Kostenlose Vorlage: Lizenzvertrag nach Schweizer Recht (OR/URG)
Der Lizenzvertrag regelt die Einräumung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum — Software, Patente, Marken, urheberrechtlich geschützte Werke oder Know-how. Die Doxuno-Vorlage unterstützt einfache Lizenz, Exklusivlizenz und Alleinlizenz, verschiedene Vergütungsmodelle (einmalig, jährlich, Royalty) und berücksichtigt die Schweizer Spezifika aus URG, OR und ZPO.
Bezeichnung: DataAnalyzer Pro v4.0 (Software)
Beschreibung:
Business-Intelligence-Software zur automatisierten Datenanalyse mit Machine-Learning-Funktionen, Dashboard-Erstellung und Echtzeit-Reporting. Die Lizenz umfasst den API-Zugang sowie Updates und Sicherheits-Patches für die Dauer von 12 Monaten.
Schutzrechte / Registrierung: Urheberrechtlich geschützt, Schweizer Copyright 2024
Bei urheberrechtlich geschützten Werken gilt als Lizenzgegenstand das Werk im Sinne von URG Art. 1 samt allen Werkkategorien im Sinne von URG Art. 2.
Die Einräumung erfolgt nach Massgabe von URG Art. 16 bzw. — bei gewerblichen Schutzrechten — nach den einschlägigen Vorschriften und den Grundsätzen des Obligationenrechts.
Lizenzgebiet: Schweiz
Lizenzdauer: 3 Jahre ab 1. April 2026
Unterlizenzierung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer darf den Lizenzgegenstand ausschliesslich im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte und für eigene Geschäftszwecke verwenden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung auf ein vom Lizenzgeber bezeichnetes Bankkonto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Lizenznehmer einen Verzugszins von 5% per annum (OR Art. 104). Allfällige Steuern und Abgaben auf der Lizenzgebühr trägt der Lizenznehmer, sofern gesetzlich nicht anders geregelt.
• den Lizenzgegenstand ausschliesslich im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte zu verwenden;
• die Schutzrechte des Lizenzgebers zu wahren und bei jeder ihm bekannt werdenden Verletzung durch Dritte den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren;
• keine Änderungen, Anpassungen oder Reverse-Engineering am Lizenzgegenstand vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zulässig (insbesondere URG Art. 21 bei Software);
• die Lizenzgebühr termingerecht zu entrichten;
• dem Lizenzgeber auf begründetes Verlangen Einsicht in die Nutzung des Lizenzgegenstands zu gewähren;
• den Lizenzgeber über jede wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur (insbesondere Kontrollwechsel, Fusionen, Spaltungen) unverzüglich zu informieren.
Die Haftung für Personenschäden sowie für Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtgesetz kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
Mit Beendigung des Vertrags erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers unverzüglich. Der Lizenznehmer hat die Nutzung des Lizenzgegenstands sofort einzustellen und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Exemplare — einschliesslich digitaler Kopien — innert 30 Tagen zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
(c) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Zwingende Gerichtsstände zugunsten von Konsumenten bleiben vorbehalten.
(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Lizenzvertrag?
Ein Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag des Schweizer Rechts, durch den der Inhaber eines Immaterialgüterrechts (Lizenzgeber) einer anderen Partei (Lizenznehmer) das Recht einräumt, das Schutzrecht in einem bestimmten Umfang zu nutzen — gegen Entgelt oder unentgeltlich. Da das OR keine eigenen Lizenzvertragsbestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Vertragsregeln sowie, je nach Schutzobjekt, die spezialgesetzlichen Vorschriften aus URG (Urheberrechtsgesetz, SR 231.1), PatG (Patentgesetz), MSchG (Markenschutzgesetz) oder DesG (Designgesetz).
Das Schweizer Recht unterscheidet drei Lizenzarten. Die einfache (nicht-exklusive) Lizenz erlaubt dem Lizenzgeber, weitere Lizenzen zu vergeben und das Schutzrecht selbst zu nutzen. Die Exklusivlizenz räumt dem Lizenznehmer ein ausschliessliches Nutzungsrecht ein — auch der Lizenzgeber darf das Schutzrecht nicht mehr selbst nutzen. Die Alleinlizenz ist ein Mittelweg: Der Lizenzgeber erteilt keine weiteren Lizenzen an Dritte, behält sich aber die Eigennutzung vor.
Typische Anwendungsfelder sind Software-Lizenzen (SaaS, On-Premise), Technologietransfers zwischen Forschungseinrichtungen und Industrie, Markenlizenzierung bei Franchising oder Merchandising, Patentverwertung und Urheberrechtslizenzen für Verlagswesen, Musik und Film. Der Vertrag sollte den Lizenzgegenstand präzise definieren, das räumliche und sachliche Nutzungsgebiet festlegen, die Vergütung regeln und den Umgang mit Unterlizenzierung, Rechtsmängelgewährleistung und Beendigung klären.
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage deckt die wesentlichen Regelungsbereiche eines Schweizer Lizenzvertrags ab — von der Definition des Lizenzgegenstands bis zur Streitbeilegung.
Parteien (Lizenzgeber / Lizenznehmer)
Vollständige Angaben mit UID und Ansprechperson
Art des Schutzobjekts
Software, Patent, Marke, Urheberrecht oder Know-how
Beschreibung des Lizenzgegenstands
Version, Schutzregister, technische Spezifikation
Lizenzart
Einfach, exklusiv oder Alleinlizenz
Territoriales Gebiet
Schweiz, DACH, Europa oder weltweit
Laufzeit
Befristet oder unbefristet mit Kündigungsrecht
Vergütung
Einmalig, jährlich oder umsatzabhängige Royalty
Unterlizenzierung
Erlaubt, zustimmungspflichtig oder verboten
Rechtsgewähr und Mängelhaftung
Zusicherungen zur Inhaberschaft und Mangelfreiheit
Haftungsbeschränkung
Grenzen nach OR Art. 99–100
Kündigung und Rechtsfolgen
Ordentliche/ausserordentliche Kündigung, Nutzungsrechte nach Ende
Gerichtsstand und anwendbares Recht
ZPO Art. 17, IPRG bei grenzüberschreitenden Verträgen
So erstellen Sie Ihren Lizenzvertrag
Die Vorlage führt Sie durch alle wesentlichen Konfigurationen — vom Schutzobjekt bis zur Vergütungsstruktur.
- 1
Erfassen Sie Lizenzgeber und Lizenznehmer
Vollständige Angaben zu beiden Parteien: Firma, Adresse, UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx) und zeichnungsberechtigte Person. Bei grenzüberschreitenden Verträgen prüfen Sie Steueraspekte (Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach DBG Art. 91 und anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen).
- 2
Definieren Sie das Schutzobjekt
Wählen Sie Software, Patent, Marke, urheberrechtliches Werk oder Know-how. Beschreiben Sie den Lizenzgegenstand konkret: Bei Software mit Produktname und Version; bei Patenten mit Registernummer und Titel; bei Marken mit Register-Nummer und Waren-/Dienstleistungsklassen nach Nizza-Klassifikation; bei Urheberrechten mit Werktitel und Urheber.
- 3
Wählen Sie Lizenzart, Gebiet und Laufzeit
Einfache Lizenz, Exklusivlizenz oder Alleinlizenz. Bestimmen Sie das räumliche Gebiet (Schweiz, DACH, Europa, weltweit). Legen Sie die Laufzeit fest — in der Praxis sind 3–5 Jahre üblich, bei Patenten bis zum Ablauf des Schutzrechts (maximal 20 Jahre ab Anmeldung nach PatG Art. 14).
- 4
Regeln Sie Vergütung und Unterlizenzierung
Wählen Sie zwischen einmaliger Lizenzgebühr, jährlicher Pauschale oder umsatzabhängiger Royalty (typischerweise 3–15 % des Nettoumsatzes). Entscheiden Sie, ob der Lizenznehmer Unterlizenzen erteilen darf — uneingeschränkt, nur mit schriftlicher Zustimmung oder gar nicht.
- 5
Gewährleistung, Kündigung und Ausfertigung
Definieren Sie die Zusicherung der Rechteinhaberschaft und Mangelfreiheit des Schutzobjekts. Aktivieren Sie Expert-Klauseln wie Haftungsbegrenzung, Konventionalstrafe bei Vertragsbruch oder Schriftformklausel. Bestimmen Sie den Gerichtsstand, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien unterzeichnen.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Der Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag — viele Regeln werden erst durch die Parteivereinbarung konkretisiert. Folgende Besonderheiten sollten Sie kennen.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Vertragswerten, komplexen Patentverwertungen, Markenlizenzierungen mit Qualitätskontrollpflichten oder grenzüberschreitenden Lizenzketten empfehlen wir anwaltliche Beratung — insbesondere zu Steuerfragen und internationalen Registrierungspflichten.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, URG, PatG, MSchG, ZPO)
Nutzungsrechte nach URG (Art. 9, 16)
Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar (URG Art. 16 Abs. 1 — nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden). Der Lizenzvertrag muss daher präzise festlegen, welche Nutzungsarten erfasst sind (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Aufführung, Online-Zugänglichmachung). Nach der "Zweckübertragungsregel" werden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind — eine unklare Klausel wird zugunsten des Urhebers ausgelegt (URG Art. 16 Abs. 2). Urheberpersönlichkeitsrechte (URG Art. 9–15) bleiben beim Urheber.
Exklusivität und Wettbewerbsrecht
Exklusivlizenzen binden den Lizenzgeber daran, keine weiteren Lizenzen zu erteilen und das Schutzrecht nicht selbst zu nutzen. Solche Klauseln können kartellrechtliche Relevanz haben (KG, SR 251) — insbesondere bei marktbeherrschender Stellung des Lizenzgebers oder territorialen/zeitlichen Marktaufteilungen. Die Doxuno-Vorlage verwendet marktübliche Formulierungen; bei Exklusivlizenzen mit substantiellem Marktanteil empfehlen wir eine kartellrechtliche Prüfung, ggf. Anmeldung bei der WEKO.
Rechtsgewährleistung und Haftung (OR Art. 99, 100)
Der Lizenzgeber garantiert in der Regel, Inhaber der Schutzrechte zu sein und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wird diese Zusicherung verletzt, haftet der Lizenzgeber nach OR Art. 97 ff. Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nach OR Art. 100 Abs. 1 zwingend unwirksam. Bei Software-Lizenzen an Konsumenten gilt zusätzlich UWG Art. 8 (Missbrauchsverbot für AGB). Die Vorlage enthält eine marktübliche Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Beendigung und Folgen (OR Art. 404 analog)
Lizenzverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden. Unbefristete Lizenzen sind als Dauerschuldverhältnisse jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündbar; aus wichtigem Grund ist fristlose Kündigung möglich (analog OR Art. 337). Nach Vertragsende muss der Lizenznehmer die Nutzung einstellen, Kopien zurückgeben oder vernichten und ggf. in den Lagerbeständen befindliche Produkte innerhalb einer Auslaufphase (typisch 90–180 Tage) abverkaufen dürfen. Diese "Sell-off-Period" sollte ausdrücklich geregelt sein.
Häufige Fragen
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