Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Eine saubere Quittung schützt beide Parteien: Der Zahlende beweist damit die erfolgte Leistung, der Empfänger dokumentiert den Eingang für Buchhaltung und Steuer. Die Doxuno-Vorlage entspricht OR Art. 88 und eignet sich für Vollzahlungen, Teilzahlungen, Anzahlungen und Kautionen — mit Angaben zu Zahlungsart (Bar, TWINT, Überweisung) und Zweck der Zahlung.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| BETRAG | 2'400.00 CHF |
| IN WORTEN | zweitausendvierhundert Schweizer Franken |
| ART DER QUITTUNG | Vollzahlung |
| ZAHLUNGSART | Banküberweisung |
| ZAHLUNGSDATUM | 1. April 2026 |
| ZAHLUNGSZWECK | Monatsmiete für die Wohnung Talstrasse 20, 3. OG, 8001 Zürich — April 2026 |
| REFERENZNUMMER | Mietvertrag Nr. MV-2024-0089 |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Eine Quittung ist eine schriftliche Bestätigung des Gläubigers darüber, dass er eine Leistung (typischerweise eine Geldzahlung) erhalten hat. Nach OR Art. 88 Abs. 1 hat der Schuldner gegen jede Zahlung Anspruch auf Ausstellung einer Quittung — dieses Recht ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Quittung dient dem Schuldner als Beweis der Erfüllung und schützt ihn vor erneuter Inanspruchnahme.
Quittungen sind im Schweizer Alltag allgegenwärtig: Kautionszahlung bei Mietantritt, Anzahlung beim Kauf, Empfangsbestätigung bei Barzahlung eines Darlehens, Bestätigung einer Mietzinszahlung, Beleg über eine Trinkgeldzahlung im Gewerbe oder eine Honorarzahlung an Selbstständige. Bei vollständiger Tilgung einer schuldrechtlichen Forderung hat der Schuldner nach OR Art. 90 zusätzlich Anspruch auf Rückgabe oder Entkräftung eines allenfalls bestehenden Schuldscheins.
Die Quittung unterliegt keinem Formzwang — sie kann auf Papier, per E-Mail, als Foto oder über eine Kassen-App erstellt werden. Entscheidend ist, dass Aussteller, Empfänger, Betrag, Zweck, Datum und Unterschrift klar erkennbar sind. In Betreibungs- und Gerichtsverfahren gilt die unterzeichnete Quittung nach ZGB Art. 8 (Beweislast) und ZPO Art. 177 ff. (Urkundenbeweis) als starkes Beweismittel.
Die Doxuno-Vorlage erfasst alle relevanten Angaben für eine beweiskräftige Quittung.
Name, Adresse, Kontakt und optional UID bei Unternehmen
Name und Adresse — für eindeutige Identifikation
In CHF, als Ziffer und in Worten ausgeschrieben
Vollzahlung, Teilzahlung, Anzahlung oder Kaution
Bar, TWINT, Banküberweisung, Check oder Kartenzahlung
Tag des tatsächlichen Geldeingangs
Beschreibung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts
Offene Restschuld und Gesamtbetrag
Rechnungs-, Vertrags- oder Aktennummer
Besondere Hinweise (z. B. Vorbehalt weiterer Ansprüche)
Ort und Datum der Quittungsausstellung
Eigenhändige Unterschrift als Empfangsbestätigung
Fünf Schritte zur beweiskräftigen Empfangsbestätigung nach OR Art. 88.
Tragen Sie die Personalien beider Parteien ein. Bei Unternehmen als Empfänger zusätzlich UID-Nummer (und gegebenenfalls MWST-Nummer) — das ist für steuerliche Zwecke des Zahlenden wichtig.
Geben Sie den Betrag in CHF an, idealerweise zusätzlich in Worten ausgeschrieben (verhindert nachträgliche Manipulation). Wählen Sie die Art der Zahlung: Vollzahlung (schliesst die Forderung ab), Teilzahlung (offener Rest bleibt), Anzahlung (vor Leistung) oder Kaution.
Beschreiben Sie den Zweck präzise (z. B. „Mietzins Juli 2025 für Wohnung Bahnhofstrasse 15, 8001 Zürich“, „Anzahlung auf Kaufvertrag Nr. 2025-042“). Wählen Sie den Zahlungsweg: Barzahlung, TWINT, Banküberweisung, Check oder Kartenzahlung.
Bei Teilzahlung tragen Sie den Gesamtbetrag und den verbleibenden Restbetrag ein. Das schützt den Schuldner vor Missverständnissen und dokumentiert den Zahlungsstand. Bei Ratenzahlungen empfiehlt sich zusätzlich die Nummerierung der Quittungen (z. B. „Quittung 3/10“).
Der Empfänger der Zahlung unterzeichnet die Quittung eigenhändig mit Ort und Datum. Das Original erhält der Zahlende, eine Kopie behält der Empfänger für seine Buchhaltung. Bei elektronischer Übermittlung (E-Mail, PDF): Foto der unterschriebenen Quittung oder qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Quittung ist in OR Art. 88 geregelt — kurz, aber rechtlich wichtig für Beweis- und Buchhaltungszwecke.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grösseren Beträgen, internationalen Zahlungen oder komplexen Abrechnungsfragen empfehlen wir die Prüfung durch eine Treuhänderin oder einen Rechtsanwalt.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, MWStG)
Nach OR Art. 88 Abs. 1 hat der Schuldner bei jeder Zahlung Anspruch auf eine Quittung. Der Gläubiger darf die Ausstellung nicht verweigern; ein Verzicht im Voraus ist unwirksam. Bei vollständiger Tilgung einer Forderung hat der Schuldner nach OR Art. 90 zusätzlich Anspruch auf Rückgabe oder Entkräftung des Schuldscheins. Weigert sich der Gläubiger, kann der Schuldner nach OR Art. 91 die Zahlung gerichtlich hinterlegen oder verweigern.
Die unterzeichnete Quittung gilt nach ZPO Art. 177 ff. als Urkunde und in Gerichts- und Betreibungsverfahren als starker Beweis der Zahlung. Nach ZGB Art. 8 trägt derjenige die Beweislast, der eine Tatsache behauptet — der Schuldner muss die Zahlung beweisen, und die Quittung leistet diesen Beweis. Eine bestrittene Quittung (z. B. wegen Fälschung der Unterschrift) kann durch Schriftsachverständige begutachtet werden.
Bei gewerblichen Zahlungen über CHF 400 müssen MWST-pflichtige Unternehmen eine Rechnung mit MWST-Ausweis ausstellen (MWStG Art. 26). Die Quittung ergänzt die Rechnung als Zahlungsbeleg, ersetzt sie aber nicht. Für Privatpersonen ohne MWST-Pflicht ist die Quittung ausreichend. Quittungen sind nach OR Art. 962 ff. (Geschäftsbücher) 10 Jahre aufzubewahren — wichtig für Steuerprüfungen und Revision.
Eine Quittung kann den Umfang der Tilgung ausdrücklich einschränken: „Erhalten als Anzahlung“, „Eingang unter Vorbehalt weiterer Ansprüche“, „Teilzahlung ohne Anerkennung der Gesamtforderung“. Ohne solche Vorbehalte wird die Quittung im Zweifel als vollständige Tilgung der bezeichneten Forderung ausgelegt (OR Art. 88 Abs. 2: Vermutung der Tilgung früherer Forderungen). Bei strittigen Gesamtforderungen sollten Zweck und Umfang der Zahlung deshalb präzise bezeichnet werden.
Rechtskonform nach OR Art. 88, sofort als PDF herunterladbar und beweiskräftig im Betreibungs- und Gerichtsverfahren. Ideal für Mietzins-, Kautions-, Anzahlungs- oder Darlehenszahlungen.
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