FRANCHISEVERTRAG
Gemischter Innominat-vertrag (BGE 118 II 157) · Master-franchise-modell
Marke: BurgerSwiss
Royalty: 6% · Eintritt: 50'000 CHF
FRANCHISOR (LIZENZGEBER)
BurgerSwiss Holding AG
Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
vertreten durch: Sarah Brunner, CEO
FRANCHISEE (LIZENZNEHMER)
Müller Gastro GmbH
Hauptstrasse 45, 8302 Kloten
vertreten durch: Thomas Müller, Geschäftsführer
Die unterzeichnenden Parteien schliessen den nachstehenden Franchisevertrag nach Schweizer Recht ab. Es handelt sich um einen gemischten Innominat-Vertrag sui generis (BGE 118 II 157 E. 2c) mit Elementen aus Lizenz-, Vertrags-, Auftrags- und Dauerschuldverhältnis. Auslegung und Lückenfüllung erfolgen je Streit-Frage in analoger Anwendung des sachnächsten Schweizer Vertrags-Typs (EX FACTIS IUS ORITUR-Methode BGer 4A_148/2011).
Der Franchisor ist Inhaber des nachstehend beschriebenen Franchise-Systems:
BurgerSwiss ist eine etablierte Schweizer Premium-Burger-Restaurant-Kette mit 24 Outlets in DACH-Region. Konzept: regionale Schweizer Zutaten, ausschliesslich Schweizer Rindfleisch (Swiss Beef Quality), Bio-Sortiment, modernes Industrial-Loft-Design, IT-gestützte Bestellung (App + POS-System). Marken-Position: Premium Casual Dining, durchschnittlicher Check CHF 28-45. Erfolgsfaktor: Standortwahl in 1A-Lagen, junge Zielgruppe 18-45, hohe Marketing-Investitionen.
Das Franchise-System umfasst insbesondere: (a) Geschäfts-Konzept (Marktauftritt, Zielgruppen-Positionierung, Wertschöpfungs-Logik); (b) Marken-Rechte einschliesslich Logo, Slogan, Corporate Design; (c) Know-how (Prozesse, Methoden, Erfahrungswerte, Lieferanten-Netzwerk, IT-Systeme); (d) Schulungs-Programm; (e) operative Standards (Layout, Sortiment, Kunden-Service, Quality Control).
2.
MARKEN- UND LOGO-LIZENZ
Der Franchisor räumt dem Franchisee für die Vertragsdauer eine nicht-exklusive, territorial begrenzte und persönliche Lizenz zur Nutzung der Marke "BurgerSwiss" (IGE-Marken-Nummer CH-786.234, eingetragen beim Institut für Geistiges Eigentum IGE nach MSchG SR 232.11) sowie sämtlicher Logo-, Design- und Marken-Rechte für den Betrieb des Franchise-Geschäfts im Vertragsgebiet ein.
Lizenz-Umfang: (a) Verwendung am Geschäfts-Lokal, in Werbe-Materialien, auf Verpackungen, auf Internet-Auftritten; (b) Befolgung der Corporate Design Standards Franchisor; (c) keine Veränderung, Bearbeitung oder Sublizenzierung ohne ausdrückliche Genehmigung Franchisor.
Beendigung Lizenz mit Vertragsende: Mit Beendigung dieses Vertrages erlischt die Marken-Lizenz automatisch. Der Franchisee verpflichtet sich zur unverzüglichen Entfernung sämtlicher Marken-Verwendungen (Lokal, Werbung, Drucksachen, Online-Präsenz) innert 30 Tagen nach Vertragsende; weitere Verwendung stellt eine Marken-Verletzung dar (MSchG Art. 13 + Art. 55).
3.
VERTRAGSGEBIET UND DAUER
Vertragsgebiet: Region Zürich-Unterland, mit Zentrum Kloten — Postleitzahlen 8302, 8303, 8304, 8305, 8306, 8307, 8052, 8053, 8051 (Einwohner ca. 80'000). Innerhalb dieses Gebietes ist der Franchisee zum Betrieb des Franchise-Geschäfts unter der Marke "BurgerSwiss" berechtigt und verpflichtet. Das Vertragsgebiet wird dem Franchisee exklusiv (Gebiets-Schutz) zugewiesen.
Vertragsdauer: Der Vertrag wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2026 für eine feste Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragsdauer ist ausgeschlossen; Vorbehalten bleiben die ausserordentlichen Kündigungs-Rechte aus wichtigem Grund (OR Art. 27 ZGB analog Dauerschuldverhältnisse).
Verlängerung: Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 5 Jahre, sofern keine Partei mindestens 12 Monate vor Vertragsende eine schriftliche Beendigungs-Erklärung abgibt. Bei automatischer Verlängerung können die Eingangs-Gebühr und Royalty-Konditionen neu verhandelt werden, sofern eine Partei dies wünscht.
4.
EINGANGS-GEBÜHR, ROYALTY UND MARKETING-BEITRAG
(a) Eingangs-Gebühr (Initial Fee): Der Franchisee leistet bei Vertragsschluss eine einmalige Eingangs-Gebühr von 50'000 CHF. Diese Gebühr ist nicht rückerstattbar und deckt insbesondere: Schulungs-Programm, System-Handbuch, Marken-Erst-Lizenz, Einarbeitung, Onboarding-Begleitung erste 3 Monate.
(b) Royalty (Laufende Lizenz-Gebühr): Der Franchisee schuldet dem Franchisor monatlich eine Royalty von 6% des Netto-Umsatz (Brutto-Umsatz abzüglich MWST, Rabatte, Stornierungen, Rückgaben). Abrechnung und Zahlung jeweils bis zum 15. des Folgemonats per Bank-Überweisung auf das vom Franchisor bekannt gegebene Konto.
(c) Marketing-Beitrag: Zusätzlich zur Royalty leistet der Franchisee monatlich einen Marketing-Beitrag von 2% des gleichen Umsatzes. Der Marketing-Beitrag fliesst in einen vom Franchisor verwalteten Marketing-Fonds für nationale/internationale Kampagnen, von denen auch der Franchisee profitiert (Cross-Marketing, Brand Building, Digital Marketing).
Verzugszinsen: Bei Zahlungs-Verzug schuldet der Franchisee Verzugs-Zinsen von 5% p.a. (OR Art. 104 Abs. 1) sowie Mahngebühren CHF 30 pro Mahnung. Wiederholter Verzug berechtigt den Franchisor zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
5.
SCHULUNGS- UND FORTBILDUNGS-PFLICHT
Der Franchisor führt für den Franchisee ein Erst-Schulungs-Programm von 15 Tagen am Hauptsitz des Franchisors durch. Inhalte: Geschäfts-Konzept, Systemstandards, Kunden-Service, IT-Plattform, Lieferanten-Anbindung, Marketing-Werkzeuge. Die Schulung ist in der Eingangs-Gebühr enthalten; Reise- und Unterkunfts-Kosten des Franchisee gehen zu seinen Lasten.
Jährliche Fortbildung: Der Franchisee verpflichtet sich, an mindestens einer jährlichen Fortbildungs-Veranstaltung des Franchisors teilzunehmen (Themen: System-Updates, Marketing-Trends, neue Produkte, Best Practices Franchise-Netzwerk).
Schulung neuer Mitarbeiter: Sämtliche neuen Mitarbeiter des Franchisee müssen vor Aufnahme der operativen Tätigkeit die vom Franchisor zertifizierte Online-Grund-Schulung (4-8 Stunden) absolvieren.
6.
VERTRAULICHKEIT UND IP-SCHUTZ
Der Franchisee verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erlangten Geschäfts-Geheimnisse, Know-how und vertraulichen Informationen während und unbefristet nach Vertragsende streng vertraulich zu behandeln. Das umfasst insbesondere: System-Handbuch, Schulungs-Inhalte, Kunden-Listen, Lieferanten-Konditionen, Marketing-Strategien, IT-Architektur, Marge-Strukturen.
Bei Verletzung der Vertraulichkeits-Pflicht schuldet der Franchisee eine Konventionalstrafe von CHF 50'000 pro Einzel-Verstoss (OR Art. 160-163); weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten (OR Art. 161 Abs. 2). Strafrechtliche Verfolgung wegen Verletzung des Geschäfts-Geheimnisses (StGB Art. 162) sowie wegen unlauteren Wettbewerbs (UWG Art. 6) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
IP-Eigentum: Sämtliche im Franchise-System enthaltenen IP-Rechte (Marken, Logos, Know-how, Software, System-Handbuch, Werbe-Materialien) verbleiben ausschliessliches Eigentum des Franchisors. Eigene Entwicklungen des Franchisee unter Verwendung des Franchise-Systems gehen automatisch in das Eigentum des Franchisors über (Vor-Abtretung).
7.
SYSTEM-HANDBUCH UND OPERATIVE STANDARDS
Der Franchisor stellt dem Franchisee bei Vertragsschluss das "BurgerSwiss Operations Manual 2026 v3.2" (Anhang A) zur Verfügung. Das System-Handbuch enthält die verbindlichen operativen Standards:
• Layout-Vorgaben (Geschäfts-Lokal, Schaufenster, Innen-Einrichtung, Beschilderung);
• Personal-Standards (Uniform, Schulungs-Status, Verhaltensregeln, Service-Standard);
• Kunden-Service-Standards (Begrüssungs-Routine, Reklamations-Bearbeitung, Reaktions-Zeiten);
• Sortiments-Pflicht / -Verbot (Pflicht-Sortiment + sortiments-fremde Produkte verboten);
• IT-Plattform (POS-System, CRM, Inventur-Management — vom Franchisor vorgegeben);
• Quality Control (Mystery Shopping, Kunden-Zufriedenheits-Befragung, KPI-Reporting).
Audit-Recht Franchisor: Der Franchisor ist berechtigt, ein- bis zweimal jährlich eine Vor-Ort-Inspektion am Geschäfts-Lokal des Franchisee durchzuführen (mit Vorankündigung 14 Tage), um die Einhaltung der System-Standards zu überprüfen. Bei festgestellten Abweichungen gibt der Franchisor eine schriftliche Korrektur-Frist von 30-90 Tagen.
System-Updates: Der Franchisor ist berechtigt, das System-Handbuch zu aktualisieren — Updates werden dem Franchisee mit 30 Tage Umsetzungs-Frist mitgeteilt. Wesentliche Änderungen (z.B. Komplett-Rebranding, IT-System-Wechsel mit Kosten > CHF 10'000) bedürfen der Zustimmung des Franchisee bzw. Übernahme der Mehrkosten durch den Franchisor.
8.
ROYALTY-BERECHNUNG, REPORTING UND AUDIT-RECHT
Berechnungs-Basis: Royalty wird auf Netto-Umsatz (Brutto-Umsatz abzüglich MWST, Rabatte, Stornierungen, Rückgaben) berechnet. Bei Brutto-Basis umfasst die Berechnungs-Grundlage alle Verkäufe einschliesslich MWST und Rabatten. Bei Netto-Basis sind MWST, gewährte Rabatte, Stornierungen, Rückgaben und nachträgliche Gutschriften abzuziehen — definiert im System-Handbuch Anhang.
Reporting: Der Franchisee übermittelt dem Franchisor monatlich (jeweils bis zum 15. des Folgemonats) einen Umsatz-Report mit detailliertem Aufschlüsselungs-Schlüssel (Kategorien, Bestseller, Marketing-Kampagnen-Wirkung). Format: Excel-Standard-Template Franchisor.
Audit-Recht: Der Franchisor hat das Recht, einmal jährlich auf eigene Kosten eine Buchprüfung der Umsatz-Zahlen durch eine unabhängige Revisionsstelle durchführen zu lassen. Bei festgestellten Abweichungen von mehr als 3% zu Lasten Franchisor trägt der Franchisee die Audit-Kosten und schuldet zusätzlich Verzugs-Zinsen + Konventionalstrafe.
Konventionalstrafe bei Falsch-Reportierung: Bei vorsätzlich falscher Reportierung schuldet der Franchisee eine Konventionalstrafe von 20'000 CHF pro Verstoss zusätzlich zu nachgeforderter Royalty + Verzugs-Zinsen. Die Konventionalstrafe entfällt bei nachgewiesen unverschuldetem Fehler (Programm-Bug POS-System, Übertragungs-Fehler IT).
9.
POS-VORGABEN UND VERKAUFS-STANDARDS
Der Franchisee verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Point-of-Sale-Vorgaben:
• Sortiments-Pflicht: Mindestens 80% des Sortiments aus dem Pflicht-Sortiment-Katalog Franchisor; eigene Sortiments-Ergänzungen nur mit Genehmigung Franchisor (insb. zur Wahrung Brand-Konsistenz);
• Sortiments-Verbot: Sortimente von Wettbewerbern Franchisor oder Marken mit negativer Brand-Auswirkung sind ausgeschlossen;
• Preis-Politik: Empfohlene Verkaufspreise gemäss Franchisor — der Franchisee bleibt jedoch in seiner Preis-Bildung frei (Wettbewerbs-rechtlich erforderliche Distanz nach KG Art. 5 — Vertikalbekanntmachung WEKO);
• Werbe-Genehmigungs-Pflicht: Lokale Werbung (Print, Online, Social Media) muss vor Veröffentlichung dem Franchisor zur Freigabe vorgelegt werden (Frist 5 Werk-Tage; bei Nicht-Antwort gilt als genehmigt);
• Online-Verkauf: Online-Vertrieb über Franchisee-eigene Plattformen nur mit Genehmigung Franchisor und unter Beachtung Corporate Design + Preis-Politik System.
Kartellrechtliche Schranke: Die vorstehenden Vorgaben halten sich im Rahmen der nach Kartellgesetz KG Art. 5 + Vertikalbekanntmachung WEKO (Stand 2018) zulässigen vertikalen Beschränkungen. Insbesondere bleibt der Franchisee in der Preis-Bildung frei (kein Preis-Bindungs-Verbot); Sortiments-Pflichten halten sich an Brand-Konsistenz-Erfordernis.
Über den allgemeinen Marketing-Beitrag (Marketing-Fonds national) hinaus können die Parteien lokale Co-Marketing-Initiativen vereinbaren: regionale Werbe-Kampagnen, Event-Sponsoring, lokale Influencer-Partnerschaften, Direct-Mail-Aktionen. Bei lokalen Co-Marketing-Initiativen trägt der Franchisor 50% der Kosten, der Franchisee den verbleibenden Anteil — soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart.
Werbe-Material: Der Franchisor stellt dem Franchisee jährlich ein Werbe-Material-Paket zur Verfügung (Plakate, Flyer, Social Media Assets, Werbe-Videos) — kostenlos im Rahmen des Marketing-Fonds.
Erfolgs-Reporting: Lokale Marketing-Initiativen werden quartalsweise mit KPI-Reporting an den Franchisor übermittelt (Reichweite, Conversion-Rate, Umsatz-Effekt). Best-Practice-Sharing im Franchise-Netzwerk.
11.
MULTI-UNIT DEVELOPMENT UND EXKLUSIVITÄT
Multi-Unit-Recht: Der Franchisee hat das Recht, im Vertragsgebiet bis zu 3 weitere Outlets unter dieser Franchise-Vereinbarung zu eröffnen. Voraussetzung:
• Performance Trigger: Eröffnung weiterer Outlets nur nach Erreichung definierter KPI-Schwellen am Erst-Outlet (Standard: Min-Umsatz CHF 1M Jahr 2, Profit Margin > 12%, Kunden-Zufriedenheits-Index > 4.0/5.0);
• Standort-Genehmigung Franchisor: Jedes weitere Outlet bedarf der schriftlichen Standort-Genehmigung Franchisor (Kriterien: Demographie, Konkurrenz-Lage, Marken-Konsistenz, Logistik-Anbindung);
• Eingangs-Gebühr je Outlet: Für jedes weitere Outlet schuldet der Franchisee 50% der ursprünglichen Eingangs-Gebühr;
• Schedule: Konkrete Eröffnungs-Termine + Performance Trigger im separaten Multi-Unit-Schedule (Anhang B).
Right of First Refusal (ROFR): Bei künftiger Eröffnung weiterer Outlets im Vertragsgebiet — sei es durch den Franchisor selbst oder Dritte — hat der Franchisee ein Vorkaufs-Recht (Right of First Refusal). Der Franchisor bietet die Outlet-Möglichkeit zuerst dem Franchisee an (Frist 30 Tage zur Erklärung); erst bei Ablehnung steht das Outlet anderen Bewerbern offen.
12.
WETTBEWERBSVERBOT (NACHVERTRAGLICH)
Während Vertragsdauer: Der Franchisee verpflichtet sich, kein konkurrierendes Geschäfts-Modell zu betreiben oder einen wesentlichen Anteil an einer konkurrierenden Unternehmung zu halten (>5%).
Nachvertraglich: Während 24 Monaten ab Vertragsende verpflichtet sich der Franchisee, innerhalb eines Radius von 25 km um das ehemalige Vertragsgebiet kein gleichartiges Franchise-Geschäft, eigenes konkurrierendes Konzept oder beratende Tätigkeit für direkte Konkurrenten Franchisors aufzunehmen.
Karenz-Entschädigung: Als Gegenleistung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schuldet der Franchisor dem Franchisee eine Karenz-Entschädigung von 30% der durchschnittlichen Royalty der letzten 24 Monate, zahlbar monatlich während der Karenz-Dauer (analoge Anwendung OR Art. 340a Abs. 2 — empfohlen zur Vermeidung Schein-Selbständigkeits-Qualifikation BGE 130 III 353).
BGE-Schranke (BGE 130 III 353 + OR Art. 27 ZGB): Das Wettbewerbsverbot muss in Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein, andernfalls richterliche Reduktion bzw. Nichtigkeit. Empfohlen max. 24 Monate Dauer, max. 25 km Radius. Bei Schein-Selbständigkeits-Indizien (zu detaillierte System-Vorgaben → abhängiges Arbeits-Verhältnis) gilt OR Art. 340-340c analog (Karenzentschädigung zwingend).
Konventionalstrafe bei Verstoss: CHF 50'000 pro Verstoss + weitergehender Schadenersatz vorbehalten.
13.
EXIT-KLAUSELN UND BUY-BACK
(a) Verkauf an Dritte (Übertragung Franchise): Der Franchisee kann das Franchise mit schriftlicher Genehmigung des Franchisors an Dritte verkaufen. Der Franchisor hat ein Vorkaufs-Recht (ROFR) zu den vom Drittinteressenten gebotenen Konditionen — Frist 30 Tage ab Bekanntgabe.
(b) Buy-Back bei Vertragsende: Mit Beendigung dieses Vertrages ist der Franchisor berechtigt (nicht verpflichtet), folgende Aktiven vom Franchisee zu erwerben:
• Lager / Waren-Bestand: Zum Wert von 70% des Einkaufs-Preises (sofern noch verkaufsfähig und nicht überlagert);
• Geschäfts-Equipment / Möblierung: Zum Wert von 50% des Buchwerts (Buch-Wert per Vertragsende);
• Kunden-Listen / CRM-Daten: Zum vereinbarten Übergabe-Preis (Bewertung nach durchschnittlichem Customer Lifetime Value);
• IT-Plattform / Lizenzen: Übernahme zum Buch-Wert.
(c) Übergangs-Pflichten: Bei Vertragsende verpflichtet sich der Franchisee zur unverzüglichen Entfernung aller Marken-Verwendungen (siehe Marken-Lizenz-Klausel), Übergabe der Kunden-Datenbank an Franchisor, Übergabe der IT-Zugangs-Daten, ordentliche Schliessung des Online-Auftritts.
14.
SCHEIN-SELBSTÄNDIGKEIT — KLARSTELLUNG
Die Parteien anerkennen, dass der Franchisee als selbständig erwerbende Person bzw. selbständige Unternehmung tätig ist — auf eigene Rechnung und Gefahr, mit eigenem Personal, eigener Buchhaltung, eigener AHV-Anmeldung als Selbständig-Erwerbender (1. Säule) bzw. eigener Sozialversicherungs-Pflicht.
Vermeidung Schein-Selbständigkeit (BGE 118 II 157 + SECO-Wegleitung): Die System-Vorgaben sind so ausgestaltet, dass dem Franchisee unternehmerische Selbständigkeit verbleibt — Personal-Hoheit, Preis-Bildungs-Freiheit (im KG-Rahmen), eigene Arbeitszeit-Gestaltung, eigene Risiken/Chancen.
Sollten BSV / SUVA / kantonale Steuer-Behörden den Franchisee dennoch als schein-selbständig (abhängig) qualifizieren — typische Indizien: vollständige Subordination unter Franchisor-Vorgaben, fehlende Personal-Hoheit, fixiertes Honorar statt Royalty — gelten OR Art. 320 ff. (Arbeitsvertrag) sowie Art. 340-340c (Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung), OR Art. 418u (Kundschaftsentschädigung analog) sowie AHVG (Beiträge mit Rückwirkung). Die Parteien tragen die Folgen einer solchen Qualifikation hälftig.
15.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Schweizer Recht — Innominat-Vertrags-Auslegung BGE 118 II 157 / 134 III 497. Unter Ausschluss CISG.
(b) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand Zürich (ZPO Art. 17). Bei Streitwerten über CHF 30'000 in den Kantonen ZH/BE/SG/AG/GE Handelsgericht zuständig (ZPO Art. 6).
(c) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(d) Schriftlichkeit: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform — einschliesslich Aufhebung dieser Schriftlich-Klausel selbst.
(e) Anhänge: Folgende Anhänge sind integrierende Bestandteile dieses Vertrages: Anhang A System-Handbuch; Anhang B Multi-Unit Schedule; Anhang C Marken-/Logo-Spezifikation; Anhang D Pflicht-Sortiment-Katalog.
(f) Ausfertigung: Zwei gleichlautende Exemplare; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 15. September 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
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