Landesspezifische Rechtsinhalte
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Wer ein individuelles Werk erstellen lässt — Bauarbeiten, Handwerkerleistungen, Softwareentwicklung, Grafikdesign, technische Anlagen — schliesst einen Werkvertrag nach OR Art. 363–379. Die Doxuno-Vorlage deckt Pauschalpreis, Regie und Kostenvoranschlag ab, regelt Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung (2 bzw. 5 Jahre bei Bauwerken) und bietet optional Konventionalstrafen und Haftungsbeschränkungen.
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Der Werkvertrag ist ein im Obligationenrecht speziell geregelter Vertrag (OR Art. 363–379), durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet (OR Art. 363). Charakteristisch ist, dass der Unternehmer einen bestimmten Erfolg — das fertige Werk — schuldet, nicht bloss eine sorgfältige Tätigkeit (wie beim Auftrag nach OR Art. 394 ff.). Ein "Werk" ist ein körperlicher oder unkörperlicher Arbeitserfolg: ein gebautes Haus, eine programmierte Software, eine gestaltete Website, ein reparierter Motor, ein übersetztes Dokument.
Schweizer Werkverträge unterscheiden drei Preismodelle. Der Pauschalpreis (Festpreis, OR Art. 373) verpflichtet den Unternehmer zur Ausführung zum vereinbarten Preis — auch bei Mehraufwand trägt er das Risiko. Die Regiearbeit wird nach effektivem Aufwand (Stunden- oder Tagessatz) abgerechnet. Der ungefähre Kostenvoranschlag (OR Art. 374) ist eine Schätzung mit typischer Toleranz von ±10 %; bei erheblicher Überschreitung kann der Besteller den Vertrag auflösen oder Preisanpassung verlangen.
Zentrale Pflichten des Unternehmers sind die fristgerechte Fertigstellung (OR Art. 366), die Ablieferung eines mangelfreien Werks (OR Art. 367) und die Sorgfalts- und Treuepflicht (OR Art. 364). Der Besteller hat das Werk zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen (OR Art. 367) — versäumt er dies, gilt das Werk als genehmigt. Bei Mängeln stehen ihm Wandelung, Minderung oder Nachbesserung zu (OR Art. 368). Die Verjährung der Gewährleistung beträgt 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre (OR Art. 371).
Die Doxuno-Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente eines Schweizer Werkvertrags ab und eignet sich für Bau, Handwerk, IT, Kreativdienstleistungen und Anlagenbau.
Vollständige Angaben mit UID-Nummer
Titel, Leistungsumfang und Ausführungsort
Lieferung durch Unternehmer oder Besteller (OR Art. 365)
Pauschalpreis, Regie oder ungefährer Kostenvoranschlag
Inkl./exkl. 8.1 % MwSt. oder MwSt.-befreit
30 Tage netto, bei Abnahme oder nach Teilzahlungsplan
Verbindliche Frist und Verzug nach OR Art. 366
Förmlich, durch Nutzung oder stillschweigend
Fristen nach OR Art. 367, 368, 371
Pauschalstrafe pro Tag oder Festbetrag (OR Art. 160–163)
Begrenzung nach OR Art. 99–100, Betriebshaftpflicht
Rücktrittsrecht des Bestellers nach OR Art. 377
Die Doxuno-Vorlage führt Sie durch alle Eckpunkte — von der Werkbeschreibung bis zur Gewährleistung.
Geben Sie die Daten beider Parteien ein: Name/Firma, Adresse, UID, Kontakt. Bei juristischen Personen die zeichnungsberechtigte Person. Die UID ist bei MwSt.-pflichtigen Unternehmen zwingend auf Rechnungen zu führen (MWStG Art. 26).
Konkrete Werkbeschreibung mit Titel ("Renovation Badezimmer", "Webshop auf Shopify"), detailliertem Leistungsumfang (Pflichtenheft, Bauvorlage), Ausführungsort und Angaben zum Werkstoff (durch den Unternehmer geliefert oder vom Besteller beigestellt, OR Art. 365).
Pauschalpreis (Festpreis nach OR Art. 373 — Unternehmer trägt das Risiko für Mehraufwand), Regiearbeit (Abrechnung nach Stunden/Tagen) oder ungefährer Kostenvoranschlag nach OR Art. 374. Bestimmen Sie MwSt. (inkl., exkl. 8.1 %, MwSt.-befreit) und die Zahlungsbedingungen.
Verbindliches Fertigstellungsdatum (bei Überschreitung greift Verzug nach OR Art. 366). Abnahmemodus: förmlich mit Abnahmeprotokoll, durch Inbetriebnahme oder stillschweigend nach Ablauf der Prüffrist. Legen Sie die Mängelrügefrist fest (OR Art. 367 Abs. 1 verlangt "sofort nach Empfang").
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre, bei unbeweglichem Werk (Bauwerk) 5 Jahre (OR Art. 371). Aktivieren Sie Expert-Klauseln wie Konventionalstrafe bei Verzug (z. B. 0.1 % der Auftragssumme pro Tag), Haftungsbegrenzung oder Betriebshaftpflichtversicherungspflicht. Bestimmen Sie den Gerichtsstand und lassen Sie das PDF von beiden Parteien unterzeichnen.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Werkvertrag ist gesetzlich detailliert geregelt — einige Regeln sind zwingend, andere dispositiv. Achten Sie auf die folgenden Besonderheiten.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grossvolumigen Bauwerken, öffentlichen Beschaffungen (BöB), komplexen IT-Projekten oder wenn die SIA-Norm 118 zur Anwendung kommt, empfehlen wir anwaltliche Beratung und die Verwendung der massgeblichen Branchennormen.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 363–379, ZPO)
Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller dessen Beschaffenheit so bald als tunlich zu prüfen und dem Unternehmer allfällige Mängel sofort anzuzeigen (OR Art. 367 Abs. 1). Unterlässt der Besteller die Prüfung oder Rüge, so gilt das Werk als genehmigt, soweit es sich um Mängel handelt, die bei gehöriger Prüfung erkennbar waren. Verdeckte Mängel sind zu rügen, sobald sie entdeckt werden (Abs. 2) — andernfalls ebenfalls Genehmigungswirkung. Die Rüge sollte schriftlich erfolgen; die Vorlage regelt die Frist ausdrücklich.
Liegt ein Mangel vor, hat der Besteller die Wahl zwischen Wandelung (Rückgängigmachung), Minderung (Preisreduktion) oder Nachbesserung (OR Art. 368). Bei unbedeutenden Mängeln scheidet die Wandelung aus. Die Verjährung beträgt 2 Jahre ab Ablieferung bei beweglichen Werken, 5 Jahre bei unbeweglichen Werken (Bauwerken) bzw. bei Werken an unbeweglichen Sachen, die bestimmungsgemäss in das Bauwerk eingefügt werden (OR Art. 371). Bei absichtlichem Verschweigen des Mangels gilt die ordentliche Verjährung von 10 Jahren (OR Art. 127).
Ist der Preis im Voraus genau festgesetzt worden (Festpreis), so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk für diesen Preis auszuführen, auch wenn die Arbeit mehr Arbeit und Auslagen verursacht, als vorausgesehen war (OR Art. 373 Abs. 1). Nur wenn ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten, die Vollendung hindern oder übermässig erschweren, kann der Richter die Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen (Abs. 2). Diese Norm ist streng — sie gilt nicht bei blossen Kalkulationsfehlern des Unternehmers.
Der Besteller kann jederzeit bis zur Vollendung des Werks gegen Bezahlung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung vom Vertrag zurücktreten (OR Art. 377). Dieses Rücktrittsrecht ist zwingend — es kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Der Unternehmer hat Anspruch auf die bisher geleistete Arbeit und den entgangenen Gewinn. Die Vorlage enthält einen Hinweis auf dieses Recht; sie ermöglicht aber die Vereinbarung einer angemessenen Pauschalentschädigung für den Fall des Rücktritts.
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