Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung (SFV) ist die zwingende Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung in Österreich — ohne lückenlose Regelung der fünf Pflichtinhalte (Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, vermögensrechtliche Ansprüche) lehnt das Bezirksgericht den Scheidungsantrag ab. Diese Doxuno-Vorlage strukturiert alle nach § 55a Abs 2 EheG erforderlichen Klauseln, ergänzt um Expert-Module zu Pensionssplitting § 14 APG (Beitragsgrundlage 2026 = 2.468,01 EUR/Monat), Grunderwerbsteuer-Familien-Stufentarif (§ 7 GrEStG), Immobilienertragsteuer-Hauptwohnsitz-Befreiung (§ 30 Abs 2 EStG), Mediations- und Schiedsklausel (ZivMediatG / VIAC) sowie internationaler Rechtswahl (EU-Güterrechts-VO 2016/1103).
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Eine Scheidungsfolgenvereinbarung (SFV) — manchmal auch „einvernehmliche Scheidungsvereinbarung" oder „Trennungsvereinbarung" genannt — ist nach § 55a Abs 2 Ehegesetz (EheG) die schriftliche Übereinkunft zweier Ehegatt/inn/en, mit der sie sämtliche Folgen ihrer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abschließend regeln. Sie ist die zwingende Geschäftsgrundlage der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG: Ohne SFV — oder bei lückenhafter SFV — verweigert das österreichische Bezirksgericht die Scheidung und vertagt oder weist den Antrag zurück. Seit dem KindNamRÄG 2013 muss die Vereinbarung in Schriftform vorliegen, bevor sie dem Gericht vorgelegt wird; ein einmal in der mündlichen Verhandlung gerichtlich protokollierter Vergleich entfaltet endgültige Bindungswirkung (vgl. OGH 1 Ob 99/22y).
Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist nach § 55a Abs 1 EheG, dass die häusliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist und beide Eheleute die unheilbare Zerrüttung der Ehe anerkennen. Die Aufhebung kann auch im selben Haushalt eintreten, wenn die Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinsame Kasse, Mahlzeiten, ehelicher Verkehr) nachweislich endete. Bei minderjährigen Kindern verlangt das Gesetz zusätzlich eine Elternberatung über die Bedürfnisse der Kinder im Zusammenhang mit der Scheidung — die schriftliche Bestätigung dieser Beratung muss dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag und der SFV vorgelegt werden (KindNamRÄG 2013).
Die fünf Pflichtinhalte der SFV nach § 55a Abs 2 EheG sind: (1) Obsorge, (2) Kontaktrecht, (3) Kindesunterhalt, (4) Ehegattenunterhalt und (5) gesetzliche vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, ist die Vereinbarung als Geschäftsgrundlage der einvernehmlichen Scheidung unwirksam — das Bezirksgericht hat in diesem Fall keine andere Wahl, als den Antrag zu vertagen oder zurückzuweisen. Doxuno strukturiert die Vorlage so, dass alle fünf Pflichtinhalte erfasst werden, und ergänzt sie um optionale Klauseln zu Pensionssplitting, Liegenschafts-Steuerbehandlung, Haustier-Sonderzuordnung (§ 285a ABGB), Mediation und internationalen Konstellationen.
Die Doxuno-Scheidungsfolgenvereinbarung deckt sämtliche Pflichtinhalte nach § 55a Abs 2 EheG ab und ist als hochwertige Vorlage zur Vorlage beim österreichischen Bezirksgericht konzipiert. Die Vorlage berücksichtigt KindNamRÄG 2013 (Elternberatung), §§ 81-95 EheG (Vermögensaufteilung), § 14 APG (Pensionssplitting) sowie EU-VO 2016/1103 (internationaler Bezug).
Vollständige Identifikation beider Ehegatt/inn/en mit Sozialversicherungsnummer, Beruf, Eheschließungsdatum, Standesamt sowie Datum der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (Voraussetzung 6 Monate § 55a Abs 1 EheG).
Liste der gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Geburtsdatum und Hauptwohnsitz; Bestätigung der nach KindNamRÄG 2013 ZWINGENDEN Elternberatung (Datum + Beratungsstelle) — Vorlage beim Gericht.
Wahl zwischen gemeinsamer Obsorge (Regelfall § 177 ABGB nach KindNamRÄG 2013) oder Alleinobsorge eines Elternteils. Definition des Hauptwohnsitzes und der Schulwahl.
Wochen-/Wochenendregelung, Ferienaufteilung, Feiertags- und Geburtstagsregelung, Übergabemodalitäten — strukturierte Erfassung in vier Textblöcken.
Berechnung wahlweise nach fester Eurobetrag-Methode, Prozentwertmethode § 231 ABGB (16/18/20/22 %) oder bei wechselnder Betreuung als Naturalunterhalt. Mit Valorisierungsklausel VPI 2020.
Wechselseitiger Verzicht nach § 69a EheG (häufigste Variante bei wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten) oder fester / gestaffelter Unterhaltsbetrag. Notunterhalt § 69 EheG bleibt unentziehbar.
Ehewohnung, Hausrat, Konten und Depots, Fahrzeuge, Schulden und Kredite — strukturierte Aufteilung nach §§ 81-95 EheG mit Schadloshaltungsklausel § 1404 ABGB für gemeinsame Bankhaftung.
Übertragung der Beitragsgrundlagen für Kindererziehungsjahre (Basis 2026 = 2.468,01 EUR/Monat) — Antrag bis 10. Lebensjahr des Kindes, UNWIDERRUFLICH. Volle, teilweise oder Verzicht-Optionen.
Anpassung der Begünstigten bei Lebens- und Risikoversicherungen — verhindert, dass im Todesfall der/die getrennte Ex-Partner/in unbeabsichtigt Versicherungssumme erhält.
Sonderzuordnung von Haustieren — seit der Reform 2021 sind Tiere nach § 285a ABGB keine Sachen mehr und unterliegen einem rechtlichen Sonderstatus (Hauptbezugsperson, Wohl des Tieres).
Familien-Stufentarif § 7 GrEStG (0,5 % / 2 % / 3,5 %) + Hauptwohnsitz-Befreiung § 30 Abs 2 EStG — Steuerersparnis bei Liegenschaftsübertragung typisch 10.000-50.000 EUR.
Verpflichtende Mediation vor Klage nach ZivMediatG sowie VIAC-Schiedsklausel für vermögensrechtliche Streitigkeiten — reduziert Verfahrensdauer und Anwaltskosten erheblich.
Rechtswahl nach EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 sowie Hinweis auf Apostille (Haager Übereinkommen 1961) bei Anerkennung im Ausland — wichtig bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten.
Hinweis auf das nach § 76b JN zuständige BG (letzter gemeinsamer Wohnsitz), Schriftformklausel § 55a Abs 2 EheG und Empfehlung zur getrennten anwaltlichen Vertretung (§ 10 RAO, RL-BA 2015).
In sechs strukturierten Schritten zu einer vollständigen, gerichtsfesten Scheidungsfolgenvereinbarung — die zwingende Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG.
Erfassen Sie beide Ehegatt/inn/en (Name, Geburtsdatum, Adresse, SVNR, Beruf), das Eheschließungsdatum und Standesamt sowie das Datum der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Wichtig: Nach § 55a Abs 1 EheG müssen mindestens 6 Monate zwischen Trennung und Scheidungsantrag liegen. Diese Frist beginnt mit dem Wegfall der Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinsame Kasse, Mahlzeiten, ehelicher Verkehr) und kann auch im selben Haushalt eintreten.
Listen Sie alle gemeinsamen minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kinder mit vollem Namen, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz auf. Bei minderjährigen Kindern ist nach KindNamRÄG 2013 eine schriftliche Elternberatung über die spezifischen Bedürfnisse der Kinder anlässlich der Scheidung ZWINGEND — die Bestätigung der anerkannten Beratungsstelle (Eltern-Kind-Zentrum, Jugendamt, eingetragene Familienberatungsstellen) muss dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag vorgelegt werden, andernfalls vertagt das BG die Verhandlung.
Definieren Sie für jedes Kind die Obsorge (gemeinsam Regelfall § 177 ABGB / Alleinobsorge), den Hauptwohnsitz und die Schulwahl, das Kontaktrecht (Wochen-/Ferien-/Feiertagsregelung, Übergabemodus) sowie den Kindesunterhalt (Prozentwertmethode § 231 ABGB oder fester Betrag, Valorisierung VPI 2020). Achten Sie auf den unterhalts-Mindestschutz nach OGH-Rsp (Regelbedarfssätze) — eine Unterschreitung führt zur gerichtlichen Korrektur durch das Pflegschaftsgericht.
Entscheiden Sie zwischen wechselseitigem unwiderruflichen Verzicht nach § 69a EheG (Empfehlung bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit beider; Notunterhalt § 69 EheG bleibt unentziehbar), einem festen monatlichen Betrag oder einer gestaffelten Regelung (z. B. degressiv über 24-36 Monate). Bei Karenz-/Pflegezeiten oder Wiedereingliederungsbedarf eines Ehegatten ist ein zeitlich begrenzter Übergangsunterhalt häufig fair und mediativ entspannend.
Regeln Sie die Ehewohnung (Eigentum / Mietverhältnis; Übernahme / Verkauf / weiter gemeinsam — § 97 EheG Existenzschutz beachten!), Hausrat, Konten und Wertpapierdepots, Kraftfahrzeuge und Schulden / Kreditverpflichtungen. Bei gemeinsamen Bankkrediten: außerhalb der Bank Schadloshaltungsklausel § 1404 ABGB, gegenüber der Bank Antrag auf Entlassung aus der Mithaftung. Vollständigkeitserklärung § 55a Abs 2 Z 5 EheG schließt nachträgliches Aufteilungsverfahren (§ 95 EheG) aus.
Aktivieren Sie nach Bedarf die Expert-Klauseln: Pensionssplitting § 14 APG (Frist bis 10. Lebensjahr des Kindes, UNWIDERRUFLICH), Lebensversicherungs-Bezugsänderung, Haustier § 285a ABGB, Ausgleichszahlung + Stichtag § 95 EheG, GrESt-Familien-Stufentarif + ImmoESt-Hauptwohnsitzbefreiung, Mediations-Klausel ZivMediatG, internationale Rechtswahl EU-VO 2016/1103. Reichen Sie die unterzeichnete SFV gemeinsam mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht (§ 76b JN: letzter gemeinsamer Wohnsitz) ein — Gerichtsgebühr 384 EUR (TP 7 GGG 2026).
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung steht im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und zwingenden Schutzbestimmungen des österreichischen Familienrechts — eine sorgfältige Strukturierung und idealerweise getrennte anwaltliche Vertretung sind unerlässlich.
Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die SFV ist nach § 55a Abs 2 EheG schriftlich abzuschließen und bei der mündlichen Scheidungsverhandlung dem Bezirksgericht zur Protokollierung vorzulegen. Bei minderjährigen Kindern ist eine schriftliche Elternberatung (KindNamRÄG 2013) ZWINGEND beizulegen. Bei vermögensrechtlich komplexen Sachverhalten (Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen, Auslandsbezug) ist eine getrennte anwaltliche Vertretung beider Eheleute nach § 10 RAO und RL-BA 2015 dringend empfohlen — ein/e Anwalt/Anwältin darf NICHT beide Eheleute gleichzeitig vertreten.
Geprüft für österreichisches Recht
Die Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG ist eines der wenigen Familienrechts-Geschäfte mit zwingender Formvorschrift PLUS zwingendem Mindestinhalt. Fehlt auch nur EINER der fünf Pflichtinhalte (Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, vermögensrechtliche Ansprüche), ist die Vereinbarung als Geschäftsgrundlage der einvernehmlichen Scheidung unwirksam — das Bezirksgericht vertagt oder weist den Antrag zurück. Die Strenge dient dem Schutz beider Eheleute und der Kinder: Eine lückenhafte Vereinbarung würde nach der Scheidung zu langwierigen Aufteilungs-, Unterhalts- und Pflegschaftsverfahren führen. Eine Doxuno-Vorlage erfasst alle fünf Pflichtinhalte strukturiert; die Vollständigkeitserklärung am Vertragsende dokumentiert die wechselseitige Offenlegung der Vermögensverhältnisse und schließt — entsprechend OGH 1 Ob 99/22y — ein nachträgliches Aufteilungsverfahren nach § 95 EheG aus.
Seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG, BGBl I 15/2013) müssen Ehegatt/inn/en mit minderjährigen Kindern vor Abschluss bzw. Vorlage der Scheidungsfolgenvereinbarung eine schriftliche Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Beratung über die besonderen Bedürfnisse minderjähriger Kinder anlässlich der Scheidung vorlegen. Die Beratung erfolgt durch eingetragene Eltern-Kind-Beratungsstellen (Verzeichnis beim BMJ/Justiz), Sozialarbeit, Kinder- und Jugendhilfe oder Familienberatungsstellen. Ohne diese Bestätigung weist das Bezirksgericht den Scheidungsantrag zurück oder vertagt die Verhandlung — die Beratung selbst ist meist kostenlos oder nur mit geringen Sozialtarifen verbunden. Doxuno integriert diese Bestätigung als feste Klausel in die SFV; die unterzeichnete Originalbestätigung wird dem Gericht beigelegt.
Auch die Vertragsfreiheit endet im österreichischen Familienrecht an zwingenden Schutzpositionen: § 69 EheG (Notunterhalt) bleibt selbst bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht nach § 69a EheG unentziehbar — bei unverschuldeter Not eines Ehegatten besteht trotz Verzicht ein Notunterhaltsanspruch. § 97 EheG (Ehewohnungsschutz) gewährt dem/der wohnbedürftigen Ehegatt/in (Existenzbedarf, Hauptbetreuung minderjähriger Kinder) auch bei vereinbarter Räumung einen zumutbaren Frist- und Schutzkorridor — wird das nicht beachtet, kann das Gericht die SFV nachträglich für sittenwidrig nach § 879 ABGB erklären. Bei Kindesunterhalt gilt: Die Vereinbarung darf den Mindestunterhalt (Regelbedarfssatz OGH) nicht unterschreiten und muss dem Kindeswohl § 138 ABGB entsprechen — anderenfalls greift das Pflegschaftsgericht korrigierend ein.
Das Pensionssplitting nach § 14 APG iVm § 14 ASVG bietet eine wichtige Möglichkeit, die Pensionslücke des hauptbetreuenden Elternteils zu verkleinern: Der erwerbstätige Elternteil kann auf Antrag bis zu 50 % seiner Beitragsgrundlage (2026: 2.468,01 EUR/Monat) für die Jahre der Kindererziehung auf den hauptbetreuenden Elternteil übertragen. Die Übertragung ist für die ersten 7 Lebensjahre je Kind möglich, in Summe bei mehreren Kindern maximal 14 Kalenderjahre. Der Antrag muss schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw. SVS oder BVAEB eingereicht werden — diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Achtung: Das Pensionssplitting ist UNWIDERRUFLICH (§ 14 Abs 5 APG) — auch bei späterer Wiederheirat, Tod oder veränderter wirtschaftlicher Lage kann es nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine vorherige Beratung bei der PVA ist daher dringend empfohlen.
Bei Übertragung der Ehewohnung im Zuge der Scheidung greifen wichtige steuerliche Begünstigungen — vorausgesetzt, sie werden in der SFV ausdrücklich geltend gemacht. Grunderwerbsteuer: Der Familien-Stufentarif § 7 GrEStG (0,5 % bis 250.000 EUR Grundstückswert, 2 % bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber) gilt zwischen Ehegatt/inn/en und reduziert die Steuer typischerweise um 10.000-18.000 EUR gegenüber dem Standardtarif. ACHTUNG: Die 150-m²-Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG für die Ehewohnung gilt NUR während aufrechter Ehe — sie ist bei Übertragung im Zuge der Scheidung NICHT mehr anwendbar. Immobilienertragsteuer: Die Hauptwohnsitz-Befreiung nach § 30 Abs 2 EStG befreit den Veräußerer von der 30 % ImmoESt, wenn er das Objekt mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz nutzte und diesen aufgibt — bei einem Veräußerungsgewinn von z. B. 100.000 EUR sind das 30.000 EUR Ersparnis. Die Eintragungsgebühr Grundbuch beträgt 576 EUR. Steuerliche Detailberatung durch Notar oder Steuerberater ist empfohlen.
Eine gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung entfaltet — wie der OGH in 1 Ob 99/22y bestätigte — endgültige Bindungswirkung hinsichtlich aller darin geregelten Vermögenswerte; ein nachträgliches Aufteilungsverfahren nach § 95 EheG ist ausgeschlossen. Eine Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: wesentliche Willensmängel (Irrtum, List, Drohung), Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB (z. B. extreme Vermögensverschweigung, krasse Übervorteilung, Druckausübung) oder völlige Lückenhaftigkeit (was bei Gerichtsprotokollierung allerdings gerade verhindert wird). Die Frist für Anfechtungsverfahren beträgt nach § 95 EheG ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Konsequenz: Die SFV sollte sorgfältig strukturiert, vollständig und mit wechselseitiger Vermögensoffenlegung errichtet werden — eine getrennte anwaltliche Vertretung beider Eheleute (§ 10 RAO, RL-BA 2015) reduziert das Anfechtungsrisiko erheblich.
Erstellen Sie Ihre vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG mit allen fünf Pflichtinhalten und optionalen Expert-Klauseln (Pensionssplitting § 14 APG, GrESt-Familien-Stufentarif, ImmoESt-Hauptwohnsitz-Befreiung, Mediations- und Schiedsklausel, EU-VO 2016/1103). Bereit zur Vorlage beim zuständigen österreichischen Bezirksgericht.
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