Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Ein professionell strukturierter Mietvertrag für Büro-, Laden-, Praxis-, Lager- oder Gastronomieflächen in der Schweiz. Die Vorlage basiert auf OR Art. 253 ff. mit den Besonderheiten der Geschäftsraummiete (OR Art. 266d, 263, 272a, 269b) und bietet Expert-Klauseln zu Indexierung, Konkurrenzschutz, Investitionen und Untermiete — ideal für Vermieterschaft und gewerbliche Mieter.
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Ein Mietvertrag über Geschäftsräume ist ein entgeltlicher Vertrag, mit dem die Vermieterschaft einer gewerblichen Mieterschaft Räume zum Gebrauch gegen Mietzins überlässt (OR Art. 253). Das Schweizer Mietrecht unterscheidet strukturell zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete: Zwar gelten die allgemeinen Bestimmungen (OR Art. 253–273c) für beide, doch enthält OR Art. 253a ff. Sonderregeln, die sich teilweise voneinander unterscheiden — insbesondere bei Kündigungsfristen, Erstreckung und Formerfordernissen.
Als «Geschäftsraum» gelten alle Räume, die überwiegend für Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungszwecke genutzt werden: Büros, Ladenlokale, Arztpraxen, Ateliers, Lagerhallen, Werkstätten, Gastronomiebetriebe, Coworking-Spaces. Die Kündigungsfrist beträgt nach OR Art. 266d mindestens sechs Monate auf einen ortsüblichen Termin; die Erstreckung ist nach OR Art. 272b Abs. 2 auf höchstens sechs Jahre beschränkt. Das amtliche kantonale Kündigungsformular nach OR Art. 266l Abs. 2 ist bei Geschäftsräumen grundsätzlich nicht zwingend.
Gegenüber der Wohnraummiete gelten zahlreiche Besonderheiten: Die indexierte Miete (OR Art. 269b) ist zulässig, wenn der Vertrag über mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist. Die Geschäftsübertragung auf einen Nachfolger ist nach OR Art. 263 möglich, sofern die Vermieterschaft aus wichtigem Grund nicht verweigert. Konkurrenzschutz, Investitions- und Rückbauklauseln, umfassende Nebenkostenregelungen sowie individuell verhandelte Mindestlaufzeiten gehören zum Standardrepertoire professioneller Geschäftsmietverträge.
Die Doxuno-Vorlage deckt alle zentralen Bestimmungen eines professionellen Schweizer Geschäftsmietvertrags ab — inklusive Expert-Klauseln für anspruchsvollere Konstellationen.
Firma, Sitz, UID, HR-Eintrag, zeichnungsberechtigte Person
Büro, Laden, Praxis, Lager, Gastro — mit Brancheneinschränkung
Option zur MWST-Unterstellung (OR 257, MWStG)
Akonto oder Pauschale nach OR Art. 257a/b, VMWG
Landesindex der Konsumentenpreise bei Mindestlaufzeit 5 Jahre
Bankgarantie oder Sperrkonto nach OR Art. 257e
Befristet oder unbefristet mit Verlängerungsoption
6 Monate gesetzlich (OR Art. 266d), längere Fristen optional
Ausschluss konkurrierender Nutzungen im selben Gebäude
Regelung nach OR Art. 262 und OR Art. 263
Entschädigung für Mieterinvestitionen bei Auszug
Zwingende paritätische Schlichtungsbehörde nach OR Art. 274a
Sie erfassen die Eckdaten Ihres Mietverhältnisses, die Vorlage formuliert die Klauseln juristisch korrekt und berücksichtigt die Besonderheiten der Geschäftsraummiete.
Erfassen Sie Vermieterschaft und Mieterschaft mit Firmenbezeichnung, Sitz, UID-Nummer, Handelsregistereintrag und zeichnungsberechtigten Personen. Beschreiben Sie das Mietobjekt präzise: Adresse, Stockwerk, Fläche in m², Nebenräume, Parkplätze und bereits installierte Einrichtungen.
Wählen Sie den vorgesehenen Nutzungszweck (Büro, Laden/Retail, Praxis, Lager/Atelier, Gastronomie). Präzisieren Sie die zulässige Branche oder Geschäftstätigkeit — bei Einschränkung auf eine bestimmte Branche ist dies für beide Seiten bindend. Bei Gastronomie und Retail sind behördliche Bewilligungen (Baubewilligung, Gastgewerbepatent) zu beachten.
Legen Sie den Netto-Mietzins fest und entscheiden Sie über die MWST-Unterstellung (Option nach MWStG — interessant, wenn die Mieterschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist). Bestimmen Sie die Nebenkosten als Akonto mit jährlicher Abrechnung (OR Art. 257b) oder als Pauschale. Bei Mindestlaufzeit von fünf Jahren können Sie eine Indexierung an den Landesindex der Konsumentenpreise vereinbaren (OR Art. 269b).
Wählen Sie befristete oder unbefristete Laufzeit; Mindestlaufzeit und Verlängerungsoptionen sind üblich. Für Geschäftsräume gilt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten (OR Art. 266d), längere Fristen sind zulässig und im Gewerbe verbreitet. Aktivieren Sie Expert-Klauseln für Konkurrenzschutz, Investitionsregelungen, Rückbauverpflichtungen oder Mieteranpassungen.
Bestimmen Sie den Gerichtsstand (in der Regel Sitz des Mietobjekts, zwingend ist jedoch die Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde nach OR Art. 274a). Laden Sie den Vertrag als PDF herunter, lassen Sie ihn von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnen und erstellen Sie ein detailliertes Übergabeprotokoll als Anhang.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Geschäftsraummiete bietet mehr Gestaltungsspielraum als die Wohnraummiete, unterliegt aber nach wie vor dem zwingenden Mieterschutz. Folgende Punkte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hochwertigen Mietobjekten, Restaurants, Ladenketten oder Praxisräumen empfehlen wir die Prüfung durch eine im Mietrecht erfahrene Rechtsanwaltschaft oder durch den Hauseigentümerverband bzw. den Schweizerischen Verband für Wohnungswesen.
Geprüft nach Schweizer Mietrecht (OR 253+)
Für Geschäftsräume beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist sechs Monate auf einen ortsüblichen Termin (OR Art. 266d). Längere Fristen sind zulässig und in der Praxis verbreitet. Die Erstreckung des Mietverhältnisses ist nach OR Art. 272b Abs. 2 auf höchstens sechs Jahre beschränkt (Wohnräume: max. vier Jahre). Bei befristeten Verträgen endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der Laufzeit (OR Art. 266 Abs. 1); die Mieterschaft kann jedoch ebenfalls Erstreckung beantragen, wenn die Beendigung eine Härte darstellen würde.
Die Mieterschaft kann das Mietverhältnis bei Geschäftsräumen nach OR Art. 263 mit Zustimmung der Vermieterschaft auf einen Dritten übertragen — wichtig bei Unternehmensverkauf, Nachfolgeregelung oder Franchise. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die bisherige Mieterschaft haftet jedoch solidarisch mit dem Übernehmer bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis endet oder durch ordentliche Kündigung beendet werden könnte, maximal zwei Jahre (OR Art. 263 Abs. 4). Die Untermiete (OR Art. 262) ist ebenfalls mit Zustimmung der Vermieterschaft zulässig.
Die Indexierung des Mietzinses an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) ist nach OR Art. 269b nur bei Mietverträgen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren zulässig. Die Indexklausel muss ausdrücklich und präzise formuliert sein (Basisjahr, Referenzmonat, Anpassungsintervall). Ausserhalb der Indexierung kann der Mietzins nach OR Art. 269d einseitig nur auf den nächsten Kündigungstermin und mit dem amtlichen Formular erhöht werden. Die Mieterschaft kann die Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (OR Art. 270b).
Bei allen mietrechtlichen Streitigkeiten ist in der Schweiz ein Schlichtungsverfahren vor der paritätischen kantonalen Schlichtungsbehörde zwingend und kostenlos (OR Art. 274a, ZPO Art. 197). Die Behörde ist aus gleicher Anzahl Vertreterinnen und Vertretern der Vermieter- und Mieterseite zusammengesetzt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die diesen Weg ausschliesst, ist ungültig. Erst nach erfolgloser Schlichtung oder mit erteiltem Schlichtungsschein kann beim Mietgericht bzw. am ordentlichen Gericht Klage erhoben werden.
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