Kostenlose Vorlage: Testament (eigenhändige letztwillige Verfügung) nach Schweizer Recht
Wer seinen Nachlass bewusst regeln möchte, errichtet ein Testament. Die Doxuno-Vorlage bereitet die Verfügung nach ZGB Art. 498 ff. vor — unter Beachtung der seit 1. Januar 2023 neuen Pflichtteile, der Formvorschriften des eigenhändigen Testaments nach ZGB Art. 505 und der strengen Regeln zur Gültigkeit. Das fertige Dokument dient als Vorlage, die Sie anschliessend vollständig handschriftlich übertragen — denn nur eigenhändige Niederschrift ist rechtsgültig.
• Lisa Brunner (Ehefrau), wohnhaft Kramgasse 15, 3011 Bern: 1/2 des Nachlasses
• Max Brunner (Sohn): 1/4 des Nachlasses
• Sarah Brunner (Tochter): 1/4 des Nachlasses
Die Erbeinsetzung erfolgt jeweils auf den genannten Quotenanteil. Stirbt ein eingesetzter Erbe vor mir, ohne dass ein Ersatzerbe bezeichnet wurde, so entfällt der betreffende Anteil und wächst den übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Quoten an (Anwachsung, ZGB Art. 541 analog), soweit keine abweichende Anordnung gilt.
• Nachkommen: 1/2 des gesetzlichen Erbteils (vor dem 01.01.2023 waren es 3/4);
• überlebender Ehegatte / eingetragener Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils;
• Eltern: kein Pflichtteil mehr (seit 01.01.2023 gestrichen).
Die frei verfügbare Quote (Art. 471 ZGB) wird gemäss nachstehender Anordnung verwendet.
Verwendung der freien Quote: Die verbleibende freie Quote geht vollumfänglich an meine Ehefrau Lisa Brunner.
• Schweizerisches Rotes Kreuz: 10'000.00 CHF als einmalige Zuwendung
• Nichte Maria Keller: Gemälde im Wohnzimmer (Hodler-Reproduktion, Öl auf Leinwand)
Die Erben sind verpflichtet, die Vermächtnisse innert angemessener Frist nach Antritt der Erbschaft auszurichten (ZGB Art. 485). Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die beschwerten Erben und entsteht mit meinem Tod (ZGB Art. 484 Abs. 1). Die beschwerten Erben haften für die Ausrichtung der Vermächtnisse solidarisch (ZGB Art. 486). Verstirbt ein Vermächtnisnehmer vor mir, so entfällt das Vermächtnis, soweit keine Ersatzverfügung getroffen wurde.
Der Willensvollstrecker handelt selbständig und steht unter der Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach den kantonalen Tarifen (ZGB Art. 517 Abs. 3). Die Annahme des Mandats hat der Willensvollstrecker binnen 14 Tagen seit Kenntnisnahme zu erklären; andernfalls gilt das Mandat als abgelehnt.
Die vorstehenden Auflagen sind im Sinne von ZGB Art. 482 verbindlich. Jeder Interessierte kann die Vollziehung der Auflage verlangen, solange er ein erkennbares Interesse an ihrer Erfüllung hat. Wird die Auflage nicht befolgt, ohne dass dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, fällt die Zuwendung dahin (ZGB Art. 482 Abs. 2).
Bei Uneinigkeit über die Bewertung von Nachlassgegenständen ist ein neutraler, von allen Erben anerkannter Sachverständiger beizuziehen. Die Kosten der Nachlassabwicklung — einschliesslich allfälliger Willensvollstreckergebühren, Behördengebühren und Steuern — sind vorweg aus dem Nachlass zu begleichen, bevor die Teilung vorgenommen wird.
Für die Eröffnung dieses Testaments ist die zuständige Behörde an meinem letzten Wohnsitz zuständig (ZGB Art. 556). Die mit der Eröffnung betraute Behörde stellt den Bedachten eine Abschrift oder einen Auszug der sie betreffenden Bestimmungen zu (ZGB Art. 558). Wer das Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es nach Kenntnisnahme meines Todes unverzüglich der zuständigen Behörde einzureichen (ZGB Art. 556 Abs. 1).
Was ist ein Testament?
Ein Testament (letztwillige Verfügung) ist die einseitige, jederzeit widerrufliche Anordnung über den eigenen Nachlass. Nach ZGB Art. 467 kann jede urteilsfähige Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat, ein Testament errichten. Es regelt, wer welchen Anteil des Nachlasses erhält, welche Vermächtnisse (Legate) ausgesetzt werden und wer die Abwicklung übernimmt. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach ZGB Art. 457 ff., die nicht immer den tatsächlichen Wünschen entspricht.
Das Schweizer Recht kennt drei Errichtungsformen (ZGB Art. 498): das eigenhändige Testament (vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet — ZGB Art. 505), das öffentliche Testament (vor einem Notar und zwei Zeugen — ZGB Art. 499 ff.) und das mündliche Testament, das nur in Notfällen (drohender Tod) zulässig ist (ZGB Art. 506). Die Doxuno-Vorlage bereitet den Text eines eigenhändigen Testaments vor — beachten Sie: Sie müssen das fertige Dokument vollständig handschriftlich übertragen, damit es rechtsgültig wird.
Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 ist die freie Verfügungsquote gewachsen: Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4); der Pflichtteil der Eltern ist entfallen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt weiterhin die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Diese Erleichterung ermöglicht es Erblassern, Lebenspartner, gemeinnützige Organisationen oder bestimmte Nachkommen stärker zu begünstigen.
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage strukturiert das Testament nach ZGB Art. 498 ff. und berücksichtigt alle typischen Regelungsbereiche.
Personalien des Erblassers
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Zivilstand, AHV
Erklärung der Urteilsfähigkeit
Bestätigung nach ZGB Art. 467 als Gültigkeitsvoraussetzung
Widerrufsklausel
Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen (ZGB Art. 509)
Einsetzung der Erben
Mit Erbquoten und eindeutiger Bezeichnung
Pflichtteilsbeachtung (ZGB Art. 471)
Schutz der Nachkommen und des Ehegatten
Vermächtnisse (Legate)
Zuwendungen einzelner Gegenstände oder Geldbeträge
Willensvollstrecker (ZGB Art. 517)
Ernennung und Befugnisse bei komplexen Nachlässen
Ersatzerben
Ersatzanordnung bei Vorversterben eines Erben
Teilungsanordnungen
Bestimmung, wer welche Nachlassgegenstände erhält
Auflagen
Verpflichtungen der Erben (z. B. Grabpflege, Tierversorgung)
Bestattungswünsche
Art und Ort der Bestattung
Ort, Datum, Unterschrift
Zwingende Formerfordernisse nach ZGB Art. 505
So erstellen Sie Ihr Testament
Fünf Schritte vom Entwurf zur eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung.
- 1
Personalien und Zivilstand erfassen
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV-Nummer und Zivilstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft, geschieden, verwitwet). Der Heimatort ist Schweizer Besonderheit und für die Erbteilung beim Zivilstandsamt wichtig.
- 2
Erben und Quoten festlegen
Benennen Sie die Erben (Ehegatte, Kinder, weitere Personen oder Organisationen) mit vollem Namen, Beziehung zu Ihnen und Erbquote. Beachten Sie die Pflichtteile nach ZGB Art. 471: Nachkommen und Ehegatte dürfen nicht unter ihren Pflichtteil gesetzt werden, sonst droht Anfechtung durch Herabsetzungsklage (ZGB Art. 522).
- 3
Vermächtnisse und Teilungsanordnungen
Wollen Sie einzelne Gegenstände (Schmuck, Bilder, Auto) an bestimmte Personen zuweisen, ordnen Sie Vermächtnisse (Legate) nach ZGB Art. 484–486 an. Mit Teilungsanordnungen bestimmen Sie, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände bei der Erbteilung erhält, ohne die Quoten zu ändern.
- 4
Willensvollstrecker, Ersatzerben, Auflagen
Bei komplexeren Nachlässen empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers (ZGB Art. 517) — Anwalt, Treuhänder oder Vertrauensperson, die den Nachlass abwickelt. Benennen Sie Ersatzerben für den Fall, dass ein Erbe vorverstirbt. Auflagen (z. B. Grabpflege, Tierversorgung, gemeinnützige Zweckverwendung) verpflichten die Erben, bestimmte Handlungen vorzunehmen.
- 5
EIGENHÄNDIG handschriftlich übertragen und unterzeichnen
WICHTIG: Das eigenhändige Testament muss nach ZGB Art. 505 vollumfänglich handschriftlich errichtet werden — nicht getippt oder gedruckt. Übertragen Sie den Text der Vorlage von Hand auf ein leeres Blatt Papier. Datieren Sie das Testament mit Jahr, Monat und Tag. Unterschreiben Sie am Ende eigenhändig. Bewahren Sie das Dokument sicher auf (Tresor, Bank, Heimatgemeinde). Ein getipptes Testament ist nichtig.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Das Testament ist in ZGB Art. 498–516 streng geregelt. Formfehler führen zur Ungültigkeit — beachten Sie die folgenden Punkte sorgfältig.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt weder die notarielle Beurkundung noch die individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Patchwork-Familien, Unternehmensbeteiligungen, internationalen Sachverhalten oder Enterbungen empfehlen wir dringend die Konsultation einer Fachanwältin für Erbrecht oder eines Notars. Für grössere Nachlässe ist das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499 oft die sicherere Variante.
Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, Erbrechtsrevision 2023)
Formvorschriften eigenhändiges Testament (ZGB Art. 505)
Das eigenhändige Testament ist nur gültig, wenn es vollumfänglich handschriftlich errichtet wurde. Der gesamte Text muss vom Erblasser selbst von Hand geschrieben sein — kein Tippen, kein Ausdrucken, keine Unterschrift unter gedrucktem Text. Zwingend sind: vollständiger Text in Handschrift, Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, eigenhändige Unterschrift am Schluss. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Testament nichtig (Ungültigkeitsklage nach ZGB Art. 520). Das öffentliche Testament nach ZGB Art. 499 vor einem Notar mit zwei Zeugen ist die rechtssicherere Alternative.
Pflichtteile nach Revision 2023 (ZGB Art. 470, 471)
Seit 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile reduziert: Nachkommen haben Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4). Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner behält die Hälfte. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Die frei verfügbare Quote (Verfügungsfreiheit) ist damit gewachsen — Erblasser können Lebenspartner, gemeinnützige Organisationen oder bestimmte Nachkommen stärker begünstigen. Pflichtteilsverletzungen können mit der Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 angefochten werden — innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verletzung.
Widerruf und Änderung (ZGB Art. 509–511)
Ein Testament ist jederzeit widerruflich, solange der Erblasser urteilsfähig ist. Der Widerruf kann ausdrücklich (durch neues Testament mit Widerrufsklausel), konkludent (durch spätere, widersprüchliche Verfügung — ZGB Art. 511) oder durch Vernichtung des Testaments (ZGB Art. 510) erfolgen. Die Doxuno-Vorlage enthält eine Widerrufsklausel („Ich widerrufe alle früheren letztwilligen Verfügungen“), die Rechtssicherheit schafft. Ein Erbvertrag kann hingegen nur mit Zustimmung aller Parteien aufgehoben werden (ZGB Art. 513).
Öffentliches Testament als Alternative (ZGB Art. 499 ff.)
Bei komplexen Nachlässen, älteren oder kranken Erblassern oder bei erwarteten Streitigkeiten unter den Erben empfiehlt sich die öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Das Verfahren nach ZGB Art. 499–504 verlangt Errichtung vor dem Notar mit zwei Zeugen; das Testament wird vom Notar sicher aufbewahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Vorteile: keine Formfehler, Schutz vor Verlust oder Manipulation, höhere Beweiskraft. Kosten: typischerweise CHF 400–1'500 je nach Komplexität.
Häufige Fragen
Erstellen Sie jetzt Ihren Testament-Entwurf
Strukturiert nach ZGB Art. 498 ff. und aktuell zur Erbrechtsrevision 2023. Beachten Sie: Übertragen Sie den fertigen Entwurf vollständig handschriftlich — nur das eigenhändige Testament nach ZGB Art. 505 ist gültig.
Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich