Doxuno
Recht & PrivatpersonenCH

Kostenlose Vorlage: Quittung nach Schweizer Recht

Eine saubere Quittung schützt beide Parteien: Der Zahlende beweist damit die erfolgte Leistung, der Empfänger dokumentiert den Eingang für Buchhaltung und Steuer. Die Doxuno-Vorlage entspricht OR Art. 88 und eignet sich für Vollzahlungen, Teilzahlungen, Anzahlungen und Kautionen — mit Angaben zu Zahlungsart (Bar, TWINT, Überweisung) und Zweck der Zahlung.

Quittung erstellen
Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
QUITTUNG
Empfangsbestätigung Gemäss OR Art. 88 · Vollzahlung
Betrag: 2'400.00 CHF
Datum: 1. April 2026
EMPFÄNGER/IN (QUITTUNGSAUSSTELLER)
Müller Immobilien GmbH
UID: CHE-345.678.901 · Talstrasse 20, 8001 Zürich · info@mueller-immo.ch · +41 44 221 33 44
ZAHLER/IN
Anna Meier
Gerechtigkeitsgasse 5, 3011 Bern · anna.meier@example.ch
Hiermit bestätigt Müller Immobilien GmbH, UID CHE-345.678.901, am 1. April 2026 von Anna Meier den Betrag von 2'400.00 CHF (zweitausendvierhundert Schweizer Franken) per Banküberweisung erhalten zu haben. Diese Quittung dient als rechtsgültiger Zahlungsnachweis gemäss OR Art. 88 Abs. 1.
ZAHLUNGSDETAILS
BETRAG2'400.00 CHF
IN WORTENzweitausendvierhundert Schweizer Franken
ART DER QUITTUNGVollzahlung
ZAHLUNGSARTBanküberweisung
ZAHLUNGSDATUM1. April 2026
ZAHLUNGSZWECKMonatsmiete für die Wohnung Talstrasse 20, 3. OG, 8001 Zürich — April 2026
REFERENZNUMMERMietvertrag Nr. MV-2024-0089
Rechtshinweis. Nach OR Art. 88 Abs. 1 kann der Schuldner bei jeder Leistung eine Quittung verlangen; wird sie verweigert, so ist er zur Zurückhaltung der Leistung berechtigt. Mit dieser Quittung wird ausserdem der vollständige Empfang der oben bezeichneten Forderung bestätigt; auf Verlangen ist der Schuldschein nach OR Art. 90 Abs. 1 herauszugeben oder zu entkräften. Diese Urkunde dient als Beweisurkunde im Sinne der ZPO und begründet die Vermutung der Tilgung in dem quittierten Umfang (ZGB Art. 8).
EMPFÄNGER/IN
Müller Immobilien GmbH
Datum: ____________________

Was ist eine Quittung?

Eine Quittung ist eine schriftliche Bestätigung des Gläubigers darüber, dass er eine Leistung (typischerweise eine Geldzahlung) erhalten hat. Nach OR Art. 88 Abs. 1 hat der Schuldner gegen jede Zahlung Anspruch auf Ausstellung einer Quittung — dieses Recht ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Quittung dient dem Schuldner als Beweis der Erfüllung und schützt ihn vor erneuter Inanspruchnahme.

Quittungen sind im Schweizer Alltag allgegenwärtig: Kautionszahlung bei Mietantritt, Anzahlung beim Kauf, Empfangsbestätigung bei Barzahlung eines Darlehens, Bestätigung einer Mietzinszahlung, Beleg über eine Trinkgeldzahlung im Gewerbe oder eine Honorarzahlung an Selbstständige. Bei vollständiger Tilgung einer schuldrechtlichen Forderung hat der Schuldner nach OR Art. 90 zusätzlich Anspruch auf Rückgabe oder Entkräftung eines allenfalls bestehenden Schuldscheins.

Die Quittung unterliegt keinem Formzwang — sie kann auf Papier, per E-Mail, als Foto oder über eine Kassen-App erstellt werden. Entscheidend ist, dass Aussteller, Empfänger, Betrag, Zweck, Datum und Unterschrift klar erkennbar sind. In Betreibungs- und Gerichtsverfahren gilt die unterzeichnete Quittung nach ZGB Art. 8 (Beweislast) und ZPO Art. 177 ff. (Urkundenbeweis) als starkes Beweismittel.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage erfasst alle relevanten Angaben für eine beweiskräftige Quittung.

Empfänger der Zahlung

Name, Adresse, Kontakt und optional UID bei Unternehmen

Zahlende Person

Name und Adresse — für eindeutige Identifikation

Betrag

In CHF, als Ziffer und in Worten ausgeschrieben

Art der Zahlung

Vollzahlung, Teilzahlung, Anzahlung oder Kaution

Zahlungsweg

Bar, TWINT, Banküberweisung, Check oder Kartenzahlung

Zahlungsdatum

Tag des tatsächlichen Geldeingangs

Zweck der Zahlung

Beschreibung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts

Restbetrag bei Teilzahlung

Offene Restschuld und Gesamtbetrag

Referenznummer

Rechnungs-, Vertrags- oder Aktennummer

Ergänzende Bemerkungen

Besondere Hinweise (z. B. Vorbehalt weiterer Ansprüche)

Ausstellungsort und Datum

Ort und Datum der Quittungsausstellung

Unterschrift des Empfängers

Eigenhändige Unterschrift als Empfangsbestätigung

So erstellen Sie Ihre Quittung

Fünf Schritte zur beweiskräftigen Empfangsbestätigung nach OR Art. 88.

  1. 1

    Empfänger und Zahler erfassen

    Tragen Sie die Personalien beider Parteien ein. Bei Unternehmen als Empfänger zusätzlich UID-Nummer (und gegebenenfalls MWST-Nummer) — das ist für steuerliche Zwecke des Zahlenden wichtig.

  2. 2

    Betrag und Art eintragen

    Geben Sie den Betrag in CHF an, idealerweise zusätzlich in Worten ausgeschrieben (verhindert nachträgliche Manipulation). Wählen Sie die Art der Zahlung: Vollzahlung (schliesst die Forderung ab), Teilzahlung (offener Rest bleibt), Anzahlung (vor Leistung) oder Kaution.

  3. 3

    Zweck und Zahlungsweg angeben

    Beschreiben Sie den Zweck präzise (z. B. „Mietzins Juli 2025 für Wohnung Bahnhofstrasse 15, 8001 Zürich“, „Anzahlung auf Kaufvertrag Nr. 2025-042“). Wählen Sie den Zahlungsweg: Barzahlung, TWINT, Banküberweisung, Check oder Kartenzahlung.

  4. 4

    Bei Teilzahlung: Restbetrag dokumentieren

    Bei Teilzahlung tragen Sie den Gesamtbetrag und den verbleibenden Restbetrag ein. Das schützt den Schuldner vor Missverständnissen und dokumentiert den Zahlungsstand. Bei Ratenzahlungen empfiehlt sich zusätzlich die Nummerierung der Quittungen (z. B. „Quittung 3/10“).

  5. 5

    Unterschreiben und übergeben

    Der Empfänger der Zahlung unterzeichnet die Quittung eigenhändig mit Ort und Datum. Das Original erhält der Zahlende, eine Kopie behält der Empfänger für seine Buchhaltung. Bei elektronischer Übermittlung (E-Mail, PDF): Foto der unterschriebenen Quittung oder qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Quittung ist in OR Art. 88 geregelt — kurz, aber rechtlich wichtig für Beweis- und Buchhaltungszwecke.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grösseren Beträgen, internationalen Zahlungen oder komplexen Abrechnungsfragen empfehlen wir die Prüfung durch eine Treuhänderin oder einen Rechtsanwalt.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, MWStG)

Anspruch auf Quittung (OR Art. 88)

Nach OR Art. 88 Abs. 1 hat der Schuldner bei jeder Zahlung Anspruch auf eine Quittung. Der Gläubiger darf die Ausstellung nicht verweigern; ein Verzicht im Voraus ist unwirksam. Bei vollständiger Tilgung einer Forderung hat der Schuldner nach OR Art. 90 zusätzlich Anspruch auf Rückgabe oder Entkräftung des Schuldscheins. Weigert sich der Gläubiger, kann der Schuldner nach OR Art. 91 die Zahlung gerichtlich hinterlegen oder verweigern.

Beweiswert der Quittung (ZGB Art. 8, ZPO Art. 177 ff.)

Die unterzeichnete Quittung gilt nach ZPO Art. 177 ff. als Urkunde und in Gerichts- und Betreibungsverfahren als starker Beweis der Zahlung. Nach ZGB Art. 8 trägt derjenige die Beweislast, der eine Tatsache behauptet — der Schuldner muss die Zahlung beweisen, und die Quittung leistet diesen Beweis. Eine bestrittene Quittung (z. B. wegen Fälschung der Unterschrift) kann durch Schriftsachverständige begutachtet werden.

MWST und steuerliche Behandlung

Bei gewerblichen Zahlungen über CHF 400 müssen MWST-pflichtige Unternehmen eine Rechnung mit MWST-Ausweis ausstellen (MWStG Art. 26). Die Quittung ergänzt die Rechnung als Zahlungsbeleg, ersetzt sie aber nicht. Für Privatpersonen ohne MWST-Pflicht ist die Quittung ausreichend. Quittungen sind nach OR Art. 962 ff. (Geschäftsbücher) 10 Jahre aufzubewahren — wichtig für Steuerprüfungen und Revision.

Vorbehalte und Einschränkungen

Eine Quittung kann den Umfang der Tilgung ausdrücklich einschränken: „Erhalten als Anzahlung“, „Eingang unter Vorbehalt weiterer Ansprüche“, „Teilzahlung ohne Anerkennung der Gesamtforderung“. Ohne solche Vorbehalte wird die Quittung im Zweifel als vollständige Tilgung der bezeichneten Forderung ausgelegt (OR Art. 88 Abs. 2: Vermutung der Tilgung früherer Forderungen). Bei strittigen Gesamtforderungen sollten Zweck und Umfang der Zahlung deshalb präzise bezeichnet werden.

Häufige Fragen

Erstellen Sie jetzt Ihre Quittung

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