Doxuno
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Kostenlose Vorlage: Konkurrenzverbot nach Schweizer Recht

Eine nachvertragliche Konkurrenzverbotsvereinbarung nach OR Art. 340 ff. — mit korrekter Schriftform, Einblickvoraussetzung, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Begrenzung sowie einer richterlich haltbaren Konventionalstrafe. Die Doxuno-Vorlage bildet auch die zwingende Wegfallregel (OR Art. 340c) und optional eine Karenzentschädigung ab — rechtssicher und in wenigen Minuten erstellt.

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KONKURRENZVERBOTSVEREINBARUNG
Nachvertragliches Konkurrenzverbot — OR Art. 340 Ff.
Funktion: Head of Business Development
Dauer: 12 Monate nach Austritt
ARBEITGEBER
TechVision AG
Seefeldstrasse 123, 8008 Zürich · Vertreten durch: Markus Weber, CEO · UID: CHE-345.678.901
ARBEITNEHMER/IN
Claudia Brunner
Mühlegasse 7, 8001 Zürich · Funktion: Head of Business Development · Eintritt: 1. September 2021
Die Parteien stehen in einem Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen der/die Arbeitnehmer/in Einblick in den Kundenkreis sowie in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers erhält, deren Verwendung zugunsten eines Mitbewerbers den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Zum Schutz dieser berechtigten Interessen vereinbaren die Parteien — unter Beachtung der zwingenden Schranken von OR Art. 340a und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit von Konkurrenzverboten — das nachfolgende nachvertragliche Konkurrenzverbot.
1.
GEGENSTAND UND GRUNDLAGE
Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses — aus welchem Grund auch immer — die nachstehend beschriebenen konkurrenzierenden Tätigkeiten zu unterlassen. Der/die Arbeitnehmer/in bestätigt, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Head of Business Development Zugang zu Kundenkreis und/oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers gehabt zu haben, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Diese Voraussetzung gilt als Gültigkeitsvoraussetzung des Verbots.
2.
SACHLICHER UMFANG
Verboten ist jede selbstständige, unselbstständige oder beratende konkurrenzierende Tätigkeit im folgenden sachlichen Umfang:

IT-Beratung und Vertrieb von Cloud-Lösungen sowie Enterprise-Softwareprodukten im Geschäftsbereich des Arbeitgebers bei direkten Mitbewerbern; Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit für Unternehmen, die mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb stehen

Als konkurrenzierende Tätigkeit gilt insbesondere die Tätigkeit für ein mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb stehendes Unternehmen, die Gründung oder Beteiligung (mit Einflussnahme) an einem solchen sowie jede Beratungstätigkeit für direkte Mitbewerber. Reine Kapitalanlagen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind vom Verbot nicht erfasst.
3.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Das Konkurrenzverbot gilt räumlich für das gesamte Gebiet der Schweiz. Die räumliche Ausdehnung ist nach OR Art. 340a Abs. 1 auf das zum Schutz der Arbeitgeberinteressen notwendige Gebiet beschränkt; eine weitergehende Geltung ist ungültig.
4.
ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH
Das Konkurrenzverbot gilt ab dem letzten Arbeitstag für eine Dauer von 12 Monaten. Eine Dauer von mehr als 3 Jahren ist gemäss OR Art. 340a Abs. 1 nur bei besonderen Umständen zulässig. Die Parteien bestätigen, dass die vereinbarte Dauer zum Schutz des legitimen Interesses des Arbeitgebers erforderlich und verhältnismässig ist.
5.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS UND HANDLUNGSFÄHIGKEIT
Das Konkurrenzverbot bedarf gemäss OR Art. 340 Abs. 1 zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vertrag erfüllt das Schriftformerfordernis. Der/die Arbeitnehmer/in bestätigt, im Zeitpunkt der Unterzeichnung volljährig und handlungsfähig zu sein.
6.
KARENZENTSCHÄDIGUNG
Zum Ausgleich der Einschränkung des beruflichen Fortkommens zahlt der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in während der Dauer des Konkurrenzverbots eine monatliche Karenzentschädigung von 6'500.00 CHF, fällig jeweils am Monatsende. Eine Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes erfolgt nur, soweit dies separat und ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Das schweizerische Recht verlangt keine gesetzliche Karenzentschädigung; ihre Vereinbarung ist jedoch ein wesentliches Element bei der gerichtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung (OR Art. 340a Abs. 2).
7.
KONVENTIONALSTRAFE
Bei jeder Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot schuldet der/die Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe in Höhe von 50'000.00 CHF. Die Strafe wird unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens geschuldet (OR Art. 161 Abs. 1).

Über die Konventionalstrafe hinaus haftet der/die Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber für jeden weiter gehenden Schaden, einschliesslich entgangenen Gewinns und des durch Kundenabwanderung verursachten Schadens (OR Art. 340b Abs. 2 iVm OR Art. 161 Abs. 1). Die Geltendmachung der Konventionalstrafe lässt den Anspruch auf Erfüllung und Unterlassung (OR Art. 340b Abs. 3) unberührt.

Das Gericht kann eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach seinem Ermessen herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3); die Parteien gehen davon aus, dass die festgesetzte Strafe im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der geschützten Interessen und das Ausmass des Verstosses angemessen ist.
8.
WEGFALL DES VERBOTS (OR ART. 340C)
Das Konkurrenzverbot entfällt gemäss OR Art. 340c:
• wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der/die Arbeitnehmer/in dazu begründeten Anlass gegeben hat (Abs. 2 erster Fall);
• wenn der/die Arbeitnehmer/in aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grund kündigt (Abs. 2 zweiter Fall);
• wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr an dessen Aufrechterhaltung hat (Abs. 1).

Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegfallgrundes trägt der/die Arbeitnehmer/in.
9.
RICHTERLICHE HERABSETZUNG
Ein nach Art, Zeit oder Ort übermässiges Konkurrenzverbot kann vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen eingeschränkt werden (OR Art. 340a Abs. 2). Die Parteien nehmen in Kauf, dass das Gericht insbesondere die Vereinbarung einer Karenzentschädigung, das Verhältnis zur Lohnhöhe, die Verwertbarkeit der Kenntnisse und das berufliche Fortkommen berücksichtigt.
10.
ABWERBEVERBOT — KUNDEN
Zusätzlich zum Konkurrenzverbot verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer/in, während dessen Dauer keine Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers — weder direkt noch indirekt, weder über Dritte noch unter Einsatz beim Arbeitgeber erlangter Kontakte — für ein konkurrierendes Unternehmen zu gewinnen oder aktiv anzusprechen. Dies gilt insbesondere für Kunden, mit denen der/die Arbeitnehmer/in während der letzten 12 Monate vor Austritt geschäftlichen Kontakt hatte.
11.
AUSNAHMEN VOM VERBOT
Vom Konkurrenzverbot sind ausdrücklich folgende Tätigkeiten ausgenommen:

Lehrtätigkeiten an Hochschulen und Fachschulen ohne direkten Konkurrenzbezug; Beiträge in Open-Source-Projekten; ehrenamtliche Tätigkeiten in non-profit Organisationen

Die Ausnahmen gelten, soweit sie keine konkrete Schädigung des Arbeitgebers durch die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen verursachen.
12.
RECHTSFOLGEN BEI VERSTOSS
Bei Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot stehen dem Arbeitgeber nebeneinander folgende Ansprüche zu (OR Art. 340b):
• Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe (sofern vereinbart);
• Anspruch auf Ersatz des weiter gehenden Schadens;
• Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes und Unterlassung bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Vorbehalts (Abs. 3);
• Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZPO Art. 261 ff.) zur Sicherung der vorgenannten Ansprüche.

Die Geltendmachung eines Anspruchs schliesst die gleichzeitige oder spätere Geltendmachung der übrigen Ansprüche nicht aus.
13.
MITTEILUNGSPFLICHT
Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, dem Arbeitgeber während der Dauer des Konkurrenzverbots jede Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit — selbstständig oder unselbstständig — innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, sofern die neue Tätigkeit den sachlichen Umfang dieses Verbots berühren könnte. Der Arbeitgeber darf diese Informationen nur zur Prüfung der Einhaltung des Konkurrenzverbots verwenden.
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Das Gericht kann gemäss OR Art. 340a Abs. 2 ein übermässiges Verbot einschränken.

(b) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

(c) Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.

(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (ZPO Art. 17).

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren erstellt; jede Partei erhält ein Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
TechVision AG
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Claudia Brunner
Datum: ____________________

Was ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot?

Das Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Gebiet keine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Die gesetzliche Grundlage bildet OR Art. 340–340c. Das Verbot bezweckt den Schutz des Kundenkreises, der Geschäftsgeheimnisse und des fachlichen Know-hows des ehemaligen Arbeitgebers vor einer Verwendung durch den ausgeschiedenen Mitarbeitenden zugunsten eines Mitbewerbers.

Die Schweizer Rechtsprechung stellt strenge Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss im Verlauf der Anstellung Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhalten haben, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Fehlt diese qualifizierte Einblicknahme, ist das Verbot von Anfang an unwirksam — reine Allgemeinkenntnisse des Arbeitsmarkts oder handelsübliche Fertigkeiten reichen nicht aus.

Das Verbot ist nach OR Art. 340a zeitlich (in der Regel höchstens drei Jahre), örtlich und sachlich angemessen zu begrenzen. Richterliche Herabsetzung bei übermässiger Ausdehnung ist stets möglich (OR Art. 340a Abs. 2). Verstösse können eine Konventionalstrafe (OR Art. 340b i.V.m. 160–163) oder Schadenersatz auslösen; die Realexekution (Unterlassungsklage) ist ausdrücklich zu vereinbaren. Wird das Arbeitsverhältnis ohne verschuldensbedingten Grund durch den Arbeitgeber aufgelöst oder durch den Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, entfällt das Verbot automatisch (OR Art. 340c).

Was diese Vorlage abdeckt

Alle nach Schweizer Recht zwingenden und praxisrelevanten Klauseln eines Konkurrenzverbots.

Schriftform

Zwingend schriftlich nach OR Art. 340 Abs. 1

Volljährigkeitsbestätigung

Gültigkeitsvoraussetzung (OR Art. 340 Abs. 1)

Einblickvoraussetzung

Bestätigung der Einsicht in Kundenkreis / Geschäftsgeheimnisse

Sachlicher Umfang

Präzise Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten

Räumlicher Geltungsbereich

Schweiz, Region oder international mit Detailangabe

Zeitliche Dauer

Frei wählbar, max. 3 Jahre (OR Art. 340a Abs. 1)

Karenzentschädigung (optional)

Monatliche oder einmalige Karenzzahlung

Konventionalstrafe

Praxisrichtwert 1–3 Monatslöhne pro Verstoss (OR Art. 340b)

Realexekution

Ausdrücklicher Vorbehalt der Unterlassungsklage (OR Art. 340b Abs. 3)

Wegfallklausel

Automatisches Erlöschen nach OR Art. 340c

Abwerbeverbot (optional)

Schutz vor Mitarbeiter-/Kundenabwerbung

Gerichtsstand und Verzichtsrecht

Wahl des Arbeitsgerichts und Option für einseitigen Arbeitgeber-Verzicht

So erstellen Sie Ihr Konkurrenzverbot

In fünf Schritten zu einer gerichtsfesten Vereinbarung.

  1. 1

    Parteien und Funktion

    Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (volle Personalien, Funktion, Eintrittsdatum) ein. Die Vorlage verlangt die Volljährigkeit des Arbeitnehmers als Gültigkeitsvoraussetzung.

  2. 2

    Sachlichen Umfang festlegen

    Beschreiben Sie präzise, welche Tätigkeiten verboten sind — etwa "Beratung im Bereich Industriesoftware für Schweizer KMU" oder "Tätigkeit als Versicherungsmakler für Gewerbekunden". Eine zu breite Formulierung ("jede Tätigkeit in der IT") wird vom Gericht herabgesetzt oder für ungültig erklärt.

  3. 3

    Gebiet und Dauer

    Wählen Sie das räumliche Gebiet (Schweiz, einzelne Kantone, internationale Region). Legen Sie die Dauer in Monaten fest — praxisüblich sind 6 bis 24 Monate; die gesetzliche Obergrenze liegt bei 36 Monaten (OR Art. 340a Abs. 1).

  4. 4

    Karenz und Konventionalstrafe

    Entscheiden Sie über eine Karenzentschädigung (monatlich oder einmalig) — diese ist in der Schweiz nicht zwingend, stärkt aber die Durchsetzbarkeit. Legen Sie die Konventionalstrafe fest (Richtwert 1 bis 3 Monatslöhne pro Verstoss) und behalten Sie Schadenersatz sowie Unterlassungsanspruch ausdrücklich vor.

  5. 5

    Gerichtsstand und Unterzeichnung

    Bestimmen Sie den Gerichtsstand (Arbeitsgericht am Sitz oder gewöhnlichen Arbeitsort nach ZPO Art. 34). Aktivieren Sie die optionale Verzichtsklausel für den Arbeitgeber. Unterzeichnen Sie die Vereinbarung eigenhändig — die Schriftform ist zwingend.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Das Konkurrenzverbot ist eines der am strengsten geprüften Arbeitsrechtsinstrumente.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Kaderfunktionen, internationaler Tätigkeit oder erheblichem wirtschaftlichem Wert der geschützten Informationen empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 340–340c, 160–163)

Gültigkeitsvoraussetzungen (OR Art. 340)

Das Konkurrenzverbot bedarf der Schriftform, der Volljährigkeit des Arbeitnehmers und vor allem eines erheblichen Arbeitgeberinteresses: Der Arbeitnehmer muss Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse erhalten haben, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Rein persönliche Fähigkeiten, freie Marktkenntnisse und branchenübliches Wissen begründen kein berechtigtes Interesse. Fehlt die qualifizierte Einblicknahme, ist das Verbot von Anfang an nichtig (BGE 91 II 372, BGE 130 III 353).

Verhältnismässigkeit und Herabsetzung (OR Art. 340a)

Das Verbot ist zeitlich (max. 3 Jahre, ausnahmsweise länger), örtlich und sachlich angemessen zu beschränken. Eine zu weitgehende Fassung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur richterlichen Herabsetzung: Das Gericht reduziert das Verbot auf das nach OR Art. 340a zulässige Mass. Übliche Werte in der Praxis: 6 bis 24 Monate Dauer, Gebiet auf die Schweiz oder relevante Marktregion begrenzt, sachlich auf das konkrete Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin beschränkt.

Konventionalstrafe und Realexekution (OR Art. 340b)

Verletzt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, schuldet er — sofern vereinbart — die Konventionalstrafe, ohne dass der Arbeitgeber den konkreten Schaden nachweisen muss (OR Art. 161 Abs. 1). Richtwert in der Praxis: 1 bis 3 Monatslöhne pro Einzelverstoss. Das Gericht kann übermässig hohe Strafen nach Ermessen herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3). Für einen Unterlassungsanspruch (Realexekution) muss dieser ausdrücklich vereinbart sein (OR Art. 340b Abs. 3) — bei blossem Bestehen der Konventionalstrafe kann der Arbeitgeber die Tätigkeit sonst nur mit Schadenersatzklage verfolgen.

Automatisches Erlöschen (OR Art. 340c)

Das Konkurrenzverbot entfällt automatisch, wenn erhebliches Arbeitgeberinteresse wegfällt (z. B. Schliessung des betroffenen Geschäftsbereichs), wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vom Arbeitnehmer verschuldeten Grund kündigt oder wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass selbst kündigt. Bei Aufhebungsverträgen aus betrieblichen Gründen ist die Wegfallfrage daher zwingend ausdrücklich zu regeln — die Vorlage enthält eine entsprechende Klausel.

Häufige Fragen

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