Landesspezifische Rechtsinhalte
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Eine nachvertragliche Konkurrenzverbotsvereinbarung nach OR Art. 340 ff. — mit korrekter Schriftform, Einblickvoraussetzung, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Begrenzung sowie einer richterlich haltbaren Konventionalstrafe. Die Doxuno-Vorlage bildet auch die zwingende Wegfallregel (OR Art. 340c) und optional eine Karenzentschädigung ab — rechtssicher und in wenigen Minuten erstellt.
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Das Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Gebiet keine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Die gesetzliche Grundlage bildet OR Art. 340–340c. Das Verbot bezweckt den Schutz des Kundenkreises, der Geschäftsgeheimnisse und des fachlichen Know-hows des ehemaligen Arbeitgebers vor einer Verwendung durch den ausgeschiedenen Mitarbeitenden zugunsten eines Mitbewerbers.
Die Schweizer Rechtsprechung stellt strenge Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss im Verlauf der Anstellung Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhalten haben, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Fehlt diese qualifizierte Einblicknahme, ist das Verbot von Anfang an unwirksam — reine Allgemeinkenntnisse des Arbeitsmarkts oder handelsübliche Fertigkeiten reichen nicht aus.
Das Verbot ist nach OR Art. 340a zeitlich (in der Regel höchstens drei Jahre), örtlich und sachlich angemessen zu begrenzen. Richterliche Herabsetzung bei übermässiger Ausdehnung ist stets möglich (OR Art. 340a Abs. 2). Verstösse können eine Konventionalstrafe (OR Art. 340b i.V.m. 160–163) oder Schadenersatz auslösen; die Realexekution (Unterlassungsklage) ist ausdrücklich zu vereinbaren. Wird das Arbeitsverhältnis ohne verschuldensbedingten Grund durch den Arbeitgeber aufgelöst oder durch den Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, entfällt das Verbot automatisch (OR Art. 340c).
Alle nach Schweizer Recht zwingenden und praxisrelevanten Klauseln eines Konkurrenzverbots.
Zwingend schriftlich nach OR Art. 340 Abs. 1
Gültigkeitsvoraussetzung (OR Art. 340 Abs. 1)
Bestätigung der Einsicht in Kundenkreis / Geschäftsgeheimnisse
Präzise Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten
Schweiz, Region oder international mit Detailangabe
Frei wählbar, max. 3 Jahre (OR Art. 340a Abs. 1)
Monatliche oder einmalige Karenzzahlung
Praxisrichtwert 1–3 Monatslöhne pro Verstoss (OR Art. 340b)
Ausdrücklicher Vorbehalt der Unterlassungsklage (OR Art. 340b Abs. 3)
Automatisches Erlöschen nach OR Art. 340c
Schutz vor Mitarbeiter-/Kundenabwerbung
Wahl des Arbeitsgerichts und Option für einseitigen Arbeitgeber-Verzicht
In fünf Schritten zu einer gerichtsfesten Vereinbarung.
Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (volle Personalien, Funktion, Eintrittsdatum) ein. Die Vorlage verlangt die Volljährigkeit des Arbeitnehmers als Gültigkeitsvoraussetzung.
Beschreiben Sie präzise, welche Tätigkeiten verboten sind — etwa "Beratung im Bereich Industriesoftware für Schweizer KMU" oder "Tätigkeit als Versicherungsmakler für Gewerbekunden". Eine zu breite Formulierung ("jede Tätigkeit in der IT") wird vom Gericht herabgesetzt oder für ungültig erklärt.
Wählen Sie das räumliche Gebiet (Schweiz, einzelne Kantone, internationale Region). Legen Sie die Dauer in Monaten fest — praxisüblich sind 6 bis 24 Monate; die gesetzliche Obergrenze liegt bei 36 Monaten (OR Art. 340a Abs. 1).
Entscheiden Sie über eine Karenzentschädigung (monatlich oder einmalig) — diese ist in der Schweiz nicht zwingend, stärkt aber die Durchsetzbarkeit. Legen Sie die Konventionalstrafe fest (Richtwert 1 bis 3 Monatslöhne pro Verstoss) und behalten Sie Schadenersatz sowie Unterlassungsanspruch ausdrücklich vor.
Bestimmen Sie den Gerichtsstand (Arbeitsgericht am Sitz oder gewöhnlichen Arbeitsort nach ZPO Art. 34). Aktivieren Sie die optionale Verzichtsklausel für den Arbeitgeber. Unterzeichnen Sie die Vereinbarung eigenhändig — die Schriftform ist zwingend.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das Konkurrenzverbot ist eines der am strengsten geprüften Arbeitsrechtsinstrumente.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Kaderfunktionen, internationaler Tätigkeit oder erheblichem wirtschaftlichem Wert der geschützten Informationen empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 340–340c, 160–163)
Das Konkurrenzverbot bedarf der Schriftform, der Volljährigkeit des Arbeitnehmers und vor allem eines erheblichen Arbeitgeberinteresses: Der Arbeitnehmer muss Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse erhalten haben, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Rein persönliche Fähigkeiten, freie Marktkenntnisse und branchenübliches Wissen begründen kein berechtigtes Interesse. Fehlt die qualifizierte Einblicknahme, ist das Verbot von Anfang an nichtig (BGE 91 II 372, BGE 130 III 353).
Das Verbot ist zeitlich (max. 3 Jahre, ausnahmsweise länger), örtlich und sachlich angemessen zu beschränken. Eine zu weitgehende Fassung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur richterlichen Herabsetzung: Das Gericht reduziert das Verbot auf das nach OR Art. 340a zulässige Mass. Übliche Werte in der Praxis: 6 bis 24 Monate Dauer, Gebiet auf die Schweiz oder relevante Marktregion begrenzt, sachlich auf das konkrete Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin beschränkt.
Verletzt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, schuldet er — sofern vereinbart — die Konventionalstrafe, ohne dass der Arbeitgeber den konkreten Schaden nachweisen muss (OR Art. 161 Abs. 1). Richtwert in der Praxis: 1 bis 3 Monatslöhne pro Einzelverstoss. Das Gericht kann übermässig hohe Strafen nach Ermessen herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3). Für einen Unterlassungsanspruch (Realexekution) muss dieser ausdrücklich vereinbart sein (OR Art. 340b Abs. 3) — bei blossem Bestehen der Konventionalstrafe kann der Arbeitgeber die Tätigkeit sonst nur mit Schadenersatzklage verfolgen.
Das Konkurrenzverbot entfällt automatisch, wenn erhebliches Arbeitgeberinteresse wegfällt (z. B. Schliessung des betroffenen Geschäftsbereichs), wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vom Arbeitnehmer verschuldeten Grund kündigt oder wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass selbst kündigt. Bei Aufhebungsverträgen aus betrieblichen Gründen ist die Wegfallfrage daher zwingend ausdrücklich zu regeln — die Vorlage enthält eine entsprechende Klausel.
Rechtskonform nach OR Art. 340–340c, mit korrekter Schriftform, verhältnismässiger Begrenzung und durchsetzbarer Konventionalstrafe — sofort als PDF, ohne Anwaltskosten.
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