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Data Sharing Agreement (B2B-Daten-Freigabe-Vertrag) nach nDSG + EU Data Act

Vollständiger Data Sharing Agreement (Datenfreigabe-Vertrag) für B2B-Daten-Tausch zwischen Schweizer Unternehmen. Anders als ein DPA (Auftragsverarbeitung) handelt es sich hier um den Daten-Tausch zwischen zwei eigenständigen Verantwortlichen — typisch für Marktforschung, Industrie-IoT, Telematik-Daten, Kunden-Insights oder Forschungs-Daten. Nach nDSG, EU Data Act 2023/2854 (extraterritorial seit 12.9.2025), UWG (Geschäftsgeheimnis-Schutz) und EU AI Act.

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DATA SHARING AGREEMENT (DATEN-FREIGABE-VERTRAG)
Inter-company B2b-datenfreigabe — Ndsg + EU Data Act 2023/2854 (Anwendbar 12.9.2025)
Daten-Set: Anonymisierte Mobility-Insights-Daten von 80'000 mobilen Endgeräten in der Schweiz, aggregiert pro Postleitzahl-Region und Tageszeit-Slot, zur Risiko-Bewertung im Auto-Versicherungs-Underwriting
Beginn: 20. Juni 2026
DATEN-GEBER (DATA HOLDER)
SwissCom Mobility Insights AG
UID: CHE-345.678.901
Bahnhofstrasse 1, 8001 Zürich
Vertreten durch: Andrea Müller, Head of Data Products
Datenschutz-Beauftragte/r: Daniel Keller, Data Protection Officer
DATEN-EMPFÄNGER (DATA USER)
Helvetia Versicherungen AG
UID: CHE-987.654.321
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Vertreten durch: Markus Brunner, Head of Underwriting Analytics
Zwischen den vorgenannten Parteien wird ein Data Sharing Agreement zur Freigabe und gemeinsamen Nutzung eines genau bezeichneten Daten-Sets unter den nachfolgend festgelegten Bedingungen geschlossen. Anwendbar sind das nDSG (soweit personenbezogene Daten betroffen), die EU Data Act (Verordnung 2023/2854, anwendbar seit 12.9.2025, extraterritorial auf CH-Unternehmen mit EU-Bezug), das UWG (Geschäftsgeheimnis-Schutz) sowie die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.
1.
DATEN-SET, DATENARTEN UND QUELLE
(a) Daten-Set: Anonymisierte Mobility-Insights-Daten von 80'000 mobilen Endgeräten in der Schweiz, aggregiert pro Postleitzahl-Region und Tageszeit-Slot, zur Risiko-Bewertung im Auto-Versicherungs-Underwriting.

(b) Datenarten: • Aggregierte Bewegungs-Muster pro PLZ-Region (Stunden-Granularität)
• Tageszeit-Verteilung der Verkehrs-Dichte
• Saisonale Verkehrs-Patterns
• Verkehrs-Mittel-Mix (Auto vs. ÖV vs. Fuss/Velo aggregiert)
• KEINE individuellen Trajectories, KEINE Personen-IDs

(c) Daten-Volumen: Initial-Dataset 250 GB Parquet; monatliche Updates ~30 GB; Historie 5 Jahre.

(d) Daten-Quelle: SwissCom-eigene Mobilfunk-Netz-Daten (Cell-Tower-Aggregate); Einwilligung der Endkunden im SwissCom-Vertrag eingeholt; vorgängige k-Anonymisierung k≥10. Der Daten-Geber bestätigt, über die zur Daten-Freigabe erforderlichen Rechte zu verfügen, insbesondere bei personenbezogenen Daten über die nötigen Rechtsgrundlagen (Einwilligung, berechtigtes Interesse, Vertragserfüllung nach nDSG Art. 6 / DSGVO Art. 6).
2.
ZWECK DER DATENFREIGABE, LIZENZ UND DAUER
(a) Zweck: Risiko-Modellierung und Tarif-Pricing für Auto-Versicherungs-Produkte der Helvetia; insbesondere PHYD-Tarife (Pay How You Drive) und regionale Risiko-Klassen-Bewertung. Der Daten-Empfänger verpflichtet sich, die Daten ausschliesslich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine Zweck-Erweiterung bedarf einer schriftlichen Ergänzungs-Vereinbarung. Beachte: Die Klausel "alle Zwecke" oder "uneingeschränkte Nutzung" wäre unter EU Data Act unwirksam (Art. 13).

(b) Lizenz-Modus: Nicht-exklusive Nutzungs-Lizenz: Der Daten-Geber gewährt dem Daten-Empfänger eine nicht-exklusive, nicht-übertragbare Nutzungs-Lizenz im Rahmen des oben definierten Zwecks. Der Daten-Geber bleibt frei, vergleichbare Lizenzen an Dritte zu erteilen.

(c) Dauer: Die Freigabe gilt für die Dauer von 3 Jahre fest, danach jährliche stillschweigende Verlängerung; Kündigung 6 Monate auf Jahresende. Nach Beendigung — gleich aus welchem Grund — erlischt die Lizenz; der Daten-Empfänger gibt sämtliche Daten zurück oder löscht sie nachweisbar.
3.
DATEN-SICHERHEIT UND TECHNISCHE MASSNAHMEN
(a) Verschlüsselung in transit: TLS 1.3 erzwungen für sämtliche Datenübermittlungen.

(b) Verschlüsselung at rest: AES-256 (oder gleichwertig) für gespeicherte Daten.

(c) Weitere TOM: • TLS 1.3 für API-Übermittlungen; SFTP mit SSH-Key für Bulk-Dateien
• AES-256 für gespeicherte Daten in Azure Switzerland North
• Multi-Faktor-Authentisierung für sämtliche Zugriffe
• Zugriffs-Logs 24 Monate aufbewahrt
• Quartärliche Penetration-Tests
• Datenpannen-Meldung an Daten-Geber binnen 12 Stunden

(d) Vertraulichkeit: Der Daten-Empfänger verpflichtet sich, die Daten vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Geheimnis-Verletzung kann nach UWG Art. 6 + 23 mit Busse bis CHF 100'000 und Schadenersatz geahndet werden.
4.
BEENDIGUNG, DATEN-RÜCKGABE UND LÖSCHUNG
(a) Ordentliche Beendigung: Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats kündigen, sofern keine längere Mindestlaufzeit vereinbart ist.

(b) Ausserordentliche Beendigung: Bei schwerer Pflichtverletzung (insbesondere Zweck-Verstoss, Sicherheits-Verletzung, Wiederholungs-Fall trotz Mahnung) kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen.

(c) Daten-Rückgabe und -löschung: Innerhalb 30 Tagen nach Beendigung gibt der Daten-Empfänger sämtliche Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format (JSON/CSV/Parquet) an den Daten-Geber zurück und löscht sie aus seinen Systemen vollständig (inkl. Backups innerhalb der nächsten Rotation, max 90 Tage). Eine schriftliche Lösch-Bestätigung wird dem Daten-Geber innerhalb 60 Tagen zugestellt.

(d) Überdauernde Pflichten: Vertraulichkeit, Re-Identifikations-Verbot (siehe Expert) und Konventionalstrafe-Klauseln bleiben über die Vertrags-Beendigung hinaus für mindestens 5 Jahre wirksam.
5.
EXPERT – EU DATA ACT + ANONYMISIERUNGS-STANDARD
EU Data Act (Verordnung 2023/2854 — anwendbar seit 12.9.2025): Sofern der Daten-Geber als "Data Holder" von vernetzten Produkten oder Diensten qualifiziert, gewährt er dem Daten-Empfänger (als "Data Recipient") den Zugang zu den B2B-Daten gemäss Art. 4-5 EU Data Act (Daten-Portabilität-Pflicht), unter Beachtung der folgenden Anforderungen:
Standardisierte Formate: maschinenlesbar, allgemein gebräuchlich (JSON, CSV, Parquet oder branchenüblich);
Interoperabilität: Open Standards bevorzugt; semantische Metadaten als JSON-LD;
Faire FRAND-Konditionen: Fair, Reasonable and Non-Discriminatory — Kosten-Erstattung nur in Höhe der notwendigen Bereitstellungs-Kosten;
Bandbreite und Latenz: angemessen für den vereinbarten Zweck;
Verbot wettbewerbsbeschränkender Klauseln: Klauseln, die dem Daten-Empfänger nachgelagerte Wettbewerber-Tätigkeit verbieten, sind unwirksam (Art. 13 Data Act).

Anonymisierungs-Standard (NIST/EDÖB): Sofern das Daten-Set personenbezogene Daten enthält, werden diese vor Übermittlung anonymisiert nach folgendem Standard:
k-Anonymität (Sweeney 2002): k ≥ 10 — jede Kombination der identifizierenden Quasi-Identifier kommt bei mindestens k Datensätzen vor;
l-Diversität (Machanavajjhala 2007): pro k-Anonymity-Klasse mindestens l (typisch 3) unterschiedliche Werte für sensible Felder, um Hintergrund-Wissen-Angriffe zu erschweren;
Differential Privacy (Dwork 2006): für statistische Aggregate wird ein Privacy-Budget von ε ≤ 0.5 verwendet; Noise wird gemäss Laplace-Mechanismus eingefügt;
Re-Identifikations-Risiko-Management: Vor Übermittlung wird das Re-Identifikations-Risiko quantitativ bewertet (z.B. ARX Anonymization Tool); Ergebnis dokumentiert; Risiko ≤ 5% für Konsumenten-Use-Cases, ≤ 1% für sensible Daten.
6.
EXPERT – RE-IDENTIFIKATIONS-VERBOT UND SANKTIONEN
(a) Re-Identifikations-Verbot: Der Daten-Empfänger verpflichtet sich, keinerlei Versuche zur Re-Identifikation der in anonymisierten Daten enthaltenen Personen oder Entitäten zu unternehmen. Insbesondere untersagt sind: (i) Verknüpfung mit anderen Datenquellen zur Identifikation; (ii) Anwendung von Re-Identifikations-Algorithmen; (iii) Anfrage an Dritte zur Identifikation; (iv) Veröffentlichung von Daten-Auszügen, die eine Re-Identifikation ermöglichen.

(b) Konventionalstrafe: Bei Verstoss gegen das Re-Identifikations-Verbot schuldet der Daten-Empfänger dem Daten-Geber 500'000.00 CHF (OR Art. 160). Die Konventionalstrafe ist kumulativ zu Schadenersatz; das Gericht kann übermässig hohe Strafe herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3).

(c) Daten-Rückgabe-Pflicht: Bei festgestelltem Verstoss ist der Daten-Empfänger verpflichtet, sämtliche Daten unverzüglich zurückzugeben und aus seinen Systemen zu löschen. Eine Wieder-Lizenzierung an den Daten-Empfänger ist für 24 Monate ausgeschlossen.

(d) Meldepflichten an Behörden: Bei nachgewiesener Re-Identifikation personenbezogener Daten erfolgt eine Datenpannen-Meldung an den EDÖB binnen 72 Stunden (nDSG Art. 24); bei betroffenen EU-Personen zusätzlich an die zuständige EU-Aufsichts-Behörde.

Audit-Recht des Daten-Gebers: Der Daten-Geber ist berechtigt, jährlich oder anlassbezogen ein Audit beim Daten-Empfänger durchzuführen, um die Einhaltung des Re-Identifikations-Verbots zu überprüfen. Pre-Audit-Notice 30 Tage; Kosten je Partei; Audit-Bericht vertraulich. Bei festgestellten Verstössen erfolgt die Anwendung der Konventionalstrafe + Schadenersatz.
7.
EXPERT – DATEN-QUALITÄT, UPDATE-MECHANIK UND API-STANDARDS
Daten-Qualitäts-Standards: Vollständigkeit ≥ 99%; Aktualität max 7 Tage zum Übermittlungs-Zeitpunkt; Genauigkeit ≥ 99.5% (verifiziert durch Cross-Validation gegen unabhängige Verkehrs-Zähl-Daten); Konsistenz: einheitliches Schema mit JSON Schema validiert

Update-Mechanik: Inkrementelle Tages-Updates über REST API; Vollständig-Snapshot monatlich über SFTP; Korrektur-Mechanismus binnen 3 Werktagen bei Datenqualitäts-Beanstandung

API-Standard: REST-API mit OpenAPI 3.x Specification; HTTP/2; OAuth 2.0 Authentisierung. Versionierung über Semantic Versioning (vMAJOR.MINOR.PATCH); Backward-Compatibility innerhalb Major-Version garantiert für mind. 12 Monate. Deprecation-Notice 6 Monate vor Breaking Changes.

Format-Standards: API: JSON mit OpenAPI 3.1 Spec; Bulk: Apache Parquet (Snappy-komprimiert) + JSON Schema; Datumsformat ISO 8601 UTC; Geo-Koordinaten WGS 84
8.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht (OR, nDSG, UWG), unter Beachtung des EU Data Act (extraterritoriale Wirkung bei EU-Bezug).

(b) Gerichtsstand: Gericht Zürich. Bei Datenschutz-Beschwerden betroffener Personen besteht Wahl-Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz (nDSG Art. 32 Abs. 2).

(c) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (OR Art. 11 ff.); qualifizierte elektronische Signatur (ZertES) gleichgestellt.

(d) Vorrang zwingenden Rechts: Bestimmungen des nDSG, UWG, EU Data Act sowie EU AI Act (soweit anwendbar) gehen vertraglichen Vereinbarungen vor.

(e) Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die übrigen unberührt; unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommen.

(f) Ausfertigung: Zwei gleichlautende Ausfertigungen; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 20. Juni 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
DATEN-GEBER
Andrea Müller, Head of Data Products
SwissCom Mobility Insights AG
Datum: ____________________
DATEN-EMPFÄNGER
Markus Brunner, Head of Underwriting Analytics
Helvetia Versicherungen AG
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Data Sharing Agreement?

Ein Data Sharing Agreement (DSA, auch "Daten-Freigabe-Vertrag" oder "Inter-Company Data Exchange") regelt die Freigabe und gemeinsame Nutzung eines Daten-Sets zwischen zwei eigenständigen Vertragsparteien — anders als ein DPA (Auftragsverarbeitung), bei dem ein Verantwortlicher einen Verarbeiter anweist. Typische Anwendungsfälle: Marktforschungs-Daten-Lizenz (SwissCom → Banken), Industrie-IoT-Daten (Maschinen-Hersteller → Wartungs-Partner), Telematik-Daten (Auto-Hersteller → Versicherer), Kunden-Insights (Retail → Marken-Hersteller), Forschungs-Daten (Universität → Pharma-Unternehmen).

Rechtsgrundlagen Stand 2026: nDSG (seit 1.9.2023); EU Data Act Verordnung 2023/2854 (anwendbar seit 12.9.2025, extraterritoriale Wirkung auf CH-Unternehmen mit EU-Bezug); EU AI Act 2024/1689 (Trainings-Daten-Anforderungen); UWG Art. 6 + 23 (Geschäftsgeheimnis); KG (Kartellgesetz). EU Data Act Art. 13 erklärt wettbewerbsbeschränkende Klauseln explizit UNWIRKSAM — "alle Zwecke"-Klauseln sind verboten.

Zentrale Aspekte: (1) Lizenz statt Eigentums-Übertragung (Daten haben kein klares Eigentums-Konzept im CH-Recht); (2) Zweckbindung strikt; (3) Daten-Sicherheit Transit + at Rest; (4) Anonymisierung mit k-Anonymität (Sweeney 2002), l-Diversität (Machanavajjhala 2007), Differential Privacy (Dwork 2006); (5) Re-Identifikations-Verbot mit Konventionalstrafe; (6) API-/Format-Standards (REST/OpenAPI, JSON, Parquet).

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständiger DSA-Vertrag mit allen modernen Daten-Compliance-Anforderungen.

Daten-Geber + Daten-Empfänger

Vollständige Identifikation

Daten-Set Beschreibung

Datenarten + betroffene Personen + Volumen

Daten-Quelle + Rechtsgrundlage

Einwilligung / berechtigtes Interesse / Vertrag

Zweck strikt + Lizenz-Modus

Nicht-exklusiv (Standard) / exklusiv / Eigentum (selten)

Verschlüsselung Transit + at Rest

TLS 1.3 + AES-256 Standard

TOM Mass-Standards

MFA + Logs + Pen-Tests + Schulung

Beendigung + Rückgabe + Löschung

JSON/CSV/Parquet 30T + Backups 90T

Expert: EU Data Act 12.9.2025 + B2B-Portabilität

Faire FRAND + Art. 13 keine Wettbewerbs-Beschränkung

Expert: k-Anonymität ≥ 5 + l-Diversität

Sweeney + Machanavajjhala-Standards

Expert: Differential Privacy ε ≤ 1.0

Dwork-Mechanismus für Aggregate

Expert: Re-ID-Verbot CHF 100k-1M

Konventionalstrafe + Audit-Recht

Expert: API REST/OpenAPI + Versionierung

Backward-Compat 12 Mo + Deprecation 6 Mo

So erstellen Sie Ihr Data Sharing Agreement

Strukturiertes Formular durch alle Compliance- und Operativ-Anforderungen.

  1. 1

    Daten-Geber identifizieren

    Firma, UID, Adresse, Vertreter und Datenschutz-Beauftragte/r erfassen.

  2. 2

    Daten-Empfänger erfassen

    Firma, UID, Adresse und Vertreter.

  3. 3

    Daten-Set beschreiben

    Genaue Beschreibung (z.B. "Anonymisierte Mobility-Insights 80'000 Geräte"), Datenarten, Volumen und Quelle + Rechtsgrundlage.

  4. 4

    Zweck + Lizenz + Dauer

    Zweck konkret abgrenzen (NICHT "alle Zwecke" — wäre Data Act-widrig), Lizenz-Modus wählen (nicht-exklusiv Standard) und Dauer/Kündigung festlegen.

  5. 5

    Sicherheits-Massnahmen

    Verschlüsselung Transit (TLS 1.3) + at Rest (AES-256) sowie weitere TOM-Massnahmen (MFA, Logs, Pen-Tests).

  6. 6

    Expert — EU Data Act + Anonymisierung

    EU Data Act bei EU-Bezug aktivieren; bei personenbezogenen Daten k-Anonymität ≥ 5 (sensibler ≥ 10) + l-Diversität + Differential Privacy ε ≤ 1.0.

  7. 7

    Expert — Re-ID-Verbot + Sanktionen

    Re-ID-Verbot aktiv, Konventionalstrafe CHF 100k-1M je Verstoss (Standard 500k), Audit-Recht jährlich/anlassbezogen mit Pre-Notice 30 Tage.

  8. 8

    Expert — Qualität + API + Format

    Daten-Qualitäts-Standards (Vollständigkeit ≥ 95%, Aktualität ≤ 30T, Genauigkeit ≥ 99%), Update-Mechanik, API-Standard (REST + OpenAPI Standard) und Format-Standards (JSON, Parquet, CSV; ISO 8601 Datum).

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Rechtliche Hinweise — nDSG + EU Data Act + UWG

Modern data sharing is strictly reguliert und erfordert detaillierte Schutzklauseln.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei sensiblen Daten (Gesundheit, Finanzen, Standort), grenzüberschreitenden Transfers oder komplexen IP-Fragen empfehlen wir die Prüfung durch eine/n Anwältin/Anwalt für Datenschutz- und IT-Recht.

Geprüft nach nDSG + EU Data Act 2025/2854 + UWG + EU AI Act

EU Data Act (anwendbar 12.9.2025) — extraterritorial CH

Der EU Data Act (Verordnung 2023/2854) ist seit 12.9.2025 anwendbar und hat extraterritoriale Wirkung auf CH-Unternehmen mit EU-Bezug. Kern-Pflichten: (1) Art. 4-5 B2B-Daten-Portabilität — Data Holders vernetzter Produkte müssen Daten an User in standardisierten Formaten (JSON, CSV, Parquet) bereitstellen; (2) Art. 6-12 Daten-Zugang für Daten-Empfänger; (3) Art. 13 Verbot wettbewerbsbeschränkender Klauseln — "alle Zwecke" oder "uneingeschränkte Nutzung" sind UNWIRKSAM; (4) Art. 23-31 Cloud-Switching und Interoperabilität. Schweizer Unternehmen mit EU-Kunden oder vernetzten Produkten im EU-Markt müssen ihre Verträge anpassen.

Anonymisierungs-Standards (k-Anonymität, l-Diversität, Differential Privacy)

Bei Sharing personenbezogener Daten gelten strenge Anonymisierungs-Standards (NIST + ICO + EDÖB): (1) k-Anonymität (Sweeney 2002): k ≥ 5 — jede Kombination identifizierender Quasi-Identifier kommt bei mindestens k Datensätzen vor; (2) l-Diversität (Machanavajjhala 2007): pro k-Anonymity-Klasse mind. l (typisch 3) unterschiedliche sensible Werte; (3) Differential Privacy (Dwork 2006): statistische Aggregate mit Noise (ε ≤ 1.0 Privacy-Budget, Laplace-Mechanismus); (4) Re-Identifikations-Risiko-Bewertung quantitativ (z.B. ARX Anonymization Tool); Risiko ≤ 5% für Konsumenten-Use-Cases, ≤ 1% für sensible Daten.

Re-Identifikations-Verbot mit Sanktionen

Der Daten-Empfänger verpflichtet sich, KEINE Re-Identifikations-Versuche zu unternehmen. Untersagt: Verknüpfung mit anderen Datenquellen, Re-ID-Algorithmen, Anfragen an Dritte, Veröffentlichung mit Re-ID-Potenzial. Konventionalstrafe CHF 100'000-1'000'000 je Verstoss (Standard 500'000) — kumulativ zu Schadenersatz (OR Art. 160; Gericht kann übermässige Strafe nach OR Art. 163 Abs. 3 herabsetzen). Folgen bei Verstoss: sofortige Rückgabe + 24 Mo Wiederlizenzierungs-Sperre + EDÖB-Meldung 72h + UWG-Anzeige (UWG Art. 23: bis CHF 100'000 Busse).

API-/Format-Standards (Operations)

Operative Standards für nachhaltige Daten-Partnerschaft: API REST mit OpenAPI 3.x Specification (HTTP/2, OAuth 2.0); GraphQL für komplexe Abfragen; Bulk-Export über SFTP oder S3-kompatibles Object-Storage. Versionierung über Semantic Versioning (vMAJOR.MINOR.PATCH); Backward-Compatibility innerhalb Major-Version 12 Monate; Deprecation-Notice 6 Monate vor Breaking Changes. Datenformate: JSON für APIs; Parquet für Bulk (analytisch optimiert, komprimiert); CSV mit UTF-8 + Excel-kompatibel; Datumsformat ISO 8601; Schemas in JSON Schema oder Apache Avro dokumentiert.

Häufige Fragen — Data Sharing Schweiz

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Rechtskonform nach nDSG, EU Data Act 2023/2854 (anwendbar 12.9.2025), UWG und EU AI Act — mit k-Anonymität + l-Diversität + Differential Privacy, Re-ID-Verbot mit Konventionalstrafe und API-Standards. Ideal für Schweizer Telco, Industrie, Versicherung und Retail mit B2B-Daten-Partnerschaften.

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