Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie einen rechtssicheren Handelsvertretervertrag nach österreichischem Recht — auf Grundlage des Handelsvertretergesetzes (HVertrG, BGBl 88/1993). Unsere Vorlage berücksichtigt den zwingenden Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG, die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 21 HVertrG und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach § 25 HVertrG vollständig — und ermöglicht es Ihnen, Ihren Vertrag in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
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Ein Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, durch den sich der/die Handelsvertreter/in als selbständige/r Unternehmer/in verpflichtet, dauerhaft für eine/n andere/n Unternehmer/in (Geschäftsherr/in) Geschäfte zu vermitteln oder in deren/dessen Namen abzuschließen. In Österreich bildet das Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl 88/1993) die zentrale gesetzliche Grundlage; ergänzend greifen das ABGB (Auftrag und Vollmacht §§ 1002 ff. ABGB) sowie das Unternehmensgesetzbuch (UGB) für unternehmensbezogene Geschäfte. Wesentliches Merkmal ist die Selbständigkeit: Der/die Handelsvertreter/in ist kein/e Dienstnehmer/in, organisatorisch nicht in den Geschäftsherrenbetrieb eingegliedert und gestaltet seine/ihre Tätigkeit eigenverantwortlich.
Handelsvertreterverträge sind in Österreich in nahezu allen Branchen verbreitet — vom Industrievertrieb über den Konsumgüterbereich bis zu Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Provisionen werden nach § 8 HVertrG für Geschäfte vergütet, die durch Vermittlung des/der Handelsvertreter/in zustande gekommen sind. Übliche Provisionssätze liegen je nach Branche zwischen 2 % und 15 % des Nettoumsatzes. Die Abrechnung erfolgt nach § 16 HVertrG monatlich oder quartalsweise; der/die Handelsvertreter/in hat Anspruch auf Bucheinsicht zur Überprüfung der Provisionsabrechnung. Folgegeschäfts-Provisionen, Bestandsprovisionen und Inkasso-Provisionen können zusätzlich vereinbart werden.
Das österreichische HVertrG enthält mehrere zwingende Schutzbestimmungen zugunsten des/der Handelsvertreter/in, die nach § 27 Abs 1 HVertrG nicht abdingbar sind. Zentral ist der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG: Bei Vertragsbeendigung kann der/die Handelsvertreter/in einen Ausgleich von bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision verlangen, sofern die/der Geschäftsherr/in aus den geworbenen oder ausgebauten Kundenbeziehungen weiterhin Vorteile zieht. Die Kündigungsfristen nach § 21 HVertrG sind ebenfalls zwingend gestaffelt (1 Monat im 1. Jahr, 2 Monate ab dem 2. Jahr, bis zu 6 Monate ab dem 9. Jahr). Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 25 HVertrG ist nur mit angemessener Karenzentschädigung zulässig und auf maximal 2 Jahre beschränkt. Diese Schutzregelungen unterscheiden das österreichische Recht in wichtigen Details vom deutschen HGB.
Die Doxuno-Handelsvertretervertrag-Vorlage für Österreich deckt alle zwingenden Bestimmungen des HVertrG sowie die ergänzenden Klauseln aus ABGB und UGB ab.
Vollständige Identifikation von Geschäftsherr und Handelsvertreter mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU) und österreichischem Sitz.
Klare Abgrenzung zum Dienstverhältnis nach § 1 UGB — eigene Sozialversicherung bei der SVS, keine Weisungsbindung.
Wahlweise Allein-, Bezirks- oder Mehrfachvertretung; Vertretungsgebiet (Österreich gesamt, Bundesländer, EU).
Provisionssatz, Bemessungsgrundlage (Nettoumsatz), Provisionsentstehung, Folgegeschäfts- und Bestandsprovisionen.
Monatliche oder quartalsweise Abrechnung nach § 16 HVertrG, Recht auf Bucheinsicht (§ 16 Abs 2 HVertrG).
Zwingender Ausgleichsanspruch bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision der letzten 5 Jahre — nicht abdingbar nach § 27 HVertrG.
Gestaffelte Fristen (1J=1 Mon, 2-5J=2 Mon, 6J=3 Mon, bis 9J=6 Mon Höchstfrist) — verkürzung zulasten Handelsvertreter unwirksam.
Maximal 2 Jahre, mit zwingender Karenzentschädigung — Wirksamkeit hängt von angemessener Vergütung ab.
Bevollmächtigung zur Forderungseintreibung — Sorgfaltspflicht und gesonderter Provisionsanspruch.
Optionale Vorschussregelung mit Verrechnungsmechanismus bei nicht erfüllten Geschäften.
Eigentragung Spesen ist gesetzlicher Standard (§ 11 HVertrG); abweichende Vereinbarungen explizit dokumentiert.
Österreichisches Recht (§§ 1, 22 HVertrG), wahlweise ordentliche Gerichte, ZivMediatG-Mediation oder VIAC-Schiedsgericht.
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Handelsvertretervertrag nach österreichischem HVertrG — ohne juristische Vorkenntnisse.
Geben Sie die vollständigen Daten von Geschäftsherr und Handelsvertreter ein (Firmenname, FN, UID-Nummer ATU, Sitz in Österreich). Bestätigen Sie die Selbständigkeit des Handelsvertreters: Anmeldung bei der SVS, eigene UID-Nummer, Gewerbeberechtigung — Voraussetzung für die HVertrG-Anwendbarkeit.
Definieren Sie das Vertretungsgebiet (Österreich gesamt, einzelne Bundesländer, EU) und den vertragsgegenständlichen Produkt- oder Branchenbereich. Wählen Sie die Vertretungsart: Alleinvertretung, Bezirksvertretung oder Mehrfachvertretung. Eine zu unscharfe Abgrenzung kann nach österreichischer Rechtsprechung später zu Streit über Provisionsansprüche führen.
Legen Sie den Provisionssatz fest (üblich in Österreich 2–15 % je nach Branche), die Bemessungsgrundlage (typischerweise Nettoumsatz) und den Abrechnungsrhythmus (monatlich oder quartalsweise nach § 16 HVertrG). Optional: Folgegeschäfts-Provision, Bestandsprovision, Inkasso-Provision oder Provisions-Vorschuss.
Wählen Sie Vertragsdauer (befristet/unbefristet). Die Kündigungsfristen nach § 21 HVertrG sind zwingend und werden automatisch eingefügt. Aktivieren Sie optional ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 25 HVertrG — beachten Sie dabei die zwingende Karenzentschädigung (mindestens 50 % der durchschnittlichen Monatsprovision).
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich ist die Schriftform empfohlen, jedoch nicht zwingend — eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG § 4) ist gleichwertig.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische HVertrG enthält zentrale Schutzbestimmungen zugunsten des Handelsvertreters, die nicht abdingbar sind und sich teils erheblich vom deutschen Recht unterscheiden.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG ist die zentrale Schutzbestimmung des österreichischen Handelsvertreterrechts. Er steht dem/der Handelsvertreter/in bei Vertragsbeendigung zu, wenn die/der Geschäftsherr/in aus den geworbenen oder ausgebauten Kundenbeziehungen erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung der Billigkeit entspricht. Die Höhe ist nach § 24 Abs 4 HVertrG auf eine durchschnittliche Jahresprovision aus den letzten 5 Vertragsjahren beschränkt. Der Anspruch ist nach § 27 HVertrG zwingend und nicht abdingbar — jede vor Vertragsende getroffene Vereinbarung, die ihn ausschließt oder beschränkt, ist in Österreich unwirksam. Geltendmachung muss innerhalb von 1 Jahr nach Vertragsbeendigung erfolgen, ansonsten verfällt der Anspruch (§ 24 Abs 5 HVertrG). Kein Ausgleichsanspruch besteht bei Eigenkündigung des Handelsvertreters ohne Geschäftsherrenverschulden oder bei berechtigter Entlassung wegen schuldhafter Pflichtverletzung.
Bei einem unbefristeten Handelsvertretervertrag in Österreich gelten die zwingend gestaffelten Kündigungsfristen des § 21 HVertrG: im 1. Vertragsjahr 1 Monat, ab dem 2. bis Ende des 5. Vertragsjahrs 2 Monate, ab dem 6. Jahr 3 Monate, ab dem 7. Jahr 4 Monate, ab dem 8. Jahr 5 Monate, ab dem 9. Jahr 6 Monate (Höchstfrist) — jeweils zum Monatsende. Eine Verkürzung dieser Fristen zugunsten der/des Geschäftsherr/in kann vertraglich nicht wirksam vereinbart werden (§ 27 Abs 1 HVertrG). Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist nachweislich zuzustellen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 22 HVertrG) ist beiderseits jederzeit ohne Frist möglich.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann in Österreich nach § 25 HVertrG vereinbart werden, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen: schriftliche Vereinbarung, sachlich (Produktart) und räumlich (Vertretungsgebiet) auf das vertragsgegenständliche begrenzt, Höchstdauer 2 Jahre nach Vertragsende. Zentral ist die zwingende Karenzentschädigung (§ 25 Abs 3 HVertrG): Wird keine angemessene Karenzentschädigung gezahlt, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Üblich ist eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen Monatsprovision der letzten 12 Monate. Anderweitige Einkünfte des Handelsvertreters sind anzurechnen, jedoch nur bis zur Hälfte. In Österreich entscheiden bei Streitigkeiten über das Wettbewerbsverbot die ordentlichen Gerichte; die Beweislast für die Angemessenheit der Karenzentschädigung trägt die/der Geschäftsherr/in.
Nach § 16 HVertrG hat der/die Handelsvertreter/in in Österreich Anspruch auf monatliche oder zumindest quartalsweise Provisionsabrechnung. Die Abrechnung muss die Berechnungsgrundlagen, die abgeschlossenen Geschäfte und die berechnete Provision transparent ausweisen. § 16 Abs 2 HVertrG gewährt dem/der Handelsvertreter/in ein Recht auf Bucheinsicht durch eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüfer/in oder Steuerberater/in (§ 91 WTBG 2017 — Verschwiegenheitspflicht). Bei Verzug der/des Geschäftsherr/in mit der Provisionszahlung gelten in Österreich Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) plus 40 EUR Pauschalersatz (§ 458 UGB). Eine Verfallsklausel zulasten des Handelsvertreters für nicht rechtzeitig geltend gemachte Provisionen ist nach österreichischer Rechtsprechung kritisch zu sehen.
Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren maßgeschneiderten Handelsvertretervertrag nach österreichischem HVertrG sofort als professionelles PDF herunter — alle zwingenden Schutzbestimmungen automatisch inkludiert.
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