Landesspezifische Rechtsinhalte
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Beauftragen Sie als Eigentümergemeinschaft in Österreich eine Hausverwaltung rechtssicher nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG). Unsere Vorlage berücksichtigt die Pflichten des Verwalters nach § 19 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlung), die Haftung nach § 20 WEG, die Kündigungsregeln der §§ 21, 28-31 WEG sowie das Honorarmodell pro Wohnungseigentumsobjekt — sofort als professionelles PDF herunterladbar.
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Ein WEG-Verwaltungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Auftragsvertrag (§§ 1002 ff. ABGB) zwischen einer Eigentümergemeinschaft (EG) und einer Hausverwaltung über die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft. In Österreich ist der Vertragsgegenstand zwingend an das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I 70/2002) gebunden: § 17 WEG sieht die Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft vor, die Verwaltung durch einen mit qualifizierter Mehrheit gewählten Verwalter führen zu lassen, sofern die Liegenschaft mehr als zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss; die schriftliche Vertragsform ist in der österreichischen Praxis Standard und Voraussetzung für die ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsverkehr.
Die Pflichten des Verwalters in Österreich sind in § 19 WEG abschließend geregelt und umfassen die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 34 Abs 2 WEG), die jährliche Abrechnung der Aufwendungen, die Einberufung der jährlichen Eigentümerversammlung, die Korrespondenz mit den Wohnungseigentümern, die Kontoführung über das Eigenmittelkonto der EG, die Überwachung der Hausordnung sowie die Vergabe und Kontrolle von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Zusätzlich obliegen ihm die Verwaltung der Rücklage nach § 32 WEG, die Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen sowie die Beachtung der österreichischen Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer (Wien, NÖ, OÖ, Steiermark, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Burgenland).
Der Vertrag wird in Österreich typischerweise auf bestimmte Zeit (3-5 Jahre) oder unbestimmte Zeit mit beidseitiger ordentlicher Kündigung abgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 21 WEG) — etwa bei grober Pflichtverletzung, Unterschlagung oder grobem Vermögensmissbrauch — bedarf der qualifizierten Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer (§ 28 Abs 1 WEG). Die Haftung des Verwalters richtet sich in Österreich nach § 20 WEG iVm § 1295 ABGB; eine Haftpflichtversicherung ist nach § 19 Abs 2 Z 1 WEG Pflicht. Verstöße gegen § 20 WEG begründen Schadenersatzansprüche und können den Verlust der Verwalterbefugnis nach sich ziehen.
Die Doxuno-WEG-Verwaltungsvertragsvorlage für Österreich deckt sämtliche Pflichten und Rechte beider Vertragsparteien nach WEG 2002 und ABGB umfassend ab.
Bezeichnung der EG mit Liegenschaftsadresse, Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Bezirksgericht (BG), Anzahl der Wohnungseigentumsobjekte und Kfz-Abstellplätze.
Vollständige Daten der Hausverwaltung — Firma, Adresse, UID-Nummer (ATU), Firmenbuchnummer (FN), Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder, Haftpflichtversicherung gemäß § 19 Abs 2 WEG.
Verweis auf den Mehrheitsbeschluss zur Bestellung der Hausverwaltung nach § 28 WEG mit Datum und qualifizierter Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer.
Standard- oder erweiterter Pflichtkatalog — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlung, Kontoführung, Korrespondenz, Hausordnung, Mahnwesen.
Wahlweise pro Wohnungseigentumsobjekt (typisch in Wien: 22-30 EUR/Monat netto), pauschal oder Mischmodell — inklusive Umsatzsteuer 20 % nach § 10 UStG.
Separater Honoraranteil für die Verwaltung von Tiefgarage und Kfz-Abstellplätzen — österreichische Standardpraxis bei größeren Wohnanlagen.
Indexklausel auf Basis des Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Austria mit konfigurierbarer Schwellenwertregelung — verhindert Realwertverlust des Verwalterhonorars.
Befristet (3-5 Jahre üblich) oder unbefristet mit beidseitiger ordentlicher Kündigung — sowie außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund nach § 21 WEG.
Haftung des Verwalters nach § 20 WEG iVm § 1295 ABGB, Pflicht zur aufrechten Haftpflichtversicherung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 WEG, Vorlage der Polizze.
Regelung zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB (Reinigungsfirma, Hausmeister, Gartenpflege) — mit Zustimmungsvorbehalt der EG.
Detaillierte Pflicht zur Vorlage von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung mit Belegen, Konto-Auszügen und Rücklagenverwendung nach § 34 WEG — österreichische Mindeststandards.
Optionale Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB (mit richterlichem Mäßigungsrecht) sowie wahlweise Bezirksgerichts- oder Schiedsgerichtsklausel nach österreichischem Recht.
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Verwaltungsvertrag nach österreichischem WEG 2002 — strukturiert und mit allen branchenspezifischen Klauseln.
Tragen Sie die offizielle Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft, die Liegenschaftsadresse, die Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde aus dem österreichischen Grundbuch sowie das zuständige Bezirksgericht ein. Geben Sie die Anzahl der Wohnungseigentumsobjekte und Kfz-Abstellplätze an — Grundlage für die Honorarberechnung pro Wohneinheit.
Erfassen Sie Firmenname, Adresse, UID-Nummer (ATU), Firmenbuchnummer (FN), die Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder gemäß österreichischer Gewerbeordnung und die aufrechte Haftpflichtversicherung gemäß § 19 Abs 2 WEG. Bei juristischen Personen geben Sie den/die zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in an.
Wählen Sie den Standard- oder erweiterten Aufgabenkatalog (mit Mahnwesen, Versicherungswesen oder Bauverwaltung) nach § 19 WEG. Entscheiden Sie zwischen einem Honorar pro Wohnungseigentumsobjekt (in Wien 22-30 EUR/Monat netto üblich), einer Pauschale oder einem Mischmodell. Vergessen Sie die 20 % Umsatzsteuer nach § 10 UStG nicht.
Vereinbaren Sie eine VPI-Wertsicherung mit Schwellenwert (typisch 5 %) zum Schutz vor Realwertverlust. Legen Sie die Vertragslaufzeit fest — befristet (3-5 Jahre üblich in Österreich) oder unbefristet mit ordentlicher Kündigung. Beachten Sie die außerordentliche Kündigung nach § 21 WEG bei wichtigem Grund.
Kontrollieren Sie den fertigen Vertrag in der Live-Vorschau und laden Sie ihn als professionelles PDF herunter. Der Vertrag wird nach Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung (qualifizierte Mehrheit nach § 28 WEG) von dem/der Vertreter/in der Eigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung unterzeichnet. Eine Kopie wird allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der WEG-Verwaltungsvertrag berührt das österreichische Wohnungseigentumsrecht in seinen zentralen Bestimmungen — von der Verwalterbestellung über die Pflichten bis zur Beendigung.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Nach § 17 WEG ist die Eigentümergemeinschaft in Österreich verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen, sofern die Liegenschaft mehr als zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss nach § 28 WEG; eine qualifizierte Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentumsanteile ist erforderlich. Die Pflichten des Verwalters in Österreich sind in § 19 WEG taxativ aufgeführt: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlung, Kontoführung, Korrespondenz, Hausordnung, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Diese Pflichten sind zwingend; eine vertragliche Reduktion ist nur in eng begrenztem Umfang zulässig.
Das Verwalterhonorar ist in Österreich frei vereinbar; übliche Modelle sind in Wien 22-30 EUR/Monat netto pro Wohnungseigentumsobjekt, in Graz, Salzburg, Linz und Innsbruck regional etwas darunter. Die Umsatzsteuer beträgt nach § 10 UStG 20 % auf das Verwalterhonorar (Hausverwaltung ist umsatzsteuerlich nicht ausgenommen). Eine Wertsicherung nach VPI 2020 ist Standardpraxis. Im Unterschied zur Maklerprovision gilt für Hausverwaltungsleistungen in Österreich kein Bestellerprinzip — die Eigentümergemeinschaft trägt die Kosten als Gemeinschaftsausgabe nach § 32 WEG (verteilt nach Wohnungseigentumsanteilen).
Der Verwalter haftet in Österreich nach § 20 WEG iVm § 1295 ABGB für jede Pflichtverletzung schuldhaft (Vorsatz und Fahrlässigkeit). § 19 Abs 2 Z 1 WEG schreibt eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen zwingend vor. Bei Pflichtverletzungen — etwa unrichtiger Jahresabrechnung, Unterschlagung von Rücklagenmitteln oder grober Vernachlässigung der Erhaltung — können einzelne Wohnungseigentümer in Österreich gemäß §§ 20, 28 WEG die Abberufung verlangen oder Schadenersatz vor dem Bezirksgericht (Außerstreitverfahren nach §§ 37 ff. WEG) geltend machen.
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 21 WEG ist in Österreich das schärfste Schwert gegen einen pflichtwidrigen Verwalter. Wichtiger Grund liegt nach OGH-Judikatur etwa bei grober Vermögensgefährdung, Unterschlagung, grober Vernachlässigung der Erhaltungspflicht oder Untätigkeit gegenüber Eigentümerbeschlüssen vor. Die Kündigung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses nach § 28 Abs 1 WEG. Zusätzlich können einzelne Wohnungseigentümer die gerichtliche Abberufung des Verwalters nach § 19 Abs 4 WEG vor dem Bezirksgericht (Wien-Innere Stadt für Wiener Liegenschaften) beantragen — ein in der österreichischen Praxis durchaus relevantes Verfahren bei zerstrittenen Gemeinschaften.
Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren rechtssicheren Verwaltungsvertrag nach österreichischem WEG 2002 — §§ 17, 19, 21, 28-31 — sofort als professionelles PDF herunter. Geeignet für Eigentümergemeinschaften aller Größen.
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