Doxuno
Recht & UnternehmenCH

Kostenlose Vorlage: Lizenzvertrag nach Schweizer Recht (OR/URG)

Der Lizenzvertrag regelt die Einräumung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum — Software, Patente, Marken, urheberrechtlich geschützte Werke oder Know-how. Die Doxuno-Vorlage unterstützt einfache Lizenz, Exklusivlizenz und Alleinlizenz, verschiedene Vergütungsmodelle (einmalig, jährlich, Royalty) und berücksichtigt die Schweizer Spezifika aus URG, OR und ZPO.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
LIZENZVERTRAG
Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) Und Urheberrechtsgesetz (URG)
Einfache (nicht-exklusive) Lizenz · Software
Gebiet: Schweiz · Dauer: 3 Jahre
LIZENZGEBER
InnoTech Solutions AG
Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich · Vertreten durch: Dr. Stefan Huber, CTO · E-Mail: stefan.huber@innotech.ch
LIZENZNEHMER
Digitale Medien GmbH
Aeschenvorstadt 4, 4051 Basel · Vertreten durch: Laura Fischer, Geschäftsführerin · E-Mail: l.fischer@digimed.ch
Die Parteien schliessen — in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) — den nachfolgenden Lizenzvertrag. Der Lizenzgeber ist Inhaber der Rechte am nachstehend beschriebenen Lizenzgegenstand und beabsichtigt, dem Lizenznehmer im vereinbarten Umfang Nutzungsrechte einzuräumen. Die rechtliche Einordnung erfolgt als Innominatvertrag; soweit sich nachfolgend keine spezielle Regelung findet, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sowie, bei Urheberrechten, die Vorschriften des URG (insbesondere Art. 16 URG).
1.
LIZENZGEGENSTAND
Der Lizenzgeber ist Inhaber der Rechte am nachstehend beschriebenen Gegenstand und bestätigt, zur Einräumung der Lizenz in diesem Umfang berechtigt zu sein:

Bezeichnung: DataAnalyzer Pro v4.0 (Software)

Beschreibung:
Business-Intelligence-Software zur automatisierten Datenanalyse mit Machine-Learning-Funktionen, Dashboard-Erstellung und Echtzeit-Reporting. Die Lizenz umfasst den API-Zugang sowie Updates und Sicherheits-Patches für die Dauer von 12 Monaten.

Schutzrechte / Registrierung: Urheberrechtlich geschützt, Schweizer Copyright 2024

Bei urheberrechtlich geschützten Werken gilt als Lizenzgegenstand das Werk im Sinne von URG Art. 1 samt allen Werkkategorien im Sinne von URG Art. 2.
2.
LIZENZUMFANG, GEBIET UND DAUER
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine Einfache (nicht-exklusive) Lizenz ein. Der Lizenzgeber behält das Recht, den Lizenzgegenstand selbst zu nutzen und weiteren Dritten Lizenzen zu erteilen.

Die Einräumung erfolgt nach Massgabe von URG Art. 16 bzw. — bei gewerblichen Schutzrechten — nach den einschlägigen Vorschriften und den Grundsätzen des Obligationenrechts.

Lizenzgebiet: Schweiz
Lizenzdauer: 3 Jahre ab 1. April 2026

Unterlizenzierung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer darf den Lizenzgegenstand ausschliesslich im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte und für eigene Geschäftszwecke verwenden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.
VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Einmalige Lizenzgebühr in Höhe von 25'000.00 CHF.

Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung auf ein vom Lizenzgeber bezeichnetes Bankkonto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Lizenznehmer einen Verzugszins von 5% per annum (OR Art. 104). Allfällige Steuern und Abgaben auf der Lizenzgebühr trägt der Lizenznehmer, sofern gesetzlich nicht anders geregelt.
4.
PFLICHTEN DES LIZENZNEHMERS
Der Lizenznehmer verpflichtet sich:
• den Lizenzgegenstand ausschliesslich im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte zu verwenden;
• die Schutzrechte des Lizenzgebers zu wahren und bei jeder ihm bekannt werdenden Verletzung durch Dritte den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren;
• keine Änderungen, Anpassungen oder Reverse-Engineering am Lizenzgegenstand vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zulässig (insbesondere URG Art. 21 bei Software);
• die Lizenzgebühr termingerecht zu entrichten;
• dem Lizenzgeber auf begründetes Verlangen Einsicht in die Nutzung des Lizenzgegenstands zu gewähren;
• den Lizenzgeber über jede wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur (insbesondere Kontrollwechsel, Fusionen, Spaltungen) unverzüglich zu informieren.
5.
GEISTIGES EIGENTUM
Sämtliche Rechte am Lizenzgegenstand verbleiben uneingeschränkt beim Lizenzgeber. Dieser Vertrag überträgt keine Eigentumsrechte, sondern räumt lediglich die vereinbarten Nutzungsrechte ein (URG Art. 16 Abs. 1). Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Schutzrechte des Lizenzgebers nicht anzufechten und keine eigenen Schutzrechte anzumelden, die auf dem Lizenzgegenstand aufbauen oder dessen Schutzbereich unterlaufen würden. Kennzeichnungs- und Urheberrechtshinweise des Lizenzgebers sind unverändert beizubehalten.
6.
VERTRAULICHKEIT
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen vertraulichen Informationen — insbesondere technische Einzelheiten, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Kundendaten und kaufmännische Informationen — streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von fünf Jahren fort. Als vertraulich gelten alle Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, sofern sich deren Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt oder sie als solche gekennzeichnet sind. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden.
7.
RECHTSMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
Der Lizenzgeber garantiert, dass er uneingeschränkt über sämtliche Rechte am Lizenzgegenstand verfügt und dass die Einräumung und Nutzung im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt. Bei Ansprüchen Dritter wegen behaupteter Schutzrechtsverletzung stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer vollumfänglich frei und trägt die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
8.
SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
Der Lizenzgeber gewährleistet die Funktionstauglichkeit des Lizenzgegenstands entsprechend der Beschreibung in Klausel 1. Bei Mängeln hat der Lizenzgeber das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Gelingt die Nachbesserung auch nach zwei Versuchen nicht, steht dem Lizenznehmer eine angemessene Minderung der Lizenzgebühr zu.
9.
HAFTUNG
Die Haftung des Lizenzgebers ist auf die Höhe der innerhalb der letzten zwölf Monate effektiv geleisteten Lizenzgebühren beschränkt, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust) ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.

Die Haftung für Personenschäden sowie für Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtgesetz kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
10.
KÜNDIGUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG
Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Lizenzjahres möglich. Bei wichtigem Grund — insbesondere bei wesentlicher Vertragsverletzung, Konkurs oder nachhaltigem Zahlungsverzug — kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Mit Beendigung des Vertrags erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers unverzüglich. Der Lizenznehmer hat die Nutzung des Lizenzgegenstands sofort einzustellen und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Exemplare — einschliesslich digitaler Kopien — innert 30 Tagen zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
11.
SCHUTZ DES LIZENZGEGENSTANDS
Der Lizenznehmer informiert den Lizenzgeber unverzüglich über jede ihm bekannt werdende Verletzung der Schutzrechte am Lizenzgegenstand durch Dritte. Der Lizenzgeber entscheidet über die Einleitung und Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen Dritte; der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber auf Verlangen angemessen zu unterstützen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Lizenzgeber, sofern der Lizenznehmer die Verletzung nicht durch eine eigene Vertragsverletzung ermöglicht oder begünstigt hat. Die prozessualen Bestimmungen von URG Art. 62 ff. bleiben vorbehalten.
12.
HÖHERE GEWALT
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Massnahmen, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur sowie vergleichbare, für die betroffene Partei unvorhersehbare und unbeeinflussbare Ereignisse. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen und zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Dauert die Beeinträchtigung länger als 90 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
13.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff.). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; soweit solche behauptet werden, sind sie unwirksam. Der elektronischen qualifizierten Signatur gemäss ZertES kommt die gleiche Wirkung wie der Eigenhandunterschrift zu (OR Art. 14 Abs. 2bis).
14.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

(c) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Zwingende Gerichtsstände zugunsten von Konsumenten bleiben vorbehalten.

(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
LIZENZGEBER
InnoTech Solutions AG
Datum: ____________________
LIZENZNEHMER
Digitale Medien GmbH
Datum: ____________________

Was ist ein Lizenzvertrag?

Ein Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag des Schweizer Rechts, durch den der Inhaber eines Immaterialgüterrechts (Lizenzgeber) einer anderen Partei (Lizenznehmer) das Recht einräumt, das Schutzrecht in einem bestimmten Umfang zu nutzen — gegen Entgelt oder unentgeltlich. Da das OR keine eigenen Lizenzvertragsbestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Vertragsregeln sowie, je nach Schutzobjekt, die spezialgesetzlichen Vorschriften aus URG (Urheberrechtsgesetz, SR 231.1), PatG (Patentgesetz), MSchG (Markenschutzgesetz) oder DesG (Designgesetz).

Das Schweizer Recht unterscheidet drei Lizenzarten. Die einfache (nicht-exklusive) Lizenz erlaubt dem Lizenzgeber, weitere Lizenzen zu vergeben und das Schutzrecht selbst zu nutzen. Die Exklusivlizenz räumt dem Lizenznehmer ein ausschliessliches Nutzungsrecht ein — auch der Lizenzgeber darf das Schutzrecht nicht mehr selbst nutzen. Die Alleinlizenz ist ein Mittelweg: Der Lizenzgeber erteilt keine weiteren Lizenzen an Dritte, behält sich aber die Eigennutzung vor.

Typische Anwendungsfelder sind Software-Lizenzen (SaaS, On-Premise), Technologietransfers zwischen Forschungseinrichtungen und Industrie, Markenlizenzierung bei Franchising oder Merchandising, Patentverwertung und Urheberrechtslizenzen für Verlagswesen, Musik und Film. Der Vertrag sollte den Lizenzgegenstand präzise definieren, das räumliche und sachliche Nutzungsgebiet festlegen, die Vergütung regeln und den Umgang mit Unterlizenzierung, Rechtsmängelgewährleistung und Beendigung klären.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt die wesentlichen Regelungsbereiche eines Schweizer Lizenzvertrags ab — von der Definition des Lizenzgegenstands bis zur Streitbeilegung.

Parteien (Lizenzgeber / Lizenznehmer)

Vollständige Angaben mit UID und Ansprechperson

Art des Schutzobjekts

Software, Patent, Marke, Urheberrecht oder Know-how

Beschreibung des Lizenzgegenstands

Version, Schutzregister, technische Spezifikation

Lizenzart

Einfach, exklusiv oder Alleinlizenz

Territoriales Gebiet

Schweiz, DACH, Europa oder weltweit

Laufzeit

Befristet oder unbefristet mit Kündigungsrecht

Vergütung

Einmalig, jährlich oder umsatzabhängige Royalty

Unterlizenzierung

Erlaubt, zustimmungspflichtig oder verboten

Rechtsgewähr und Mängelhaftung

Zusicherungen zur Inhaberschaft und Mangelfreiheit

Haftungsbeschränkung

Grenzen nach OR Art. 99–100

Kündigung und Rechtsfolgen

Ordentliche/ausserordentliche Kündigung, Nutzungsrechte nach Ende

Gerichtsstand und anwendbares Recht

ZPO Art. 17, IPRG bei grenzüberschreitenden Verträgen

So erstellen Sie Ihren Lizenzvertrag

Die Vorlage führt Sie durch alle wesentlichen Konfigurationen — vom Schutzobjekt bis zur Vergütungsstruktur.

  1. 1

    Erfassen Sie Lizenzgeber und Lizenznehmer

    Vollständige Angaben zu beiden Parteien: Firma, Adresse, UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx) und zeichnungsberechtigte Person. Bei grenzüberschreitenden Verträgen prüfen Sie Steueraspekte (Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach DBG Art. 91 und anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen).

  2. 2

    Definieren Sie das Schutzobjekt

    Wählen Sie Software, Patent, Marke, urheberrechtliches Werk oder Know-how. Beschreiben Sie den Lizenzgegenstand konkret: Bei Software mit Produktname und Version; bei Patenten mit Registernummer und Titel; bei Marken mit Register-Nummer und Waren-/Dienstleistungsklassen nach Nizza-Klassifikation; bei Urheberrechten mit Werktitel und Urheber.

  3. 3

    Wählen Sie Lizenzart, Gebiet und Laufzeit

    Einfache Lizenz, Exklusivlizenz oder Alleinlizenz. Bestimmen Sie das räumliche Gebiet (Schweiz, DACH, Europa, weltweit). Legen Sie die Laufzeit fest — in der Praxis sind 3–5 Jahre üblich, bei Patenten bis zum Ablauf des Schutzrechts (maximal 20 Jahre ab Anmeldung nach PatG Art. 14).

  4. 4

    Regeln Sie Vergütung und Unterlizenzierung

    Wählen Sie zwischen einmaliger Lizenzgebühr, jährlicher Pauschale oder umsatzabhängiger Royalty (typischerweise 3–15 % des Nettoumsatzes). Entscheiden Sie, ob der Lizenznehmer Unterlizenzen erteilen darf — uneingeschränkt, nur mit schriftlicher Zustimmung oder gar nicht.

  5. 5

    Gewährleistung, Kündigung und Ausfertigung

    Definieren Sie die Zusicherung der Rechteinhaberschaft und Mangelfreiheit des Schutzobjekts. Aktivieren Sie Expert-Klauseln wie Haftungsbegrenzung, Konventionalstrafe bei Vertragsbruch oder Schriftformklausel. Bestimmen Sie den Gerichtsstand, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag — viele Regeln werden erst durch die Parteivereinbarung konkretisiert. Folgende Besonderheiten sollten Sie kennen.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Vertragswerten, komplexen Patentverwertungen, Markenlizenzierungen mit Qualitätskontrollpflichten oder grenzüberschreitenden Lizenzketten empfehlen wir anwaltliche Beratung — insbesondere zu Steuerfragen und internationalen Registrierungspflichten.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, URG, PatG, MSchG, ZPO)

Nutzungsrechte nach URG (Art. 9, 16)

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar (URG Art. 16 Abs. 1 — nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden). Der Lizenzvertrag muss daher präzise festlegen, welche Nutzungsarten erfasst sind (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Aufführung, Online-Zugänglichmachung). Nach der "Zweckübertragungsregel" werden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind — eine unklare Klausel wird zugunsten des Urhebers ausgelegt (URG Art. 16 Abs. 2). Urheberpersönlichkeitsrechte (URG Art. 9–15) bleiben beim Urheber.

Exklusivität und Wettbewerbsrecht

Exklusivlizenzen binden den Lizenzgeber daran, keine weiteren Lizenzen zu erteilen und das Schutzrecht nicht selbst zu nutzen. Solche Klauseln können kartellrechtliche Relevanz haben (KG, SR 251) — insbesondere bei marktbeherrschender Stellung des Lizenzgebers oder territorialen/zeitlichen Marktaufteilungen. Die Doxuno-Vorlage verwendet marktübliche Formulierungen; bei Exklusivlizenzen mit substantiellem Marktanteil empfehlen wir eine kartellrechtliche Prüfung, ggf. Anmeldung bei der WEKO.

Rechtsgewährleistung und Haftung (OR Art. 99, 100)

Der Lizenzgeber garantiert in der Regel, Inhaber der Schutzrechte zu sein und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wird diese Zusicherung verletzt, haftet der Lizenzgeber nach OR Art. 97 ff. Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nach OR Art. 100 Abs. 1 zwingend unwirksam. Bei Software-Lizenzen an Konsumenten gilt zusätzlich UWG Art. 8 (Missbrauchsverbot für AGB). Die Vorlage enthält eine marktübliche Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Beendigung und Folgen (OR Art. 404 analog)

Lizenzverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden. Unbefristete Lizenzen sind als Dauerschuldverhältnisse jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündbar; aus wichtigem Grund ist fristlose Kündigung möglich (analog OR Art. 337). Nach Vertragsende muss der Lizenznehmer die Nutzung einstellen, Kopien zurückgeben oder vernichten und ggf. in den Lagerbeständen befindliche Produkte innerhalb einer Auslaufphase (typisch 90–180 Tage) abverkaufen dürfen. Diese "Sell-off-Period" sollte ausdrücklich geregelt sein.

Häufige Fragen

Erstellen Sie jetzt Ihren Lizenzvertrag

Rechtskonform nach OR und URG, mit allen wesentlichen Regelungen zu Lizenzart, Gebiet, Vergütung und Unterlizenzierung — in wenigen Minuten als PDF erstellt.

Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich