Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Ein reiner Beratungsvertrag nach Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) — bewusst abgegrenzt vom Werkvertrag (OR 363) und vom Arbeitsvertrag (OR 319). Der Berater schuldet sorgfältige Tätigkeit, nicht einen Erfolg. Stand 2026 mit BGer 4A_240/2016 pactum de palmario (zulässiges Erfolgshonorar bei Anwälten), COI-Reglement, IP-Rechten und Berufshaftpflicht.
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Der Beratungsvertrag ist ein auftragsrechtlicher Vertrag nach OR Art. 394 ff. — der Berater verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung von Beratungsleistungen (Tätigkeitsschuld), nicht zur Lieferung eines bestimmten Erfolgs oder greifbaren Werks. Diese Abgrenzung ist kritisch: Bei Werkverträgen (OR 363 ff.) schuldet der Unternehmer ein greifbares Werk-Ergebnis (Software-Modul, Marktstudie als fertiges Schriftstück, Gutachten), mit Mängelhaftung (60T Mängelrüge post 1.1.2026) und Bauwerk-Verjährung 5 Jahre zwingend. Bei Arbeitsverträgen (OR 319) besteht ein Subordinationsverhältnis mit Weisungsgebundenheit + Sozialversicherungs-Pflichten — beides nicht beim Beratungsvertrag.
Praktisch eignet sich der reine Beratungsvertrag für: Strategieberatung, Coaching, Schulung, Marketingberatung, Ad-hoc-Beratung des Managements, Steering-Committee-Teilnahme. Für greifbare Werke (Software, Design, Gutachten) ist hingegen der Werkvertrag zu wählen. Die Wahl beeinflusst Mängelhaftung, Kündigungsrecht (OR 377 vs 404), Vergütung (nach Werk vs nach Tätigkeit) und steuerliche/sozialversicherungsrechtliche Behandlung.
Kritisch ist OR Art. 404 — JEDERZEITIGES Kündigungsrecht beider Parteien, zwingend, nicht wegbedingbar. Schadenersatz nur bei "unzeitiger" Kündigung ohne wichtigen Grund. Erfolgshonorare (pactum de palmario) sind seit BGer 4A_240/2016 vom 13.6.2017 (amtl. Publ.) bei Anwälten zulässig, sofern das Mindest-Honorar Selbstkosten + angemessenen Gewinn deckt; bei nicht-Anwälten ist auch ein rein erfolgsabhängiges Honorar (pactum de quota litis) zulässig, unterliegt aber der Wucher-Schranke OR Art. 21.
Vollständige auftragsrechtliche Struktur mit modernen Expert-Klauseln für komplexe Beratungs-Mandate.
Bewusste Abgrenzung Werkvertrag + Arbeitsvertrag
Präzise Beschreibung mit Tätigkeits-vs-Erfolgsschuld-Hinweis
Unbefristet / befristet / Rahmen-Einzelauftrag
Stunde / Pauschal / gemischt (Pauschale + Stundensatz)
OR 402 Auslagenersatz; MWST 8.1% Hinweis
Monatlich / quartalsweise / projektbasiert
Informations- + Ansprechpartner-Pflicht
Sorgfalt wie Arbeitnehmer + Treuepflicht
Gesetzlich / Doppeltes Honorar / Fix beschränkt
Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit nicht ausschliessbar
StGB 162 + UWG 6 + nDSG-Hinweis
ZWINGEND nicht wegbedingbar
BGer 4A_240/2016 pactum de palmario — 3 Typen
Offenlegung + Ausstand + Information-Wall
Lizenz vs Vollabtretung + Re-Use-Regelung
OR 398 Abs. 3 + Berufshaftpflicht CHF 1-5M
Schritt-für-Schritt durch alle auftragsrechtlichen Aspekte und modernen Schutz-Bausteine.
Auftraggeber + Berater mit UID (falls Unternehmen). Beratungsbereich + detaillierter Leistungsumfang. Wichtig: Tätigkeits- vs Erfolgsschuld-Abgrenzung — bei greifbaren Werken Werkvertrag wählen.
Vertragsdauer (unbefristet/befristet/Rahmen). Honorar-Modell (Stunde 200-500 CHF/h, Pauschal CHF 10-50k/Monat, gemischt). Spesen effektiv (Standard) oder pauschal. Zahlungs-Rhythmus monatlich.
Auftraggeber-Mitwirkung (Informationen, Ansprechpartner). Haftungs-Modus (Doppeltes Honorar CH-Marktstandard; OR 100 zwingend Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit). Vertraulichkeit 5 J post-Vertrag Standard.
OR 404 jederzeit kündbar (zwingend). Gerichtsstand am Sitz Auftraggeber oder Berater (ZPO 17 frei B2B). Bei Streitwert ab CHF 30k Handelsgericht möglich.
Erfolgshonorar (pactum de palmario — fix/prozent/hybrid). COI-Reglement (Offenlegung + Ausstand + Information-Wall). IP-Modus (Lizenz Standard vs Vollabtretung kommerziell). Subunternehmer + BHV CHF 1-5M.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Beratungsverträge sind auftragsrechtlich strukturiert mit zwingenden Bestimmungen.
Bei spezialisierten Beratungs-Mandaten (Anwaltsmandate mit BGFA-Compliance, Wirtschaftsprüfungs-Mandate mit RAG, Investment-Beratung mit FIDLEG/FINIG) gelten zusätzliche berufsständische Vorschriften. Diese Vorlage ist für Unternehmens- und Strategieberatung optimiert.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR 394-406 + BGer 4A_240/2016)
Auftrag (OR 394): Tätigkeitsschuld; Berater schuldet sorgfältige Tätigkeit, KEIN Erfolg. OR 404 jederzeit kündbar zwingend. Beispiele: Strategieberatung, Coaching, Schulung. Werkvertrag (OR 363): Erfolgsschuld; Unternehmer schuldet greifbares Werk. Mängelrüge 60T post 1.1.2026 (war 7T); Bauwerk 5J Verjährung zwingend. Beispiele: Software-Modul, Marktstudie, Gutachten. Die Wahl beeinflusst Mängelhaftung, Kündigungsrecht, steuerliche Behandlung.
Beide Parteien können den Auftrag jederzeit ohne Frist auflösen — zwingende Bestimmung, NICHT WEGBEDINGBAR. Eine vertragliche Kündigungsfrist oder -beschränkung wäre unwirksam. Bei "unzeitiger" Kündigung ohne wichtigen Grund Schadenersatz nach OR 404 Abs. 2 möglich (nicht aber Unwirksamkeit). Bereits geleistete Stundenleistungen pro rata zu vergüten.
BGer-Leitentscheid 4A_240/2016 vom 13.6.2017 (amtl. Publ.): pactum de palmario bei Anwälten ZULÄSSIG — Mindest-Honorar deckt Selbstkosten + angemessenen Gewinn, Erfolgs-Element ist Bonus-Aufschlag. Im Gegensatz: pactum de quota litis (rein erfolgsabhängig — Honorar entfällt bei Misserfolg) bei Anwälten UNZULÄSSIG (Art. 12 lit. e BGFA + Art. 19 SAV). Bei nicht-Anwälten: pactum de quota litis grundsätzlich zulässig, aber OR 21 Wucher-Schranke + OR 20 Sittenwidrigkeit.
Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann NICHT ausgeschlossen werden (OR 100 Abs. 1 zwingend). Vertragliche Haftungs-Beschränkungen sind nur für leichte Fahrlässigkeit gültig. CH-Marktstandard: Haftung auf Doppeltes des bezahlten Honorars der letzten 12 Monate begrenzt (mittlere Schutzwirkung). Bei sehr kritischen Mandaten: fixe Obergrenze CHF X (z.B. CHF 500k-5M je nach Mandatsgrösse + BHV-Deckung).
OR 394 Auftragsrecht — bewusste Abgrenzung von Werkvertrag. Erfolgshonorar BGer-konform, COI + IP + BHV.
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