Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Übertragen Sie Vermögen unentgeltlich und rechtssicher mit einem Schenkungsvertrag nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage berücksichtigt die §§ 938 ff. ABGB, die Notariatsakt-Pflicht des § 943 ABGB bei Schenkungsversprechen und Liegenschaften, die Schenkungsmeldung beim Finanzamt nach § 121a BAO und die Pflichtteilsanrechnung nach § 781 ABGB — als professionelles PDF für Österreich sofort verfügbar.
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Ein Schenkungsvertrag ist nach § 938 ABGB ein Vertrag, mit dem eine Person (Geschenkgeberin) einer anderen Person (Geschenknehmerin) eine Sache oder ein Recht unentgeltlich aus reinem Schenkungswillen überlässt — und die Geschenknehmerin diese Zuwendung dankend annimmt. Der Schenkungsvertrag ist nach österreichischem Recht ein zweiseitiger Konsensualvertrag und bedarf der übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien. Ohne Annahme durch die Beschenkte kommt nach österreichischem Vertragsrecht keine wirksame Schenkung zustande. Schenkungen sind in Österreich ein zentrales Instrument der Vermögensplanung — etwa zur vorzeitigen Übertragung von Liegenschaften an Kinder, zur Förderung von Familienangehörigen oder zur steuerlich vorteilhaften Gestaltung der Vermögensnachfolge.
Das österreichische Recht kennt mehrere Schenkungstypen: die einfache Schenkung mit wirklicher Übergabe (formfrei nach § 943 ABGB), das Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe (Notariatsakt zwingend), die Schenkung unter einer Auflage (§ 939 ABGB — Auflagenschenkung), die belohnende Schenkung (§ 940 ABGB), die Mischschenkung (§ 941 ABGB) und die Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB iVm § 1252 ABGB — Notariatsakt zwingend). Bei einer Liegenschaftsschenkung ist nach österreichischem Recht regelmäßig ein Notariatsakt erforderlich, weil die Eintragung im österreichischen Grundbuch eine öffentliche Beurkundung der Aufsandungserklärung verlangt. Die Notariatsakt-Pflicht (§ 943 ABGB iVm § 1 NotAktsG, § 67 NO) ist eine zentrale Formvorschrift, deren Verletzung in Österreich zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt.
Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht: Österreich hat die Schenkungssteuer mit dem VfGH-Erkenntnis G 54/06 zum 1. August 2008 abgeschafft — Schenkungen sind seither in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Es besteht jedoch nach § 121a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine Anzeigepflicht beim österreichischen Finanzamt: bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen ab einem gemeinen Wert von 50.000 EUR, bei Schenkungen an sonstige Personen ab 15.000 EUR — jeweils binnen drei Monaten ab Schenkung. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann nach österreichischem Steuerrecht eine Finanzstrafsanktion auslösen. Bei Liegenschaftsschenkungen fällt zudem die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG an, mit einem vergünstigten Familienverband-Tarif für Schenkungen unter Verwandten.
Die Doxuno-Schenkungsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln nach §§ 938 ff. ABGB ab und enthält Hinweise zur Notariatsakt-Pflicht und Schenkungsmeldung.
Vollständige Identifikation beider Parteien — Name, Geburtsdatum, Adresse, österreichische Sozialversicherungsnummer und Verhältnis (relevant für § 121a BAO).
Detaillierte Beschreibung — Geldbetrag, Liegenschaft (mit EZ, Katastralgemeinde, österreichischem Grundbuchsgericht), Wertpapiere, Fahrzeug oder Sonstiges.
Automatischer Hinweis bei Liegenschaften, Schenkungsversprechen oder Schenkung auf den Todesfall — Notariatsakt nach österreichischem Recht zwingend.
Regelung der wirklichen Übergabe (traditio) — sofort, später oder gemäß gesondertem Übergabeprotokoll, mit Verweis auf §§ 380, 426 ABGB.
Erfassung des gemeinen Werts in EUR (de-AT-Format 1.234,56 EUR) — Grundlage für die Anzeigepflicht und die Pflichtteilsberechnung in Österreich.
Anzeigepflicht binnen 3 Monaten ab Schenkung — ab 50.000 EUR bei nahen Angehörigen, ab 15.000 EUR bei sonstigen Personen; keine österreichische Schenkungssteuer seit 2008.
Optionale Auflagen — z.B. Veräußerungsverbot, Pflegeverpflichtung, Wohnrecht für Schenkerin — mit Verweis auf den Widerruf nach § 947 ABGB.
Vorbehalt von Dienstbarkeiten zugunsten der Schenkerin — §§ 472–530 ABGB; bei Liegenschaften Eintragung im österreichischen Grundbuch.
Gesetzliche Widerrufsgründe nach § 947 ABGB — grober Undank der Beschenkten oder Verarmung des Schenkers; Geltendmachung binnen einem Jahr.
Klauseln zur Anrechnung oder zum Erlass nach §§ 781, 783 ABGB — relevant für die spätere Erbteilung in Österreich; Wertsicherung nach VPI 2020 möglich.
Klauseln nach § 956 ABGB iVm § 1252 ABGB — Notariatsakt zwingend; einseitig nicht widerruflich (außer bei groben Undanks-Tatbeständen).
Salvatorische Klausel (§ 879 ABGB), Schriftformklausel (§ 884 ABGB), österreichisches Recht und Gerichtsstand (§ 104 JN).
In fünf strukturierten Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Schenkungsvertrag nach §§ 938 ff. ABGB.
Geben Sie die vollständigen Personendaten beider Parteien ein — Name (mit akademischem Grad nach österreichischer Konvention), Geburtsdatum, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer und das verwandtschaftliche Verhältnis. Das Verhältnis bestimmt die Wertgrenze der Anzeigepflicht nach § 121a BAO und die Pflichtteilsanrechnung nach österreichischem Erbrecht.
Beschreiben Sie den Schenkungsgegenstand möglichst präzise — bei Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und zuständigem österreichischen Grundbuchsgericht. Geben Sie den gemeinen Wert (Verkehrswert) in EUR an. Bei Liegenschaften, Schenkungsversprechen oder Schenkung auf den Todesfall greift in Österreich automatisch die Notariatsakt-Pflicht (§ 943 ABGB).
Bestimmen Sie, ob die Übergabe sofort, zu einem späteren Zeitpunkt oder nach gesondertem Übergabeprotokoll erfolgt. Ergänzen Sie gegebenenfalls Auflagen — typisch in Österreich sind Veräußerungsverbote, Wohnrechtsvorbehalte oder Pflegeverpflichtungen. Eine Auflagenschenkung (§ 939 ABGB) berechtigt im Verletzungsfall zum Widerruf nach § 947 ABGB.
Beachten Sie die österreichische Anzeigepflicht beim Finanzamt nach § 121a BAO — binnen drei Monaten ab Schenkung. Bei Liegenschaften fällt zudem die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG an (Familienverband-Tarif für Verwandte). Eine Schenkungssteuer kennt das österreichische Recht seit 1.8.2008 nicht mehr.
Bei Liegenschaften und Schenkungsversprechen vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin — die Doxuno-Vorlage dient als Entwurf. Bei Schenkungen mit wirklicher Übergabe von beweglichen Sachen können Sie die Vorlage direkt als professionelles PDF herunterladen und unterzeichnen.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische Schenkungsrecht weicht in mehreren wichtigen Punkten vom deutschen Recht ab — Notariatsakt-Pflicht, abgeschaffte Schenkungssteuer, Anzeigepflicht und Pflichtteilsanrechnung.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Nach österreichischem Recht ist ein Schenkungsvertrag nur dann formfrei wirksam, wenn er mit einer wirklichen Übergabe (traditio) verbunden ist — der Schenkungsgegenstand also gleichzeitig physisch oder rechtlich auf die Beschenkte übergeht. Fehlt die wirkliche Übergabe (Schenkungsversprechen, Schenkung auf den Todesfall) oder geht es um eine Liegenschaft, ist nach § 943 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung in Österreich ein Notariatsakt zwingend erforderlich. Eine privatschriftliche Vereinbarung wäre in diesen Fällen nichtig. Die Notariatsakt-Pflicht ist eine Schutzvorschrift — sie warnt vor übereilten Vermögensverfügungen und sichert die Beurkundung durch eine österreichische Notarin oder einen Notar als rechtskundige Stelle.
Die Schenkungssteuer wurde in Österreich mit Wirkung zum 1. August 2008 abgeschafft (VfGH-Erkenntnis G 54/06) — Schenkungen sind seither steuerfrei. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht beim österreichischen Finanzamt nach § 121a BAO: bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder) ab einem gemeinen Wert von 50.000 EUR, bei Schenkungen an sonstige Personen bereits ab 15.000 EUR — jeweils innerhalb von drei Monaten ab Schenkung. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist nach österreichischem Finanzstrafrecht eine Finanzordnungswidrigkeit und kann mit Geldstrafen geahndet werden. Bei Liegenschaftsschenkungen fällt zudem die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG an.
Schenkungen sind in Österreich nach den §§ 781 und 785 ABGB pflichtteilsrelevant. Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner) ist die Anrechnung auf den Pflichtteil grundsätzlich gesetzlich vorgesehen, kann aber durch ausdrückliche vertragliche Regelung erlassen werden (§ 783 ABGB). Bei Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 785 ABGB) nur, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gilt die Zweijahresfrist nicht — sie sind nach österreichischem Erbrecht zeitlich unbegrenzt anrechenbar. Eine Wertsicherungsklausel (Index VPI 2020) ist im österreichischen Schenkungsvertrag dringend zu empfehlen, um spätere Pflichtteilsstreitigkeiten zu vermeiden.
Das österreichische Recht erlaubt nach § 947 ABGB den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks der Beschenkten oder wegen Verarmung des Schenkers. Grober Undank liegt nach österreichischer Rechtsprechung insbesondere bei vorsätzlichen Straftaten gegen die Schenkerin, deren Angehörige oder Vermögen vor sowie bei vorsätzlicher schwerwiegender Verletzung familienrechtlicher oder sittlicher Pflichten. Der Widerruf wegen Verarmung kommt zum Tragen, wenn die Schenkerin nach Vollzug der Schenkung in Notlage gerät und ihren standesgemäßen Unterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Der Widerruf ist binnen einem Jahr ab Kenntnis des Widerrufsgrundes durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beschenkten geltend zu machen — andernfalls verfristet er nach österreichischem Recht.
Laden Sie die rechtssichere Schenkungsvertrag-Vorlage nach §§ 938 ff. ABGB als professionelles PDF herunter — mit automatischem Notariatsakt-Hinweis (§ 943 ABGB), Schenkungsmeldung-Hinweis und Pflichtteilsanrechnungsklauseln für die österreichische Vermögensplanung.
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