Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Ein vollständiger Lehrvertrag für die berufliche Grundbildung (EFZ oder EBA) nach BBG und OR. Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt Bildungsplan, Probezeit, Lohnstaffelung über die Lehrjahre, Ferien für Jugendliche (mindestens 5 Wochen), Berufsschulbesuch, überbetriebliche Kurse und den Schutz nach Jugendarbeitsschutzverordnung — als Entwurf zur Vorlage beim kantonalen Berufsbildungsamt.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Der Lehrvertrag ist ein qualifizierter Einzelarbeitsvertrag, mit dem sich der Lehrbetrieb verpflichtet, die lernende Person in einer eidgenössisch anerkannten Berufslehre auszubilden, und die lernende Person sich verpflichtet, die vorgesehene Ausbildung zu absolvieren. Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und OR Art. 344–346a. Der Vertrag bedarf zwingend der Schriftform (OR Art. 344a Abs. 1) sowie der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für Berufsbildung (BBG Art. 14 Abs. 3).
Die Schweizer Berufsbildung kennt zwei Hauptabschlüsse: das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ, drei- oder vierjährige Lehre) und das eidgenössische Berufsattest (EBA, zweijährige Lehre). Die Lehre besteht aus Bildung im Lehrbetrieb, Berufsfachschulbesuch (ein bis zwei Tage pro Woche, als Arbeitszeit gezählt) und überbetrieblichen Kursen (üK). Der Inhalt der Lehre richtet sich nach der für den Beruf erlassenen Bildungsverordnung und dem Bildungsplan.
Die lernende Person ist häufig minderjährig; in diesem Fall ist die Unterzeichnung durch die gesetzliche Vertretung (Eltern, ZGB Art. 304 ff.) zwingend. Für Lernende unter 18 Jahren gelten zusätzlich die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) und das Arbeitsgesetz (ArG Art. 29 ff.) mit strikten Beschränkungen für Nacht-, Sonntags- und Überstundenarbeit. Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur aus wichtigem Grund möglich (OR Art. 346a); in der Probezeit (1 bis 3 Monate, BBG Art. 15) gilt eine 7-Tage-Kündigungsfrist.
Alle für die kantonale Genehmigung erforderlichen Bestandteile eines Lehrvertrags.
Firma, Adresse, Bildungsbewilligung und verantwortliche Berufsbildner/in
Personalien, Geburtsdatum und Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen
EFZ oder EBA, Fachrichtung, Bildungsverordnung
Beginn, Ende und Lehrjahre (2, 3 oder 4 Jahre)
Schulort, Wochentage und Berufsmaturität (BM) optional
Wöchentliche Arbeitszeit inkl. Schulbesuch, Jugendarbeitsschutz
Abgestuft vom 1. bis 4. Lehrjahr gemäss Branchenempfehlung
Mindestens 5 Wochen bis 20 Jahre (OR Art. 329a Abs. 2)
1 bis 3 Monate, verlängerbar auf bis zu 6 Monate (BBG Art. 15)
Kostenübernahme für Werkzeug, Lehrmittel und üK
Hinweis auf Genehmigungspflicht (BBG Art. 14 Abs. 3)
Nur aus wichtigem Grund gemäss OR Art. 346a
Fünf Schritte bis zum unterschriftsreifen Vertrag für das Berufsbildungsamt.
Erfassen Sie Firma, Adresse und die Bildungsbewilligungsnummer des Lehrbetriebs. Tragen Sie die verantwortliche Berufsbildnerin oder den verantwortlichen Berufsbildner ein — diese Person muss die im jeweiligen Beruf erforderliche Qualifikation nachweisen (BBG Art. 45).
Tragen Sie die vollständigen Angaben der lernenden Person ein (Name, Geburtsdatum, Adresse). Bei Minderjährigen erfassen Sie zusätzlich die gesetzliche Vertretung (Eltern oder Vormund) mit Namen und Adresse; deren Unterschrift ist zwingend.
Wählen Sie den Beruf und den Abschluss (EFZ/EBA), die Lehrdauer (2/3/4 Jahre) sowie den Beginn und das geplante Ende. Tragen Sie die zuständige Berufsfachschule ein und entscheiden Sie, ob die Berufsmaturität (BM) parallel absolviert werden soll.
Bestimmen Sie die wöchentliche Arbeitszeit (in der Regel 40 bis 45 Stunden inkl. Schulbesuch). Geben Sie den Lohn pro Lehrjahr ein (branchenübliche Empfehlung: 600 CHF 1. Jahr, 800 CHF 2. Jahr, 1100 CHF 3. Jahr, 1400 CHF 4. Jahr — variiert je nach Beruf/Kanton). Wählen Sie die Ferien (mindestens 5 Wochen bis 20 Jahre gemäss OR Art. 329a Abs. 2).
Legen Sie die Probezeit fest (1 bis 3 Monate, in Ausnahmefällen bis 6 Monate nach Zustimmung der Behörde). Laden Sie das PDF herunter, lassen Sie alle Parteien (Lehrbetrieb, Lernende/r, gesetzliche Vertretung) eigenhändig unterzeichnen und reichen Sie den Vertrag bei der kantonalen Behörde für Berufsbildung zur Genehmigung ein (BBG Art. 14 Abs. 3).
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Lehrvertrag unterliegt strengen berufsbildungsrechtlichen Anforderungen.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung sowie die zwingende kantonale Genehmigung. Bei besonderen Ausbildungsformen (Attestlehre mit Stütz-/Teilzeitbegleitung, BM parallel, Brückenangebote) empfehlen wir die Rücksprache mit dem kantonalen Berufsbildungsamt.
Geprüft nach Schweizer Recht (BBG Art. 14 ff., OR Art. 344–346a, ArGV 5)
Der Lehrvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden (OR Art. 344a Abs. 1) und bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für Berufsbildung (BBG Art. 14 Abs. 3). Ohne diese Genehmigung ist der Vertrag unwirksam. Zwingende Mindestinhalte: Name des Berufs, Lehrdauer, Probezeit, wöchentliche Arbeitszeit, Lohn, Ferien (OR Art. 344a Abs. 2).
Die Probezeit beim Lehrvertrag beträgt ordentlich einen bis drei Monate (BBG Art. 15 Abs. 1). Sie kann in begründeten Fällen durch die kantonale Behörde auf bis zu sechs Monate verlängert werden (Abs. 2) — etwa wenn eine längere Erprobung für eine sichere Berufswahl sinnvoll ist. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund nach OR Art. 346a möglich.
Für Lernende unter 18 Jahren gelten strikte Schutzbestimmungen: keine Nachtarbeit (in der Regel 23–06 Uhr), keine Sonntagsarbeit ohne Bewilligung, Höchstarbeitszeit in der Regel 9 Stunden pro Tag (ArGV 5 Art. 11), Überstundenverbot, besondere Pausen- und Erholungsregeln. Gefährliche Arbeiten (Schweissen, Arbeiten mit bestimmten Chemikalien, Höhe über 3 m) bedürfen der Bewilligung und einer fachkundigen Begleitung. Der Lehrbetrieb haftet bei Verstössen strafrechtlich (ArG Art. 59).
Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden (OR Art. 346a). Wichtige Gründe sind insbesondere: Unfähigkeit der lernenden Person zum erlernten Beruf, Unfähigkeit des Lehrbetriebs zur ordnungsgemässen Ausbildung (z. B. Geschäftsaufgabe), grobe Pflichtverletzung. Die kantonale Behörde ist zu informieren und kann einen Lehrbetriebswechsel vermitteln (BBG Art. 16 Abs. 3). Eine einseitige Kündigung ohne wichtigen Grund ist unwirksam.
Rechtskonform nach BBG und OR, inklusive gesetzlicher Vertretung für Minderjährige und Jugendarbeitsschutzhinweis — bereit zur Vorlage beim kantonalen Berufsbildungsamt.
Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich