der Unterlassung) ist nur zulässig, wenn dies — wie hier — ausdrücklich vereinbart wurde.

Das Konkurrenzverbot entfällt nach OR Art. 340c, wenn die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis ohne begründeten Anlass kündigt oder wenn der/die Geschäftsführer/in das Arbeitsverhältnis aus einem von der Gesellschaft zu vertretenden begründeten Anlass kündigt.
10.
CHANGE-OF-CONTROL UND ABGANGSENTSCHÄDIGUNG
Tritt während der Anstellung ein Change-of-Control-Ereignis ein — definiert als Übertragung von mehr als 50% der Stimmrechte der Gesellschaft an einen oder mehrere gemeinsam handelnde Dritte, Fusion mit einem nicht beherrschten Unternehmen, oder Verkauf wesentlicher Vermögenswerte (Asset-Deal ≥ 50% des Buchwerts) — gelten die folgenden Sonderbestimmungen:

(a) Kündigungsrecht des Geschäftsführers: Der/die Geschäftsführer/in kann das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Change-of-Control-Ereignisses mit einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats kündigen ("Good Reason"-Termination).

(b) Abfindung: Bei Kündigung durch den/die Geschäftsführer/in im Sinne von Bst. (a) oder bei Kündigung durch die Gesellschaft (ohne wichtigen Grund OR Art. 337) innerhalb von 12 Monaten nach Change-of-Control schuldet die Gesellschaft 12 Monatslöhne Abfindung, ausgerichtet einmalig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder gemäss separatem Auszahlungsplan.

(c) Vesting Acceleration: Aktien- und optionsbasierte Vergütungsinstrumente werden vollständig beschleunigt vested, sofern innerhalb von 12 Monaten nach Change-of-Control die Anstellung beendet wird (Double-Trigger Acceleration: CoC + Termination).

(d) Konkurrenzverbot-Karenz: Im Fall einer Change-of-Control-bezogenen Kündigung bleibt der Anspruch auf Karenzentschädigung — soweit vereinbart — ohne Anrechnung der Abfindung erhalten.
11.
DANDO-VERSICHERUNG UND ENTLASTUNG (OR ART. 757-759)
Die Generalversammlung der Gesellschaft erteilt dem/der Geschäftsführer/in alljährlich die Entlastung für die im abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübte Tätigkeit (OR Art. 758). Die Entlastung wirkt für die in der Bilanz und im Jahresbericht offengelegten Tatsachen sowie für die der Generalversammlung mitgeteilten Sachverhalte; sie bewirkt eine Solidarbefreiung gegenüber den zustimmenden Aktionären, hindert aber Klagen anderer Aktionäre nicht (relative Wirkung).

Die Gesellschaft schliesst zugunsten des/der Geschäftsführers/in eine Directors and Officers Liability Insurance (DandO) mit einer Versicherungssumme von mindestens 10'000'000.00 CHF pro Schadensfall ab. Die DandO-Versicherung deckt Verteidigungskosten (auch im Strafverfahren), Schadenersatzleistungen aus Verantwortlichkeitsklagen (OR Art. 754-761) sowie Vorschussleistungen für Anwalts- und Prozesskosten. Die Versicherung umfasst auch Run-off-Schutz für mindestens 6 Jahre nach Beendigung des Mandats. Die Prämie wird vollständig durch die Gesellschaft getragen.

Die Verantwortlichkeitspflicht des/der Geschäftsführers/in gegenüber Gesellschaft, Aktionären und Gesellschaftsgläubigern bleibt unabhängig von DandO-Versicherung und Entlastung bestehen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (OR Art. 100 Abs. 1 zwingend); die DandO deckt diese Fälle nur bis zur Versicherungssumme und mit Selbstbehalt.
12.
BONUS UND ERFOLGSBETEILIGUNG
Zusätzlich zum Jahreslohn hat der/die Geschäftsführer/in Anspruch auf einen Jahresbonus mit einem Zielwert von 30% des Bruttojahreslohnes (Target Bonus). Der maximale Bonus beträgt das Doppelte des Zielwerts; der minimale Bonus kann null betragen.

Der Bonus ist KPI-basiert (Key Performance Indicators) und wird jährlich anhand individueller und gesellschaftsbezogener Zielwerte berechnet. Die Zielwerte werden vom Verwaltungsrat zu Beginn jedes Geschäftsjahres schriftlich festgelegt und umfassen typischerweise: Umsatzwachstum, EBITDA, Kundenakquise, strategische Meilensteine.

Die Auszahlung des Bonus erfolgt jeweils im Januar des Folgejahres und ist Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohnes. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt eine pro-rata-Berechnung. Eine ausserordentliche Erfolgsbeteiligung (z.B. ESOP/PSOP-Plan, Phantom-Shares) wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
13.
GEHEIMHALTUNG UND IP-RECHTE
(a) Geheimhaltung: Der/die Geschäftsführer/in ist verpflichtet, über sämtliche Geschäftsgeheimnisse, Fabrikationsgeheimnisse, Kundendaten, Preislisten, Marketingstrategien, Finanzdaten und sonstige vertrauliche Informationen der Gesellschaft unbedingtes Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht besteht während der gesamten Anstellung und für 5 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit die Informationen ihren vertraulichen Charakter behalten (OR Art. 321a Abs. 4). Strafrechtliche Sanktionen nach StGB Art. 162 (Verletzung Fabrikations-/Geschäftsgeheimnis) und Art. 273 (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) bleiben vorbehalten.

(b) IP-Rechte: Sämtliche Erfindungen und Arbeitsergebnisse, die der/die Geschäftsführer/in in Erfüllung der vertraglichen Pflichten und bei Ausübung der Funktion macht, gehören der Gesellschaft (OR Art. 332 Abs. 1 — Aufgabenerfindungen). Markenrechte, Designs und sonstige immaterialgüterrechtliche Schutzrechte werden auf erste Aufforderung an die Gesellschaft übertragen. Bestehende eigene Schutzrechte des/der Geschäftsführers/in (Pre-existing IP) sind in einer separaten Anlage zu dokumentieren.
14.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere dem Obligationenrecht (Art. 319-362) sowie dem Arbeitsgesetz (Art. 3 lit. d ArG).

(b) Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Arbeitsvertrag ist das Arbeitsgericht Zürich zuständig (ZPO Art. 34 — zwingender arbeitsrechtlicher Gerichtsstand). Die Schlichtungsbehörde am Ort des Arbeitsgerichts ist vorgängig anzurufen (ZPO Art. 197 ff.). Bei Streitwerten bis CHF 30'000 ist das Verfahren kostenlos.

(c) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff.). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES ist der Eigenhandunterschrift gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis).

(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 15. Juli 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GESELLSCHAFT (ARBEITGEBERIN)
Sarah Brunner
Präsidentin des Verwaltungsrats
Brunner Innovation AG
Datum: ____________________
GESCHÄFTSFÜHRER/IN
Marc Steiner
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag?

Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.) zwischen einer Aktiengesellschaft oder GmbH und einer natürlichen Person, die als Mitglied der Geschäftsleitung tätig wird. Im Unterschied zum Standard-Arbeitsvertrag berücksichtigt er die spezifischen Pflichten und Risiken einer Leitungsfunktion: Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats (OR Art. 717, sinngemäss auf GF übertragen), Verantwortlichkeitsklage-Risiko (OR Art. 754-761 — solidarische Haftung mit dem VR bei Pflichtverletzung), Privatvermögen-Risiko bei nicht-versicherten Schadensquoten.

Geschäftsführer mit echter Leitungsfunktion unterliegen nicht den arbeitsgesetzlichen Schutzbestimmungen über Höchstarbeitszeit, Pausen und Sonntagsarbeit (Art. 3 lit. d ArG — höhere leitende Tätigkeit). Stattdessen ist eine Pauschalvergütung üblich, die Mehrarbeit und Wochenend-/Feiertagsarbeit abdeckt. Die Bundesgerichts-Praxis verlangt eine "echte" Leitungsfunktion mit strategischer Verantwortung und Entscheidungsbefugnis — der blosse CEO-Titel reicht nicht aus.

Spezifisch für CEO/CFO/COO-Verträge sind: höhere Kündigungsfristen (CH-Marktstandard 6-12 Monate statt 1-3 nach OR 335c), Change-of-Control-Schutz (M&A-bedingte Kündigung mit Severance und Vesting Acceleration), D&O-Versicherung (Privatvermögen-Schutz CHF 5-50M), jährliche Entlastung durch GV (OR Art. 758 — Solidarbefreiung mit relativer Wirkung), Bonus-Pläne (KPI/Tantieme/Diskretionär), und nachvertragliches Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung — letzteres seit BGer 4A_5/2025 ohne Anrechnung von Ersatzeinkommen oder Arbeitslosengeldern.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle CEO-spezifischen Klauseln ab und integriert die neueste BGer-Rechtsprechung 2025.

Funktion und Zeichnungsberechtigung

CEO/COO/CFO + Einzel-/Kollektivzeichnung + HR-Eintrag

OR 717 Sorgfaltspflicht

Gewissenhafter Geschäftsleiter + Verantwortlichkeit 754-761

ArG 3 lit. d

Höhere leitende Tätigkeit — keine Höchstarbeitszeit

Jahreslohn + 13. + Bonus

Bruttolohn CHF 150-500k+ + Bonus-Modelle

Spesen (SSK-genehmigt)

Effektiv / pauschal mit kantonal-Steueramt-Genehmigung

BVG 2026: 22'680 / 26'460 / 90'720

Überobligatorische Vorsorge CEO-Standard

KTV vs Skalen

Krankentaggeldversicherung empfohlen

Kündigung 1-12 Mo symmetrisch

OR 335a/c — CH-Marktstandard CEO 6-12 Monate

Konkurrenzverbot + Karenz (Expert)

BGer 4A_5/2025 — KEINE Anrechnung Ersatzeinkommen

Change-of-Control + Severance (Expert)

Double-Trigger Acceleration + 6-24 ML Multiplier

D&O-Versicherung + Entlastung (Expert)

CHF 5-50M Deckung + OR 758 jährlich

Bonus 3-Modus (Expert)

KPI / Tantieme OR 322a / Diskretionär

Geheimhaltung + IP (Expert)

3-10J post-Vertrag + OR 332 IP-Übertragung

ZPO 34 Arbeitsgericht

Zwingend Wohnsitz/Arbeitsort GF — bis CHF 30k kostenlos

So erstellen Sie Ihren GF-Anstellungsvertrag

Schritt-für-Schritt durch alle CEO-spezifischen Klauseln und modernen Schutz-Mechanismen.

  1. 1

    Parteien und Funktion definieren

    Gesellschaft (AG/GmbH) mit UID + VR-Vertreter (typisch VR-Präsident). GF mit AHV-Nr + Nationalität. CEO/COO/CFO/CTO-Funktion mit detailliertem Aufgabenbereich.

  2. 2

    Zeichnung + Probezeit + Arbeitsort

    Zeichnungsberechtigung Einzel oder Kollektiv zu zweien (HR-Eintrag Pflicht für VR-eingetragene GF). Probezeit max. 3 Mo (OR 335b zwingend). Arbeitsort mit Reisetätigkeit + ArG 3 lit. d Klausel.

  3. 3

    Lohn, Spesen und Sozialversicherungen

    Jahresbruttolohn (CEO-Standard KMU CHF 150-400k). 13. ML, Spesen-Modell (gemischt empfohlen — Pauschale SSK-genehmigt + effektiv für Reisen). BVG-Plan überobligatorisch CEO-Standard.

  4. 4

    Kündigung + Krankheit

    Kündigungsfrist CEO-Standard 6 Monate symmetrisch (OR 335a). KTV empfohlen statt Lohnskala (80% Lohn 720 Tage). Sperrfristen OR 336c berücksichtigt.

  5. 5

    Expert-Klauseln aktivieren

    Konkurrenzverbot mit Karenz (50% empfohlen, BGer-konform). Change-of-Control-Schutz (12 Mo Schutzfenster + Double-Trigger Vesting Acceleration). D&O CHF 5-50M + jährliche Entlastung. Bonus 30% KPI-basiert.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

CEO-Anstellungsverträge unterstehen OR + ArG + spezifischen Aktien-/GmbH-Rechtsbestimmungen für Organe.

Diese Vorlage ist auf typische CEO-Strukturen optimiert. Bei börsenkotierten AG (Vergütungsverordnung Verg-V, Comp Report OR 734-734f), internationalen Mandaten (Quellensteuer, DBA), oder bei sehr senior Top-Executive-Konstellationen (CHF 500k+ Lohn) empfehlen wir spezialisierte Anwaltsberatung.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR 319-362 + 717 + 754-761 + BGer 4A_5/2025)

BGer 4A_5/2025 — Karenzentschädigung neu (26.6.2025)

Leitentscheid amtlich publiziert: Die Karenzentschädigung im Konkurrenzverbot ist ein EIGENSTÄNDIGER ZWEISEITIGER VERTRAG. Die Karenz ist unabhängig vom Ersatzeinkommen geschuldet — auch Arbeitslosengelder werden NICHT angerechnet. Kein einseitiges Kündigungsrecht des Arbeitgebers ohne ausdrückliche Abrede (BGE 78 II 230 bestätigt). Diese Vorlage integriert die neue Rechtsprechung vollständig.

Verantwortlichkeit (OR Art. 754-761)

Geschäftsleiter haften gegenüber Gesellschaft, Aktionären und im Konkurs gegenüber Gläubigern für Pflichtverletzungen. Solidarische Haftung mit anderen Organmitgliedern bei gemeinsamem Verschulden. Privatvermögen-Risiko bei nicht-versicherten Schadensquoten. Schutz-Bausteine: D&O-Versicherung (CHF 5-50M Standard); jährliche GV-Entlastung (OR 758 — relative Wirkung); Run-off-Schutz min. 6 Jahre nach Mandatsende (OR 760 5-Jahre Verjährung).

Change-of-Control-Schutz (CoC)

Standard bei investor-ready Tech und Mid-Cap: CEO erhält Kündigungsrecht ("Good Reason") innerhalb 6-24 Mo nach Mehrheitswechsel + Severance (typisch 12 ML) + Vesting Acceleration (Double-Trigger Standard: CoC + Termination). Schützt vor unfreiwilligem Ausscheiden mit Verlust nicht-gevesteter Aktien/Optionen. Investor-Standard bei VC-/PE-finanzierten Unternehmen.

Arbeitsrechtlicher Gerichtsstand (ZPO Art. 34)

CEO ist ARBEITNEHMER — Schutzbestimmungen anwendbar. Klage kann am Wohnsitz oder gewöhnlichen Arbeitsort des GF eingereicht werden (zwingend zugunsten AN, nicht wegbedingbar). Bis Streitwert CHF 30'000 kostenlos. Vorgängige Schlichtungsbehörde-Anrufung Pflicht (ZPO 197 ff.). Bei Verantwortlichkeitsklage gegen GF zusätzlich Handelsgericht ZH/BE/SG/AG/GE möglich (ZPO Art. 6).

Häufige Fragen

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