Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtssichere einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nach österreichischem Recht. Die Vorlage deckt Abfertigungsanspruch, Urlaubsersatzleistung, AMS-Sperrfrist und ASVG-Abmeldung ab. In wenigen Minuten fertig — für Österreich konzipiert und als PDF herunterladbar.
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Die einvernehmliche Auflösung ist eine einvernehmliche, also beidseitig vereinbarte Beendigung des Dienstverhältnisses in Österreich. Sie erfordert keinen der gesetzlichen Beendigungsgründe für Kündigung oder Entlassung. Rechtliche Grundlage ist § 1154b ABGB. Beide Parteien — Dienstgeber und Dienstnehmer — müssen der Auflösung freiwillig und ohne Druck zustimmen. Obwohl keine gesetzliche Schriftformverpflichtung besteht, ist die schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen dringend empfohlen und in der österreichischen Praxis der Regelfall.
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Österreich bietet gegenüber der einseitigen Kündigung erhebliche Flexibilität: Die Parteien können den Auflösungszeitpunkt frei wählen, eine Freistellung vereinbaren, Geheimhaltungsklauseln aufnehmen und offene Ansprüche (Resturlaub, Überstunden, Abfertigung) im Einvernehmen abrechnen. Österreichische Dienstnehmer sollten vor Unterzeichnung unbedingt die Konsequenzen für AMS-Leistungen prüfen, da eine einvernehmliche Auflösung zu einer Sperrfrist beim AMS (Arbeitsmarktservice) führen kann.
In Österreich sind bei einer einvernehmlichen Auflösung mehrere Ansprüche zu beachten: Der Abfertigungsanspruch richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Dienstnehmers — Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) oder Abfertigung Neu (BMSVG). Nicht verbrauchter Urlaub ist durch eine Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) abzugelten. Die österreichische Sozialversicherung (ASVG) ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses abzumelden. Der Dienstnehmer hat Anspruch auf sein Dienstzeugnis (§ 1163 ABGB). Die Arbeiterkammer Österreich (AK) empfiehlt, alle offenen Ansprüche schriftlich in der Auflösungsvereinbarung zu regeln.
Die österreichische Vorlage für die einvernehmliche Auflösung deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche einer rechtskonformen Beendigung ab.
Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer sowie bisherige Vertragsdaten.
Einvernehmlich vereinbartes Ende des Dienstverhältnisses — frei wählbar ohne gesetzliche Fristen.
Optionale Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Ende des Dienstverhältnisses.
Einvernehmliche Regelung der Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) oder Abfertigung Neu (BMSVG).
Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub gemäß § 10 UrlG zum Zeitpunkt der Auflösung.
Einvernehmliche Abrechnung aller offenen Lohn- und Gehaltsansprüche inkl. Überstunden.
Regelung zur Rückgabe von Firmeneigentum, Schlüsseln, Zugangskarten und EDV-Mitteln.
Optionale Verschwiegenheitspflicht des Dienstnehmers nach Ende des Dienstverhältnisses.
Vereinbarung über Inhalt und Zeitpunkt der Ausstellung des Dienstzeugnisses nach § 1163 ABGB.
Aufklärung des Dienstnehmers über mögliche AMS-Sperrfrist und Auswirkungen auf Arbeitslosengeld.
Verpflichtung des Dienstgebers zur ASVG-Abmeldung nach Ende des Dienstverhältnisses.
Wechselseitige Erklärung, dass mit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt sind.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine rechtssichere einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nach österreichischem Recht zu erstellen.
Einigen Sie sich auf ein konkretes Enddatum. Im Gegensatz zur Kündigung sind Sie bei der einvernehmlichen Auflösung in Österreich nicht an gesetzliche Kündigungsfristen oder Kündigungstermine gebunden.
Berechnen Sie Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG), offene Überstunden und allfällige Abfertigungsansprüche. Holen Sie bei der Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) eine Bestätigung der Vorsorgekasse ein.
Legen Sie fest, ob eine Freistellung erfolgt und ab wann. Vereinbaren Sie Rückgabemodalitäten für Firmeneigentum und Zugangskarten.
Weisen Sie den Dienstnehmer auf die mögliche AMS-Sperrfrist hin und empfehlen Sie, sich rechtzeitig beim Arbeitsmarktservice Österreich zu erkundigen. Die einvernehmliche Auflösung kann Ansprüche auf Arbeitslosengeld beeinflussen.
Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung, je eine Ausfertigung wird ausgehändigt. Der Dienstgeber erstattet die ASVG-Abmeldung und stellt das Dienstzeugnis zum vereinbarten Zeitpunkt aus.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die einvernehmliche Auflösung in Österreich hat weitreichende Folgen für Abfertigung, Urlaub und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Die Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) steht bei einvernehmlicher Auflösung in Österreich grundsätzlich zu, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und der Dienstgeber die Auflösung mitveranlasst hat. Bei rein freiwilliger Aufgabe durch den Dienstnehmer kann der Anspruch entfallen. Die Abfertigung Neu (BMSVG) ist unabhängig von der Auflösungsart — der Dienstnehmer hat stets Zugang zu den angesammelten Vorsorgekassenbeträgen. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) berät kostenlos, welche Abfertigung im Einzelfall zusteht.
Wer in Österreich das Dienstverhältnis einvernehmlich auflöst oder selbst kündigt, muss beim AMS (Arbeitsmarktservice) mit einer Sperrfrist von bis zu vier Wochen rechnen. Das bedeutet, dass das Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Sperrfrist ausbezahlt wird. Österreichische Arbeitnehmer sollten sich deshalb vor Unterzeichnung einer einvernehmlichen Auflösung beim zuständigen AMS-Standort informieren und möglichst früh zur Arbeitsuche anmelden.
Eine einvernehmliche Auflösung in Österreich ist nur dann wirksam, wenn beide Parteien freiwillig und ohne Zwang zustimmen. Wird der Dienstnehmer durch Drohung oder arglistige Täuschung zur Unterzeichnung veranlasst, kann er die Vereinbarung nach §§ 870, 875 ABGB anfechten. Das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) in Österreich hebt einvernehmliche Auflösungen auf, wenn die Freiwilligkeit nachweislich fehlte. Dienstnehmer sollten sich niemals unter Zeitdruck setzen lassen und im Zweifel die Arbeiterkammer Österreich (AK) konsultieren.
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