Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Melden Sie einen Verkehrsunfall vollständig und fristgerecht an Ihre Kfz-Haftpflicht- oder Kasko-Versicherung in Österreich — mit einer formgerechten Schadensmeldung nach österreichischem Versicherungsvertragsrecht. Unsere Vorlage erfüllt die einwöchige Anzeigefrist nach § 158c VersVG, dokumentiert den Unfallhergang nach den Pflichten des § 4 StVO, integriert die Polizeiverstaendigung nach § 99 KFG bei Personenschäden und bereitet den Direktanspruch des Geschädigten nach § 26 KHVG strukturiert vor. Sofort als professionelles PDF herunterladen — bereit zum Versand an Wiener Städtische, UNIQA, Allianz Österreich, Generali, Donau oder ÖAMTC-Schutzbrief.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| VOLLSTÄNDIGER NAME | Mag. Anna Steiner |
| GEBURTSDATUM | 14.06.1980 |
| WOHNADRESSE | Stephansplatz 5, 1010 Wien |
| TELEFON | +43 660 123 45 67 |
| anna.steiner@example.at | |
| VERSICHERER | Generali Versicherung AG |
| POLIZZENNUMMER | 12345678-AT-2024 |
| KUNDEN-NR. | KD-78901234 |
| VERSICHERUNGSART | Kfz-Haftpflicht + Kasko |
| MARKE | Volkswagen |
| MODELL / TYPE | Golf 8 GTI |
| AMTL. KENNZEICHEN | W-12345AB |
| FAHRZEUG-IDENTNR. (FIN/VIN) | WVWZZZ1KZ8B123456 |
| ERSTZULASSUNG | 15.07.2024 |
| KILOMETERSTAND | 12500 km |
| FARBE | Pure White |
| LENKER/IN | identisch mit Versicherungsnehmer/in |
| BERECHTIGT ZUR LENKUNG | JA |
| DATUM DES SCHADENSFALLS | 12.05.2026 |
| UHRZEIT | 14:35 |
| UNFALLORT (STADT/GEMEINDE) | Wien |
| STRASSE / KREUZUNG | Praterstraße 35, Kreuzung mit Tegethoffstraße, 1020 Wien |
| GPS-KOORDINATEN | 48.2092, 16.4115 |
| WITTERUNG | Trocken / klar |
| STRASSENZUSTAND | Trocken |
| LICHTVERHÄLTNISSE | Tageslicht |
| SKIZZE BEIGESCHLOSSEN | JA (Beilage) |
| NAME | Michael Berger |
| ADRESSE | Donaustraße 18, 4020 Linz |
| TELEFON | +43 660 234 56 78 |
| KENNZEICHEN | L-67890CD |
| MARKE / MODELL | BMW 320d |
| VERSICHERER | UNIQA Versicherung AG |
| POLIZZENNUMMER GEGNER | UN-12345678-AT |
| POLIZEI EINGESCHRITTEN | JA |
| DIENSTSTELLE / POLIZEIPOSTEN | PI Wien-Praterstern, Praterstern 6, 1020 Wien |
| AKTENZAHL | PI-2026-0345/X |
| ALKOMATTEST LENKER/IN | JA — negativ |
| ALKOMATTEST GEGNER/IN | JA — negativ |
| NAME | Stefanie Wagner |
| ADRESSE | Praterstraße 22, 1020 Wien |
| TELEFON | +43 660 345 67 89 |
| BESCHREIBUNG DER SCHÄDEN | Vorderer rechter Kotfluegel verbogen; Stossstange vorn rechts geborsten; rechter Scheinwerfer zerstört; Frontscheibe gerissen rechts; Beifahrer-Airbag ausgelöst; rechter Vorderreifen geplatzt; Felgenkorpus rechts vorn beschädigt |
| GESCHAETZTER SCHADEN | 6 500,00 EUR |
| FAHRZEUG FAHRBEREIT | NEIN — Abschleppung notwendig |
| AUFGESUCHTE / VORGESEHENE WERKSTATT | Auto Schmid GmbH (autorisierter VW-Service), Praterstraße 99, 1020 Wien |
| LICHTBILDER BEIGESCHLOSSEN | 8 Stück |
| SKIZZE DES UNFALLHERGANGS | beigeschlossen |
| POLIZEIPROTOKOLL / AKTENZAHL | PI-2026-0345/X |
| SONSTIGE BEILAGEN | Werkstatt-Voranschlag, Arztbericht, Fotos |
| Schadensposition | Betrag |
|---|---|
| Stossstange vorn rechts ersetzen + lackieren | 850,00 EUR |
| Kotfluegel rechts ausbeulen + lackieren | 1 200,00 EUR |
| Scheinwerfer rechts ersetzen | 780,00 EUR |
| Frontscheibe ersetzen | 650,00 EUR |
| Airbag-System Beifahrerseite erneuern | 1 900,00 EUR |
| Reifen + Felge rechts vorn ersetzen | 420,00 EUR |
| Lohn (10 Std) + Sonstiges | 700,00 EUR |
| GESAMTSCHADEN (geschaetzt) | 6 500,00 EUR |
| ORT | Wien |
| DATUM | 15.05.2026 |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Eine KFZ-Schadensmeldung ist die formelle Anzeige des Versicherungsnehmers an seine Kfz-Haftpflicht- bzw. Kasko-Versicherung über einen eingetretenen Schadensfall — typischerweise einen Verkehrsunfall, einen Parkschaden, einen Diebstahl oder einen Wildunfall. Geregelt ist die Anzeigepflicht in § 158c VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen österreichischen Versicherers. Der Versicherungsnehmer ist nach österreichischem Recht verpflichtet, den Schadensfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen — diese Frist ist eine sogenannte Obliegenheit, deren schuldhafte Verletzung nach § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung führen kann.
Im österreichischen KFZ-Schadensrecht greifen mehrere Gesetze ineinander. Das EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) etabliert in § 8 die verschuldensunabhängige Halterhaftung — der Halter haftet auch ohne eigenes Verschulden für den Betriebsschaden seines Fahrzeugs, soweit kein höherer Gewalt-Fall vorliegt. Die KHVG-Pflichtversicherung deckt diese Halterhaftung ab und gibt dem Geschädigten in § 26 KHVG einen Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers — der Geschädigte muss seine Forderung also nicht erst gegen den Schädiger geltend machen, sondern kann unmittelbar von dessen Versicherer Schadenersatz fordern. Die StVO regelt in § 4 die Pflichten am Unfallort: Anhalten, Hilfeleistung, Identifizierung und gegebenenfalls Polizeiverständigung; bei Personenschäden ist die Polizeimeldung nach § 99 KFG zwingend.
Eine sorgfältige Schadensmeldung ist in Österreich Schlüssel zur reibungslosen Abwicklung. Der österreichische Versicherer benötigt eine vollständige Schilderung des Unfallhergangs, eine handschriftliche Skizze, Fotos der Schäden und Endlage der Fahrzeuge, Daten der Beteiligten (Lenker, Halter, Zeugen), Polizei-Aktenzahl, Witterungs- und Sichtverhältnisse sowie eine Schadenaufstellung. Auf Basis dieser Angaben prüft der Versicherer Haftungsfragen, kalkuliert die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, beauftragt gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen und bemisst die Bonus-Malus-Anpassung nach § 30 KHVG. Vor österreichischen Bezirksgerichten (Streitwert bis EUR 15.000, § 49 JN) und Landesgerichten (ab EUR 15.000, § 50 JN) — sowie dem OGH als Höchstgericht — wird die fristgerechte und vollständige Schadensmeldung als wesentliches Beweismittel geprüft; eine versäumte oder unvollständige Anzeige führt regelmäßig zur Leistungskürzung des Versicherers.
Die Doxuno-KFZ-Schadensmeldung für Österreich ist nach § 158c VersVG strukturiert und deckt alle für die reibungslose Schadensabwicklung erforderlichen Pflichtangaben ab.
Vollständige Daten — Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer und Polizzennummer beim österreichischen Versicherer (Wiener Städtische, UNIQA, Allianz, Generali, Donau, Helvetia, Zürich).
Marke, Modell, Kennzeichen (W-, OE-, K-, S-, T- usw.), FIN/VIN, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe — alle Pflichtangaben für die Identifikation in Österreich.
Vollständige Lenkerdaten — Name, Geburtsdatum, Adresse, Führerscheinkategorie und -nummer; Bestätigung der Lenkberechtigung nach FSG.
Datum, Uhrzeit, Unfallort (Stadt, Straße, GPS-Koordinaten) — wichtig für die Zuordnung zur österreichischen Polizeidienststelle.
Mehrzeilige Schilderung des Unfallhergangs sowie Witterung, Straßenzustand und Lichtverhältnisse — Pflichtangaben nach § 4 StVO und § 8 EKHG.
Tabelle für alle Unfallgegner — Halter, Kennzeichen, Versicherung des Gegners, Schadenfall-Aktenzahl — Grundlage für den Direktanspruch nach § 26 KHVG.
Polizeidienststelle, Aktenzahl, Alkomatuntersuchung Lenker und Gegner — Polizeimeldung Pflicht bei Personenschaden (§ 99 KFG, § 4 StVO).
Tabelle für alle Zeugen — Name, Adresse, Telefon — wesentliches Beweismittel vor österreichischen Bezirks- und Landesgerichten.
Strukturierte Schadensaufstellung mit Schätzwert, Fahrbereitschaft (ja/nein) und Werkstattangabe in Österreich.
Bei Personenverletzungen detaillierte Verletztenliste (Name, Verletzung, Krankenanstalt) — Grundlage für ÖGK-Regress und Schmerzengeld.
Anzahl der Fotos sowie Auflistung der Beilagen (Skizze, Polizeiprotokoll, Werkstattgutachten, Atteste, Reparaturkostenvoranschlag).
Im Expert-Modus: Direktanspruch des Geschädigten nach § 26 KHVG, Vorsteuerabzug, EU-Auslandsunfall, Rechtsschutz- und Anwaltsvertretung.
In wenigen Schritten zu einer vollständigen Schadensmeldung an den österreichischen Versicherer — alle Pflichtangaben automatisch berücksichtigt.
Tragen Sie zunächst Ihre Daten als Versicherungsnehmer ein — Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer und die Polizzennummer beim österreichischen Versicherer (Wiener Städtische, UNIQA, Allianz Österreich, Generali, Donau, Helvetia). Anschließend dokumentieren Sie das Fahrzeug: Marke, Modell, österreichisches Kennzeichen (W-, OE-, K-, S-, T- usw.), FIN/VIN, Datum der Erstzulassung, aktueller Kilometerstand und Farbe.
Wenn der Lenker zum Unfallzeitpunkt nicht der Halter war, tragen Sie dessen vollständige Daten ein — inklusive Führerscheinkategorie und -nummer sowie Bestätigung der Lenkberechtigung. Erfassen Sie anschließend das Schadensereignis mit Datum, Uhrzeit, Ort, GPS-Koordinaten, Witterung, Straßenzustand und Lichtverhältnissen. Beschreiben Sie den Unfallhergang in mehreren Sätzen — eine ausführliche Schilderung erleichtert dem österreichischen Versicherer die Haftungsbeurteilung erheblich.
Tragen Sie für jeden Unfallgegner die vollständigen Daten ein — Halter, Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners und ggf. dessen Schadenfall-Aktenzahl. Bei Polizeieinschreiten dokumentieren Sie Polizeidienststelle, Aktenzahl und Ergebnis der Alkomatuntersuchung. Listen Sie sämtliche Zeugen auf — Name, Adresse und Telefon. Bei Personenschäden ist die Polizeimeldung in Österreich nach § 99 KFG iVm § 4 StVO Pflicht.
Beschreiben Sie die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug, geben Sie den geschätzten Schadenswert in EUR an und markieren Sie, ob das Fahrzeug nach dem Unfall fahrbereit ist. Tragen Sie die österreichische Werkstatt ein, die das Gutachten bzw. die Reparatur durchführt. Bei Personenschäden listen Sie alle Verletzten mit Verletzungsart und Krankenanstalt (z. B. AKH Wien, LKH Graz, KA Rudolfstiftung) auf. Im Expert-Modus ergänzen Sie Selbstbeteiligung, Bonus-Malus-Anpassung, Rechtsschutzversicherung und Sachverständigenbeauftragung.
Kontrollieren Sie das fertige Formular in der Live-Vorschau und laden Sie es als professionelles PDF herunter. Versenden Sie die Schadensmeldung umgehend — die Frist nach § 158c VersVG beträgt eine Woche ab Schadenseintritt. Empfohlen ist Versand per Einschreiben mit Rückschein an die Schadenservicestelle Ihres österreichischen Versicherers oder Upload in dessen Online-Schadensportal. Bewahren Sie Sendungsbeleg, Skizze, Fotos, Polizeiprotokoll und Werkstattvoranschlag bis zur abschließenden Schadenauszahlung auf.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische Versicherungsvertragsrecht und das Verkehrsrecht enthalten strenge Anzeigepflichten und Mitwirkungsobliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers oder zu strafrechtlichen Folgen führen kann.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich oder an Verkehrsrechtsschutzstellen wie ÖAMTC oder ARBÖ.
Geprüft für österreichisches Recht
Nach § 158c VersVG ist der Versicherungsnehmer in Österreich verpflichtet, einen Schadensfall binnen einer Woche nach Eintritt schriftlich beim Versicherer anzuzeigen. Diese Frist ist eine sogenannte Obliegenheit: Eine schuldhafte Verletzung — Verspätung, unvollständige Angaben oder Falschdarstellung — führt nach § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers; bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung anteilig gekürzt werden, bei vorsätzlicher Verletzung droht der vollständige Anspruchsverlust. Die ständige OGH-Rechtsprechung (etwa 7 Ob 138/13s) verlangt vom Versicherungsnehmer eine vollständige und wahrheitsgemäße Darstellung; bewusste Falschangaben — etwa Verschweigen von Vorschäden oder fingierte Hergänge — führen unter Umständen sogar zu einer Strafanzeige nach § 146 StGB (Betrug).
Im österreichischen Verkehrsrecht haftet der Halter eines Kfz nach § 8 EKHG verschuldensunabhängig für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen — die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet: Der Halter haftet auch dann, wenn ihn am Unfall kein Verschulden trifft, solange nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die KHVG-Pflichtversicherung (§ 1 KHVG) deckt diese Halterhaftung ab und schützt den Halter vor existenzgefährdenden Forderungen. Der Geschädigte hat in Österreich nach § 26 KHVG einen Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers — er muss seine Forderung also nicht erst gegen den Schädiger gerichtlich durchsetzen, sondern kann unmittelbar bei dessen Versicherer geltend machen. Vor österreichischen Bezirksgerichten und Landesgerichten ist der Direktanspruch ein zentrales Instrument der schnellen Schadensregulierung.
Nach § 4 StVO sind alle am Unfall Beteiligten in Österreich verpflichtet, sofort anzuhalten, die Unfallstelle zu sichern, gegebenenfalls Hilfe zu leisten und Identifizierungsdaten auszutauschen. Bei Personenschäden ist nach § 4 Abs 2 StVO und § 99 KFG zwingend die Polizei zu verständigen — das Verlassen der Unfallstelle ohne Polizeimeldung erfüllt den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 4 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 2 lit. a StVO). Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt durch die zuständige österreichische Bezirkshauptmannschaft oder das Landesgericht. Bei reinen Sachschäden ohne Personenverletzung ist die Polizeiverständigung nicht zwingend, sofern eine ordnungsgemäße Identifizierung erfolgt ist und ein Bericht (etwa über die ÖAMTC- oder ARBÖ-Hotline) angefertigt wird.
Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers ist in Österreich nach § 26 KHVG ein zentrales Schutzinstrument: Der Geschädigte kann seine Forderung direkt beim Versicherer geltend machen, ohne den Schädiger zwischenzuschalten — das beschleunigt die Schadensregulierung erheblich. Verweigert der Versicherer die Regulierung, kann der Geschädigte nach § 26 Abs 1 KHVG Klage beim zuständigen österreichischen Bezirksgericht oder Landesgericht einbringen. Auf Seiten des Schädigers bewirkt jeder ausgezahlte Schadensfall eine Anpassung der Bonus-Malus-Stufe nach § 30 KHVG — die Versicherungsprämie steigt bei kumulierter Schadensquote, schadensfreie Jahre senken die Stufe wieder ab. Die Bonus-Malus-Daten werden zwischen den österreichischen Versicherern über die Datenstelle des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) ausgetauscht.
Erstellen Sie eine vollständige und fristgerechte Schadensmeldung in wenigen Minuten — mit Anzeige nach § 158c VersVG, Pflichtangaben nach § 4 StVO und § 8 EKHG sowie strukturiertem Direktanspruch nach § 26 KHVG, sofort als professionelles PDF verfügbar.
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