Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie einen rechtssicheren Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für eine österreichische GmbH nach §§ 15, 16 GmbHG und §§ 1002 ff. ABGB. Die Vorlage trennt sauber zwischen organschaftlicher Bestellung und schuldrechtlichem Anstellungsverhältnis, regelt Bezüge, Sonderzahlungen, Bonus, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot, D&O-Versicherung und Change-of-Control nach österreichischer Corporate-Governance-Praxis. In wenigen Minuten fertig — als professionelles PDF herunterladen.
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Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen einer österreichischen GmbH und ihrer Geschäftsführer/in. Er ist von der organschaftlichen Bestellung des/der Geschäftsführer/in nach § 15 GmbHG strikt zu trennen: Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und kann jederzeit von der Generalversammlung widerrufen werden (§ 16 Abs 2 GmbHG); der Anstellungsvertrag hingegen begründet das schuldrechtliche Pflichtenverhältnis mit Vergütungs-, Kündigungs- und Schadenersatzansprüchen. Diese Zweistufigkeit ist eine Besonderheit des österreichischen GmbH-Rechts und wird in der Vorlage konsequent berücksichtigt.
Der/die Geschäftsführer/in ist nach österreichischer Rechtslage kein Dienstnehmer im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG), sondern ein selbständiges Organ der Gesellschaft. Maßgeblich sind §§ 1002 ff. ABGB (Auftragsrecht), § 16 GmbHG (Anstellungsvertrag), § 25 GmbHG (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, persönliche Haftung) sowie die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechts. Kündigungsfristen sind frei vereinbar (typischerweise 6-12 Monate); auch die Höhe der Bezüge unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit, kann aber bei Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB von österreichischen Gerichten überprüft werden.
In Österreich ist die Vergütung eines/einer GmbH-Geschäftsführer/in aus mehreren Komponenten zusammengesetzt: Fixgehalt (typisch in 12, 13 oder 14 Bezügen), variable Vergütung/Bonus, Dienstwagen mit Sachbezugsversteuerung nach Sachbezugswerteverordnung, Spesenpauschale nach § 1014 ABGB und § 26 EStG, sowie eine D&O-Versicherung zur Absicherung der persönlichen Haftung nach § 25 GmbHG. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hängt von der Beteiligungsquote ab: Bei wesentlicher Beteiligung (üblich ab 25 %) gilt GSVG-Pflicht, sonst ASVG. Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag fallen — abhängig von der Beteiligungsquote — entweder in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) oder des Landes-/Handelsgerichts. Im Zweifel ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) für österreichische GmbH-Streitigkeiten zuständig.
Die österreichische Geschäftsführer-Anstellungsvertrag-Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche eines modernen GF-Vertrags nach österreichischer Corporate-Governance-Praxis ab.
GmbH (Firmenname, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Sitz, Vertretung durch Generalversammlung/Aufsichtsrat) und Geschäftsführer/in (Name, Geburtsdatum, SVNr, Privatadresse).
Klarstellung der Zweistufigkeit: organschaftliche Bestellung nach § 15 GmbHG (Gesellschafterbeschluss) vs. schuldrechtlicher Anstellungsvertrag nach § 16 GmbHG.
Wahl zwischen Einzelvertretung und Kollektivvertretung (gemeinsam mit weiterem Geschäftsführer/in oder Prokurist/in).
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 25 GmbHG), Buchführungspflichten nach UGB/BAO, Insolvenzpflichten nach IO, Wettbewerbsverbot während des Vertrags nach § 24 GmbHG.
Fixgehalt brutto, Auszahlung in 12, 13 oder 14 Bezügen pro Jahr, automatische Inflationsanpassung nach VPI 2020, optionaler leistungsabhängiger Bonus.
Optional: Dienstwagen mit privater Nutzung und Sachbezugsversteuerung; Spesenpauschale nach § 1014 ABGB und § 26 EStG; Reisekosten nach österreichischer Bundes-Reisegebührenvorschrift.
Frei vereinbarbare Kündigungsfrist (typisch 6 Monate), Kündigung aus wichtigem Grund nach § 1162 ABGB, Abfertigungsregelung bei Beendigung ohne wichtigen Grund.
Optionale Klausel mit Karenzentschädigung; § 36 AngG findet auf GF keine direkte Anwendung — Schranken aus § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) nach OGH-Rechtsprechung.
Zeitlich unbegrenzte Geheimhaltung nach § 11 UWG und §§ 26a-j UWG; Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte (§§ 24 ff. UrhG, § 7 PatG) an die Gesellschaft.
Sonderkündigungsrecht und Sonderabfindung bei Kontrollwechsel (Anteilsverkauf > 50 %, Verschmelzung) — Best-Practice österreichische Corporate Governance.
Manager-Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme (mind. EUR 5.000.000), Nachhaftungsschutz, Verzicht auf Regress bei leichter Fahrlässigkeit (analog DHG).
Anwendbares österreichisches Recht, ausschließlicher Gerichtsstand Landes-/Handelsgericht Wien (§ 51 JN), Salvatorische Klausel und Schriftformerfordernis.
Folgen Sie diesen Schritten, um einen vollständigen Anstellungsvertrag für eine/n GmbH-Geschäftsführer/in nach österreichischem Recht zu erstellen.
Tragen Sie Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer und Sitz der GmbH ein. Bei der/dem Vertretungsberechtigten geben Sie die Person an, die den Anstellungsvertrag für die Gesellschaft zeichnet (in der Regel ein/e Mehrheitsgesellschafter/in oder die Generalversammlung). Beim/Bei der Geschäftsführer/in: Name, Geburtsdatum, SVNr und Privatadresse.
Bestätigen Sie, ob die organschaftliche Bestellung bereits durch separaten Gesellschafterbeschluss erfolgt ist oder zeitgleich erfolgt. Wählen Sie die Vertretungsbefugnis nach § 18 GmbHG (Einzelvertretung oder Kollektivvertretung mit weiterem GF/Prokurist/in) entsprechend dem österreichischen Gesellschaftsvertrag.
Bestimmen Sie das Bruttofixgehalt pro Monat und die Anzahl der Bezüge pro Jahr (12, 13 oder 14 — österreichische Praxis ist 14 Bezüge mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Optional: Bonusregelung mit Kriterien, Dienstwagen mit privater Nutzung und Sachbezugsversteuerung, monatliche Spesenpauschale.
Aktivieren Sie nach Bedarf nachvertragliches Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigung), erweiterte Geheimhaltungsklausel nach §§ 26a-j UWG, IP-Übertragung, Change-of-Control-Klausel mit 12-Monats-Sonderabfindung, D&O-Versicherung mit Nachhaftungsfrist sowie Weiterbildungsbudget.
Lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien (Gesellschaft und Geschäftsführer/in) unterzeichnen. Die organschaftliche Bestellung ist anschließend beim österreichischen Firmenbuchgericht zur Eintragung anzumelden — diese Eintragung ist deklarativ. Anmeldung zur Sozialversicherung je nach Beteiligungsquote bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ASVG) oder Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG/SVS).
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Österreich ist von mehreren rechtlichen Besonderheiten geprägt, die ihn deutlich vom regulären Arbeitsvertrag und vom deutschen Pendant unterscheiden.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Im österreichischen GmbH-Recht ist die Trennung zwischen organschaftlicher Bestellung (§ 15 GmbHG) und schuldrechtlichem Anstellungsverhältnis (§ 16 GmbHG) ein zentrales Grundprinzip. Der Widerruf der Bestellung durch die Generalversammlung — jederzeit und auch ohne wichtigen Grund möglich (§ 16 Abs 2 GmbHG) — beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Dies hat erhebliche praktische Folgen: Wird ein/e Geschäftsführer/in als Organ abberufen, bleibt der Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der vertraglichen Kündigungsfrist bestehen, sofern der Vertrag dies vorsieht. Diese Konstellation ist im deutschen Recht ähnlich, in Österreich aber mit eigenständiger Rechtsprechung des OGH gefestigt.
Anders als beim normalen Dienstverhältnis findet das österreichische Angestelltengesetz (AngG) auf Geschäftsführer/innen unmittelbar keine Anwendung. Es gilt das Auftragsrecht der §§ 1002 ff. ABGB sowie die spezifischen Bestimmungen des GmbHG. Praktische Konsequenzen: Die nachvertragliche Konkurrenzklausel des § 36 AngG ist nicht unmittelbar anwendbar — die Wirksamkeit eines GF-Wettbewerbsverbots beurteilt sich allein nach § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit). Die Kündigungsfristen des § 20 AngG gelten ebenfalls nicht; sie sind frei vereinbar. Die Abfertigung Alt nach § 23 AngG ist nicht direkt anwendbar — Abfertigungsregelungen müssen vertraglich vereinbart werden, oft analog zu den AngG-Bestimmungen.
Der/die Geschäftsführer/in einer österreichischen GmbH haftet nach § 25 Abs 1 GmbHG der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er/sie der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen (§ 25 Abs 2 GmbHG); mehrere Geschäftsführer/innen haften zur ungeteilten Hand. Diese persönliche Haftung kann existenzbedrohend werden — insbesondere bei Verstößen gegen Buchführungs-, Insolvenz- oder Steuerpflichten. Eine D&O-Versicherung (Directors-&-Officers-Versicherung) mit angemessener Deckungssumme — österreichische Praxis: mindestens EUR 5.000.000 — ist deshalb dringend zu empfehlen und sollte vertraglich verankert sein, einschließlich einer Nachhaftungsfrist von mindestens fünf Jahren.
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines/einer Geschäftsführer/in in Österreich hängt von der Beteiligungsquote ab. Wer wesentlich beteiligt ist (in der Regel ab 25 % Stammkapital, bei Sperrminorität auch darunter), unterliegt nach § 2 GSVG der Pflichtversicherung als Selbständige/r bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Wer nicht wesentlich beteiligt ist, unterliegt der ASVG-Pflichtversicherung wie ein/e Dienstnehmer/in (Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, ÖGK). Diese Unterscheidung hat erhebliche steuer- und beitragsrechtliche Folgen — die Beitragsbelastung im GSVG ist tendenziell niedriger, dafür sind Leistungen anders strukturiert.
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