Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein rechtssicherer Untermietvertrag für die Untervermietung einer ganzen Wohnung, eines einzelnen Zimmers oder einer abgegrenzten Teilfläche. Die Vorlage folgt OR Art. 262 (Untermiete) sowie den allgemeinen Bestimmungen des Mietrechts (OR Art. 253 ff.) und berücksichtigt die zentrale Voraussetzung: die Zustimmung der Vermieterschaft.
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Der Untermietvertrag ist ein eigenständiges Mietverhältnis, mit dem der Hauptmieter einem Untermieter den Gebrauch der ganzen oder eines Teils der gemieteten Sache gegen Entgelt überlässt. Die rechtliche Grundlage bildet OR Art. 262: Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Das Hauptmietverhältnis bleibt dabei bestehen — der Hauptmieter haftet weiterhin gegenüber der Vermieterschaft für Mietzins und ordnungsgemässe Nutzung (OR Art. 262 Abs. 3).
Typische Anwendungsfälle sind Wohngemeinschaften mit wechselnden Mitbewohnern (ohne dass diese alle im Hauptmietvertrag stehen), Untervermietung einzelner Zimmer, vorübergehende Abwesenheiten der Hauptmieterschaft (Auslandsaufenthalt, Ausbildung, Sabbatical), sowie die Untervermietung von ganzen Wohnungen während Elternzeit oder Projektauslagerungen. In allen Fällen behält die Hauptmieterschaft ihre Rolle und trägt die volle vertragliche Verantwortung gegenüber der Vermieterschaft.
Die Zustimmung der Vermieterschaft ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Nach OR Art. 262 Abs. 2 kann die Vermieterschaft die Zustimmung nur in drei Fällen verweigern: wenn die Hauptmieterschaft sich weigert, die Bedingungen der Untermiete offenzulegen; wenn die Bedingungen gegenüber denen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind (z.B. deutlich überhöhter Untermietzins); oder wenn der Vermieterschaft aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. In allen anderen Fällen muss die Zustimmung erteilt werden. Die Doxuno-Vorlage regelt Untermietzins, Nebenkosten, Kaution, Laufzeit, Kündigung, möbliertes Wohnen und die Hausordnung transparent.
Die Vorlage deckt alle mietrechtlich wesentlichen Bestimmungen einer rechtskonformen Untermiete nach Schweizer Recht ab.
Hauptmieter und Untermieter mit vollständigen Angaben
Einzelnes Zimmer, Teilfläche oder gesamte Wohnung
Angabe der Vermieterschaft und des zugrundeliegenden Vertrags
Schriftlich, mündlich oder ausstehend (OR Art. 262 Abs. 1)
Transparent im Vergleich zum Hauptmietzins (OR Art. 262 Abs. 2 lit. b)
Inklusiv oder separat ausgewiesen
Bei Wohnraum max. 3 Netto-Monatsmieten (OR Art. 257e)
Mit Inventarliste und Haftungsregelung
Befristet (parallel zum Hauptmietvertrag) oder unbefristet
Regelung angepasst an die Hausordnung
Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel
Nach OR Art. 262 Abs. 3 i.V.m. OR Art. 257f
Bevor Sie den Vertrag abschliessen, holen Sie die Zustimmung der Vermieterschaft ein. Ohne Zustimmung riskieren Sie eine ausserordentliche Kündigung des Hauptmietvertrags nach OR Art. 257f.
Richten Sie ein schriftliches Gesuch an die Vermieterschaft und legen Sie die Bedingungen der geplanten Untermiete offen: Umfang (ganze Wohnung, Zimmer, Teilfläche), Untermietzins, Laufzeit, Angaben zum Untermieter. Die Zustimmung darf nur aus den drei gesetzlichen Gründen nach OR Art. 262 Abs. 2 verweigert werden. Ohne Zustimmung ist die Untermiete unwirksam und verstösst gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht (OR Art. 257f).
Erfassen Sie Hauptmieter und Untermieter mit vollständiger Adresse, Geburtsdatum, Telefon und E-Mail. Bestimmen Sie den Umfang: einzelnes Zimmer (mit Nutzungsrecht an Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad), abgegrenzte Teilfläche oder gesamte Wohnung. Nennen Sie die Vermieterschaft und das Datum des Hauptmietvertrags.
Bestimmen Sie den Untermietzins. Achten Sie darauf, dass er im Vergleich zum Hauptmietzins nicht missbräuchlich ist (OR Art. 262 Abs. 2 lit. b) — ein angemessener Zuschlag für Möblierung, Wartung oder zusätzliche Dienstleistungen ist zulässig, aber nicht ein beliebiger Aufpreis. Regeln Sie, ob Nebenkosten inklusive sind oder separat abgerechnet werden.
Bei Wohnraum ist die Untermietkaution auf höchstens drei Netto-Monatsmieten beschränkt (OR Art. 257e) und auf einem Sperrkonto zu hinterlegen. Wählen Sie befristete Laufzeit (sinnvoll parallel zum Hauptmietvertrag oder für vorübergehende Abwesenheiten) oder unbefristete Laufzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 266a ff.
Regeln Sie Möblierung mit Inventarliste, Haustiere (abhängig von der Hausordnung und vom Hauptmietvertrag), Rauchen, Besucher und Schlüsselübergabe. Bei Beendigung der Hauptmiete endet die Untermiete von Gesetzes wegen mit. Laden Sie den Vertrag als PDF herunter, lassen Sie ihn von beiden Parteien unterzeichnen und erstellen Sie beim Einzug ein Übergabeprotokoll.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Untermiete ist rechtlich zulässig, aber formbedürftig und strikt an die Zustimmung der Vermieterschaft geknüpft. Verstösse können zur ausserordentlichen Kündigung des Hauptmietverhältnisses führen.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei längeren Untervermietungen, gewerblicher Nutzung durch den Untermieter, oder Zweifeln an der Zustimmung der Vermieterschaft empfehlen wir die Prüfung durch den Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband, den Hauseigentümerverband oder eine im Mietrecht erfahrene Rechtsanwaltschaft.
Geprüft nach Schweizer Mietrecht (OR 253+)
Nach OR Art. 262 Abs. 1 kann die Hauptmieterschaft die Sache mit Zustimmung der Vermieterschaft ganz oder teilweise untervermieten. Die Zustimmung ist an keine Form gebunden, sollte aber schriftlich eingeholt werden, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Die Vermieterschaft kann die Zustimmung nur aus drei gesetzlichen Gründen verweigern (OR Art. 262 Abs. 2): bei Weigerung zur Offenlegung der Bedingungen, bei missbräuchlichen Untermietbedingungen oder bei wesentlichen Nachteilen. Eine grundlose Verweigerung berechtigt die Hauptmieterschaft, die Zustimmung zu unterstellen und die Untermiete dennoch abzuschliessen — das Risiko trägt allerdings die Hauptmieterschaft bei späterem Streit.
Nach OR Art. 262 Abs. 3 haftet die Hauptmieterschaft der Vermieterschaft dafür, dass die Untermieterschaft die Sache nicht anders gebraucht, als es der Hauptmieterschaft selbst gestattet ist. Die Vermieterschaft kann die Untermieterschaft unmittelbar zur Einhaltung der Hauptmietpflichten anhalten — dies ist eine Besonderheit des Schweizer Mietrechts und schützt die Vermieterschaft vor ausufernden Untermietketten. Die Hauptmieterschaft bleibt vollumfänglich für den Mietzins, Schäden und Vertragsverletzungen gegenüber der Vermieterschaft haftbar.
Der Untermietzins darf nicht missbräuchlich sein (OR Art. 262 Abs. 2 lit. b). Als Faustregel gilt: Ein Aufschlag, der die tatsächlichen Mehrleistungen der Hauptmieterschaft abgilt (Möblierung, Wartung, Internet, zusätzliche Dienstleistungen), ist zulässig. Ein pauschaler Gewinnaufschlag ohne Gegenleistung ist missbräuchlich. Die Vermieterschaft kann in solchen Fällen die Zustimmung verweigern, und die Untermieterschaft kann den überhöhten Zins innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (OR Art. 270 analog). Transparenz beim Vergleich Hauptmietzins / Untermietzins ist daher zentral.
Der Untermietvertrag ist akzessorisch zum Hauptmietvertrag: Endet der Hauptmietvertrag — durch Kündigung, Ablauf der Befristung oder Auflösung — endet auch der Untermietvertrag, unabhängig von allfälligen längeren Befristungen. Die Untermieterschaft hat gegenüber der Vermieterschaft keinen direkten vertraglichen Anspruch auf Fortsetzung und kann kein selbständiges Mietverhältnis einfordern. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Befristung der Untermiete nicht länger als die restliche Laufzeit der Hauptmiete zu wählen. Bei Kündigung durch die Hauptmieterschaft gelten die gesetzlichen Formvorschriften analog (OR Art. 266l) — bei Wohnraum mit amtlichem Formular (OR Art. 266l Abs. 2), da die Hauptmieterschaft gegenüber der Untermieterschaft die Rolle der Vermieterschaft einnimmt.
Rechtskonform nach OR Art. 262 und den allgemeinen Mietrechtsbestimmungen, sofort als PDF herunterladbar — nach Einholen der Zustimmung der Vermieterschaft.
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