Kostenlose Vorlage: Vorsorgeauftrag nach Schweizer Recht
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer Sie im Fall Ihrer späteren Urteilsunfähigkeit in Personen-, Vermögenssorge und Rechtsverkehr vertritt — statt die Wahl der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu überlassen. Die Doxuno-Vorlage entspricht ZGB Art. 360–369 und bereitet den Vorsorgeauftrag für die zwingend vorgeschriebene Form vor: entweder vollumfänglich handschriftlich oder notariell beurkundet.
Die beauftragte Person nimmt den Auftrag mit der Validierung durch die KESB an (ZGB Art. 365 Abs. 1); sie kann jedoch jederzeit schriftlich — unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten — von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen (ZGB Art. 367 Abs. 3). Bei wichtigem Grund ist der Rücktritt fristlos möglich.
• Personensorge (ZGB Art. 360 Abs. 1 i.V.m. Art. 367): Bestimmung des Wohnorts, Pflege und Betreuung, Organisation der ärztlichen Versorgung, Alltagsgestaltung, Kontakte zu Behörden, Angehörigen und Dritten.
• Vermögenssorge: Verwaltung des Einkommens und Vermögens, Bewirtschaftung von Bank- und Postkonten, Bezahlung laufender Rechnungen, Steuererklärungen, Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen, Verwaltung von Wertschriftenvermögen sowie allfällige Liegenschaftsverwaltung.
• Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungen, Gerichten und Dritten, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Führung der Korrespondenz, Empfang von Zahlungen und Postsendungen.
Die beauftragte Person hat die mir übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vertreters zu besorgen (ZGB Art. 365 i.V.m. OR Art. 398 Abs. 2). Sie hat meine Interessen zu wahren, meinen mutmasslichen Willen zu berücksichtigen und mich — soweit mir dies möglich ist — in Entscheidungen einzubeziehen.
Organspende: Ich bin mit einer Organ- und Gewebespende einverstanden.
Autopsie: Die beauftragte Person entscheidet über eine allfällige Autopsie.
Weitere medizinische Wünsche: Betreuung durch Dr. med. Hans Keller, Universitätsspital Zürich, wenn möglich. Keine lebensverlängernden Massnahmen bei infauster Prognose.
Hinweis: Soweit für medizinische Massnahmen die Zustimmung zur Heilbehandlung betroffen ist, wird auf die Patientenverfügung nach ZGB Art. 370 ff. verwiesen. Diese kann separat errichtet werden und geht diesem Vorsorgeauftrag im medizinischen Bereich vor.
Spesenersatz: Notwendige Auslagen (Reisekosten, Porto, Telefon, Beratungskosten usw.) werden der beauftragten Person vollumfänglich aus meinem Vermögen erstattet (ZGB Art. 366 Abs. 1).
Rechenschaftspflicht: Die beauftragte Person legt einmal jährlich — spätestens bis zum 31. März des Folgejahres — schriftlich Rechenschaft über die Vermögensverwaltung ab. Die Rechenschaft umfasst eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des aktuellen Vermögensstandes.
Bestattungswünsche: Ich wünsche eine Kremation (Feuerbestattung).
Weitere Anordnungen: Mein Hund Balto soll nach Möglichkeit bei meiner Schwester Maria bleiben; andernfalls ist eine artgerechte Unterbringung zu organisieren.
(b) Widerruf: Solange ich urteilsfähig bin, kann ich diesen Vorsorgeauftrag jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder abändern. Der Widerruf bedarf derselben Form wie die Errichtung (ZGB Art. 362 Abs. 1) — also entweder eigenhändiger Errichtung oder öffentlicher Beurkundung. Ein Widerruf kann auch durch Vernichtung der Urkunde erfolgen (ZGB Art. 362 Abs. 2).
(c) Beendigung: Der Vorsorgeauftrag entfällt mit Wiedererlangen meiner Urteilsfähigkeit (ZGB Art. 369), mit meinem Tod oder wenn die KESB die Massnahme aufhebt, namentlich bei Gefährdung meiner Interessen (ZGB Art. 368).
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag ist ein Instrument des Schweizer Erwachsenenschutzrechts, mit dem eine urteilsfähige volljährige Person im Voraus bestimmt, wer sie im Falle späterer Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Rechtsgrundlage ist ZGB Art. 360–369, in Kraft seit dem 1. Januar 2013. Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die KESB die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers festgestellt hat — bis dahin entfaltet er keine Wirkung.
Das Schweizer Recht unterscheidet nach ZGB Art. 360 Abs. 2 drei Bereiche, die einzeln oder gemeinsam übertragen werden können: Personensorge (Entscheidungen zur Pflege, zum Aufenthalt, zur medizinischen Behandlung), Vermögenssorge (Verwaltung von Konten, Liegenschaften, Wertschriften, Bezahlung von Rechnungen) und Rechtsverkehr (Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten). Sie können für jeden Bereich dieselbe oder verschiedene Personen benennen und auch eine Ersatzperson für den Ausfallfall vorsehen.
Der Vorsorgeauftrag ist von der Patientenverfügung zu unterscheiden: Die Patientenverfügung nach ZGB Art. 370 ff. regelt konkrete medizinische Behandlungswünsche (z. B. Ablehnung lebensverlängernder Massnahmen) und tritt auch ohne KESB-Validierung in Kraft. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung ergänzen sich und werden idealerweise parallel errichtet. Auch die Generalvollmacht nach OR Art. 32 ff. ist kein Ersatz — sie erlischt mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit (OR Art. 35).
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage regelt alle nach ZGB Art. 360 ff. vorgesehenen Bereiche umfassend.
Personalien des Auftraggebers
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV, Zivilstand
Beauftragte Person
Name, Adresse, Beziehung, Kontaktangaben
Ersatzperson
Zweite Person bei Ausfall der Ersten
Personensorge (ZGB Art. 360 Abs. 2)
Entscheidungen zu Pflege, Wohnsitz, Betreuung
Vermögenssorge
Konten, Liegenschaften, Rechnungen, Investments
Rechtsverkehr
Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten
Persönliche Wünsche
Lebensstil, Hobbys, Tierversorgung, Wohnumfeld
Medizinische Anweisungen
Grundhaltung bei medizinischen Entscheidungen
Vergütung und Spesen (ZGB Art. 366)
Honorar der beauftragten Person
Rechenschaftspflicht
Jährlicher Bericht über die Tätigkeit
Hinterlegungsort
Wohnsitzgemeinde, Anwalt, vertraute Personen
Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift
Formerfordernisse nach ZGB Art. 361
So erstellen Sie Ihren Vorsorgeauftrag
Fünf Schritte zum rechtsgültigen Vorsorgeauftrag — mit strikter Beachtung der Formvorschriften nach ZGB Art. 361.
- 1
Personalien und Zivilstand erfassen
Tragen Sie Ihre vollständigen Personalien ein: Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV-Nummer und Zivilstand. Als Auftraggeber müssen Sie im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig und volljährig sein (ZGB Art. 360 Abs. 1).
- 2
Beauftragte Person und Ersatzperson bestimmen
Benennen Sie die Hauptperson Ihres Vertrauens — häufig Ehegatte, erwachsene Kinder, Geschwister oder eine enge Freundin. Eine Ersatzperson empfiehlt sich für den Fall, dass die Hauptperson zum Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit nicht mehr handeln kann oder will. Klären Sie vorgängig mit den benannten Personen, ob sie bereit sind, den Auftrag zu übernehmen.
- 3
Bereiche und Umfang festlegen
Entscheiden Sie für jeden der drei Bereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) einzeln: volle Vertretungsmacht, eingeschränkte Vollmacht oder Ausschluss. Legen Sie persönliche Wünsche für die Personensorge fest (Lebensstil, Haustier, besondere Hobbys) und geben Sie eine medizinische Grundhaltung an (Einwilligung nach ärztlicher Empfehlung, Palliativ-Schwerpunkt, spezielle Wünsche).
- 4
Vergütung und Rechenschaft regeln
Entscheiden Sie, ob die beauftragte Person eine Vergütung erhält (nach ZGB Art. 366 zulässig; kantonal geregelt) oder unentgeltlich tätig wird. Legen Sie fest, in welchen Intervallen Bericht erstattet werden soll (jährlich ist gesetzlicher Mindeststandard). Nennen Sie die Personen, denen der Bericht vorgelegt werden soll.
- 5
Form wahren und hinterlegen
WICHTIG: Der Vorsorgeauftrag muss nach ZGB Art. 361 Abs. 2 entweder vollumfänglich handschriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet werden ODER öffentlich beurkundet sein (Notar). Eine getippte, bloss unterzeichnete Version ist nichtig. Hinterlegen Sie das Dokument beim Zivilstandsamt Ihrer Wohngemeinde (Eintragung im Vorsorgeregister empfohlen) oder bei einer Vertrauensperson. Informieren Sie die beauftragte Person über den Hinterlegungsort.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Der Vorsorgeauftrag ist in ZGB Art. 360–369 geregelt und unterliegt strikten Formvorschriften. Formfehler führen zur Ungültigkeit.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt weder die notarielle Beurkundung noch die individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, besonderen medizinischen Wünschen, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Sachverhalten empfehlen wir die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Notar. Ergänzen Sie den Vorsorgeauftrag durch eine Patientenverfügung nach ZGB Art. 370 ff. für medizinische Entscheidungen.
Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, KESB-Praxis)
Zwingende Form (ZGB Art. 361)
Der Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er entweder (a) vollumfänglich handschriftlich errichtet, von Anfang bis Ende vom Auftraggeber selbst von Hand geschrieben, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet ist, oder (b) öffentlich beurkundet wurde (Notar). Eine getippte Version mit handschriftlicher Unterschrift ist nichtig. Wer die Sicherheit und Übersichtlichkeit eines getippten Textes bevorzugt, muss den Weg der notariellen Beurkundung wählen. Kosten der Beurkundung: typischerweise CHF 300–1'000.
Wirksamkeit erst mit KESB-Validierung (ZGB Art. 363)
Der Vorsorgeauftrag tritt nicht automatisch in Kraft, sondern erst, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers festgestellt hat und die Voraussetzungen prüft (ZGB Art. 363). Dazu gehören: Prüfung der formellen Gültigkeit, Feststellung der Urteilsunfähigkeit (oft auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens), Feststellung der Bereitschaft und Eignung der beauftragten Person. Erst nach dieser Validierung wird der Auftrag wirksam und die beauftragte Person erhält eine offizielle Urkunde.
Widerruf und Anpassung (ZGB Art. 362)
Solange der Auftraggeber urteilsfähig ist, kann er den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen oder ändern. Der Widerruf unterliegt derselben Form wie die Errichtung (eigenhändig oder öffentlich beurkundet). Auch die Vernichtung der Urkunde gilt als Widerruf. Lebensveränderungen (Scheidung, Tod der beauftragten Person, neue Partnerschaft, Umzug) sollten Anlass sein, den Vorsorgeauftrag zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
KESB-Intervention und Grenzen (ZGB Art. 368)
Die KESB kann nach ZGB Art. 368 bei Gefährdung der Interessen des Auftraggebers intervenieren — etwa wenn die beauftragte Person ihre Pflichten verletzt, den Auftrag nicht mehr wahrnehmen kann oder will, oder die Interessen des Auftraggebers anderweitig gefährdet sind. Die KESB kann Weisungen erteilen, Teile des Auftrags entziehen oder die beauftragte Person abberufen und eine Beistandschaft anordnen. Die Rechenschaftspflicht der beauftragten Person gilt gegenüber der KESB, die ihrerseits Aufsichtsbefugnisse wahrnimmt.
Häufige Fragen
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Strukturiert nach ZGB Art. 360–369 und mit allen Bereichen (Personen-, Vermögenssorge, Rechtsverkehr). Beachten Sie: Übertragen Sie die fertige Vorlage vollständig handschriftlich oder lassen Sie sie notariell beurkunden — nur so ist der Vorsorgeauftrag gültig.
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