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Kostenlose Vorlage: Erbvertrag nach Schweizer Recht

Der Erbvertrag ist ein bindender erbrechtlicher Vertrag zwischen Erblasser und einer oder mehreren Vertragsparteien (anders als das Testament: bindet auch den Erblasser). In der Schweiz schreibt ZGB Art. 512 die öffentliche Beurkundung durch einen Notar mit zwei Zeugen ZWINGEND vor — ohne diese Form ist der Erbvertrag nichtig. Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt die Schweizer Erbrechtsrevision Phase 1 (1.1.2023) mit reduzierten Pflichtteilen und erheblich grösserer frei verfügbarer Quote.

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ERBVERTRAG
Bindender Erbrechtlicher Vertrag (ZGB Art. 494-504) — Öff. Beurkundung Art. 512 ZWINGEND
Erblasser/in: Heinrich Studer
Vertragstyp: Gemischter Erbvertrag (Einsetzung + Verzicht)
ERBLASSER/IN
Heinrich Studer
geb. 8. März 1948
Heimatort Bern BE
Junkerngasse 22, 3011 Bern
Zivilstand: verheiratet
Nationalität: Schweizer
VERTRAGSPARTEIEN
3 Vertragsparteien
Margrit Studer-Meier (geb. 12.6.1950), Eingesetzter Erbe
Thomas Studer (geb. 5.10.1975), Pflichtteils-Verzicht-Partei
Andrea Studer-Müller (geb. 20.1.1978), Vermächtnisnehmer / Bedachte/r
Zwischen dem/der vorgenannten Erblasser/in und den nachstehend näher bezeichneten Vertragsparteien wird in Anwesenheit der unterzeichneten Urkundsperson sowie zweier Zeugen ein Erbvertrag im Sinne von Art. 494 ff. ZGB abgeschlossen. Vertragstyp: Gemischter Erbvertrag (Einsetzung + Verzicht). Die Beurkundung erfolgt zwingend gemäss Art. 512 ZGB — ohne diese Form wäre der Vertrag nichtig.
1.
VERTRAGSTYP UND VERTRAGSPARTEIEN
Vertragstyp: Gemischter Erbvertrag (Einsetzung + Verzicht).
Vertragsparteien:
Margrit Studer-Meier, geb. 12.6.1950, wohnhaft Junkerngasse 22, 3011 Bern, in der Rolle als Eingesetzter Erbe
Thomas Studer, geb. 5.10.1975, wohnhaft Aarbergergasse 8, 3011 Bern, in der Rolle als Pflichtteils-Verzicht-Partei
Andrea Studer-Müller, geb. 20.1.1978, wohnhaft Spitalgasse 14, 3011 Bern, in der Rolle als Vermächtnisnehmer / Bedachte/r
Rolle-Erklärung: Pflichtteils-Verzicht-Partei verzichtet ggf. gegen Gegenleistung auf ihre Pflichtteils-Rechte (Art. 495 ZGB). Eingesetzte Erben werden vom Erblasser verbindlich als Erben bestimmt. Vermächtnisnehmer (Bedachte) erhalten einzelne Vermögensteile (Art. 484 ZGB).
2.
PFLICHTTEILE — REFORM 2023 (ZGB ART. 470-471 NF)
Die gesetzlichen Pflichtteile gemäss ZGB Art. 470/471 (in der Fassung der Erbrechtsrevision vom 1.1.2023) werden ausdrücklich gewahrt.
Seit der Erbrechtsrevision Phase 1 (in Kraft 1.1.2023) gelten reduzierte Pflichtteile:
Nachkommen: 1/2 des gesetzlichen Erbteils (zuvor 3/4 — Reduktion!);
Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils (unverändert);
Eltern: KEIN Pflichtteil mehr (ersatzlos abgeschafft — zuvor 1/2).
Resultat: Die frei verfügbare Quote ist seit 2023 erheblich grösser geworden. Bei einem Erblasser mit Ehegatten und 2 Kindern ergibt sich z.B. eine freie Quote von 1/2 (vor 2023: 3/8) — dies macht Erbverträge besonders attraktiv für gezielte Begünstigung Ehegatte, Konkubinatspartner oder Wohltätigkeit.
Anfechtung-Hinweis: Pflichtteilsverletzende Anordnungen sind nicht automatisch nichtig — der pflichtteilsberechtigte Erbe muss aktiv eine Herabsetzungsklage erheben (Art. 522 ff. ZGB), relative Frist 1 J. ab Kenntnis (Art. 533).
3.
BINDUNGS-WIRKUNG UND AUFLÖSUNGS-MODALITÄTEN (ZGB ART. 513-514)
Bindung Erblasser (Art. 513 + 514 ZGB): Der Erblasser bleibt berechtigt, sein Vermögen zu Lebzeiten zu nutzen, zu verbrauchen und auch zu veräussern. Wesentliche Schenkungen an Dritte (>CHF 50'000) bedürfen jedoch der Information aller Vertragsparteien innerhalb 30 Tagen.
Auflösungs-Möglichkeiten:
Neuer Vertrag mit allen Vertragsparteien (gleich beurkundet) — Art. 513 Abs. 1 ZGB;
Tod der Vertragspartei vor Erblasser — Art. 513 Abs. 2 ZGB (für die Position dieser Partei);
Wichtiger Grund (Art. 514 ZGB) — schwere Pflichtverletzung der Vertragspartei (z.B. Mordversuch, schwerwiegende Beleidigung Erblasser/Familie);
Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht (sofern in diesem Vertrag vorgesehen).
Bevorratungs-Recht (Erblasser): Der Erblasser bleibt berechtigt, sein Vermögen zu Lebzeiten zu nutzen und auch zu veräussern. Erhebliche unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) an Dritte oder eine Vertragspartei sind jedoch durch die anderen Vertragsparteien wegen Schmälerung der Vertragsrechte anfechtbar (Art. 494 Abs. 3 ZGB analog).
4.
ANFECHTUNG UND HERABSETZUNG (ZGB ART. 519-533)
Dieser Erbvertrag ist anfechtbar bei: (a) Verfügungs-Unfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1); (b) Willensmängel (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung — Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2); (c) Form-Mangel (Art. 520).
Pflichtteilsverletzende Anordnungen unterliegen der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB durch die übergangenen Pflichtteilserben. Fristen (Art. 533):
Relative Frist: 1 Jahr seit Kenntnisnahme von der Verletzung;
Absolute Frist: 10 Jahre seit Eröffnung der Verfügung.
Wird die Klage nicht innerhalb dieser Fristen erhoben, bleibt der Vertrag gültig — die freie Quote kann auch ohne Klage-Erhebung übergehen.
5.
PFLICHTTEILSVERZICHT (ART. 495 ZGB)
Verzichtende Partei: Thomas Studer verzichtet hiermit auf seine/ihre Pflichtteilsrechte gegenüber dem Nachlass des/der Erblassers/in gemäss Art. 495 ZGB.
Entgeltlicher Verzicht (gegen Gegenleistung): Die verzichtende Partei erhält eine vereinbarte Abfindung.
Gegenleistung: 250'000.00 CHF (einmalig zahlbar bei Beurkundung).
Detail-Beschreibung: Thomas Studer erhält bei Beurkundung CHF 250'000 als Abfindung für seinen Pflichtteilsverzicht. Auszahlung erfolgt durch Banküberweisung des Erblassers auf Konto IBAN CH00 0000 0000 0000 0000 0 (Thomas Studer).
Wirkung: Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er den Erblasser nicht überlebt. Geschwister-Pflichtteile werden entsprechend nicht erhöht (kein "Anwachsung"-Effekt zugunsten anderer Nachkommen — diese erhalten ihre eigene Quote vom grösseren Bestand). Der Verzicht erstreckt sich auf das gesamte Erbrecht, nicht nur den Pflichtteil — sofern nicht ausdrücklich auf einen Teil-Verzicht beschränkt.
Wirkungs-Erstreckung: Soweit nicht anders vereinbart, erstreckt sich der Verzicht auch auf die Nachkommen der verzichtenden Partei (Art. 495 Abs. 3 ZGB).
6.
ERBEINSETZUNG MIT AUFLAGEN (ZGB ART. 484 + 494 + 482)
Eingesetzter Erbe / Bedachter: Margrit Studer-Meier (Ehefrau) wird zum Erben / Vermächtnisnehmer eingesetzt mit folgendem Anteil bzw. Vermächtnis-Gegenstand:
Frei verfügbare Quote des Nachlasses (mit dem Pflichtteilsverzicht von Thomas Studer ergibt sich eine deutlich grössere freie Quote von ca. 7/8). Davon werden CHF 200'000 als Vermächtnis an Andrea Studer-Müller ausgerichtet..
Auflagen (Verpflichtungen) des/der Bedachten: Margrit Studer-Meier verpflichtet sich, die Liegenschaft Junkerngasse 22 mindestens 5 Jahre lang nicht zu veräussern, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist (Familienwohnung als Erinnerungs-Wert). Pflege Heinrich Studer bis zum Tod im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Sanktionen bei Nicht-Erfüllung: Bei wesentlicher Verletzung der Pflege-Pflicht ohne unbeeinflussten Grund (z.B. eigene Krankheit) reduziert sich die Zuwendung um 25%. Bei vorzeitiger Veräusserung Liegenschaft innerhalb 5 J. ohne wirtschaftliche Notwendigkeit Reduktion um 15%.
Pflichtteils-Vorbehalt: Diese Erbeinsetzung darf die Pflichtteile gesetzlicher Erben nicht verletzen — anderenfalls Herabsetzungsklage Art. 522 ff. ZGB.
7.
NACHLASSVERTEILUNGS-VEREINBARUNG (ERBTEILUNGS-VORVERTRAG)
Die Parteien vereinbaren bereits zu Lebzeiten die Verteilung bestimmter Vermögensteile des Erblassers gemäss nachstehender Liste — diese Vorverteilung tritt mit dem Todesfall in Kraft:
Liegenschaft Junkerngasse 22: an Margrit Studer-Meier (Verkehrswert geschätzt CHF 1'200'000). Hausrat + Mobiliar: an Margrit Studer-Meier. Sammlung historischer Schweizer Briefmarken (geschätzter Wert CHF 80'000): an Andrea Studer-Müller als Vermächtnis. Wertschriftendepot ZKB (CHF 450'000): zu 50% an Margrit, zu 50% gemäss gesetzlicher Erbfolge unter den Nachkommen.
Surrogat-Klausel: Sollte die Liegenschaft Junkerngasse 22 vor dem Tod des Erblassers verkauft werden müssen (z.B. wegen Pflegeheim-Kosten), tritt der Verkaufs-Erlös an die Stelle der Liegenschaft und geht entsprechend an Margrit Studer-Meier. Bei den Briefmarken-Sammlung: Sollte ein wesentlicher Verkauf (>30% der Sammlung) erfolgen, geht Andrea Studer-Müller der Erlös entsprechend zu.
Verfahrens-Hinweis: Die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) bleibt unberührt; diese Vereinbarung dient als Erbteilungs-Vorgabe und kann von der Erbengemeinschaft einvernehmlich abgeändert werden (Art. 607 ZGB). Bei Streit über Bewertung neutraler Sachverständige beizuziehen.
8.
AUSGLEICHUNGS-KLAUSEL (ZGB ART. 626)
Die Parteien legen folgende lebzeitige Zuwendungen des/der Erblassers/in offen und treffen folgende Anordnung:
Vorbezüge / Schenkungen:
Thomas Studer hat 2018 einen Erbvorbezug von CHF 150'000 erhalten (Beitrag zum Hauskauf). Andrea Studer-Müller hat 2020 CHF 50'000 als Beitrag zur Berufsausbildung (Architekturstudium 2. Studiengang) erhalten.
Anrechnung an Erbteil: Lebzeitige Zuwendungen werden bei der Erbteilung dem Erbteil des Empfängers angerechnet (Art. 626 Abs. 2 ZGB — Nachkommen automatisch). Bewertung zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung (Art. 630 ZGB).
Gesetzliche Default: Nachkommen unterliegen kraft Gesetzes der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB) für Erbvorbezug, Heiratsgut, Ausstattung; andere Erben (Ehegatte, Geschwister) nur bei ausdrücklicher Anordnung. Bewertung erfolgt zum Verkehrswert zur Zeit der Erbteilung (Art. 630 ZGB).
9.
BEURKUNDUNG, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Beurkundungs-Pflicht gemäss Art. 512 ZGB — Notar + 2 Zeugen: Dieser Erbvertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung durch eine Urkundsperson (Notar oder Bezirksgerichts-Notariat je nach Kanton) in Anwesenheit von zwei Zeugen, die selbst nicht beteiligt sein dürfen. Ohne diese Form ist der Vertrag nichtig (Art. 11 + 512 ZGB). Beide Parteien müssen persönlich erscheinen — Stellvertretung ausgeschlossen.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere ZGB Art. 494-504 (Erbvertrag), ZGB Art. 470-471 (Pflichtteile nach Reform 1.1.2023), ZGB Art. 512 (Form), ZGB Art. 519-533 (Anfechtung).
(c) Gerichtsstand: Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (Anfechtung, Herabsetzung, Eröffnung) ist das Gericht am letzten Wohnsitz des/der Erblassers/in (Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 28 ZPO). Aktuell: Kanton Bern.
(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen tritt diejenige, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in einer Ur-Ausfertigung erstellt und bei der beurkundenden Urkundsperson aufbewahrt. Jede Partei erhält eine beglaubigte Abschrift.
(f) Eröffnung: Bei Tod des/der Erblassers/in wird der Erbvertrag von der für den Eröffnungsort zuständigen Behörde (typischerweise Bezirksgericht am letzten Wohnsitz) eröffnet (Art. 556 ZGB). Die Vertragsparteien erhalten eine Abschrift der sie betreffenden Bestimmungen (Art. 558 ZGB).
10.
NOTARIATS-VORBLATT (BEURKUNDUNGS-RAHMEN)
Ort und Datum der Beurkundung: Bern, 15. April 2026
Urkundsperson: Dr. Markus Hofer, Notar, Kramgasse 19, 3011 Bern
Zeugen:
Lisa Schaer (Sekretärin Notariat Hofer)
Paul Rüegg (Treuhänder Bern)
Der vorstehende Erbvertrag wurde den Parteien von der Urkundsperson vollständig vorgelesen oder zur Lesung vorgelegt, von ihnen genehmigt und in Gegenwart der Urkundsperson sowie der beiden Zeugen unterzeichnet. Die Urkundsperson bestätigt die Verfügungs-Fähigkeit und den freien Willen der Parteien (Art. 467 ZGB).
[Unterschrift, Siegel und Beglaubigungsvermerk der Urkundsperson]
KRITISCHER FORM-HINWEIS — ART. 512 ZGB: Dieser Erbvertrag ist OHNE öffentliche Beurkundung NICHTIG. Die Beurkundung muss erfolgen durch eine Urkundsperson (Notar in den meisten Kantonen; Bezirksgerichts-Notariat in einigen wenigen) UND in Anwesenheit von zwei Zeugen. Die Zeugen dürfen nicht beteiligt sein (nicht selbst Vertragspartei, nicht direkte Verwandte des/der Erblassers/in). Die Kosten der Beurkundung richten sich nach kantonalem Notariats-Tarif — typisch CHF 1'000 - 5'000 je nach Vermögens-Komplexität. Ein PDF-Ausdruck ohne nachfolgende notarielle Beurkundung hat keinerlei rechtliche Wirkung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
ERBLASSER/IN
Heinrich Studer
Bern, 15. April 2026
Datum: ____________________
VERTRAGSPARTEI 1
Margrit Studer-Meier
Bern, 15. April 2026
Datum: ____________________
VERTRAGSPARTEI 2
Thomas Studer
Bern, 15. April 2026
Datum: ____________________
VERTRAGSPARTEI 3
Andrea Studer-Müller
Bern, 15. April 2026
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Erbvertrag nach Schweizer Recht?

Der Erbvertrag nach ZGB Art. 494-504 ist ein bindender Schweizer erbrechtlicher Vertrag, mit dem der Erblasser zu Lebzeiten verbindliche Anordnungen über seinen Nachlass trifft. Anders als das Testament (einseitig widerrufbar) bindet der Erbvertrag auch den Erblasser — eine einseitige Aufhebung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 513 ZGB). Erbverträge werden typischerweise in Schweizer Familien-Konstellationen mit komplexer Vermögenslage, Patchwork-Familien oder gezielter Konkubinats-Begünstigung eingesetzt.

Es gibt drei Erbvertrags-Typen: (1) Positiver Erbvertrag (Erbeinsetzungs- / Vermächtnis-Vertrag) — Erblasser setzt Vertragspartei bindend als Erbe oder Vermächtnisnehmer ein; (2) Erbverzichtsvertrag nach ZGB Art. 495 — Vertragspartei (typisch Nachkomme) verzichtet auf ihre Pflichtteils-Rechte, entgeltlich (gegen Abfindung) oder unentgeltlich; (3) Gemischter Erbvertrag — Kombination aus Einsetzung und Verzicht. Die Schweizer Pflichtteils-Reform 2023 hat gemischte Verträge besonders attraktiv gemacht.

Die Pflichtteils-Reform Phase 1 (in Kraft 1.1.2023) hat die Schweizer Pflichtteile erheblich reduziert: Nachkommen 1/2 des gesetzlichen Erbteils (zuvor 3/4 — Reduktion!), Ehegatte 1/2 (unverändert), Eltern KEIN Pflichtteil mehr (zuvor 1/2 — vollständig abgeschafft). Resultat: die frei verfügbare Quote ist erheblich grösser geworden — bei Ehegatte + 2 Kindern steigt sie von 3/8 auf 1/2. Dies erhöht den Spielraum für Schweizer Erbverträge und gezielte Begünstigung von Ehegatten oder Konkubinatspartnern.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle drei Vertragstypen + Pflichtteils-Reform 2023 + internationale Brücke ab.

Erblasser-Identität

Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Zivilstand, Nationalität

Vertragstyp wählen

Positiver Erbvertrag / Erbverzicht / Gemischter Vertrag

Vertragsparteien-Liste mit Rollen

Pflichtteilsverzicht / Eingesetzte / Bedachte

Pflichtteils-Reform 2023 berücksichtigt

Nachkommen 1/2, Ehegatte 1/2, Eltern abgeschafft

Bindungs-Wirkung ZGB 513-514

Auflösung nur durch neuen Vertrag mit allen Parteien

Anfechtung + Herabsetzung 519-533

Schweizer Fristen 1 Jahr relativ / 10 Jahre absolut

Beurkundungs-Rahmen

Schweizer Notar + 2 Zeugen ZWINGEND Art. 512

Expert: Pflichtteilsverzicht-Detail

Entgeltlich/unentgeltlich + Gegenleistung + Wirkung Art. 495 Abs. 3

Expert: Erbeinsetzung mit Auflagen

Verpflichtungen Bedachte + Sanktionen Art. 482

Expert: Nachlassverteilungs-Vertrag

Vermögensteile-Zuweisung + Surrogat-Klausel

Expert: Ausgleichungs-Klausel ZGB 626

Anrechnung / Verzicht / modifiziert + Art. 630 Verkehrswert

Expert: EU-ErbVO + IPRG-Brücke 2025

Internationale Anerkennung + Rechtswahl Heimatrecht

So erstellen Sie Ihren Erbvertrag

In fünf Schritten zum notarfähigen Schweizer Entwurf.

  1. 1

    Erblasser-Identität erfassen

    Vollständige Schweizer Personalien — Heimatort als kantonale Besonderheit ist entscheidend für Eröffnungsgericht (Art. 556 ZGB letzter Wohnsitz).

  2. 2

    Vertragstyp + Vertragsparteien definieren

    Positiver Erbvertrag bei gezielter Einsetzung Konkubinatspartner / Wohltätigkeits-Organisation; Erbverzicht bei Vorab-Abfindung Nachkomme; gemischter Vertrag besonders nach Pflichtteils-Reform 2023 attraktiv.

  3. 3

    Pflichtteile berücksichtigen (Reform 2023)

    Nachkommen-Pflichtteil 1/2 (zuvor 3/4), Ehegatte 1/2 (unverändert), Eltern KEIN Pflichtteil mehr. Mehr-Verfügungsfreiheit nutzen — bei Ehegatte + 2 Kindern steigt die freie Quote von 3/8 auf 1/2.

  4. 4

    Expert-Klauseln vertiefen

    Bei Erbverzicht: Detail-Modalitäten Abfindung (einmalig/Raten/Rente, IBAN). Bei Einsetzung: Auflagen-Schenkung mit Sanktionen Art. 482. Bei wesentlichem Vermögen: Nachlassverteilung-Vorvertrag + Surrogat-Klausel.

  5. 5

    Notar-Termin vereinbaren

    Schweizer Notar + 2 nicht-beteiligte Zeugen ZWINGEND Art. 512 — ohne Beurkundung NICHTIG. Schweizer Notariats-Tarif typisch CHF 1'000-5'000 je nach Vermögens-Komplexität und Parteien-Anzahl. Beide Parteien persönlich anwesend — Stellvertretung ausgeschlossen.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Schweizer Erbvertrag unterliegt strikten Form-Vorschriften und der Pflichtteils-Reform 2023.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei komplexer Vermögensstruktur, Patchwork-Familie, Konkubinats-Begünstigung, Unternehmens-Beteiligung oder internationalem Bezug ist die Beratung durch eine Schweizer Erbrechts-Anwältin oder Notariat unerlässlich.

Geprüft nach Schweizer Erbrecht (ZGB Phase 1 Reform 2023)

Notarpflicht ZGB Art. 512 — Schweizer Form-Erfordernis ZWINGEND

Der Erbvertrag muss in der Schweiz öffentlich beurkundet werden — durch eine Urkundsperson (Notar bzw. in einigen Kantonen Bezirksgerichts-Notariat) in Anwesenheit von zwei Zeugen (selbst nicht beteiligt). Ohne diese Form ist der Erbvertrag NICHTIG (Art. 11 + 512 ZGB). Beide Parteien müssen persönlich erscheinen — Stellvertretung ausgeschlossen. Schweizer Notariats-Tarife kantonal verschieden: typisch CHF 1'000-5'000.

Pflichtteils-Reform 2023 — Schweizer Erbrechts-Phase 1

Seit 1.1.2023 sind die Schweizer Pflichtteile reduziert: Nachkommen 1/2 (zuvor 3/4), Ehegatte 1/2 (unverändert), Eltern KEIN Pflichtteil mehr. Resultat: erheblich grössere frei verfügbare Quote — bei Ehegatte + 2 Kindern steigt sie von 3/8 auf 1/2. Schweizer Erbverträge sind dadurch attraktiver geworden für gezielte Begünstigung (Ehegatte, Konkubinatspartner, Wohltätigkeit). Phase 2 (KMU-Integralzuweisung) wurde im März 2024 vom Ständerat abgelehnt.

Bindungs-Wirkung Erblasser ZGB 513-514

Anders als das Testament KANN der Schweizer Erblasser den Erbvertrag NICHT einseitig widerrufen. Auflösung nur durch: (a) neuen, gleich beurkundeten Vertrag mit allen Vertragsparteien; (b) Tod der Vertragspartei vor Erblasser (für deren Position); (c) wichtige Gründe Art. 514 (schwere Pflichtverletzung Vertragspartei). Bevorratungs-Recht: der Erblasser darf Vermögen verbrauchen und veräussern — aber unentgeltliche Schenkungen sind durch andere Vertragsparteien anfechtbar.

Schweizer Erbschaftssteuer — kantonal

Die Schweiz kennt KEINE Bundes-Erbschaftssteuer (JUSO-Initiative am 30.11.2025 mit 78.3% abgelehnt). Erbschaftssteuern werden ausschliesslich kantonal erhoben. Ehegatten + Nachkommen sind in den meisten Schweizer Kantonen steuerfrei (Ausnahme: VD/AI/AR teilweise besteuern Nachkommen). Konkubinatspartner / Geschwister / Nicht-Verwandte: höchste Steuerklasse (typisch 20-50%); steuerfrei nur NW, OW, SZ, ZG (vollständig) sowie GR (Konkubinat nach 5+ J. gemeinsamem Haushalt).

Häufige Fragen

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