Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtssichere Arbeitgeberkündigung nach österreichischem Recht (§ 20 AngG). Die Vorlage berücksichtigt die gestaffelten Kündigungsfristen je nach Dienstjahren, den besonderen Kündigungsschutz nach MSchG und BEinstG, die Betriebsratsinformation und die Abfertigungsregelung. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.
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Die Kündigung durch den Dienstgeber ist die einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen. In Österreich richtet sich die Arbeitgeberkündigung von Angestellten nach § 20 AngG. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Begründung — der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, den Kündigungsgrund anzugeben. Aus Beweisgründen und zur Rechtsklarheit wird die Schriftform jedoch dringend empfohlen. Die Kündigung muss dem Dienstnehmer zugehen, um wirksam zu werden.
Österreichische Arbeitgeber sind an gestaffelte Kündigungsfristen nach § 20 AngG gebunden: bis zum Ende des ersten Dienstjahres beträgt die Frist sechs Wochen, nach dem zweiten Dienstjahr sieben Wochen, nach fünf Dienstjahren zwei Monate, nach zehn Dienstjahren drei Monate, nach fünfzehn Dienstjahren vier Monate, nach zwanzig Dienstjahren fünf Monate — jeweils kündbar zum Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.), sofern im KV oder Vertrag nichts Günstigeres vorgesehen ist. Kollektivverträge können längere oder günstigere Fristen vorsehen; das Günstigkeitsprinzip nach österreichischem Recht geht vor.
In Österreich kennt das Arbeitsrecht zahlreiche besondere Kündigungsschutznormen, die der Dienstgeber zwingend beachten muss. Schwangere und Mütter sind durch das MSchG (Mutterschutzgesetz) geschützt, Väter durch das VKG (Väter-Karenzgesetz), Menschen mit Behinderung durch das BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz). Arbeitnehmer, die Betriebsratstätigkeit ausüben, genießen nach § 120 ArbVG besonderen Schutz. Vor jeder ordentlichen Kündigung ist nach § 105 ArbVG der Betriebsrat zu verständigen. Fehlt die Betriebsratsinformation, kann der Betriebsrat innerhalb einer Woche Einspruch erheben — oder der Dienstnehmer kann die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
Die österreichische Vorlage für die Arbeitgeberkündigung deckt alle gesetzlich erforderlichen Angaben und praktisch relevanten Regelungen für eine rechtssichere Kündigung ab.
Vollständige Identifikation beider Vertragsparteien und Bezug auf den bestehenden Arbeitsvertrag.
Austrittsdatum nach korrekter Berechnung der Kündigungsfrist gemäß § 20 AngG und Dienstjahren.
Korrekte Angabe des Quartalsendes als Kündigungstermin nach österreichischem Recht.
Optionale Freistellung unter Entgeltfortzahlung für die Dauer der Kündigungsfrist.
Abrechnung nicht verbrauchten Urlaubs gemäß § 10 UrlG zum Ende des Dienstverhältnisses.
Vermerk über die Verständigung des Betriebsrats nach § 105 ArbVG vor Ausspruch der Kündigung.
Hinweis auf Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) oder Abfertigung Neu (BMSVG) je nach Eintrittsdatum.
Regelung zur Rückgabe von Firmeneigentum, Zugangskarten und EDV-Ausstattung.
Zusage über Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach § 1163 ABGB zum Austrittstag.
Hinweis auf fortbestehende Verschwiegenheitspflichten nach Ende des Dienstverhältnisses.
Übersicht über alle abzurechnenden Ansprüche (Überstunden, Sonderzahlungen, Spesenersatz).
Korrekte Unterfertigung und Dokumentation des Zugangs der Kündigung beim Dienstnehmer.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine rechtssichere Kündigung nach österreichischem Arbeitsrecht zu erstellen.
Ermitteln Sie die exakte Dienstzeit und berechnen Sie die Kündigungsfrist nach § 20 AngG. Prüfen Sie den anwendbaren Kollektivvertrag auf günstigere Fristen. Der Kündigungstermin ist jeweils der letzte Tag eines Kalenderquartals.
Überprüfen Sie vor Ausspruch der Kündigung, ob der Dienstnehmer besonderem Kündigungsschutz unterliegt: Schwangerschaft (MSchG), Behinderung (BEinstG), Karenz (VKG), Betriebsratstätigkeit (§ 120 ArbVG). Eine Kündigung unter Schutzstatus kann unwirksam sein.
Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser nach § 105 ArbVG vor Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, Einspruch zu erheben. Die Kündigung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Verzicht des Betriebsrats auf Einspruch ausgesprochen werden.
Erstellen Sie das Kündigungsschreiben mit allen erforderlichen Angaben. Übergeben Sie es dem Dienstnehmer nachweislich — am besten persönlich mit Empfangsbestätigung oder per eingeschriebenem Brief.
Rechnen Sie alle offenen Ansprüche ab (Urlaub, Überstunden, anteilige Sonderzahlungen, Abfertigung). Stellen Sie das Dienstzeugnis zum Austrittstag aus und erstatten Sie die ASVG-Abmeldung beim österreichischen Krankenversicherungsträger.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Arbeitgeberkündigung in Österreich unterliegt strengen formellen und materiellen Anforderungen. Verstöße können zur Anfechtbarkeit führen.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Österreichisches Recht kennt mehrere Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach Geburt (MSchG) sowie Väter in Karenz (VKG) dürfen nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) gekündigt werden. Menschen mit Behinderung genießen Schutz nach dem BEinstG — eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Behindertenausschusses. Betriebsratsmitglieder sind nach § 120 ArbVG besonders geschützt. Österreichische Dienstgeber, die diese Schutzbestimmungen missachten, riskieren die Unwirksamkeit der Kündigung.
Jeder Dienstnehmer in einem Betrieb mit Betriebsrat kann eine Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) wegen Sozialwidrigkeit anfechten (§ 105 ArbVG). Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung. Das österreichische Gericht prüft, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt und ob der Dienstgeber schutzwürdige Betriebsinteressen vorweisen kann. Die Betriebsratsinformation ist zwingende Voraussetzung — fehlt sie, ist die Kündigung anfechtbar. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) unterstützt Dienstnehmer bei der Anfechtung.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber hat der Dienstnehmer Anspruch auf Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) nach mindestens drei Dienstjahren — die Höhe beträgt zwischen einem und zwölf Monatsentgelten je nach Dienstjahren. Bei der Abfertigung Neu (BMSVG, Eintritte ab 2003) kann der Dienstnehmer das angesparte Kapital aus der betrieblichen Vorsorgekasse in Anspruch nehmen. Nicht verbrauchter Urlaub ist in jedem Fall durch Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG abzugelten.
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