RAHMENVERTRAG
Lieferung Von Waren · Österreich
Vertragsbeginn: 1. Juli 2026
Laufzeit: 3 Jahre (mit automatischer Verlängerung — siehe Klausel "Verlängerung")
AUFTRAGGEBER/IN
Donau Logistik GmbH
UID: ATU45678901
FN: FN 234567 m, LG Linz
Industriestraße 47, 4020 Linz
Vertreten durch: Mag. Andrea Berger, Einkaufsleitung
E-Mail: einkauf@donau-logistik.at
Telefon: +43 732 12 34 56
AUFTRAGNEHMER/IN
Tiroler Maschinenbau AG
UID: ATU56789012
FN: FN 345678 a, LG Innsbruck
Industriepark Süd 12, 6020 Innsbruck
Vertreten durch: Dr. Thomas Holzer, Vorstand
E-Mail: office@tiroler-maschinenbau.at
Telefon: +43 512 67 89 01
Die Vertragsparteien — beide Unternehmer im Sinne von § 1 UGB — schließen in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 859 ff. ABGB) und unter Beachtung von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) den nachstehenden Rahmenvertrag (Master Agreement). Dieser Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen der laufenden Geschäftsbeziehung; die einzelnen Lieferungen und Leistungen werden durch Einzelaufträge nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Verfahren ausgelöst. Da beide Parteien Unternehmer sind, gilt die Schutzbestimmung des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nicht; es greifen die Vorschriften des UGB für unternehmensbezogene Geschäfte (§§ 343 ff. UGB).
1.
GEGENSTAND DES RAHMENVERTRAGS
Der Rahmenvertrag bildet den Schirmvertrag für wiederholte Einzellieferungen / -leistungen zwischen den Vertragsparteien. Der/die Auftragnehmer/in liefert bzw. erbringt für den/die Auftraggeber/in im Rahmen dieses Vertrags die nachstehenden Produkte/Leistungen:
Produktkategorien / Leistungsbereiche:
Industrie-Ventile (Hauptkategorie A): Edelstahl-Ventile DN15-DN200, Druckbereich PN16-PN40, Materialgüten 1.4301 / 1.4404 (AISI 304 / AISI 316L). Filter-Anlagen (B): Filterelemente, Wartungs-Kits, Membran-Pumpen. Mess- und Regeltechnik (C): Drucksensoren, Temperatursensoren, Durchflussmessgeräte für Lebensmittel- und Pharma-Anwendungen. Anhang A enthält die vollständige Produktliste mit aktuellen Listenpreisen.
Spezifikationen und Leistungsbeschreibung:
Sämtliche Produkte gemäß ISO 9001-Zertifizierung des Auftragnehmers, mit CE-Kennzeichnung gemäß EU-Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU. Edelstahl-Komponenten zertifiziert nach EN 10204 3.1. Verpackung gemäß GS1-Standards mit Barcode-Etiketten. Lieferung paletteweise (EUR-Paletten); für Spezialartikel Sonderverpackung nach Vereinbarung. Inhalts- und Dokumentationsstandards gemäß DACH-Industriestandards.
Dieser Rahmenvertrag enthält keine Abnahmeverpflichtung des/der Auftraggeber/in — soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme vereinbart ist (siehe Klausel "Mindestabnahme"). Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, bei rechtzeitiger Bestellung im Rahmen seiner/ihrer Kapazität zu liefern bzw. zu leisten.
2.
EINZELABRUF UND BESTELLVERFAHREN
Einzelaufträge werden durch das nachstehende Verfahren begründet:
Standardisiertes Verfahren (EDI / Online-Portal): Bestellungen werden über das vereinbarte elektronische Bestellsystem oder das Webportal des Auftragnehmers übermittelt. Die Bestellung enthält mindestens: Bestellnummer, Bezeichnung der Ware/Leistung, Menge, Liefertermin, Lieferadresse, ggf. Spezifikationen.
Auftragsbestätigung: Der/die Auftragnehmer/in bestätigt jede Bestellung schriftlich (E-Mail genügt) binnen 2 Werktagen; mangels Bestätigung gilt die Bestellung nach Ablauf dieser Frist als angenommen, soweit dies in der Bestellung ausdrücklich angeordnet wird (§ 354 UGB analog — kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
Vorrang im Konfliktfall: Im Konfliktfall zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung gilt die Auftragsbestätigung als verbindlich, soweit der/die Auftraggeber/in dieser nicht binnen 3 Werktagen widerspricht. Abweichungen wesentlicher Natur (Preis, Liefertermin, Menge) bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des/der Auftraggeber/in.
Jeder Einzelauftrag bildet einen eigenständigen Vertrag, dessen Bedingungen sich aus dem Einzelvertrag, den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags und — ergänzend — den AGB des Auftragnehmers ergeben (siehe Klausel "AGB-Verweis").
3.
LIEFERBEDINGUNGEN UND INCOTERMS
Lieferort: Industriestraße 47, 4020 Linz (Wareneingang Halle 3, Mo-Fr 7:00-15:00), soweit im Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart.
Lieferbedingungen: DAP (Delivered at Place) — Lieferung am Bestimmungsort, gemäß Incoterms 2020 (Internationalen Handelskammer ICC).
Standard-Lieferzeit: 10 Werktage ab Zugang der Auftragsbestätigung, soweit im Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart.
Der/die Auftragnehmer/in trägt die Verpackungs- und Transportverantwortung gemäß den vereinbarten Incoterms. Bei Lieferverzug — gleichgültig aus welchem Grund — informiert der/die Auftragnehmer/in den/die Auftraggeber/in unverzüglich unter Angabe des voraussichtlichen Ersatztermins. Bei erheblicher und vom/von der Auftragnehmer/in zu vertretender Verzögerung über 14 Tage hinaus kann der/die Auftraggeber/in vom Einzelvertrag zurücktreten und Schadenersatz nach § 921 ABGB verlangen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den/die Auftraggeber/in zumutbar sind und keinen wesentlichen Nachteil verursachen. Über Teillieferungen ist gesondert abzurechnen.
Verpackung: Sämtliche Lieferungen erfolgen in branchenüblichen Verpackungen, die dem Schutz der Ware während des Transports dienen. Mehrweg-Verpackungen werden gegen Pfand bereitgestellt; die Pfandbeträge werden gesondert abgerechnet.
Preismodell: Mengenrabatt-Staffel — Preise abhängig vom kumulierten Bestellvolumen.
Mengenrabatt-Staffel: Bei kumuliertem jährlichen Bestellvolumen über 100.000 EUR: 2 % Rabatt; über 250.000 EUR: 5 % Rabatt; über 500.000 EUR: 8 % Rabatt. Die Anwendung erfolgt rückwirkend zum Erreichen der jeweiligen Schwelle.
Steuerliche Behandlung: Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlich anwendbaren Umsatzsteuer (regulär 20 % gemäß § 10 Abs 1 UStG). Bei B2B-Lieferungen ins EU-Ausland greift die Reverse-Charge-Regelung nach § 19 Abs 1a UStG. Drittlandseinfuhren unterliegen den Bestimmungen des Zollrechts.
5.
MINDESTABNAHME UND ABNAHMEVERPFLICHTUNG
Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich zu einer Mindestabnahme im Wert von 500 000,00 EUR pro Jahr während der Vertragsdauer.
Pönale bei Nichterfüllung: Bei Unterschreitung der Mindestabnahme um mehr als 10 % zahlt der/die Auftraggeber/in dem/der Auftragnehmer/in eine Pönale in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichem und Mindestabnahmevolumen, bewertet zu den vereinbarten Listenpreisen. Diese Pönale ist innerhalb von 30 Tagen nach Periodenende fällig.
Anrechnung auf Folgeperiode: Übererfüllung in einer Periode kann auf eine Unterschreitung in der unmittelbar folgenden Periode angerechnet werden. Eine periodenübergreifende Mehrfachverrechnung ist ausgeschlossen.
Die Mindestabnahme wird ausgesetzt bei: (i) behördlich angeordneten Schließungen oder Lieferverboten; (ii) höhere Gewalt nach der Klausel "Höhere Gewalt"; (iii) wesentlichen, nicht vom/von der Auftraggeber/in zu vertretenden Marktstörungen mit Auswirkungen auf die Bedarfssituation.
6.
AGB-VERWEIS UND VERTRAGSHIERARCHIE
Ergänzend zu diesem Rahmenvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des/der Auftragnehmer/in in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags stehen.
Vertragshierarchie — bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
1. Einzelvertrag / Auftragsbestätigung;
2. Anhänge zu diesem Rahmenvertrag (Preisliste, technische Spezifikation, Leistungskatalog);
3. Bestimmungen dieses Rahmenvertrags;
4. AGB des/der Auftragnehmer/in;
5. dispositive gesetzliche Bestimmungen (UGB, ABGB).
Sich widersprechende AGB-Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; an ihre Stelle treten die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen.
7.
MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
Da beide Parteien Unternehmer sind, gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 UGB: Der/die Auftraggeber/in untersucht jede Lieferung sofort nach Übernahme. Offene Mängel sind unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist droht der Verfall der Gewährleistungsrechte!
Bei rechtzeitiger Mängelrüge stehen dem/der Auftraggeber/in nach §§ 922-933b ABGB folgende Behelfe zu (Reihenfolge gemäß § 932 ABGB):
• Primärbehelfe: Verbesserung (Reparatur) oder Austausch — wahlweise nach Wahl des/der Auftraggeber/in;
• Sekundärbehelfe (subsidiär): Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung) — bei unmöglicher, untunlicher oder fehlgeschlagener Verbesserung/Austausch.
Gewährleistungsfrist: 24 Monate ab Übergabe der Ware (§ 933 ABGB — gesetzlicher Maximalrahmen für bewegliche Sachen 2 Jahre, für unbewegliche 3 Jahre; im B2B-Bereich kann die Frist verkürzt werden, jedoch nicht unter 1 Jahr nach allgemeinen Grundsätzen der Sittenwidrigkeitskontrolle § 879 Abs 3 ABGB).
Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit (§ 933a ABGB), Folgeschäden und Mangelfolgeschäden bleiben — vorbehaltlich der Haftungsbegrenzungsklausel — unberührt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers nicht beschränkbar (§ 879 ABGB).
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des/der Auftragnehmer/in (einfacher Eigentumsvorbehalt, § 1063 ABGB).
Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn der/die Auftraggeber/in die Ware in seine/ihre laufende Buchhaltung einbringt oder weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegen den/die Auftragnehmer/in nicht zahlt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Veräußert der/die Auftraggeber/in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter, tritt er/sie schon jetzt seine/ihre Forderungen gegen den/die Drittabnehmer in Höhe des Wertes der vorbehaltenen Ware sicherungsweise an den/die Auftragnehmer/in ab. Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, diese Forderungen weiterhin im eigenen Namen einzuziehen, solange er/sie sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Verarbeitung und Verbindung: Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung der vorbehaltenen Ware mit anderen Sachen erlangt der/die Auftragnehmer/in Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen.
Verstöße gegen den Eigentumsvorbehalt — insbesondere unberechtigte Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung — berechtigen den/die Auftragnehmer/in zur sofortigen Rücknahme der Ware sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz.
Rechnungsstellung: Der/die Auftragnehmer/in stellt nach Lieferung/Leistung eine Rechnung mit allen Pflichtangaben gemäß § 11 UStG aus. Die Rechnung wird elektronisch (PDF, signiert) oder postalisch übermittelt.
Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, ohne Abzug auf das im Vertrag oder in der Rechnung angegebene Bankkonto.
Skonto: Bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der/die Auftragnehmer/in einen Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrags.
Verzug: Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Auftraggeber/in Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB (B2B-spezifisch — höher als der zivilrechtliche Standard von 4 % nach § 1333 ABGB) sowie pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR pro Mahnung gemäß § 458 UGB. Mahn- und Inkassokosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 1295 ABGB).
Aufrechnung: Eine Aufrechnung des/der Auftraggeber/in gegen Forderungen des/der Auftragnehmer/in ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig (§ 1438 ABGB iVm § 6 Abs 1 Z 8 KSchG analog). Im B2B-Verhältnis kann die Aufrechnung allerdings vertraglich erweitert werden, was hiermit zugelassen wird, soweit es sich um Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis handelt.
Die Haftung des/der Auftragnehmer/in für leichte Fahrlässigkeit ist auf 2 000 000,00 EUR bzw. — falls niedriger — den Wert des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Nicht beschränkbare Haftungstatbestände (zwingend nach § 879 ABGB iVm Inhaltskontrolle):
• Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
• Personenschäden (Tod, Körper, Gesundheit) — § 1325 ABGB;
• Haftung nach Produkthaftungsgesetz (PHG);
• Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten — die Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut);
• bei B2C-Geschäften (sofern entgegen § 1 KSchG anwendbar): Schutzbestimmungen des KSchG.
Die Haftungsbegrenzung gilt zugunsten der Erfüllungsgehilfen des/der Auftragnehmer/in (§ 1313a ABGB) und ihrer Subunternehmer im selben Umfang.
11.
HÖHERE GEWALT (FORCE MAJEURE)
Die Vertragsparteien sind von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten befreit, soweit und solange die Erfüllung durch Höhere Gewalt verhindert wird. Höhere Gewalt umfasst insbesondere:
• Naturkatastrophen (Erdbeben, Hochwasser, Lawinen, schwere Unwetter);
• Pandemien, Epidemien und behördliche Schutzmaßnahmen;
• Krieg, kriegsähnliche Zustände, Terroranschläge, Aufruhr;
• Embargo, behördliche Aus-/Einfuhrverbote, Sanktionen;
• Streik, Aussperrung in nicht dem Betroffenen zurechenbarer Weise;
• Lieferanten-Ausfall in der Lieferkette aufgrund Höherer Gewalt beim Vorlieferanten;
• Cyber-Attacken auf systemkritische Infrastruktur trotz angemessener Schutzmaßnahmen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Eintritt des Hindernisses, schriftlich über Art und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung. Während der Dauer der Höheren Gewalt ruhen die wechselseitigen Vertragspflichten.
Kündigungsrecht nach 90 Tagen: Dauert die Höhere Gewalt länger als 90 Tage, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Rahmenvertrag (oder einzelne betroffene Einzelaufträge) durch schriftliche Erklärung zu beenden. Bereits geleistete Zahlungen werden anteilig zurückerstattet, soweit keine entsprechende Gegenleistung erbracht wurde (§ 1431 ABGB).
12.
VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG
Vertragsbeginn: 1. Juli 2026.
Vertragsdauer: 3 Jahre (mit automatischer Verlängerung — siehe Klausel "Verlängerung") (Vertragsende: 30. Juni 2029).
Befristete Vertragsdauer: Der Rahmenvertrag endet ohne weitere Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Frist. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich kündigt.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Beide Parteien können den Rahmenvertrag jederzeit ohne Frist außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• erhebliche Vertragsverletzungen (z.B. wiederholte verspätete Lieferung; nachhaltig Qualitätsmängel; Zahlungsverzug über 60 Tage trotz Mahnung);
• Insolvenz oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25b IO);
• dauerhafte Lieferunfähigkeit (über 90 Tage) ohne Höhere-Gewalt-Begründung;
• Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geschäftsgeheimnisverstoß (§ 26b UWG);
• wesentliche Veränderung der Eigentümerstruktur einer Partei (Change-of-Control), wenn dadurch die Vertragserfüllung gefährdet wird.
Bei Rahmenvertrags-Beendigung bleiben die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erteilten Einzelaufträge in Kraft, soweit nicht ausdrücklich gemeinsam beendet — diese werden noch vollständig abgewickelt.
13.
SERVICE-LEVEL-AGREEMENT (SLA) UND PUNKTUALITÄTS-PÖNALE
Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich zu folgenden Service-Levels:
• Lieferpunktualität: Mindestens 95 % aller Einzellieferungen werden zum vereinbarten Liefertermin (oder vorzeitig) ausgeliefert, gemessen pro Quartal;
• Mängelfreiheit: Mindestens 98 % der Lieferungen sind bei Übergabe mängelfrei;
• Reaktionszeit auf Reklamationen: Erstantwort binnen 24 Stunden, Lösungsvorschlag binnen 5 Werktagen.
Pönale bei Verfehlung: Wird die Punktualitätsquote unterschritten, schuldet der/die Auftragnehmer/in eine Pönale iHv 2 % des Quartalsumsatzes für jeden vollen Prozentpunkt der Unterschreitung (max. 10 % des Quartalsumsatzes). Diese Pönale gilt als pauschalierter Schadenersatz und ist binnen 14 Tagen nach Quartalsende zu leisten. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt nach § 1336 Abs 3 ABGB vorbehalten.
Reporting: Der/die Auftragnehmer/in stellt quartalsweise einen SLA-Report mit Punktualitäts-, Mängel- und Reaktionsmetriken zur Verfügung. Bei wiederholter SLA-Unterschreitung in 3 aufeinanderfolgenden Quartalen kann der/die Auftraggeber/in den Rahmenvertrag außerordentlich beenden.
14.
ESG-COMPLIANCE UND LIEFERKETTENPFLICHTEN
Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich zur Einhaltung anerkannter ESG-Standards (Environmental, Social, Governance) sowohl in seinem/ihrem eigenen Unternehmen als auch in der gesamten Lieferkette:
• Environmental: Einhaltung sämtlicher umweltrechtlichen Vorschriften, möglichst CO2-neutrale Produktion und Logistik, Einsatz nachhaltiger Rohstoffe nach Möglichkeit, Vermeidung von Schadstoffemissionen;
• Social: Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlichen Vorschriften (in Österreich: AngG, ASVG, GlBG; international: Kernarbeitsnormen der ILO Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182), Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Sicherstellung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen;
• Governance: Anti-Korruptions-Verhalten, transparente Geschäftsführung, Compliance mit Steuer-, Berichts- und Sorgfaltspflichten.
Hinweis auf Lieferkettengesetz: Soweit der/die Auftraggeber/in Adressat des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist, hat der/die Auftragnehmer/in die hierfür erforderlichen Auskünfte und Sorgfaltsmaßnahmen zu unterstützen.
Bei wesentlichen ESG-Verstößen — insbesondere bei behördlich oder medial dokumentierten Missständen in der Lieferkette — kann der/die Auftraggeber/in zur sofortigen Anordnung von Korrekturmaßnahmen sowie zur außerordentlichen Vertragsauflösung schreiten. Die Vertragsparteien überprüfen die ESG-Compliance gemeinsam mindestens jährlich.
15.
AUDIT-RIGHT BEIM AUFTRAGNEHMER
Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, beim/bei der Auftragnehmer/in (sowie dessen/deren Subunternehmer in der Lieferkette) angekündigte Audits durchzuführen. Audits dienen der Überprüfung von:
• Qualitätsmanagement-Systemen (z.B. ISO 9001) und Prozessqualität;
• ESG-Compliance (Arbeits-, Umweltschutz, Anti-Korruption);
• Liefer- und Lagerkapazitäten;
• Datenschutz- und Datensicherheits-Maßnahmen.
Verfahren: Der/die Auftraggeber/in kündigt das Audit mindestens 14 Tage im Voraus an. Audits finden während der üblichen Geschäftszeiten statt; die Dauer ist auf das zur Auditzwecke Erforderliche begrenzt. Der/die Auftraggeber/in trägt die Auditkosten selbst, soweit keine wesentlichen Verstöße festgestellt werden; bei festgestellten Verstößen sind die Auditkosten dem/der Auftragnehmer/in in Rechnung zu stellen.
Vertraulichkeit: Audit-Ergebnisse und damit erlangte Geschäftsinformationen unterliegen strenger Vertraulichkeit (§ 26b UWG). Der/die Auftraggeber/in darf Audit-Ergebnisse ausschließlich zur internen Bewertung der Geschäftsbeziehung verwenden.
16.
VERSICHERUNGSPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS
Der/die Auftragnehmer/in unterhält während der gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten folgende Versicherungen:
• Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 000 000,00 EUR pro Schadensfall, jährlich mindestens dreifach maximiert;
• Produkthaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe (mindestens das Zweifache des Jahresumsatzes mit dem/der Auftraggeber/in);
• Cyber-Versicherung, soweit die Geschäftsbeziehung wesentlichen IT-Datenfluss umfasst (z.B. EDI, Cloud-Anbindung).
Auf Anforderung legt der/die Auftragnehmer/in dem/der Auftraggeber/in eine aktuelle Versicherungsbestätigung vor; bei Wegfall oder Reduktion der Versicherung ist der/die Auftraggeber/in unverzüglich zu informieren.
Bei Verletzung der Versicherungspflicht haftet der/die Auftragnehmer/in dem/der Auftraggeber/in für sämtliche Schäden, die durch das Fehlen der Versicherung entstehen, in voller Höhe — auch über etwaige vertragliche Haftungsbegrenzungen hinaus.
17.
ANTI-KORRUPTIONS-KLAUSEL
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur strengen Einhaltung sämtlicher anwendbaren Anti-Korruptions-Vorschriften, insbesondere:
• das österreichische Strafgesetzbuch — §§ 304 ff. StGB (Bestechung, Bestechlichkeit von Amtsträgern und im geschäftlichen Verkehr);
• das deutsche Korruptionsbekämpfungsgesetz (soweit anwendbar);
• die UK Bribery Act 2010 (extraterritorial bei britischen Berührungspunkten);
• den US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA, soweit anwendbar);
• die OECD-Konvention gegen Bestechung 1997.
Insbesondere ist verboten: Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen — gleichgültig welcher Form — an Amtsträger oder Privatpersonen, soweit dies zur Erlangung oder Erhaltung von Geschäftsvorteilen erfolgt. Übliche Geschäftshöflichkeiten in geringem Wert (z.B. Geschenke unter 50 EUR Wert, übliche Geschäftsessen) bleiben hiervon unberührt.
Compliance-Verpflichtung: Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, Beauftragten und Subunternehmer entsprechend geschult sind und die vorstehenden Vorschriften einhalten. Verstöße sind der jeweils anderen Partei unverzüglich zu melden.
Bei Verletzung der Anti-Korruptions-Klausel ist die andere Partei zur sofortigen außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigt; Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
18.
INSOLVENZ-SICHERUNG UND EARLY-WARNING
Beide Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über wesentliche Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Situation, die geeignet sind, die Vertragserfüllung zu gefährden, insbesondere:
• drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne des § 67 Abs 3 IO;
• Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
• wesentliche Forderungsausfälle oder Auftragsrückgänge;
• Veränderung der Eigentümerstruktur (Change-of-Control) mit Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Außerordentliche Kündigung bei Insolvenz: Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25b IO) oder Ablehnung mangels Masse ist die nicht insolvente Partei zur sofortigen außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigt — soweit nicht das Insolvenzrecht eine Vertragsfortführung anordnet (§ 21 IO — Vertragsfortsetzungsrecht des Masseverwalters).
Sicherheitsleistung: Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann der/die Auftragnehmer/in vor weiteren Lieferungen eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Bankgarantie, Vorauszahlung, Akkreditiv) verlangen. Die Verweigerung berechtigt zur außerordentlichen Auflösung der betroffenen Einzelaufträge.
Schutz vor Schadenersatz nach IO: Aufrechnungsmöglichkeit und Stellung der nicht insolventen Partei richten sich nach §§ 19-21 IO; insbesondere bleibt die Aufrechnung bestehender Gegenforderungen mit Insolvenzforderungen zulässig (§ 19 IO).
19.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Rahmenvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014). Einzelaufträge können — abweichend hiervon — auch in elektronischer Form (E-Mail, EDI, Online-Portal) erteilt und bestätigt werden.
20.
CHANGE-CONTROL-VERFAHREN
Wesentliche Änderungen dieses Rahmenvertrags — insbesondere Anpassungen der Produktkategorien, Spezifikationen, Mengen, Preise außerhalb des vereinbarten Anpassungsmechanismus, Lieferorte, Service-Level-Vereinbarungen oder Mindestabnahmemengen — sind ausschließlich im Rahmen des nachstehend geregelten Change-Control-Verfahrens wirksam:
(a) Initiierung: Jede Vertragspartei ist berechtigt, einen Change Request (CR) in Textform an die jeweils andere Partei zu richten. Der CR enthält: Bezeichnung des betroffenen Vertragsbestandteils, beantragte Änderung, sachliche Begründung, voraussichtliche Auswirkungen (Preis, Lieferzeit, Spezifikation) sowie ein gewünschtes Wirksamkeitsdatum.
(b) Prüfungsfrist: Die Empfängerin prüft den CR binnen 30 Kalendertagen ab Erhalt und antwortet schriftlich mit (i) Zustimmung, (ii) Zustimmung unter Auflagen / mit Gegenvorschlag, oder (iii) begründeter Ablehnung. Bleibt eine Antwort innerhalb der Frist aus, gilt der CR als abgelehnt.
(c) Inkrafttreten: Eine angenommene Änderung wird durch schriftliche Vertragsänderung (Nachtrag) wirksam — unterzeichnet von beiden Parteien oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO). Mündliche Zusagen oder formlose E-Mail-Bestätigungen im Tagesgeschäft begründen keine wirksame Vertragsänderung.
(d) Eskalation: Bei strittigen Change Requests treten zunächst die operativen Ansprechpartner zusammen; bleibt eine Einigung aus, eskaliert das Thema binnen 14 Tagen an die Geschäftsleitung beider Parteien. Erst danach steht der reguläre Streitbeilegungsweg offen.
Routineanpassungen im Rahmen vereinbarter Mechanismen (insbesondere Indexanpassung, Staffelpreise gemäß Anhang, Mengen-Korrektur innerhalb der vereinbarten Bandbreite) sind nicht change-control-pflichtig.
21.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach den Wiener Regeln des VIAC (Vienna International Arbitral Centre) endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Wien. Verfahrenssprache ist Deutsch.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB). Eine Übertragung im Rahmen einer Konzernumstrukturierung an eine verbundene Gesellschaft ist auch ohne Zustimmung möglich, soweit dies nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung für die andere Partei führt.
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Ort und Datum der Unterzeichnung: Linz, 20. Juni 2026.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
Donau Logistik GmbH
Mag. Andrea Berger, Einkaufsleitung
Datum: ____________________
Tiroler Maschinenbau AG
Dr. Thomas Holzer, Vorstand
Datum: ____________________