Doxuno
KarriereAT

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (GmbH) — Vorlage für Österreich

Erstellen Sie einen rechtssicheren Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für eine österreichische GmbH nach §§ 15, 16 GmbHG und §§ 1002 ff. ABGB. Die Vorlage trennt sauber zwischen organschaftlicher Bestellung und schuldrechtlichem Anstellungsverhältnis, regelt Bezüge, Sonderzahlungen, Bonus, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot, D&O-Versicherung und Change-of-Control nach österreichischer Corporate-Governance-Praxis. In wenigen Minuten fertig — als professionelles PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
GESCHÄFTSFÜHRER-ANSTELLUNGSVERTRAG
Österreich · Gmbh · §§ 15-16 Gmbhg / §§ 1002 Ff. ABGB
Beginn: 01.06.2026
12 500,00 EUR brutto · 14 Bezüge
GESELLSCHAFT
Wiener Handels GmbH
FN 456789a · UID: ATU45678901 · Stephansplatz 5, 1010 Wien · vertreten durch: Dr. Thomas Holzer, Mehrheitsgesellschafter · E-Mail: office@wiener-handels.at · Tel: +43 1 533 22 11
GESCHÄFTSFÜHRER/IN
Mag. Anna Steiner
geb. 12.03.1980 · SV-Nr.: 1234 120380 · Schönbrunner Straße 12, 1050 Wien · Staatsangehörigkeit: Österreich
Zwischen den oben angeführten Vertragsparteien wird — auf Grundlage der mit Gesellschafterbeschluss vom 15.04.2026 erfolgten organschaftlichen Bestellung zum/zur Geschäftsführer/in (§ 15 GmbHG) — gemäß § 16 GmbHG iVm §§ 1002 ff. ABGB (Auftrag) und §§ 859 ff. ABGB (Vertragsfreiheit) folgender Anstellungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis und ist von der organschaftlichen Bestellung rechtlich zu trennen.
1.
ORGANSCHAFTLICHE BESTELLUNG UND VERTRETUNGSBEFUGNIS
Der/die Geschäftsführer/in wurde mit Wirkung zum 01.06.2026 durch Gesellschafterbeschluss vom 15.04.2026 zum/zur Geschäftsführer/in der Gesellschaft bestellt (§ 15 GmbHG). Die Eintragung im Firmenbuch erfolgt deklarativ.

Der/die Geschäftsführer/in ist gemäß § 18 GmbHG zur selbständigen Einzelvertretung der Gesellschaft berechtigt.

Die organschaftliche Bestellung kann von der Generalversammlung jederzeit widerrufen werden (§ 16 Abs 2 GmbHG); der Widerruf der Bestellung berührt diesen Anstellungsvertrag nicht. Bei Widerruf der Bestellung ohne wichtigen Grund bleibt der Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der Kündigungsregelung (Punkt 9.) bestehen.
2.
ZUSTIMMUNGSPFLICHTIGE GESCHÄFTE
Zustimmungspflichtige Geschäfte richten sich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und den allgemeinen Bestimmungen des GmbHG. Im Zweifel bedarf jedes außergewöhnliche Geschäft im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG der vorherigen Zustimmung der Generalversammlung.
3.
AUFGABEN UND PFLICHTEN
Der/die Geschäftsführer/in leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags, der Beschlüsse der Generalversammlung sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des GmbHG, des UGB, des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), der Insolvenzordnung (IO) sowie der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Er/sie ist insbesondere verpflichtet:
(a) die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen (§ 25 Abs 1 GmbHG);
(b) die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach UGB und BAO einzuhalten (§ 22 GmbHG);
(c) bei Insolvenznähe die Antrags- und Verlustanzeigepflichten zu beachten (§ 36 IO, § 69 IO, § 84 GmbHG);
(d) die Generalversammlung über wesentliche Geschäftsereignisse zu unterrichten (§ 22 GmbHG);
(e) ausschließliche Hingabe der vollen Arbeitskraft an die Gesellschaft zu leisten;
(f) die Wettbewerbsklausel nach § 24 GmbHG während der Dauer des Vertrags zu beachten (Verbot, ohne Zustimmung der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft zu schließen).

Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden persönlich und unbeschränkt (§ 25 Abs 2 GmbHG). Mehrere Geschäftsführer/innen haften zur ungeteilten Hand.
4.
DAUER DES VERTRAGS
Der Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beginnt am 01.06.2026.
5.
BEZÜGE
Der/die Geschäftsführer/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Bruttofixgehalt von 12 500,00 EUR pro Monat, auszahlbar in 14 Bezügen pro Jahr (12 Monatsbezüge zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe je eines Monatsbezugs, ausbezahlt im Juni und November). Die Auszahlung erfolgt jeweils am Letzten eines Monats auf das vom/von der Geschäftsführer/in bekanntgegebene Konto. Vom Bruttobetrag werden die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge (Sozialversicherung nach ASVG/GSVG je nach Beteiligung, Lohn- bzw. Einkommensteuer nach EStG) einbehalten.

Eine jährliche Anpassung der Bezüge wird zwischen den Parteien einvernehmlich verhandelt; in jedem Fall erfolgt eine Inflationsanpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) per 1.1. eines jeden Kalenderjahres, sofern nichts anderes vereinbart wird.
6.
VARIABLE VERGÜTUNG / BONUS
Zusätzlich zum Fixgehalt kann der/die Geschäftsführer/in einen jährlichen, leistungsabhängigen Bonus erhalten, dessen Höhe nach Maßgabe des Geschäftsergebnisses und der Erreichung individueller Zielvorgaben bemessen wird.

Bonuskriterien: Erreichen EBIT-Ziel laut Jahresbudget; Mitarbeiterbindungs-Index > 85%; Kundenzufriedenheits-NPS > 50.

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung, spätestens 30 Tage nach Beschlussfassung. Der Bonusanspruch entsteht nur bei aufrechtem Vertragsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt; bei vorzeitigem Ausscheiden besteht ein aliquoter Anspruch nur, sofern der Vertrag durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund beendet wurde.
7.
DIENSTWAGEN
Der/die Geschäftsführer/in erhält von der Gesellschaft einen Dienstwagen (Klasse/Modell: BMW 530e xDrive (Plug-in-Hybrid)) zur dienstlichen Nutzung. Eine private Nutzung ist gestattet; der geldwerte Vorteil (Sachbezug) wird nach den jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen (Sachbezugswerteverordnung) versteuert. Die Gesellschaft trägt die laufenden Betriebs-, Versicherungs-, Wartungs- und Reparaturkosten. Bei Beendigung des Vertrags ist das Fahrzeug am letzten Vertragstag in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
8.
SPESEN UND AUFWANDSERSATZ
Im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit anfallende, betrieblich veranlasste Auslagen werden gegen Vorlage entsprechender Belege ersetzt (§ 1014 ABGB). Zusätzlich erhält der/die Geschäftsführer/in eine monatliche Spesenpauschale in Höhe von 600,00 EUR für nicht im Einzelnen nachweisbare Aufwendungen (Geschäftsessen, Repräsentation, Trinkgelder etc.).

Reisekosten werden nach den Bestimmungen der österreichischen Bundes-Reisegebührenvorschrift bzw. den steuerlich anerkannten Sätzen (§ 26 EStG) erstattet. Auslandsreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Generalversammlung, sofern sie eine Dauer von 5 Werktagen überschreiten.
9.
URLAUB
Der/die Geschäftsführer/in hat Anspruch auf 6 Wochen bezahlten Erholungsurlaub pro Geschäftsjahr. Der Urlaub ist im Einvernehmen festzulegen, wobei die betrieblichen Erfordernisse und die Stellvertretungsregelungen zu beachten sind. Während der Abwesenheit hat der/die Geschäftsführer/in für ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen.

Bei Beendigung des Vertrags ist eine aliquote Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub zu zahlen (analog § 10 UrlG; das AngG findet auf Geschäftsführer/innen unmittelbar keine Anwendung, jedoch entspricht die Regelung der höchstgerichtlichen Praxis).
10.
KÜNDIGUNG
Der Anstellungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 9 Monaten jeweils zum Quartalsende aufgelöst werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist der Gegenpartei nachweislich zuzustellen.

Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (analog § 27 AngG für die Gesellschaft, § 26 AngG für den/die Geschäftsführer/in; in jedem Fall § 1162 ABGB). Wichtige Gründe sind insbesondere: schwerwiegende Pflichtverletzung, Vertrauensverlust, beharrliche Verletzung der Treuepflicht, strafrechtliche Verurteilung wegen Vermögensdelikten, dauernde Unfähigkeit zur Aufgabenerfüllung.

Bei Widerruf der organschaftlichen Bestellung ohne wichtigen Grund (§ 16 Abs 2 GmbHG) bleibt der Anspruch auf Bezüge bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungstermin in voller Höhe bestehen, gegebenenfalls auch über die organschaftliche Funktion hinaus.
11.
ABFERTIGUNG
Bei Beendigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund oder durch berechtigten Austritt des/der Geschäftsführer/in erhält der/die Geschäftsführer/in eine Abfertigung in Höhe von 125 000,00 EUR.

Im Fall einer einvernehmlichen Auflösung ist die Höhe der Abfertigung gesondert zu vereinbaren. Die Abfertigung neu nach BMSVG (Beiträge an BV-Kasse) gilt nur, sofern eine ASVG-Pflichtversicherung besteht; bei GSVG-Pflicht ist die Abfertigung als individuelle vertragliche Leistung zu vereinbaren.
12.
NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
Der/die Geschäftsführer/in verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsvertrags für die Dauer von 12 Monaten weder selbständig noch unselbständig in einem mit der Gesellschaft im Wettbewerb stehenden Geschäftszweig in Österreich tätig zu werden, noch sich an einem solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen.

Hinweis: Auf den/die Geschäftsführer/in ist § 36 AngG mangels Angestellteneigenschaft nicht direkt anwendbar; die Wirksamkeit der Klausel richtet sich nach den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit (§ 879 ABGB — Sittenwidrigkeit/gröbliche Benachteiligung) und der Rechtsprechung des OGH zu Geschäftsführer-Wettbewerbsverboten. Eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% des letzten Bruttofixgehalts wird für die Dauer der Klausel angeboten — andernfalls droht die Klausel gerichtlich als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB geprüft zu werden. Bei jedem Verstoß schuldet der/die Geschäftsführer/in eine Konventionalstrafe in Höhe von 120 000,00 EUR (richterliches Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten — § 1336 Abs 3 ABGB).
13.
GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
Der/die Geschäftsführer/in ist verpflichtet, sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Strategiepläne, Margen- und Kalkulationsunterlagen, technische Verfahren und sonstige vertrauliche Informationen während und nach Beendigung des Vertrags zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden (§ 11 UWG, §§ 26a-j UWG — Geschäftsgeheimnisschutz; § 122 StGB — strafrechtlicher Schutz).

Bei Verstoß gilt die in Punkt 11 vereinbarte Konventionalstrafe sinngemäß; weitergehende Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche bleiben vorbehalten. Datenschutzrechtliche Pflichten nach DSG/DSGVO bestehen unabhängig davon fort. Bei Beendigung sind sämtliche Geschäftsunterlagen, Datenträger und Zugangsdaten unverzüglich zurückzugeben.
14.
GEISTIGES EIGENTUM (IP)
Sämtliche im Rahmen der Tätigkeit des/der Geschäftsführer/in oder unter Verwendung der Mittel der Gesellschaft entstehenden Erfindungen, Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Software-Quellcodes, Datenbanken, Konzepte, Geschäftsmodelle und sonstigen geistigen Schöpfungen stehen ausschließlich der Gesellschaft zu.

Der/die Geschäftsführer/in tritt sämtliche damit verbundenen Verwertungsrechte (zeitlich, räumlich, sachlich unbeschränkt) an die Gesellschaft ab (§§ 24 ff. UrhG, § 7 PatG analog). Die Vergütung dieser Rechtsübertragung ist mit den Bezügen nach Punkt 4. abgegolten. Persönlichkeitsrechte (§§ 19-21 UrhG) bleiben dem/der Geschäftsführer/in als Urheber/in vorbehalten.

Bei nicht-unselbständigen Diensterfindungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs gelten die Bestimmungen des § 7 PatG.
15.
CHANGE-OF-CONTROL-KLAUSEL
Im Falle eines Kontrollwechsels in der Gesellschaft (Veräußerung von mehr als 50% der Geschäftsanteile an einen Dritten, Verschmelzung, Spaltung mit wesentlichem Identitätsverlust oder gleichwertige Transaktionen) ist der/die Geschäftsführer/in berechtigt, den Anstellungsvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Eintritt des Kontrollwechsels mit einer Frist von 6 Monaten ohne Verlust der vereinbarten Bezüge und Bonusansprüche zu kündigen.

In diesem Fall steht ihm/ihr eine Sonderabfindung in Höhe der Bezüge für 12 Monate (Fixgehalt zzgl. durchschnittlicher Bonusansprüche der letzten 3 Jahre) zu. Diese Klausel dient der Sicherung der Stellung des/der Geschäftsführer/in bei strategischen Eigentümerveränderungen und wird im Sinne von Best-Practice-Standards der Corporate Governance vereinbart.
16.
DANDO-VERSICHERUNG (MANAGER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG)
Die Gesellschaft schließt zugunsten des/der Geschäftsführer/in eine Directors-and-Officers-Versicherung (DandO) mit angemessener Deckungssumme (mindestens EUR 5.000.000,–) ab und trägt die Prämien. Die DandO-Versicherung deckt persönliche Haftungsansprüche aus der Geschäftsführungstätigkeit nach § 25 GmbHG.

Die Versicherung ist auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags für die Dauer der Verjährung möglicher Ansprüche (mindestens 5 Jahre Nachhaftungsfrist) aufrechtzuerhalten. Eine Verschlechterung der Deckungssumme oder Bedingungen während der Vertragsdauer bedarf der Zustimmung des/der Geschäftsführer/in.

Die Gesellschaft verzichtet ferner — soweit gesetzlich zulässig — auf Regressansprüche bei leichter Fahrlässigkeit nach analoger Anwendung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG).
17.
WEITERBILDUNG
Die Gesellschaft trägt die Kosten für notwendige und nützliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des/der Geschäftsführer/in (Fachseminare, Konferenzen, Zertifizierungen, Sprachkurse) bis zu einem jährlichen Budget von 8000 EUR. Auswahl und Teilnahme erfolgen im Einvernehmen mit der Generalversammlung. Eine Bildungskostenrückersatzpflicht (analog § 2d AVRAG) besteht nicht.
18.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Landes-/Handelsgericht Wien (§ 51 JN). Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis fallen bei nicht-wesentlich beteiligten Geschäftsführer/innen unter die ASGG-Zuständigkeit (Arbeits- und Sozialgericht), bei wesentlicher Beteiligung unter die ordentliche Gerichtsbarkeit.
19.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Generalversammlung; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses (§ 884 ABGB).

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(c) Trennung von Bestellung und Anstellung: Die Beendigung dieses Anstellungsvertrags lässt die organschaftliche Bestellung unberührt und umgekehrt; jede Auflösung bedarf eines gesonderten Aktes nach den jeweils geltenden Bestimmungen (§ 16 GmbHG für Bestellung, dieser Vertrag für Anstellung).

(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original.

Wien, 20.05.2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GESELLSCHAFT
Wiener Handels GmbH
Dr. Thomas Holzer, Mehrheitsgesellschafter
Datum: ____________________
GESCHÄFTSFÜHRER/IN
Mag. Anna Steiner
Datum: ____________________

Was ist ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag?

Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen einer österreichischen GmbH und ihrer Geschäftsführer/in. Er ist von der organschaftlichen Bestellung des/der Geschäftsführer/in nach § 15 GmbHG strikt zu trennen: Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und kann jederzeit von der Generalversammlung widerrufen werden (§ 16 Abs 2 GmbHG); der Anstellungsvertrag hingegen begründet das schuldrechtliche Pflichtenverhältnis mit Vergütungs-, Kündigungs- und Schadenersatzansprüchen. Diese Zweistufigkeit ist eine Besonderheit des österreichischen GmbH-Rechts und wird in der Vorlage konsequent berücksichtigt.

Der/die Geschäftsführer/in ist nach österreichischer Rechtslage kein Dienstnehmer im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG), sondern ein selbständiges Organ der Gesellschaft. Maßgeblich sind §§ 1002 ff. ABGB (Auftragsrecht), § 16 GmbHG (Anstellungsvertrag), § 25 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, persönliche Haftung) sowie die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechts. Kündigungsfristen sind frei vereinbar (typischerweise 6-12 Monate); auch die Höhe der Bezüge unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit, kann aber bei Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB von österreichischen Gerichten überprüft werden.

In Österreich ist die Vergütung eines/einer GmbH-Geschäftsführer/in aus mehreren Komponenten zusammengesetzt: Fixgehalt (typisch in 12, 13 oder 14 Bezügen), variable Vergütung/Bonus, Dienstwagen mit Sachbezugsversteuerung nach Sachbezugswerteverordnung, Spesenpauschale nach § 1014 ABGB und § 26 EStG, sowie eine D&O-Versicherung zur Absicherung der persönlichen Haftung nach § 25 GmbHG. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hängt von der Beteiligungsquote ab: Bei wesentlicher Beteiligung (üblich ab 25 %) gilt GSVG-Pflicht, sonst ASVG. Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag fallen — abhängig von der Beteiligungsquote — entweder in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) oder des Landes-/Handelsgerichts. Im Zweifel ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) für österreichische GmbH-Streitigkeiten zuständig.

Was diese Vorlage enthält

Die österreichische Geschäftsführer-Anstellungsvertrag-Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche eines modernen GF-Vertrags nach österreichischer Corporate-Governance-Praxis ab.

Vertragsparteien

GmbH (Firmenname, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Sitz, Vertretung durch Generalversammlung/Aufsichtsrat) und Geschäftsführer/in (Name, Geburtsdatum, SVNr, Privatadresse).

Trennung Bestellung und Anstellung

Klarstellung der Zweistufigkeit: organschaftliche Bestellung nach § 15 GmbHG (Gesellschafterbeschluss) vs. schuldrechtlicher Anstellungsvertrag nach § 16 GmbHG.

Vertretungsbefugnis (§ 18 GmbHG)

Wahl zwischen Einzelvertretung und Kollektivvertretung (gemeinsam mit weiterem Geschäftsführer/in oder Prokurist/in).

Aufgaben und Pflichten

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 25 GmbHG), Buchführungspflichten nach UGB/BAO, Insolvenzpflichten nach IO, Wettbewerbsverbot während des Vertrags nach § 24 GmbHG.

Bezüge

Fixgehalt brutto, Auszahlung in 12, 13 oder 14 Bezügen pro Jahr, automatische Inflationsanpassung nach VPI 2020, optionaler leistungsabhängiger Bonus.

Dienstwagen und Spesen

Optional: Dienstwagen mit privater Nutzung und Sachbezugsversteuerung; Spesenpauschale nach § 1014 ABGB und § 26 EStG; Reisekosten nach österreichischer Bundes-Reisegebührenvorschrift.

Kündigung und Abfertigung

Frei vereinbarbare Kündigungsfrist (typisch 6 Monate), Kündigung aus wichtigem Grund nach § 1162 ABGB, Abfertigungsregelung bei Beendigung ohne wichtigen Grund.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Optionale Klausel mit Karenzentschädigung; § 36 AngG findet auf GF keine direkte Anwendung — Schranken aus § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) nach OGH-Rechtsprechung.

Geheimhaltung und IP

Zeitlich unbegrenzte Geheimhaltung nach § 11 UWG und §§ 26a-j UWG; Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte (§§ 24 ff. UrhG, § 7 PatG) an die Gesellschaft.

Change-of-Control-Klausel

Sonderkündigungsrecht und Sonderabfindung bei Kontrollwechsel (Anteilsverkauf > 50 %, Verschmelzung) — Best-Practice österreichische Corporate Governance.

D&O-Versicherung

Manager-Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme (mind. EUR 5.000.000), Nachhaftungsschutz, Verzicht auf Regress bei leichter Fahrlässigkeit (analog DHG).

Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Anwendbares österreichisches Recht, ausschließlicher Gerichtsstand Landes-/Handelsgericht Wien (§ 51 JN), Salvatorische Klausel und Schriftformerfordernis.

So erstellen Sie Ihren Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Folgen Sie diesen Schritten, um einen vollständigen Anstellungsvertrag für eine/n GmbH-Geschäftsführer/in nach österreichischem Recht zu erstellen.

  1. 1

    Gesellschaft und Geschäftsführer/in eintragen

    Tragen Sie Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer und Sitz der GmbH ein. Bei der/dem Vertretungsberechtigten geben Sie die Person an, die den Anstellungsvertrag für die Gesellschaft zeichnet (in der Regel ein/e Mehrheitsgesellschafter/in oder die Generalversammlung). Beim/Bei der Geschäftsführer/in: Name, Geburtsdatum, SVNr und Privatadresse.

  2. 2

    Bestellung und Vertretungsbefugnis festlegen

    Bestätigen Sie, ob die organschaftliche Bestellung bereits durch separaten Gesellschafterbeschluss erfolgt ist oder zeitgleich erfolgt. Wählen Sie die Vertretungsbefugnis nach § 18 GmbHG (Einzelvertretung oder Kollektivvertretung mit weiterem GF/Prokurist/in) entsprechend dem österreichischen Gesellschaftsvertrag.

  3. 3

    Bezüge, Sonderzahlungen und Bonus festlegen

    Bestimmen Sie das Bruttofixgehalt pro Monat und die Anzahl der Bezüge pro Jahr (12, 13 oder 14 — österreichische Praxis ist 14 Bezüge mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Optional: Bonusregelung mit Kriterien, Dienstwagen mit privater Nutzung und Sachbezugsversteuerung, monatliche Spesenpauschale.

  4. 4

    Schutzklauseln und Optionen prüfen

    Aktivieren Sie nach Bedarf nachvertragliches Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigung), erweiterte Geheimhaltungsklausel nach §§ 26a-j UWG, IP-Übertragung, Change-of-Control-Klausel mit 12-Monats-Sonderabfindung, D&O-Versicherung mit Nachhaftungsfrist sowie Weiterbildungsbudget.

  5. 5

    Unterzeichnen und im Firmenbuch eintragen

    Lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien (Gesellschaft und Geschäftsführer/in) unterzeichnen. Die organschaftliche Bestellung ist anschließend beim österreichischen Firmenbuchgericht zur Eintragung anzumelden — diese Eintragung ist deklarativ. Anmeldung zur Sozialversicherung je nach Beteiligungsquote bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ASVG) oder Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG/SVS).

Rechtliche Hinweise für Österreich

Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Österreich ist von mehreren rechtlichen Besonderheiten geprägt, die ihn deutlich vom regulären Arbeitsvertrag und vom deutschen Pendant unterscheiden.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Trennung von Bestellung und Anstellung

Im österreichischen GmbH-Recht ist die Trennung zwischen organschaftlicher Bestellung (§ 15 GmbHG) und schuldrechtlichem Anstellungsverhältnis (§ 16 GmbHG) ein zentrales Grundprinzip. Der Widerruf der Bestellung durch die Generalversammlung — jederzeit und auch ohne wichtigen Grund möglich (§ 16 Abs 2 GmbHG) — beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Dies hat erhebliche praktische Folgen: Wird ein/e Geschäftsführer/in als Organ abberufen, bleibt der Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der vertraglichen Kündigungsfrist bestehen, sofern der Vertrag dies vorsieht. Diese Konstellation ist im deutschen Recht ähnlich, in Österreich aber mit eigenständiger Rechtsprechung des OGH gefestigt.

Geschäftsführer ist kein Angestellter i.S. AngG

Anders als beim normalen Dienstverhältnis findet das österreichische Angestelltengesetz (AngG) auf Geschäftsführer/innen unmittelbar keine Anwendung. Es gilt das Auftragsrecht der §§ 1002 ff. ABGB sowie die spezifischen Bestimmungen des GmbHG. Praktische Konsequenzen: Die nachvertragliche Konkurrenzklausel des § 36 AngG ist nicht unmittelbar anwendbar — die Wirksamkeit eines GF-Wettbewerbsverbots beurteilt sich allein nach § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit). Die Kündigungsfristen des § 20 AngG gelten ebenfalls nicht; sie sind frei vereinbar. Die Abfertigung Alt nach § 23 AngG ist nicht direkt anwendbar — Abfertigungsregelungen müssen vertraglich vereinbart werden, oft analog zu den AngG-Bestimmungen.

Persönliche Haftung nach § 25 GmbHG

Der/die Geschäftsführer/in einer österreichischen GmbH haftet nach § 25 Abs 1 GmbHG der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er/sie der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen (§ 25 Abs 2 GmbHG); mehrere Geschäftsführer/innen haften zur ungeteilten Hand. Diese persönliche Haftung kann existenzbedrohend werden — insbesondere bei Verstößen gegen Buchführungs-, Insolvenz- oder Steuerpflichten. Eine D&O-Versicherung (Directors-&-Officers-Versicherung) mit angemessener Deckungssumme — österreichische Praxis: mindestens EUR 5.000.000 — ist deshalb dringend zu empfehlen und sollte vertraglich verankert sein, einschließlich einer Nachhaftungsfrist von mindestens fünf Jahren.

Sozialversicherung: ASVG oder GSVG

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines/einer Geschäftsführer/in in Österreich hängt von der Beteiligungsquote ab. Wer wesentlich beteiligt ist (in der Regel ab 25 % Stammkapital, bei Sperrminorität auch darunter), unterliegt nach § 2 GSVG der Pflichtversicherung als Selbständige/r bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Wer nicht wesentlich beteiligt ist, unterliegt der ASVG-Pflichtversicherung wie ein/e Dienstnehmer/in (Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, ÖGK). Diese Unterscheidung hat erhebliche steuer- und beitragsrechtliche Folgen — die Beitragsbelastung im GSVG ist tendenziell niedriger, dafür sind Leistungen anders strukturiert.

Häufig gestellte Fragen

Jetzt Geschäftsführer-Anstellungsvertrag erstellen

Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage, um in wenigen Minuten einen vollständigen, rechtssicheren GF-Anstellungsvertrag nach österreichischem GmbH-Recht zu erstellen — mit klarer Trennung von Bestellung und Anstellung, allen wesentlichen Bezügen und Schutzklauseln. Daten eingeben, Vorschau prüfen, als professionelles PDF herunterladen.

Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich