Kostenlose Vorlage: Lehrvertrag nach Schweizer Recht
Ein vollständiger Lehrvertrag für die berufliche Grundbildung (EFZ oder EBA) nach BBG und OR. Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt Bildungsplan, Probezeit, Lohnstaffelung über die Lehrjahre, Ferien für Jugendliche (mindestens 5 Wochen), Berufsschulbesuch, überbetriebliche Kurse und den Schutz nach Jugendarbeitsschutzverordnung — als Entwurf zur Vorlage beim kantonalen Berufsbildungsamt.
• die Weisungen des Lehrbetriebs und des/der Berufsbildner/in zu befolgen;
• die übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen;
• die Berufsschule regelmässig zu besuchen und die überbetrieblichen Kurse (uK) zu absolvieren;
• das Berichtsheft (Lerndokumentation) ordnungsgemäss zu führen;
• die Treuepflicht und Geheimhaltungspflicht gemäss OR Art. 321a zu wahren;
• sich an die Hausordnung und die Sicherheitsvorschriften des Lehrbetriebs zu halten.
• 1. Lehrjahr: 700.00 CHF pro Monat
• 2. Lehrjahr: 900.00 CHF pro Monat
• 3. Lehrjahr: 1'200.00 CHF pro Monat
• 4. Lehrjahr: 1'500.00 CHF pro Monat
Es wird kein 13. Monatslohn geschuldet, sofern nicht anderweitig vereinbart. Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Monatsende. Die gesetzlichen Abzüge (AHV/IV/EO/ALV, UVG) werden ordnungsgemäss in Abzug gebracht.
• tägliche Höchstarbeitszeit: 9 Stunden;
• Nachtarbeitsverbot zwischen 20:00 und 06:00 Uhr (ArG Art. 31);
• grundsätzliches Sonntagsarbeitsverbot (ArG Art. 30);
• tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden;
• Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit über 5½ Stunden.
Ausnahmen sind nur mit kantonaler Bewilligung und im Rahmen der einschlägigen Bildungsverordnung zulässig.
Die Auflösung bedarf der Schriftform und ist der kantonalen Berufsbildungsbehörde unverzüglich zu melden. Vor einer Auflösung ist die kantonale Behörde als Vermittlungsstelle beizuziehen (BBG Art. 24, OR Art. 346 Abs. 2).
• keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten, ausser diese sind zum Erreichen des Bildungsziels erforderlich und unter entsprechender Aufsicht (ArGV 5 Art. 4);
• zusätzliche medizinische Vorsorgeuntersuchungen bei besonderen Berufen;
• Anspruch auf eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden;
• Schutz vor Nacht- und Sonntagsarbeit mit restriktiven Ausnahmebestimmungen.
(b) Schriftform: Änderungen, Ergänzungen und Ergänzungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und — soweit sie die Ausbildung betreffen — der erneuten kantonalen Genehmigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(c) Salvatorische Klausel: Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen nicht; sie werden durch zwingende gesetzliche Regelungen ersetzt.
(d) Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht; insbesondere BBG, BBV, OR, ArG und ArGV 5.
(e) Vorrang: Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und zwingenden Bestimmungen der Bildungsverordnung / des Bildungsplans gilt letztere.
Was ist ein Lehrvertrag?
Der Lehrvertrag ist ein qualifizierter Einzelarbeitsvertrag, mit dem sich der Lehrbetrieb verpflichtet, die lernende Person in einer eidgenössisch anerkannten Berufslehre auszubilden, und die lernende Person sich verpflichtet, die vorgesehene Ausbildung zu absolvieren. Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und OR Art. 344–346a. Der Vertrag bedarf zwingend der Schriftform (OR Art. 344a Abs. 1) sowie der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für Berufsbildung (BBG Art. 14 Abs. 3).
Die Schweizer Berufsbildung kennt zwei Hauptabschlüsse: das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ, drei- oder vierjährige Lehre) und das eidgenössische Berufsattest (EBA, zweijährige Lehre). Die Lehre besteht aus Bildung im Lehrbetrieb, Berufsfachschulbesuch (ein bis zwei Tage pro Woche, als Arbeitszeit gezählt) und überbetrieblichen Kursen (üK). Der Inhalt der Lehre richtet sich nach der für den Beruf erlassenen Bildungsverordnung und dem Bildungsplan.
Die lernende Person ist häufig minderjährig; in diesem Fall ist die Unterzeichnung durch die gesetzliche Vertretung (Eltern, ZGB Art. 304 ff.) zwingend. Für Lernende unter 18 Jahren gelten zusätzlich die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) und das Arbeitsgesetz (ArG Art. 29 ff.) mit strikten Beschränkungen für Nacht-, Sonntags- und Überstundenarbeit. Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur aus wichtigem Grund möglich (OR Art. 346a); in der Probezeit (1 bis 3 Monate, BBG Art. 15) gilt eine 7-Tage-Kündigungsfrist.
Was diese Vorlage abdeckt
Alle für die kantonale Genehmigung erforderlichen Bestandteile eines Lehrvertrags.
Lehrbetrieb und Berufsbildner
Firma, Adresse, Bildungsbewilligung und verantwortliche Berufsbildner/in
Lernende/r und gesetzliche Vertretung
Personalien, Geburtsdatum und Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen
Beruf und Abschluss
EFZ oder EBA, Fachrichtung, Bildungsverordnung
Lehrdauer
Beginn, Ende und Lehrjahre (2, 3 oder 4 Jahre)
Berufsfachschule
Schulort, Wochentage und Berufsmaturität (BM) optional
Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit inkl. Schulbesuch, Jugendarbeitsschutz
Lohn nach Lehrjahr
Abgestuft vom 1. bis 4. Lehrjahr gemäss Branchenempfehlung
Ferien
Mindestens 5 Wochen bis 20 Jahre (OR Art. 329a Abs. 2)
Probezeit
1 bis 3 Monate, verlängerbar auf bis zu 6 Monate (BBG Art. 15)
Lehrmittel und Spesen
Kostenübernahme für Werkzeug, Lehrmittel und üK
Kantonale Genehmigung
Hinweis auf Genehmigungspflicht (BBG Art. 14 Abs. 3)
Auflösung nach Probezeit
Nur aus wichtigem Grund gemäss OR Art. 346a
So erstellen Sie Ihren Lehrvertrag
Fünf Schritte bis zum unterschriftsreifen Vertrag für das Berufsbildungsamt.
- 1
Lehrbetrieb und Bildungsbewilligung
Erfassen Sie Firma, Adresse und die Bildungsbewilligungsnummer des Lehrbetriebs. Tragen Sie die verantwortliche Berufsbildnerin oder den verantwortlichen Berufsbildner ein — diese Person muss die im jeweiligen Beruf erforderliche Qualifikation nachweisen (BBG Art. 45).
- 2
Lernende/r und gesetzliche Vertretung
Tragen Sie die vollständigen Angaben der lernenden Person ein (Name, Geburtsdatum, Adresse). Bei Minderjährigen erfassen Sie zusätzlich die gesetzliche Vertretung (Eltern oder Vormund) mit Namen und Adresse; deren Unterschrift ist zwingend.
- 3
Beruf, Dauer und Berufsfachschule
Wählen Sie den Beruf und den Abschluss (EFZ/EBA), die Lehrdauer (2/3/4 Jahre) sowie den Beginn und das geplante Ende. Tragen Sie die zuständige Berufsfachschule ein und entscheiden Sie, ob die Berufsmaturität (BM) parallel absolviert werden soll.
- 4
Arbeitszeit, Lohn und Ferien
Bestimmen Sie die wöchentliche Arbeitszeit (in der Regel 40 bis 45 Stunden inkl. Schulbesuch). Geben Sie den Lohn pro Lehrjahr ein (branchenübliche Empfehlung: 600 CHF 1. Jahr, 800 CHF 2. Jahr, 1100 CHF 3. Jahr, 1400 CHF 4. Jahr — variiert je nach Beruf/Kanton). Wählen Sie die Ferien (mindestens 5 Wochen bis 20 Jahre gemäss OR Art. 329a Abs. 2).
- 5
Probezeit, Unterzeichnung und kantonale Genehmigung
Legen Sie die Probezeit fest (1 bis 3 Monate, in Ausnahmefällen bis 6 Monate nach Zustimmung der Behörde). Laden Sie das PDF herunter, lassen Sie alle Parteien (Lehrbetrieb, Lernende/r, gesetzliche Vertretung) eigenhändig unterzeichnen und reichen Sie den Vertrag bei der kantonalen Behörde für Berufsbildung zur Genehmigung ein (BBG Art. 14 Abs. 3).
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Der Lehrvertrag unterliegt strengen berufsbildungsrechtlichen Anforderungen.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung sowie die zwingende kantonale Genehmigung. Bei besonderen Ausbildungsformen (Attestlehre mit Stütz-/Teilzeitbegleitung, BM parallel, Brückenangebote) empfehlen wir die Rücksprache mit dem kantonalen Berufsbildungsamt.
Geprüft nach Schweizer Recht (BBG Art. 14 ff., OR Art. 344–346a, ArGV 5)
Schriftform und kantonale Genehmigung (OR Art. 344a, BBG Art. 14)
Der Lehrvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden (OR Art. 344a Abs. 1) und bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für Berufsbildung (BBG Art. 14 Abs. 3). Ohne diese Genehmigung ist der Vertrag unwirksam. Zwingende Mindestinhalte: Name des Berufs, Lehrdauer, Probezeit, wöchentliche Arbeitszeit, Lohn, Ferien (OR Art. 344a Abs. 2).
Probezeit (BBG Art. 15)
Die Probezeit beim Lehrvertrag beträgt ordentlich einen bis drei Monate (BBG Art. 15 Abs. 1). Sie kann in begründeten Fällen durch die kantonale Behörde auf bis zu sechs Monate verlängert werden (Abs. 2) — etwa wenn eine längere Erprobung für eine sichere Berufswahl sinnvoll ist. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund nach OR Art. 346a möglich.
Jugendarbeitsschutz (ArGV 5)
Für Lernende unter 18 Jahren gelten strikte Schutzbestimmungen: keine Nachtarbeit (in der Regel 23–06 Uhr), keine Sonntagsarbeit ohne Bewilligung, Höchstarbeitszeit in der Regel 9 Stunden pro Tag (ArGV 5 Art. 11), Überstundenverbot, besondere Pausen- und Erholungsregeln. Gefährliche Arbeiten (Schweissen, Arbeiten mit bestimmten Chemikalien, Höhe über 3 m) bedürfen der Bewilligung und einer fachkundigen Begleitung. Der Lehrbetrieb haftet bei Verstössen strafrechtlich (ArG Art. 59).
Auflösung des Lehrverhältnisses (OR Art. 346a, BBG Art. 16)
Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden (OR Art. 346a). Wichtige Gründe sind insbesondere: Unfähigkeit der lernenden Person zum erlernten Beruf, Unfähigkeit des Lehrbetriebs zur ordnungsgemässen Ausbildung (z. B. Geschäftsaufgabe), grobe Pflichtverletzung. Die kantonale Behörde ist zu informieren und kann einen Lehrbetriebswechsel vermitteln (BBG Art. 16 Abs. 3). Eine einseitige Kündigung ohne wichtigen Grund ist unwirksam.
Häufige Fragen
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