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Kostenlose Vorlage: Werkvertrag nach Schweizer Obligationenrecht

Wer ein individuelles Werk erstellen lässt — Bauarbeiten, Handwerkerleistungen, Softwareentwicklung, Grafikdesign, technische Anlagen — schliesst einen Werkvertrag nach OR Art. 363–379. Die Doxuno-Vorlage deckt Pauschalpreis, Regie und Kostenvoranschlag ab, regelt Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung (2 bzw. 5 Jahre bei Bauwerken) und bietet optional Konventionalstrafen und Haftungsbeschränkungen.

Werkvertrag erstellen
Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
WERKVERTRAG
Gemäss OR Art. 363-379
Werk: Renovation Badezimmer Einfamilienhaus
Fertigstellung: 30. Juni 2026
BESTELLER
Thomas Zürcher
Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich · E-Mail: thomas.zuercher@bluewin.ch · Telefon: +41 44 211 22 33
UNTERNEHMER
Meier Technik GmbH
UID: CHE-987.654.321 · Industriestrasse 5, 3011 Bern · Vertreten durch: Peter Meier, Geschäftsführer · E-Mail: info@meier-technik.ch · Telefon: +41 31 300 40 50
Die Parteien schliessen — in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) — den nachstehenden Werkvertrag gemäss OR Art. 363 ff. Der Unternehmer verpflichtet sich, das nachfolgend beschriebene Werk fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen; der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (OR Art. 363).
1.
GEGENSTAND DES VERTRAGS
Der Unternehmer verpflichtet sich, das folgende Werk für den Besteller herzustellen:

Renovation Badezimmer Einfamilienhaus

Vollständige Renovation des Badezimmers im Erdgeschoss (ca. 8 m2) inklusive Demontage der bestehenden Einrichtung und Entsorgung des Bauschutts; Erneuerung der Sanitärinstallationen gemäss SIA-Norm 385; Verlegung neuer Feinsteinzeug-Plattenböden und keramischer Wandfliesen; Einbau einer bodenebenen begehbaren Dusche mit Linienablauf; Montage neuer Sanitärapparate (WC, Waschtisch, Duschrinne) sowie Einbau einer Fussbodenheizung. Materialien gemäss beigelegter Ausschreibung und Materialliste.

Ausführungsort: Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich

Vom Besteller geliefertes Material / Stoff (OR Art. 365):
Der Besteller stellt die bereits ausgesuchten Wandfliesen (Serie «Cotto Grigio», Hersteller Marazzi, Menge gemäss Aufmass) sowie die beiden Spiegelleuchten (Modell LED-Linea) bei. Die Anlieferung erfolgt spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn an die Ausführungsadresse.

Der Unternehmer hat den vom Besteller gelieferten Stoff mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und den allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben. Zeigen sich bei der Ausführung Mängel am Stoff oder am Anweisungen des Bestellers, hat der Unternehmer diesen unverzüglich darauf hinzuweisen, widrigenfalls er die Folgen trägt.
2.
VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Pauschalpreis: 28'500.00 CHF (OR Art. 373), exklusive MwSt. (8.1%).

Die Vergütung ist gemäss nachstehendem Teilzahlungsplan fällig.

Teilzahlungsplan:
30% Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung; 40% nach Abschluss der Rohinstallationen und vor Plattenverlegung; 30% nach erfolgreicher formeller Abnahme des fertigen Werks.

Der Pauschalpreis umfasst sämtliche zur vereinbarten Leistungserbringung erforderlichen Arbeiten und Materialien. Eine Preiserhöhung aufgrund von Mehraufwand ist ausgeschlossen (OR Art. 373 Abs. 1); der Unternehmer hat den Vertrag auch dann zu dem vereinbarten Preis zu erfüllen, wenn die Ausführung mehr Arbeit oder grössere Auslagen erfordert, als vorauszusehen war.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller einen Verzugszins von 5% pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1). Der Unternehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten.
3.
TERMINE UND FRISTEN
Beginn der Arbeiten: 15. April 2026
Fertigstellung des Werks: 30. Juni 2026

Der Unternehmer beginnt die Arbeiten rechtzeitig und schreitet in der Ausführung voran, so dass die vereinbarte Fertigstellung gewährleistet ist (OR Art. 366 Abs. 1). Drohende Verzögerungen — insbesondere aufgrund unvorhergesehener Umstände, fehlender Mitwirkung des Bestellers oder Ereignissen höherer Gewalt — zeigt der Unternehmer dem Besteller unverzüglich schriftlich an, verbunden mit einem Vorschlag zur Terminverlängerung.

Kommt der Unternehmer mit dem Beginn oder der Ausführung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers anordnen (OR Art. 366 Abs. 2). Verzögerungen aus Ursachen, die der Besteller zu vertreten hat, berechtigen den Unternehmer zur angemessenen Terminverlängerung sowie — sofern ein Mehraufwand entsteht — zur Zusatzvergütung.
4.
PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS
Der Unternehmer hat das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, es sei denn, es komme nach der Natur des Geschäfts auf persönliche Eigenschaften nicht an (OR Art. 364 Abs. 2). Er liefert die zur Erstellung des Werks erforderlichen Materialien und Hilfsmittel, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist (OR Art. 364 Abs. 3).

Der Unternehmer hat im Allgemeinen die gleiche Sorgfaltspflicht wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (OR Art. 364 Abs. 1). Er haftet insbesondere für die sachgemässe Ausführung gemäss den anerkannten Regeln der Technik, die Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. Bauvorschriften, Sicherheitsvorschriften, SIA-Normen), sowie für die Zusicherungen betreffend Qualität, Material und Eigenschaften des Werks. Der Unternehmer schützt den Besteller vor jedem Schaden, den er diesem durch sein Verschulden verursacht.
5.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES BESTELLERS
Der Besteller stellt dem Unternehmer rechtzeitig alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Pläne, Bewilligungen, Zugänge und allenfalls Materialien zur Verfügung und erbringt die vereinbarten Mitwirkungsleistungen. Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Bestellers beruhen, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend und gehen nicht zulasten des Unternehmers.

Kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht trotz Mahnung und Fristansetzung nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für bereits erbrachte Leistungen sowie für den entgangenen Gewinn zu verlangen (OR Art. 91 ff.).
6.
PRÜFUNG UND MÄNGELRÜGE
Der Besteller hat das abgelieferte Werk nach Empfang zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und allfällige Mängel dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen (OR Art. 367 Abs. 1). Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Prüfung und Mängelrüge, gilt das Werk als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren (OR Art. 370 Abs. 2).

Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen (OR Art. 370 Abs. 3). Eine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung des Werks befreit den Unternehmer nur für jene Mängel von der Haftung, die bei der gehörigen Prüfung erkennbar waren; versteckte Mängel und arglistig verschwiegene Mängel bleiben geltend machbar.
7.
ABNAHME DES WERKS
Die Abnahme erfolgt formell durch gemeinsame Begehung und Unterzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls. Im Protokoll werden insbesondere festgehalten: Datum und Ort der Abnahme, anwesende Personen, allfällige vorbehaltene Mängel mit Nachbesserungsfrist sowie die Übernahme des Werks durch den Besteller.

Rügefrist: Offene Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. nach Entdeckung versteckter Mängel schriftlich zu rügen (OR Art. 367, 370). Die Rüge enthält eine präzise Beschreibung des Mangels sowie — soweit möglich — Dokumentation (Fotos, Protokolle). Bei berechtigter Rüge hat der Unternehmer den Mangel innert angemessener Frist unentgeltlich zu beheben.
8.
GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRECHTE
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme des Werks (OR Art. 371 Abs. 1). Für unbewegliche Bauwerke beträgt die Frist zwingend fünf Jahre (OR Art. 371 Abs. 2). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann sich der Unternehmer nicht auf die Verjährung berufen.

Bei Mängeln des Werks hat der Besteller nach OR Art. 368 folgende Rechte — nach seiner Wahl, unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen:
Wandelung: Rückgängigmachung des Vertrags, sofern das Werk für den Besteller unbrauchbar ist oder ihm dessen Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann;
Minderung: Herabsetzung des Werklohns um den Minderwert;
Nachbesserung: Unentgeltliche Behebung des Mangels auf Kosten des Unternehmers, sofern diese ohne übermässige Kosten möglich ist;
Schadenersatz: Daneben oder anstelle kann der Besteller Ersatz des Schadens verlangen, sofern den Unternehmer ein Verschulden trifft (OR Art. 368 Abs. 2 und Abs. 3).

Der Unternehmer kann die Wandelung oder Minderung abwenden, indem er den Mangel auf eigene Kosten umgehend beseitigt, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
9.
KONVENTIONALSTRAFE BEI VERZUG
Bei Überschreiten des vereinbarten Fertigstellungstermins aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, schuldet der Unternehmer dem Besteller eine Konventionalstrafe (OR Art. 160 Abs. 1) gemäss folgender Regelung:

0.5% der Vertragssumme pro Verzugstag, höchstens jedoch 10% der Vertragssumme. Die Konventionalstrafe wird erst nach schriftlicher Mahnung und Gewährung einer Nachfrist von 7 Tagen geschuldet.

Die Konventionalstrafe ist auch neben der Erfüllung geschuldet (OR Art. 160 Abs. 1). Der Nachweis eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens bleibt dem Besteller ausdrücklich vorbehalten (OR Art. 161 Abs. 1). Der Richter kann übermässig hohe Konventionalstrafen nach Ermessen herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3); die Parteien gehen davon aus, dass die vereinbarte Strafe angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Werks angemessen ist.
10.
HAFTUNG
Die Haftung des Unternehmers für Schäden — mit Ausnahme von Personenschäden sowie von Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — ist auf die Höhe der vereinbarten Vertragssumme beschränkt.

Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nach OR Art. 100 Abs. 1 zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden. Der Unternehmer haftet für seine Hilfspersonen und Subunternehmer wie für eigenes Handeln (OR Art. 101 Abs. 1).
11.
VERSICHERUNG
Der Unternehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragsdauer eine branchenübliche Berufshaftpflichtversicherung sowie — soweit einschlägig — eine Bauherren- bzw. Bauwesenversicherung zu angemessenen Konditionen aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5'000'000.00 CHF pro Schadenfall. Der Unternehmer legt dem Besteller auf Verlangen eine aktuelle Versicherungsbestätigung vor. Eine Kündigung oder wesentliche Änderung der Deckung während der Vertragslaufzeit ist dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
12.
BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Der Besteller kann den Vertrag jederzeit gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit sowie vollständige Schadloshaltung des Unternehmers aufheben (OR Art. 377). Der Unternehmer kann den Vertrag nach OR Art. 378 kündigen, wenn die Herstellung des Werks aus einem in der Person des Bestellers liegenden Umstand ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich wird; in diesem Fall hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und Auslagen. Wird die Herstellung ohne Verschulden beider Parteien unmöglich, endet der Vertrag entschädigungslos, wobei der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeit hat, soweit diese dem Besteller von Nutzen ist (OR Art. 379).
13.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 13, 16). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung oder durch qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES (OR Art. 14 Abs. 2bis).
14.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für allfällige Regelungslücken.

(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

(c) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
BESTELLER
Thomas Zürcher
Datum: ____________________
UNTERNEHMER
Meier Technik GmbH
Datum: ____________________

Was ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag ist ein im Obligationenrecht speziell geregelter Vertrag (OR Art. 363–379), durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet (OR Art. 363). Charakteristisch ist, dass der Unternehmer einen bestimmten Erfolg — das fertige Werk — schuldet, nicht bloss eine sorgfältige Tätigkeit (wie beim Auftrag nach OR Art. 394 ff.). Ein "Werk" ist ein körperlicher oder unkörperlicher Arbeitserfolg: ein gebautes Haus, eine programmierte Software, eine gestaltete Website, ein reparierter Motor, ein übersetztes Dokument.

Schweizer Werkverträge unterscheiden drei Preismodelle. Der Pauschalpreis (Festpreis, OR Art. 373) verpflichtet den Unternehmer zur Ausführung zum vereinbarten Preis — auch bei Mehraufwand trägt er das Risiko. Die Regiearbeit wird nach effektivem Aufwand (Stunden- oder Tagessatz) abgerechnet. Der ungefähre Kostenvoranschlag (OR Art. 374) ist eine Schätzung mit typischer Toleranz von ±10 %; bei erheblicher Überschreitung kann der Besteller den Vertrag auflösen oder Preisanpassung verlangen.

Zentrale Pflichten des Unternehmers sind die fristgerechte Fertigstellung (OR Art. 366), die Ablieferung eines mangelfreien Werks (OR Art. 367) und die Sorgfalts- und Treuepflicht (OR Art. 364). Der Besteller hat das Werk zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen (OR Art. 367) — versäumt er dies, gilt das Werk als genehmigt. Bei Mängeln stehen ihm Wandelung, Minderung oder Nachbesserung zu (OR Art. 368). Die Verjährung der Gewährleistung beträgt 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre (OR Art. 371).

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente eines Schweizer Werkvertrags ab und eignet sich für Bau, Handwerk, IT, Kreativdienstleistungen und Anlagenbau.

Parteien (Besteller / Unternehmer)

Vollständige Angaben mit UID-Nummer

Werkbeschreibung

Titel, Leistungsumfang und Ausführungsort

Materialien und Werkstoff

Lieferung durch Unternehmer oder Besteller (OR Art. 365)

Preismodell

Pauschalpreis, Regie oder ungefährer Kostenvoranschlag

Mehrwertsteuer

Inkl./exkl. 8.1 % MwSt. oder MwSt.-befreit

Zahlungsmodalitäten

30 Tage netto, bei Abnahme oder nach Teilzahlungsplan

Fertigstellungstermin

Verbindliche Frist und Verzug nach OR Art. 366

Abnahme

Förmlich, durch Nutzung oder stillschweigend

Mängelrüge und Gewährleistung

Fristen nach OR Art. 367, 368, 371

Konventionalstrafe bei Verzug

Pauschalstrafe pro Tag oder Festbetrag (OR Art. 160–163)

Haftung und Versicherung

Begrenzung nach OR Art. 99–100, Betriebshaftpflicht

Kündigung und Rücktritt

Rücktrittsrecht des Bestellers nach OR Art. 377

So erstellen Sie Ihren Werkvertrag

Die Doxuno-Vorlage führt Sie durch alle Eckpunkte — von der Werkbeschreibung bis zur Gewährleistung.

  1. 1

    Erfassen Sie Besteller und Unternehmer

    Geben Sie die Daten beider Parteien ein: Name/Firma, Adresse, UID, Kontakt. Bei juristischen Personen die zeichnungsberechtigte Person. Die UID ist bei MwSt.-pflichtigen Unternehmen zwingend auf Rechnungen zu führen (MWStG Art. 26).

  2. 2

    Beschreiben Sie das Werk

    Konkrete Werkbeschreibung mit Titel ("Renovation Badezimmer", "Webshop auf Shopify"), detailliertem Leistungsumfang (Pflichtenheft, Bauvorlage), Ausführungsort und Angaben zum Werkstoff (durch den Unternehmer geliefert oder vom Besteller beigestellt, OR Art. 365).

  3. 3

    Wählen Sie Preismodell und MwSt.

    Pauschalpreis (Festpreis nach OR Art. 373 — Unternehmer trägt das Risiko für Mehraufwand), Regiearbeit (Abrechnung nach Stunden/Tagen) oder ungefährer Kostenvoranschlag nach OR Art. 374. Bestimmen Sie MwSt. (inkl., exkl. 8.1 %, MwSt.-befreit) und die Zahlungsbedingungen.

  4. 4

    Legen Sie Termin und Abnahme fest

    Verbindliches Fertigstellungsdatum (bei Überschreitung greift Verzug nach OR Art. 366). Abnahmemodus: förmlich mit Abnahmeprotokoll, durch Inbetriebnahme oder stillschweigend nach Ablauf der Prüffrist. Legen Sie die Mängelrügefrist fest (OR Art. 367 Abs. 1 verlangt "sofort nach Empfang").

  5. 5

    Gewährleistung, Konventionalstrafe und Unterschrift

    Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre, bei unbeweglichem Werk (Bauwerk) 5 Jahre (OR Art. 371). Aktivieren Sie Expert-Klauseln wie Konventionalstrafe bei Verzug (z. B. 0.1 % der Auftragssumme pro Tag), Haftungsbegrenzung oder Betriebshaftpflichtversicherungspflicht. Bestimmen Sie den Gerichtsstand und lassen Sie das PDF von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Werkvertrag ist gesetzlich detailliert geregelt — einige Regeln sind zwingend, andere dispositiv. Achten Sie auf die folgenden Besonderheiten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grossvolumigen Bauwerken, öffentlichen Beschaffungen (BöB), komplexen IT-Projekten oder wenn die SIA-Norm 118 zur Anwendung kommt, empfehlen wir anwaltliche Beratung und die Verwendung der massgeblichen Branchennormen.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 363–379, ZPO)

Mängelrüge (OR Art. 367)

Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller dessen Beschaffenheit so bald als tunlich zu prüfen und dem Unternehmer allfällige Mängel sofort anzuzeigen (OR Art. 367 Abs. 1). Unterlässt der Besteller die Prüfung oder Rüge, so gilt das Werk als genehmigt, soweit es sich um Mängel handelt, die bei gehöriger Prüfung erkennbar waren. Verdeckte Mängel sind zu rügen, sobald sie entdeckt werden (Abs. 2) — andernfalls ebenfalls Genehmigungswirkung. Die Rüge sollte schriftlich erfolgen; die Vorlage regelt die Frist ausdrücklich.

Gewährleistung und Verjährung (OR Art. 368, 371)

Liegt ein Mangel vor, hat der Besteller die Wahl zwischen Wandelung (Rückgängigmachung), Minderung (Preisreduktion) oder Nachbesserung (OR Art. 368). Bei unbedeutenden Mängeln scheidet die Wandelung aus. Die Verjährung beträgt 2 Jahre ab Ablieferung bei beweglichen Werken, 5 Jahre bei unbeweglichen Werken (Bauwerken) bzw. bei Werken an unbeweglichen Sachen, die bestimmungsgemäss in das Bauwerk eingefügt werden (OR Art. 371). Bei absichtlichem Verschweigen des Mangels gilt die ordentliche Verjährung von 10 Jahren (OR Art. 127).

Pauschalpreis und Mehraufwand (OR Art. 373)

Ist der Preis im Voraus genau festgesetzt worden (Festpreis), so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk für diesen Preis auszuführen, auch wenn die Arbeit mehr Arbeit und Auslagen verursacht, als vorausgesehen war (OR Art. 373 Abs. 1). Nur wenn ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten, die Vollendung hindern oder übermässig erschweren, kann der Richter die Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen (Abs. 2). Diese Norm ist streng — sie gilt nicht bei blossen Kalkulationsfehlern des Unternehmers.

Rücktrittsrecht des Bestellers (OR Art. 377)

Der Besteller kann jederzeit bis zur Vollendung des Werks gegen Bezahlung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung vom Vertrag zurücktreten (OR Art. 377). Dieses Rücktrittsrecht ist zwingend — es kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Der Unternehmer hat Anspruch auf die bisher geleistete Arbeit und den entgangenen Gewinn. Die Vorlage enthält einen Hinweis auf dieses Recht; sie ermöglicht aber die Vereinbarung einer angemessenen Pauschalentschädigung für den Fall des Rücktritts.

Häufige Fragen

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