Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie einen rechtssicheren Vertrag für geringfügige Beschäftigung nach österreichischem Recht. Die Vorlage berücksichtigt die Geringfügigkeitsgrenze 2026 (518,44 EUR/Monat nach § 5 Abs 2 ASVG), die Unfallversicherungspflicht, die freiwillige Selbstversicherung und die Dienstgeberabgabe. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.
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Geringfügige Beschäftigung bezeichnet in Österreich ein Dienstverhältnis, bei dem das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigt. Im Jahr 2026 beträgt diese Grenze ca. 518,44 EUR pro Monat. Wird die Grenze nicht überschritten, ist der Dienstnehmer von der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht nach ASVG befreit — mit einer wichtigen Ausnahme: Die Unfallversicherung nach ASVG bleibt bestehen und wird vom Dienstgeber allein getragen. Damit ist österreichischen geringfügig Beschäftigten im Falle eines Arbeitsunfalls zumindest grundlegender Schutz garantiert.
Trotz des reduzierten Versicherungsschutzes gelten für geringfügig Beschäftigte in Österreich nahezu alle arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen — einschließlich Urlaubsrecht (UrlG), Entgeltfortzahlung im Krankenfall und Kündigungsschutz. Der Urlaubsanspruch entsteht pro rata temporis entsprechend der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Für geringfügig Beschäftigte gelten die Sonderzahlungsregelungen (13./14. Bezug) aus dem jeweiligen Kollektivvertrag ebenso wie für andere Dienstnehmer. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) ist auch für geringfügig Beschäftigte die kostenlose Beratungseinrichtung.
In Österreich kann eine geringfügig beschäftigte Person freiwillig eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung abschließen (§ 19a ASVG). Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Dienstnehmer selbst. Für den Dienstgeber fällt bei geringfügiger Beschäftigung eine besondere Dienstgeberabgabe (§ 5a AMPFG) an, wenn mehrere geringfügig Beschäftigte zusammen die einfache Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Österreichische Dienstgeber sind auch bei geringfügiger Beschäftigung verpflichtet, den Dienstnehmer vor Dienstantritt beim österreichischen Sozialversicherungssystem (ASVG) — zumindest in der Unfallversicherung — anzumelden.
Die österreichische Vorlage für geringfügige Beschäftigung deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche eines rechtssicheren Vertrags nach ASVG und AngG/ABGB ab.
Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer inkl. Firmenbuchnummer und Geburtsdatum.
Klarer Hinweis auf die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) und Bestätigung der Unterschreitung.
Monatliches oder stundenbezogenes Entgelt sowie vereinbarte Wochenstunden.
Tätigkeitsbeschreibung und Einsatzbereich des Dienstnehmers.
Dienstbeginn und — bei Befristung — Enddatum des geringfügigen Dienstverhältnisses.
Hinweis auf die bestehende Unfallversicherungspflicht, die der Dienstgeber allein trägt.
Information über die Möglichkeit der Selbstversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung (§ 19a ASVG).
Anteiliger Urlaub nach UrlG auf Basis der vereinbarten Wochenstunden.
Anwendbare Kündigungsfristen nach AngG/ABGB oder Kollektivvertrag.
Verweis auf den anwendbaren Kollektivvertrag nach § 3 ArbVG.
Hinweis auf die potenzielle Dienstgeberabgabe bei Mehrfachbeschäftigung geringfügig Beschäftigter.
Hinweis auf die Pflicht des Dienstgebers zur ASVG-Anmeldung auch für geringfügige Dienstverhältnisse.
Folgen Sie diesen Schritten, um einen rechtssicheren Vertrag für geringfügige Beschäftigung nach österreichischem Recht zu erstellen.
Stellen Sie sicher, dass das vereinbarte monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze 2026 (ca. 518,44 EUR/Monat nach § 5 Abs 2 ASVG) nicht übersteigt. Auch das KV-Mindestentgelt auf Stundenbasis ist einzuhalten.
Tragen Sie alle Personalien ein und beschreiben Sie die Tätigkeiten präzise. Geben Sie Arbeitsort und Dienstbeginn an.
Informieren Sie den Dienstnehmer schriftlich über die fehlende Kranken- und Pensionsversicherung und über die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung nach § 19a ASVG.
Melden Sie den Dienstnehmer vor dem ersten Arbeitstag beim zuständigen Krankenversicherungsträger (ÖGK) an — zumindest in der Unfallversicherung. Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden in Österreich mit hohen Strafen geahndet.
Prüfen Sie, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist und ob Sonderzahlungen zu leisten sind. Lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen und händigen Sie je eine Ausfertigung aus.
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Geringfügige Beschäftigung in Österreich ist arbeitsrechtlich weitgehend gleichgestellt, sozialversicherungsrechtlich aber deutlich eingeschränkt. Die wesentlichen Aspekte im Überblick.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG beträgt im Jahr 2026 ca. 518,44 EUR monatlich und wird jährlich angepasst. Wird diese Grenze nicht überschritten, entfällt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Unfallversicherung bleibt jedoch bestehen und wird vom österreichischen Dienstgeber allein finanziert. Übt ein Dienstnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet er damit die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht für jeden Dienstgeber anteilig Versicherungspflicht nach ASVG.
Österreichische Dienstgeber, die mehrere geringfügig Beschäftigte gleichzeitig beschäftigen und deren Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, sind zur Dienstgeberabgabe nach § 5a AMPFG verpflichtet. Diese beträgt 16,4 % des übersteigenden Entgelts. Dienstgeber sollten regelmäßig prüfen, ob die Gesamtentgelte ihrer geringfügig Beschäftigten die Schwelle überschreiten. Die WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) berät Dienstgeber kostenfrei zu Sozialversicherungsfragen.
Trotz reduziertem Sozialversicherungsschutz genießen geringfügig Beschäftigte in Österreich den vollen arbeitsrechtlichen Schutz: Urlaubsanspruch nach UrlG, Entgeltfortzahlungspflicht im Krankenfall, Kündigungsschutz (MSchG, BEinstG, VKG) und Mindestentgelt nach dem anwendbaren Kollektivvertrag. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) gilt ebenfalls — geringfügig Beschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht benachteiligt werden. Bei Verletzung ihrer Rechte können sich österreichische geringfügig Beschäftigte an die Arbeiterkammer Österreich (AK) wenden.
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