Kostenlose Vorlage: Konkurrenzverbot nach Schweizer Recht
Eine nachvertragliche Konkurrenzverbotsvereinbarung nach OR Art. 340 ff. — mit korrekter Schriftform, Einblickvoraussetzung, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Begrenzung sowie einer richterlich haltbaren Konventionalstrafe. Die Doxuno-Vorlage bildet auch die zwingende Wegfallregel (OR Art. 340c) und optional eine Karenzentschädigung ab — rechtssicher und in wenigen Minuten erstellt.
IT-Beratung und Vertrieb von Cloud-Lösungen sowie Enterprise-Softwareprodukten im Geschäftsbereich des Arbeitgebers bei direkten Mitbewerbern; Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit für Unternehmen, die mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb stehen
Als konkurrenzierende Tätigkeit gilt insbesondere die Tätigkeit für ein mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb stehendes Unternehmen, die Gründung oder Beteiligung (mit Einflussnahme) an einem solchen sowie jede Beratungstätigkeit für direkte Mitbewerber. Reine Kapitalanlagen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind vom Verbot nicht erfasst.
Über die Konventionalstrafe hinaus haftet der/die Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber für jeden weiter gehenden Schaden, einschliesslich entgangenen Gewinns und des durch Kundenabwanderung verursachten Schadens (OR Art. 340b Abs. 2 iVm OR Art. 161 Abs. 1). Die Geltendmachung der Konventionalstrafe lässt den Anspruch auf Erfüllung und Unterlassung (OR Art. 340b Abs. 3) unberührt.
Das Gericht kann eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach seinem Ermessen herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3); die Parteien gehen davon aus, dass die festgesetzte Strafe im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der geschützten Interessen und das Ausmass des Verstosses angemessen ist.
• wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der/die Arbeitnehmer/in dazu begründeten Anlass gegeben hat (Abs. 2 erster Fall);
• wenn der/die Arbeitnehmer/in aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grund kündigt (Abs. 2 zweiter Fall);
• wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr an dessen Aufrechterhaltung hat (Abs. 1).
Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegfallgrundes trägt der/die Arbeitnehmer/in.
Lehrtätigkeiten an Hochschulen und Fachschulen ohne direkten Konkurrenzbezug; Beiträge in Open-Source-Projekten; ehrenamtliche Tätigkeiten in non-profit Organisationen
Die Ausnahmen gelten, soweit sie keine konkrete Schädigung des Arbeitgebers durch die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen verursachen.
• Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe (sofern vereinbart);
• Anspruch auf Ersatz des weiter gehenden Schadens;
• Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes und Unterlassung bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Vorbehalts (Abs. 3);
• Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZPO Art. 261 ff.) zur Sicherung der vorgenannten Ansprüche.
Die Geltendmachung eines Anspruchs schliesst die gleichzeitige oder spätere Geltendmachung der übrigen Ansprüche nicht aus.
(b) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(c) Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (ZPO Art. 17).
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren erstellt; jede Partei erhält ein Exemplar.
Was ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot?
Das Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Gebiet keine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Die gesetzliche Grundlage bildet OR Art. 340–340c. Das Verbot bezweckt den Schutz des Kundenkreises, der Geschäftsgeheimnisse und des fachlichen Know-hows des ehemaligen Arbeitgebers vor einer Verwendung durch den ausgeschiedenen Mitarbeitenden zugunsten eines Mitbewerbers.
Die Schweizer Rechtsprechung stellt strenge Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss im Verlauf der Anstellung Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhalten haben, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Fehlt diese qualifizierte Einblicknahme, ist das Verbot von Anfang an unwirksam — reine Allgemeinkenntnisse des Arbeitsmarkts oder handelsübliche Fertigkeiten reichen nicht aus.
Das Verbot ist nach OR Art. 340a zeitlich (in der Regel höchstens drei Jahre), örtlich und sachlich angemessen zu begrenzen. Richterliche Herabsetzung bei übermässiger Ausdehnung ist stets möglich (OR Art. 340a Abs. 2). Verstösse können eine Konventionalstrafe (OR Art. 340b i.V.m. 160–163) oder Schadenersatz auslösen; die Realexekution (Unterlassungsklage) ist ausdrücklich zu vereinbaren. Wird das Arbeitsverhältnis ohne verschuldensbedingten Grund durch den Arbeitgeber aufgelöst oder durch den Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, entfällt das Verbot automatisch (OR Art. 340c).
Was diese Vorlage abdeckt
Alle nach Schweizer Recht zwingenden und praxisrelevanten Klauseln eines Konkurrenzverbots.
Schriftform
Zwingend schriftlich nach OR Art. 340 Abs. 1
Volljährigkeitsbestätigung
Gültigkeitsvoraussetzung (OR Art. 340 Abs. 1)
Einblickvoraussetzung
Bestätigung der Einsicht in Kundenkreis / Geschäftsgeheimnisse
Sachlicher Umfang
Präzise Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten
Räumlicher Geltungsbereich
Schweiz, Region oder international mit Detailangabe
Zeitliche Dauer
Frei wählbar, max. 3 Jahre (OR Art. 340a Abs. 1)
Karenzentschädigung (optional)
Monatliche oder einmalige Karenzzahlung
Konventionalstrafe
Praxisrichtwert 1–3 Monatslöhne pro Verstoss (OR Art. 340b)
Realexekution
Ausdrücklicher Vorbehalt der Unterlassungsklage (OR Art. 340b Abs. 3)
Wegfallklausel
Automatisches Erlöschen nach OR Art. 340c
Abwerbeverbot (optional)
Schutz vor Mitarbeiter-/Kundenabwerbung
Gerichtsstand und Verzichtsrecht
Wahl des Arbeitsgerichts und Option für einseitigen Arbeitgeber-Verzicht
So erstellen Sie Ihr Konkurrenzverbot
In fünf Schritten zu einer gerichtsfesten Vereinbarung.
- 1
Parteien und Funktion
Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (volle Personalien, Funktion, Eintrittsdatum) ein. Die Vorlage verlangt die Volljährigkeit des Arbeitnehmers als Gültigkeitsvoraussetzung.
- 2
Sachlichen Umfang festlegen
Beschreiben Sie präzise, welche Tätigkeiten verboten sind — etwa "Beratung im Bereich Industriesoftware für Schweizer KMU" oder "Tätigkeit als Versicherungsmakler für Gewerbekunden". Eine zu breite Formulierung ("jede Tätigkeit in der IT") wird vom Gericht herabgesetzt oder für ungültig erklärt.
- 3
Gebiet und Dauer
Wählen Sie das räumliche Gebiet (Schweiz, einzelne Kantone, internationale Region). Legen Sie die Dauer in Monaten fest — praxisüblich sind 6 bis 24 Monate; die gesetzliche Obergrenze liegt bei 36 Monaten (OR Art. 340a Abs. 1).
- 4
Karenz und Konventionalstrafe
Entscheiden Sie über eine Karenzentschädigung (monatlich oder einmalig) — diese ist in der Schweiz nicht zwingend, stärkt aber die Durchsetzbarkeit. Legen Sie die Konventionalstrafe fest (Richtwert 1 bis 3 Monatslöhne pro Verstoss) und behalten Sie Schadenersatz sowie Unterlassungsanspruch ausdrücklich vor.
- 5
Gerichtsstand und Unterzeichnung
Bestimmen Sie den Gerichtsstand (Arbeitsgericht am Sitz oder gewöhnlichen Arbeitsort nach ZPO Art. 34). Aktivieren Sie die optionale Verzichtsklausel für den Arbeitgeber. Unterzeichnen Sie die Vereinbarung eigenhändig — die Schriftform ist zwingend.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Das Konkurrenzverbot ist eines der am strengsten geprüften Arbeitsrechtsinstrumente.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Kaderfunktionen, internationaler Tätigkeit oder erheblichem wirtschaftlichem Wert der geschützten Informationen empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 340–340c, 160–163)
Gültigkeitsvoraussetzungen (OR Art. 340)
Das Konkurrenzverbot bedarf der Schriftform, der Volljährigkeit des Arbeitnehmers und vor allem eines erheblichen Arbeitgeberinteresses: Der Arbeitnehmer muss Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse erhalten haben, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (OR Art. 340 Abs. 2). Rein persönliche Fähigkeiten, freie Marktkenntnisse und branchenübliches Wissen begründen kein berechtigtes Interesse. Fehlt die qualifizierte Einblicknahme, ist das Verbot von Anfang an nichtig (BGE 91 II 372, BGE 130 III 353).
Verhältnismässigkeit und Herabsetzung (OR Art. 340a)
Das Verbot ist zeitlich (max. 3 Jahre, ausnahmsweise länger), örtlich und sachlich angemessen zu beschränken. Eine zu weitgehende Fassung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur richterlichen Herabsetzung: Das Gericht reduziert das Verbot auf das nach OR Art. 340a zulässige Mass. Übliche Werte in der Praxis: 6 bis 24 Monate Dauer, Gebiet auf die Schweiz oder relevante Marktregion begrenzt, sachlich auf das konkrete Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin beschränkt.
Konventionalstrafe und Realexekution (OR Art. 340b)
Verletzt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, schuldet er — sofern vereinbart — die Konventionalstrafe, ohne dass der Arbeitgeber den konkreten Schaden nachweisen muss (OR Art. 161 Abs. 1). Richtwert in der Praxis: 1 bis 3 Monatslöhne pro Einzelverstoss. Das Gericht kann übermässig hohe Strafen nach Ermessen herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3). Für einen Unterlassungsanspruch (Realexekution) muss dieser ausdrücklich vereinbart sein (OR Art. 340b Abs. 3) — bei blossem Bestehen der Konventionalstrafe kann der Arbeitgeber die Tätigkeit sonst nur mit Schadenersatzklage verfolgen.
Automatisches Erlöschen (OR Art. 340c)
Das Konkurrenzverbot entfällt automatisch, wenn erhebliches Arbeitgeberinteresse wegfällt (z. B. Schliessung des betroffenen Geschäftsbereichs), wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vom Arbeitnehmer verschuldeten Grund kündigt oder wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass selbst kündigt. Bei Aufhebungsverträgen aus betrieblichen Gründen ist die Wegfallfrage daher zwingend ausdrücklich zu regeln — die Vorlage enthält eine entsprechende Klausel.
Häufige Fragen
Erstellen Sie jetzt Ihr Konkurrenzverbot
Rechtskonform nach OR Art. 340–340c, mit korrekter Schriftform, verhältnismässiger Begrenzung und durchsetzbarer Konventionalstrafe — sofort als PDF, ohne Anwaltskosten.
Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich