Doxuno
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Kostenlose Vorlage: Lehrvertrag nach Schweizer Recht

Ein vollständiger Lehrvertrag für die berufliche Grundbildung (EFZ oder EBA) nach BBG und OR. Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt Bildungsplan, Probezeit, Lohnstaffelung über die Lehrjahre, Ferien für Jugendliche (mindestens 5 Wochen), Berufsschulbesuch, überbetriebliche Kurse und den Schutz nach Jugendarbeitsschutzverordnung — als Entwurf zur Vorlage beim kantonalen Berufsbildungsamt.

Lehrvertrag erstellen
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LEHRVERTRAG
Berufslehre — BBG Art. 14 Ff. / OR Art. 344–346A
Beruf: Elektroinstallateur/in
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) · 4 Jahre
LEHRBETRIEB
Meier Elektro AG
Industriestrasse 8, 8304 Wallisellen · Berufsbildner/in: Peter Meier, dipl. Elektroinstallateur · Bildungsbewilligung: Kanton Zürich, Bildungsbewilligung Nr. BB-2024-1234
LERNENDE/R
Lukas Schmid
Dorfstrasse 12, 8306 Brüttisellen · Geburtsdatum: 15. Mai 2009
Dieser Lehrvertrag wird gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und OR Art. 344 ff. abgeschlossen. Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 344a Abs. 1) sowie der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für Berufsbildung (BBG Art. 14 Abs. 3). Da der/die Lernende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht volljährig bzw. beschränkt handlungsfähig ist, wird er/sie vertreten durch Thomas und Maria Schmid (gesetzliche Vertretung, ZGB Art. 304 ff.). Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des für den gewählten Beruf erlassenen Bildungsplans sowie der einschlägigen Bildungsverordnung.
1.
VERTRAGSPARTEIEN UND GEGENSTAND
Zwischen dem Lehrbetrieb Meier Elektro AG (nachfolgend "Lehrbetrieb") und der lernenden Person Lukas Schmid (nachfolgend "Lernende/r"), vertreten durch Thomas und Maria Schmid (gesetzliche Vertretung), wird folgender Lehrvertrag über die Berufslehre im Beruf Elektroinstallateur/in abgeschlossen. Ausbildungsziel ist der Erwerb des Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2.
DAUER DER LEHRE
Die Lehre dauert 4 Jahre, beginnend am 1. August 2026 und endend am 31. Juli 2030. Der Vertrag tritt unter Vorbehalt der kantonalen Genehmigung gemäss BBG Art. 14 Abs. 3 in Kraft. Eine Verlängerung bei Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens ist gemäss BBG Art. 19 möglich.
3.
BERUFSSCHULE UND UNTERRICHT
Der/die Lernende besucht die Berufsbildungsschule Winterthur. Der Lehrbetrieb gewährt die dafür erforderliche Zeit ohne Lohnabzug (OR Art. 345a Abs. 2). Der Berufsschulunterricht ist obligatorisch und darf vom Lehrbetrieb nicht eingeschränkt werden. Der/die Lernende führt das Berichtsheft (Lerndokumentation) ordnungsgemäss und legt es dem/der Berufsbildner/in regelmässig zur Visierung vor (gemäss Bildungsverordnung).
4.
AUSBILDUNGSPFLICHT DES LEHRBETRIEBS
Der Lehrbetrieb verpflichtet sich, den/die Lernende/n gemäss Bildungsplan und Bildungsverordnung fachgemäss, planmässig und systematisch auszubilden (OR Art. 345a). Er/sie sorgt dafür, dass die praktische Ausbildung unter der Verantwortung einer fachlich qualifizierten Person — des Berufsbildners / der Berufsbildnerin Peter Meier, dipl. Elektroinstallateur — erfolgt. Der Lehrbetrieb stellt die erforderlichen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung, führt regelmässig Bildungsberichte (mindestens einmal pro Semester) und beteiligt sich an der Förderung der Bildungsziele. Die Bildungsbewilligung durch den Kanton lautet: Kanton Zürich, Bildungsbewilligung Nr. BB-2024-1234.
5.
PFLICHTEN DES/DER LERNENDEN
Der/die Lernende verpflichtet sich gemäss OR Art. 345, alles zu unternehmen, um das Lehrziel zu erreichen. Insbesondere hat er/sie:
• die Weisungen des Lehrbetriebs und des/der Berufsbildner/in zu befolgen;
• die übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen;
• die Berufsschule regelmässig zu besuchen und die überbetrieblichen Kurse (uK) zu absolvieren;
• das Berichtsheft (Lerndokumentation) ordnungsgemäss zu führen;
• die Treuepflicht und Geheimhaltungspflicht gemäss OR Art. 321a zu wahren;
• sich an die Hausordnung und die Sicherheitsvorschriften des Lehrbetriebs zu halten.
6.
LEHRLINGSLOHN
Der/die Lernende erhält folgenden monatlichen Bruttolohn (13 Monatslöhne bei entsprechender Vereinbarung):
• 1. Lehrjahr: 700.00 CHF pro Monat
• 2. Lehrjahr: 900.00 CHF pro Monat
• 3. Lehrjahr: 1'200.00 CHF pro Monat
• 4. Lehrjahr: 1'500.00 CHF pro Monat

Es wird kein 13. Monatslohn geschuldet, sofern nicht anderweitig vereinbart. Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Monatsende. Die gesetzlichen Abzüge (AHV/IV/EO/ALV, UVG) werden ordnungsgemäss in Abzug gebracht.
7.
FERIEN
Der/die Lernende hat Anspruch auf 5 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Lernende unter 20 Jahren haben gemäss OR Art. 329a Abs. 1 in Verbindung mit OR Art. 345a Abs. 3 Anspruch auf mindestens 5 Wochen Ferien pro Jahr; Jugendliche unter 20 Jahren können zudem Jugendurlaub gemäss OR Art. 329e beanspruchen (bis zu 5 Arbeitstage pro Jahr für Jugendarbeit). Mindestens zwei Ferienwochen sind zusammenhängend zu gewähren.
8.
BERUFLICHE VORSORGE (BVG)
Ab dem 2. Lehrjahr bzw. ab Überschreiten der BVG-Eintrittsschwelle (BVG Art. 2 iVm Art. 7) wird der/die Lernende bei der Vorsorgeeinrichtung des Lehrbetriebs obligatorisch versichert. Die Beiträge werden hälftig getragen (BVG Art. 66 Abs. 1). Vor Erreichen der Eintrittsschwelle ist nur die Versicherung gegen Tod und Invalidität gedeckt, soweit dies vom Reglement vorgesehen ist.
9.
LEHRMITTEL, AUSRÜSTUNG UND SCHUTZBEKLEIDUNG
Die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, berufsspezifische Ausrüstung sowie die persönliche Schutzausrüstung (PSA) werden vollständig vom Lehrbetrieb übernommen.
10.
PROBEZEIT
Die Probezeit beträgt 3 Monat(e) (OR Art. 344a Abs. 5; BBG Art. 16). Während der Probezeit kann der Lehrvertrag von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden (OR Art. 346 Abs. 1). Vor Ablauf der Probezeit kann diese im gegenseitigen Einvernehmen — und mit Zustimmung der kantonalen Behörde — auf höchstens 3 Monate verlängert werden.
11.
ARBEITSZEIT UND JUGENDARBEITSSCHUTZ
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden (einschliesslich Berufsschul- und uK-Zeiten). Für Lernende unter 18 Jahren gelten die besonderen Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG Art. 29 ff.) und der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5, Jugendarbeitsschutzverordnung):
• tägliche Höchstarbeitszeit: 9 Stunden;
• Nachtarbeitsverbot zwischen 20:00 und 06:00 Uhr (ArG Art. 31);
• grundsätzliches Sonntagsarbeitsverbot (ArG Art. 30);
• tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden;
• Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit über 5½ Stunden.

Ausnahmen sind nur mit kantonaler Bewilligung und im Rahmen der einschlägigen Bildungsverordnung zulässig.
12.
ÜBERBETRIEBLICHE KURSE (UK)
Der/die Lernende besucht die überbetrieblichen Kurse (uK) gemäss Bildungsplan des Berufs. Der Lehrbetrieb stellt die dafür erforderliche Zeit ohne Lohnabzug zur Verfügung und trägt die Kurskosten einschliesslich Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit vom Berufsbildungsfonds bzw. der Organisation der Arbeitswelt (OdA) nicht anderweitig gedeckt.
13.
AUFLÖSUNG NACH PROBEZEIT
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrvertrag nur aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst werden (OR Art. 346a). Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: dauerhafte Unfähigkeit oder Ungeeignetheit für den erlernten Beruf, schwere Pflichtverletzung, Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit, Wegfall der Bildungsbewilligung oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Weiterführung.

Die Auflösung bedarf der Schriftform und ist der kantonalen Berufsbildungsbehörde unverzüglich zu melden. Vor einer Auflösung ist die kantonale Behörde als Vermittlungsstelle beizuziehen (BBG Art. 24, OR Art. 346 Abs. 2).
14.
JUGENDARBEITSSCHUTZ (BEI LERNENDEN UNTER 18 JAHREN)
Sofern der/die Lernende bei Lehrantritt das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, gelten neben den vorgenannten Bestimmungen zusätzlich die spezifischen Schutzvorschriften der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5):
• keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten, ausser diese sind zum Erreichen des Bildungsziels erforderlich und unter entsprechender Aufsicht (ArGV 5 Art. 4);
• zusätzliche medizinische Vorsorgeuntersuchungen bei besonderen Berufen;
• Anspruch auf eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden;
• Schutz vor Nacht- und Sonntagsarbeit mit restriktiven Ausnahmebestimmungen.
15.
SOZIALVERSICHERUNGEN
Der Lehrbetrieb meldet den/die Lernende/n bei den gesetzlichen Sozialversicherungen an. Abgerechnet werden: AHV/IV/EO/ALV ab Lehrbeginn (ALV-Pflicht ab einem jährlichen Bruttolohn von über 2 300 CHF); obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG (Berufsunfall BUV und, bei wöchentlicher Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden, auch Nichtberufsunfall NBUV); gegebenenfalls Kranken-Taggeld-Versicherung (KTG). Der Lehrbetrieb informiert den/die Lernende/n schriftlich über die geltenden Versicherungsdeckungen und Prämienanteile.
16.
KRANKHEIT, UNFALL UND ABWESENHEIT
Bei Krankheit oder Unfall hat der/die Lernende den Lehrbetrieb und die Berufsschule unverzüglich zu benachrichtigen. Ab dem dritten aufeinanderfolgenden Abwesenheitstag ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Verhinderung richtet sich nach OR Art. 324a und der einschlägigen kantonalen Skala (Berner, Zürcher oder Basler Skala); bei bestehender KTG erfolgt die Leistung nach Reglement (in der Regel 80 % des Lohnes während maximal 720 Tagen).
17.
KANTONALE GENEHMIGUNG
Dieser Lehrvertrag bedarf gemäss BBG Art. 14 Abs. 3 der Genehmigung durch das zuständige kantonale Amt für Berufsbildung. Der Lehrbetrieb reicht den unterzeichneten Vertrag der kantonalen Behörde unverzüglich zur Genehmigung ein. Der Vertrag tritt erst mit kantonaler Genehmigung rechtsgültig in Kraft; vorher getätigte Arbeitsleistungen gelten als Probezeitleistungen. Bei Änderungen ist eine erneute kantonale Genehmigung einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten während der Lehre ist die kantonale Berufsbildungsbehörde als Vermittlungsstelle beizuziehen.
18.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Ausfertigungen: Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt — je eines für den Lehrbetrieb, den/die Lernende/n bzw. die gesetzliche Vertretung, und das kantonale Amt für Berufsbildung.

(b) Schriftform: Änderungen, Ergänzungen und Ergänzungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und — soweit sie die Ausbildung betreffen — der erneuten kantonalen Genehmigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

(c) Salvatorische Klausel: Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen nicht; sie werden durch zwingende gesetzliche Regelungen ersetzt.

(d) Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht; insbesondere BBG, BBV, OR, ArG und ArGV 5.

(e) Vorrang: Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und zwingenden Bestimmungen der Bildungsverordnung / des Bildungsplans gilt letztere.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
LEHRBETRIEB
Meier Elektro AG
Datum: ____________________
LERNENDE/R
Lukas Schmid
Datum: ____________________
GESETZLICHE VERTRETUNG
Thomas und Maria Schmid
Datum: ____________________

Was ist ein Lehrvertrag?

Der Lehrvertrag ist ein qualifizierter Einzelarbeitsvertrag, mit dem sich der Lehrbetrieb verpflichtet, die lernende Person in einer eidgenössisch anerkannten Berufslehre auszubilden, und die lernende Person sich verpflichtet, die vorgesehene Ausbildung zu absolvieren. Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und OR Art. 344–346a. Der Vertrag bedarf zwingend der Schriftform (OR Art. 344a Abs. 1) sowie der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für Berufsbildung (BBG Art. 14 Abs. 3).

Die Schweizer Berufsbildung kennt zwei Hauptabschlüsse: das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ, drei- oder vierjährige Lehre) und das eidgenössische Berufsattest (EBA, zweijährige Lehre). Die Lehre besteht aus Bildung im Lehrbetrieb, Berufsfachschulbesuch (ein bis zwei Tage pro Woche, als Arbeitszeit gezählt) und überbetrieblichen Kursen (üK). Der Inhalt der Lehre richtet sich nach der für den Beruf erlassenen Bildungsverordnung und dem Bildungsplan.

Die lernende Person ist häufig minderjährig; in diesem Fall ist die Unterzeichnung durch die gesetzliche Vertretung (Eltern, ZGB Art. 304 ff.) zwingend. Für Lernende unter 18 Jahren gelten zusätzlich die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) und das Arbeitsgesetz (ArG Art. 29 ff.) mit strikten Beschränkungen für Nacht-, Sonntags- und Überstundenarbeit. Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur aus wichtigem Grund möglich (OR Art. 346a); in der Probezeit (1 bis 3 Monate, BBG Art. 15) gilt eine 7-Tage-Kündigungsfrist.

Was diese Vorlage abdeckt

Alle für die kantonale Genehmigung erforderlichen Bestandteile eines Lehrvertrags.

Lehrbetrieb und Berufsbildner

Firma, Adresse, Bildungsbewilligung und verantwortliche Berufsbildner/in

Lernende/r und gesetzliche Vertretung

Personalien, Geburtsdatum und Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen

Beruf und Abschluss

EFZ oder EBA, Fachrichtung, Bildungsverordnung

Lehrdauer

Beginn, Ende und Lehrjahre (2, 3 oder 4 Jahre)

Berufsfachschule

Schulort, Wochentage und Berufsmaturität (BM) optional

Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit inkl. Schulbesuch, Jugendarbeitsschutz

Lohn nach Lehrjahr

Abgestuft vom 1. bis 4. Lehrjahr gemäss Branchenempfehlung

Ferien

Mindestens 5 Wochen bis 20 Jahre (OR Art. 329a Abs. 2)

Probezeit

1 bis 3 Monate, verlängerbar auf bis zu 6 Monate (BBG Art. 15)

Lehrmittel und Spesen

Kostenübernahme für Werkzeug, Lehrmittel und üK

Kantonale Genehmigung

Hinweis auf Genehmigungspflicht (BBG Art. 14 Abs. 3)

Auflösung nach Probezeit

Nur aus wichtigem Grund gemäss OR Art. 346a

So erstellen Sie Ihren Lehrvertrag

Fünf Schritte bis zum unterschriftsreifen Vertrag für das Berufsbildungsamt.

  1. 1

    Lehrbetrieb und Bildungsbewilligung

    Erfassen Sie Firma, Adresse und die Bildungsbewilligungsnummer des Lehrbetriebs. Tragen Sie die verantwortliche Berufsbildnerin oder den verantwortlichen Berufsbildner ein — diese Person muss die im jeweiligen Beruf erforderliche Qualifikation nachweisen (BBG Art. 45).

  2. 2

    Lernende/r und gesetzliche Vertretung

    Tragen Sie die vollständigen Angaben der lernenden Person ein (Name, Geburtsdatum, Adresse). Bei Minderjährigen erfassen Sie zusätzlich die gesetzliche Vertretung (Eltern oder Vormund) mit Namen und Adresse; deren Unterschrift ist zwingend.

  3. 3

    Beruf, Dauer und Berufsfachschule

    Wählen Sie den Beruf und den Abschluss (EFZ/EBA), die Lehrdauer (2/3/4 Jahre) sowie den Beginn und das geplante Ende. Tragen Sie die zuständige Berufsfachschule ein und entscheiden Sie, ob die Berufsmaturität (BM) parallel absolviert werden soll.

  4. 4

    Arbeitszeit, Lohn und Ferien

    Bestimmen Sie die wöchentliche Arbeitszeit (in der Regel 40 bis 45 Stunden inkl. Schulbesuch). Geben Sie den Lohn pro Lehrjahr ein (branchenübliche Empfehlung: 600 CHF 1. Jahr, 800 CHF 2. Jahr, 1100 CHF 3. Jahr, 1400 CHF 4. Jahr — variiert je nach Beruf/Kanton). Wählen Sie die Ferien (mindestens 5 Wochen bis 20 Jahre gemäss OR Art. 329a Abs. 2).

  5. 5

    Probezeit, Unterzeichnung und kantonale Genehmigung

    Legen Sie die Probezeit fest (1 bis 3 Monate, in Ausnahmefällen bis 6 Monate nach Zustimmung der Behörde). Laden Sie das PDF herunter, lassen Sie alle Parteien (Lehrbetrieb, Lernende/r, gesetzliche Vertretung) eigenhändig unterzeichnen und reichen Sie den Vertrag bei der kantonalen Behörde für Berufsbildung zur Genehmigung ein (BBG Art. 14 Abs. 3).

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Lehrvertrag unterliegt strengen berufsbildungsrechtlichen Anforderungen.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung sowie die zwingende kantonale Genehmigung. Bei besonderen Ausbildungsformen (Attestlehre mit Stütz-/Teilzeitbegleitung, BM parallel, Brückenangebote) empfehlen wir die Rücksprache mit dem kantonalen Berufsbildungsamt.

Geprüft nach Schweizer Recht (BBG Art. 14 ff., OR Art. 344–346a, ArGV 5)

Schriftform und kantonale Genehmigung (OR Art. 344a, BBG Art. 14)

Der Lehrvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden (OR Art. 344a Abs. 1) und bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für Berufsbildung (BBG Art. 14 Abs. 3). Ohne diese Genehmigung ist der Vertrag unwirksam. Zwingende Mindestinhalte: Name des Berufs, Lehrdauer, Probezeit, wöchentliche Arbeitszeit, Lohn, Ferien (OR Art. 344a Abs. 2).

Probezeit (BBG Art. 15)

Die Probezeit beim Lehrvertrag beträgt ordentlich einen bis drei Monate (BBG Art. 15 Abs. 1). Sie kann in begründeten Fällen durch die kantonale Behörde auf bis zu sechs Monate verlängert werden (Abs. 2) — etwa wenn eine längere Erprobung für eine sichere Berufswahl sinnvoll ist. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund nach OR Art. 346a möglich.

Jugendarbeitsschutz (ArGV 5)

Für Lernende unter 18 Jahren gelten strikte Schutzbestimmungen: keine Nachtarbeit (in der Regel 23–06 Uhr), keine Sonntagsarbeit ohne Bewilligung, Höchstarbeitszeit in der Regel 9 Stunden pro Tag (ArGV 5 Art. 11), Überstundenverbot, besondere Pausen- und Erholungsregeln. Gefährliche Arbeiten (Schweissen, Arbeiten mit bestimmten Chemikalien, Höhe über 3 m) bedürfen der Bewilligung und einer fachkundigen Begleitung. Der Lehrbetrieb haftet bei Verstössen strafrechtlich (ArG Art. 59).

Auflösung des Lehrverhältnisses (OR Art. 346a, BBG Art. 16)

Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden (OR Art. 346a). Wichtige Gründe sind insbesondere: Unfähigkeit der lernenden Person zum erlernten Beruf, Unfähigkeit des Lehrbetriebs zur ordnungsgemässen Ausbildung (z. B. Geschäftsaufgabe), grobe Pflichtverletzung. Die kantonale Behörde ist zu informieren und kann einen Lehrbetriebswechsel vermitteln (BBG Art. 16 Abs. 3). Eine einseitige Kündigung ohne wichtigen Grund ist unwirksam.

Häufige Fragen

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