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Kostenlose Vorlage: Faustpfandvertrag (ZGB 884-915)

Das Faustpfand ist die klassische, rechtssichere Variante der Sicherung beweglicher Sachen in der Schweiz — im Unterschied zur Sicherungsübereignung (BGE 119 II 326 Faustpfandprinzip-Problem) entsteht es klar geregelt durch Vertrag + Übergabe (Art. 884 Abs. 1+3 ZGB). Die Doxuno-Vorlage deckt alle Objekt-Typen ab: körperliche Sachen (Schmuck, Uhren, Kunst), Wertpapiere (Inhaber / Order / Namen — Art. 901 ZGB), Wertrechte (BEG-Bucheffekten), Krypto-Assets (DLT-Gesetz seit 1.2.2021) und Forderungen.

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FAUSTPFANDVERTRAG
Pfandrecht An Beweglichen Sachen / Wertpapieren / Wertrechten Gemäss ZGB Art. 884-915 (Stand 2026)
Gesicherte Forderung: 250'000.00 CHF
Pfand-Objekt-Wert: 450'000.00 CHF
PFAND-GEBER
Dr. Christian Hoffmann
Rämistrasse 88, 8001 Zürich
Geburtsdatum: 05.11.1968
E-Mail: c.hoffmann@privat.ch
PFAND-NEHMER
Maerki Baumann and Co. AG
Dreikönigstrasse 6, 8002 Zürich
Ansprechperson: Stefan Burgener, Private Banking
E-Mail: private-banking@maerki-baumann.ch
Die nachstehend genannten Parteien schliessen — gestützt auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Faustpfand (Art. 884-915 ZGB), die Vertragsfreiheit (Art. 19/20 OR) sowie unter Wahrung von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) — den folgenden Faustpfandvertrag ab. Das Pfandrecht entsteht gemäss Art. 884 Abs. 1 ZGB durch diesen Vertrag und durch Übergabe der Pfand-Sache an den Pfand-Nehmer (Faustpfandprinzip).
Lex commissoria-Verbot (Art. 894 ZGB): Eine Klausel, wonach die verpfändete Sache bei Verfall der Forderung OHNE Verwertung in das Eigentum des Pfand-Nehmers übergeht, ist UNGÜLTIG (zwingender Schuldnerschutz). Der Pfand-Nehmer darf das Pfand nur über das Betreibungsamt nach SchKG-Verfahren oder — wenn ausdrücklich vereinbart — freihändig mit Mindestpreis verwerten. Ein allfälliger Überschuss ist zwingend dem Pfand-Geber zurückzuerstatten.
1.
VERTRAGSPARTEIEN UND ZWECK
Zwischen Dr. Christian Hoffmann, Rämistrasse 88, 8001 Zürich (nachfolgend „Pfand-Geber") und Maerki Baumann and Co. AG, Dreikönigstrasse 6, 8002 Zürich (nachfolgend „Pfand-Nehmer") wird zur Sicherung der unten bezeichneten Forderung ein Faustpfandvertrag geschlossen.
Die Parteien bestätigen, diesen Vertrag in freier Willensentscheidung und in voller Kenntnis der rechtlichen Folgen — insbesondere des Besitz-Entzugs und des Verwertungs-Rechts im Verzugsfall — abzuschliessen.
2.
PFAND-OBJEKT
Gegenstand des Faustpfandvertrags ist das folgende Objekt:
Objekt-TypWertrecht / Bucheffekte (z.B. börsenkotierte Aktien via Custodian — BEG Art. 25 + ZGB 902)
BeschreibungWertschriften-Depot bei Maerki Baumann and Co. AG (Depot-Nr. 4521-987-X): 1'500 Aktien Nestlé SA (CHE-001.169.553), 800 Aktien Roche Holding AG (CHE-100.018.681), 50'000 Eidgenössische Anleihe 1.25% 2034 (ISIN CH0440081049)
Identifikations-MerkmaleDepot 4521-987-X bei Maerki Baumann and Co. AG, ISIN: CH0038863350 / CH0012032048 / CH0440081049, Kurswerte per 31.05.2026
Marktwert (Schätzung)450'000.00 CHF
Standort / VerwahrungsortWertschriften-Depot Maerki Baumann and Co. AG, Dreikönigstrasse 6, 8002 Zürich
3.
GESICHERTE FORDERUNG
Das Faustpfand dient der Sicherung folgender Forderung des Pfand-Nehmers gegen den Pfand-Geber:
Rechtsgrund: Lombardkredit-Rahmenvertrag Nr. LC-2026-7841 vom 1. Juni 2026 mit revolvierender Kreditlinie CHF 250'000 (Belehnung 55% Depot-Wert)
Forderungs-Betrag: 250'000.00 CHF
Fälligkeit: jederzeit kündbar, Laufzeit unbeschränkt
Die Sicherung erstreckt sich auf alle Nebenforderungen (Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Verwertung und Eintreibung).
4.
BESITZ-ÜBERGANG (ART. 884 ABS. 1 + 3 ZGB)
Das Pfandrecht entsteht mit der Übergabe der Pfand-Sache an den Pfand-Nehmer (Faustpfandprinzip Art. 884 Abs. 1+3 ZGB).
Besitz-Übergangs-Modus: Eintrag im Verwahrungs-Konto des Pfand-Nehmers bei Custodian / Verwahrungsstelle (BEG-Bucheffekten, ZGB Art. 902).
Übergangs-Datum: 15. Juni 2026 — der Pfand-Geber bestätigt mit Unterzeichnung die ordentliche Übergabe.
Wertrechte/Bucheffekten (Art. 902 ZGB + BEG Art. 25): Das Pfand entsteht mit Eintrag im Verwahrungs-Konto des Pfand-Nehmers bei der zuständigen Verwahrungsstelle. Die Verwahrungsstelle bestätigt den Eintrag schriftlich.
5.
PFLICHTEN PFAND-NEHMER (VERWAHRUNG)
Der Pfand-Nehmer verpflichtet sich:
(a) Die Pfand-Sache sorgfältig zu verwahren und vor Beschädigung, Verlust oder Wertminderung zu schützen (Art. 887 ZGB analog).
(b) Die Pfand-Sache von eigenen Vermögensgegenständen getrennt aufzubewahren oder klar als Pfand-Sache zu kennzeichnen.
(c) Allfällige Erträgnisse der Pfand-Sache (Dividenden, Zinsen, Mieterträge) im Rahmen der gesetzlichen Regelung (Art. 892 ZGB) zu vereinnahmen und mit der gesicherten Forderung zu verrechnen oder dem Pfand-Geber abzuliefern.
(d) Die Pfand-Sache nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung unverzüglich an den Pfand-Geber zurückzugeben (Art. 889 ZGB).
Haftung: Der Pfand-Nehmer haftet für Schäden an der Pfand-Sache, die durch sein Verschulden entstanden sind (gewöhnliche Sorgfalts-Pflicht).
6.
VERWERTUNGS-RECHT (ART. 891 ZGB)
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach erfolgloser schriftlicher Mahnung mit Nachfrist ist der Pfand-Nehmer berechtigt, die Pfand-Sache nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
Verwertungsandrohung: Vor jeder Verwertung erfolgt eine schriftliche Verwertungsandrohung mit Frist von mindestens 1 Monat (Art. 891 Abs. 2 ZGB) — Standard 30 Tage; während dieser Frist hat der Pfand-Geber das Recht, die gesicherte Forderung vollständig zu tilgen und Rückgabe der Pfand-Sache zu verlangen.
Standard-Modus: Verwertung über das zuständige Betreibungsamt nach SchKG-Pfandverwertungs-Verfahren (Art. 151 ff. SchKG — öffentliche Versteigerung).
Lex commissoria-Verbot (Art. 894 ZGB): Eine direkte Eigentumsübernahme durch den Pfand-Nehmer ohne Verwertung und Schluss-Abrechnung ist UNGÜLTIG. Ein allfälliger Überschuss aus der Verwertung (über die gesicherte Forderung + Verwertungs-Kosten hinaus) ist zwingend dem Pfand-Geber zurückzuerstatten.
7.
WERTPAPIER- / WERTRECHT-SPEZIAL-BESTIMMUNGEN
Verwahrer: Maerki Baumann and Co. AG (regulierte Schweizer Bank — FINMA-Bewilligung).
Konto-Nr. Pfand-Nehmer-Konto: Pfand-Konto P-4521-987-X bei Maerki Baumann and Co. AG (separate Verbuchung).
Stimmrechte / Verwaltungsrechte: Während der Pfanddauer verbleiben Stimmrechte und Verwaltungsrechte (z.B. Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen, Wahlrechte bei Sanierungen) grundsätzlich beim Pfand-Geber. Der Pfand-Geber wird die Rechte im üblichen Geschäftsverkehr ausüben und ungewöhnliche Massnahmen (Kapitalherabsetzung, Liquidation, Sitz-Verlegung) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Pfand-Nehmers vornehmen.
Ertrags-Behandlung: Dividenden, Zinsen und sonstige Erträgnisse werden ab Pfandbestellung dem Pfand-Nehmer ausbezahlt und mit der gesicherten Forderung verrechnet (Art. 892 ZGB). Ein allfälliger Überschuss wird dem Pfand-Geber jährlich gutgeschrieben.
Verwertung Wertpapier (Art. 903 ZGB): Bei börsenkotierten Wertpapieren kann die Verwertung über die Börse erfolgen; bei nicht-kotierten Werten gilt das ordentliche Verwertungs-Verfahren (Betreibungsamt oder freihändig).
8.
VERWERTUNGS-DETAIL: FREIHÄNDIG / ÖFFENTLICH (ART. 891 ABS. 3 ZGB)
Die Parteien vereinbaren abweichend von der Standard-Betreibungsamts-Verwertung folgenden Verwertungs-Modus: freihändig durch den Pfand-Nehmer — nur wenn ausdrücklich vereinbart, mit Mindestpreis-Klausel + schriftlicher Androhungs-Frist.
Mindestpreis-Klausel: Bei freihändiger oder selbst-organisierter öffentlicher Verwertung darf die Pfand-Sache nicht unter 85 % ihres aktuellen Verkehrswertes (gemäss neutraler Sachverständigen-Schätzung) verkauft werden. Wird der Mindestpreis im ersten Versuch nicht erreicht, ist ein zweites Verwertungs-Verfahren durchzuführen.
Androhungs-Frist: Vor jeder Verwertung wird dem Pfand-Geber eine schriftliche Verwertungsandrohung mit einer Nachfrist von 30 Tagen zugestellt. Während dieser Frist hat der Pfand-Geber das Recht zur Bar-Tilgung der gesicherten Forderung.
Rest-Auszahlung: Ein allfälliger Überschuss aus der Verwertung (über die gesicherte Forderung, aufgelaufene Zinsen + Verwertungs-Kosten hinaus) wird dem Pfand-Geber innert 14 Tagen mit detaillierter Schluss-Abrechnung ausgezahlt.
9.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht (ZGB, OR, SchKG); das Sachenrecht an der Pfand-Sache richtet sich zwingend nach dem Recht des Belegenheits-Orts (Art. 100 IPRG bei Auslandbezug).
(c) Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Zürich (Art. 17 ZPO). Für Klagen aus dinglichem Recht gilt subsidiär der Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort der Sache (Art. 30 ZPO). Der zwingende Konsumentengerichtsstand (Art. 32 ZPO) bleibt vorbehalten.
(d) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen.
(e) Ausfertigung: Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 15. Juni 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
PFAND-GEBER
Dr. Christian Hoffmann
Datum: ____________________
PFAND-NEHMER
Maerki Baumann and Co. AG
Datum: ____________________

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Was ist ein Faustpfandvertrag?

Das Faustpfand ist ein dingliches Sicherungs-Recht an beweglichen Sachen, Wertpapieren oder Wertrechten zur Sicherung einer Forderung. Es entsteht nach Art. 884 ZGB durch Vertrag + Übergabe an den Pfand-Nehmer (Faustpfandprinzip — Besitz-Entzug zwingend, Art. 884 Abs. 3 ZGB). Der Pfand-Geber bleibt Eigentümer; der Pfand-Nehmer erhält Besitz und Verwertungs-Recht im Verzugsfall.

Sondervorschriften gelten je Objekt-Typ: Inhaberpapiere (Art. 901 Abs. 1 ZGB) — schlichte Übergabe; Orderpapiere (Art. 901 Abs. 2) — Übergabe + Indossament; Namenpapiere (Art. 901 Abs. 3) — Übergabe + schriftliche Übertragungs-Erklärung; Wertrechte / Bucheffekten (BEG Art. 25 + ZGB 902) — Eintrag im Pfand-Konto bei Verwahrungsstelle; Forderungen (Art. 904 ZGB) — Verpfändung + Anzeige an Drittschuldner.

Krypto-Asset-Verpfändung: seit DLT-Gesetz (in Kraft 1.2.2021) ist die Verpfändung von Krypto-Assets / Token klar geregelt — entweder durch Smart-Contract-Wallet-Transfer (Multisig / Time-Lock) oder durch Custodian-Konto-Eintrag (BEG-Analog). Schweizer Krypto-Banken wie Sygnum, SEBA, AMINA bieten Custodian-Lösungen mit FINMA-Bewilligung.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle Objekt-Typen mit Spezial-Vorschriften ab.

Pfand-Geber + -Nehmer

Privatperson + Bank / Privatkredit-Geber / Lieferant

7 Objekt-Typen

Sache / Inhaber-/Order-/Namenpapier / Wertrecht / Krypto / Forderung

Identifikations-Liste

Serien-Nr / ISIN / Wallet-Adresse + Marktwert + Lagerort

Gesicherte Forderung

Grundverhältnis + Betrag + Fälligkeit

Besitz-Übergangs-Modus

Physisch / Dritt-Verwahrer / BEG-Eintrag / Wallet-Transfer

Art. 884 Abs. 1+3 ZGB

Faustpfandprinzip — Besitz-Entzug zwingend

⚠️ Lex commissoria-Verbot

Art. 894 ZGB — Verfalls-Klausel ohne Verwertung UNGÜLTIG

Pflichten Pfand-Nehmer

Verwahrung Art. 887, Erträgnisse Art. 892, Rückgabe Art. 889

Verwertungs-Recht

Art. 891 — 30T Androhungs-Frist + Betreibungsamt / freihändig

Wertpapier-Spezial

Art. 901-903 ZGB + BEG Art. 25 + Stimmrechte + Erträgnisse

Versicherungs-Zession

Art. 915 ZGB — Schadenleistung direkt an Pfand-Nehmer

Drittpfand-Bestellung

Art. 886 ZGB — Subrogation analog Bürgschaft Art. 507 OR

So erstellen Sie Ihren Faustpfandvertrag

In fünf Schritten zum rechtssicheren Pfandvertrag.

  1. 1

    Parteien + Forderung

    Pfand-Geber (oft Privatperson, Anlage-Kunde) und Pfand-Nehmer (Bank, Lombard-Kredit-Geber). Gesicherte Forderung mit Grundverhältnis + Betrag.

  2. 2

    Objekt-Typ wählen

    Körperliche Sache (Schmuck/Uhren/Kunst), Wertpapier (3 Subtypen: Inhaber/Order/Namen), Wertrecht (Bucheffekten via Custodian), Krypto-Asset (DLT-Wallet/Custodian), oder Forderung. Jeder Typ hat eigene Übergangs-Modalität.

  3. 3

    Identifikation + Marktwert

    Detaillierte Beschreibung + Serien-Nr / ISIN / Wallet-Adresse + Marktwert-Schätzung (neutral, aktuell) + Standort / Verwahrungsort.

  4. 4

    Besitz-Übergang konfigurieren

    Modus passend zum Objekt: physisch (Sache), Dritt-Verwahrer (Notar/Treuhand), BEG-Eintrag (Wertrecht — Konto-Nr bei Custodian), Wallet-Transfer (Krypto — Wallet-Adresse + Smart-Contract). Übergangs-Datum festhalten.

  5. 5

    Expert + Unterschrift

    Wertpapier-Spezial-Klauseln + Stimmrechte; Verwertungs-Modus (Betreibungsamt vs freihändig) + Mindestpreis 70-90 %; Versicherungs-Zession Art. 915; Drittpfand bei fremder Schuld. Vertrag unterzeichnen + Besitz-Übergang vollziehen.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

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Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

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Rechtliche Hinweise zum Faustpfand

Das Faustpfand ist klar gesetzlich geregelt — im Unterschied zur Sicherungsübereignung wenig BGE-Risiko.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Wertpapier-/Wertrecht-Pfand mit grossem Volumen oder Krypto-Asset-Strukturen ist anwaltliche oder Bank-rechtliche Prüfung empfohlen.

Geprüft nach ZGB 884-915 + BEG + DLT-Gesetz

Faustpfandprinzip Art. 884 Abs. 3 ZGB

Bewegliche Sachen können NUR durch Besitz-Entzug verpfändet werden — der Pfand-Geber darf NICHT zugleich Besitzer bleiben. Dies unterscheidet das Faustpfand klar von der Sicherungsübereignung (die ebenfalls Besitz-Entzug verlangt, aber im Schweizer Recht via BGE 119 II 326 nur mit echtem Besitz-Übergang oder Dritt-Besitzer funktioniert).

Lex commissoria-Verbot Art. 894 ZGB

Eine Klausel, wonach das Pfand bei Verfall der Forderung OHNE Verwertung in Eigentum des Pfand-Nehmers übergeht, ist UNGÜLTIG (zwingender Schuldnerschutz). Der Pfand-Nehmer MUSS verwerten (Betreibungsamt oder freihändig mit Mindestpreis) und einen allfälligen Überschuss dem Pfand-Geber zurückerstatten.

Wertpapier-Pfand Art. 901 ZGB

Inhaberpapiere (Inhaberaktie, Inhaberobligation): schlichte Übergabe genügt (Art. 901 Abs. 1). Orderpapiere (Namen-Wechsel): Übergabe + Indossament (Voll- oder Blanko-Indossament, Art. 901 Abs. 2). Namenpapiere (Namenaktie): Übergabe + schriftliche Übertragungs-Erklärung (Art. 901 Abs. 3). Wertrechte / Bucheffekten (börsenkotiert via Custodian): Eintrag im Pfand-Konto nach BEG Art. 25 + ZGB 902 — PRIMA-Regel (Place of Relevant InterMediary Approach).

Verwertung Art. 891 ZGB + SchKG

Standard: Verwertung über Betreibungsamt nach SchKG-Pfandverwertungs-Verfahren (Art. 151 ff. SchKG — öffentliche Versteigerung). Verwertungs-Androhung mit Frist mind. 1 Monat (Art. 891 Abs. 2). Freihändige Verwertung möglich wenn vereinbart + Mindestpreis nicht unter Marktwert (Art. 891 Abs. 3). Überschuss zwingend an Pfand-Geber.

Häufige Fragen

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ZGB 884-915 konform, für alle Objekt-Typen (Sache / Wertpapier / Wertrecht / Krypto / Forderung), mit lex commissoria-Schutz und Verwertungs-Mindestpreis. Sofort als PDF.

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