Kostenlose Vorlage: Konkubinatsvertrag nach Schweizer Recht
Leben Sie in einem Konkubinat? Das Schweizer Recht kennt für unverheiratete Paare keinen eigenen Güter- oder Unterhaltsstand — Sie sind auf vertragliche Lösungen angewiesen. Die Doxuno-Vorlage nutzt die Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 und bietet klare Regelungen zu gemeinsamer Wohnung, Kosten, Vermögen, Hausarbeit, Kindern, Trennung und Todesfall. Gerade im Hinblick auf Erb- und Vorsorgefragen ist sie unverzichtbar.
Gemeinsame Nebenkosten umfassen: Strom, Internet, Hausratversicherung, Lebensmittel
Die Parteien führen ein gemeinsames Konto für laufende Haushaltsausgaben. Beide Parteien haben gleichberechtigten Zugriff. Bei Auflösung der Partnerschaft wird das Guthaben hälftig geteilt, sofern nicht andere Beiträge nachgewiesen werden.
Versicherungen: Gemeinsame Hausratversicherung bei Mobiliar, Police Nr. 4712-456
Die Parteien verpflichten sich, zur gegenseitigen Begünstigung eine der folgenden Formen zu wählen:
• Testament (ZGB Art. 498 ff.) — eigenhändig (vollständig handschriftlich inkl. Datum und Unterschrift) oder öffentliche Beurkundung;
• Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) — öffentliche Beurkundung zwingend, beide Parteien unterzeichnen.
Zu beachten: Pflichtteile gesetzlicher Erben (Nachkommen, Eltern) dürfen nicht verletzt werden (ZGB Art. 470-471, revidiert seit 01.01.2023). Unverheiratete Partner unterliegen der kantonalen Erbschaftssteuer, die in mehreren Kantonen deutlich höher ausfällt als für Ehegatten.
• gesetzliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163);
• gesetzliches Erbrecht (ZGB Art. 462);
• Anspruch auf Witwenrente AHV / BVG-Partnerrente;
• automatischer Güterstand (ZGB Art. 181 ff.);
• gemeinsame steuerliche Veranlagung (separat nach kantonalem Steuerrecht).
Den Parteien wird empfohlen, ergänzend einen Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) und eine Patientenverfügung (ZGB Art. 370-373) zu errichten, um im Fall der Urteilsunfähigkeit gegenseitig handeln zu können.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(c) Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Er tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Was ist ein Konkubinatsvertrag?
Als Konkubinat bezeichnet das Schweizer Recht die nichteheliche Lebensgemeinschaft zweier Personen. Anders als die Ehe (ZGB Art. 90 ff.) und die eingetragene Partnerschaft (bis 2022; heute Ehe für alle) ist das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt — es gilt weder der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 181), noch die eheliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163), noch das gesetzliche Erbrecht (ZGB Art. 462). Die Partner stehen rechtlich wie Fremde zueinander, bis sie durch Vertrag oder Testament ihre Beziehung regeln.
Ein Konkubinatsvertrag nutzt die Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 und schafft klare Regelungen für die gemeinsame Lebensführung. Analog zur einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 ff. können die Partner Beiträge, Verwaltung und Gewinnteilung regeln. Typische Regelungsbereiche: Verteilung der Miete und Lebenshaltungskosten, gemeinsame Anschaffungen, Bankkonten, Hausarbeit und Betreuungsaufgaben, Unterstützung bei beruflichen Auszeiten, Regelungen bei Trennung oder Todesfall.
Für Erb- und Vorsorgefragen ist der Konkubinatsvertrag alleine nicht ausreichend — dafür braucht es zusätzlich ein Testament (ZGB Art. 498 ff.) oder einen Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) zur gegenseitigen Begünstigung sowie gegebenenfalls einen Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Die Doxuno-Vorlage verweist auf diese ergänzenden Instrumente und legt ein solides Fundament für die alltäglichen Fragen.
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage regelt umfassend die Vermögens- und Alltagsfragen unverheirateter Paare.
Personalien beider Partner
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Beruf
Gemeinsame Wohnung
Mieterrolle, Solidarhaftung nach OR Art. 253 ff.
Miete und Nebenkosten
Hälftige Teilung oder nach Einkommen / fixer Anteil
Weitere Lebenshaltungskosten
Verpflegung, Versicherungen, Gemeinschaftskasse
Vermögen und Eigentum
Individuelles Eigentum vs. gemeinsame Anschaffungen
Gemeinschaftskonto
Einzahlungen, Verfügungsberechtigung, Abrechnung
Hausarbeit und Betreuung
Ausgleich bei ungleicher Arbeitsteilung
Kinder
Gemeinsame Sorge (ZGB Art. 298a), Unterhalt, Betreuungskonzept
Trennung
Auflösung der Wohngemeinschaft, Aufteilung des Hausrats
Todesfall
Hinweis auf Testament (ZGB Art. 498) und Erbvertrag (ZGB Art. 494)
Streitbeilegung
Mediation oder Schlichtungsverfahren vor Gericht
Salvatorische Klausel
Teilungültigkeit beeinträchtigt den Vertrag nicht
So erstellen Sie Ihren Konkubinatsvertrag
Fünf Schritte zur klaren Partnerschaftsvereinbarung — individuell anpassbar an Ihre Lebenssituation.
- 1
Personalien und gemeinsame Situation erfassen
Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Partner ein. Beschreiben Sie die gemeinsame Wohnung und legen Sie fest, wer Hauptmieter ist (einer allein, beide solidarisch). Bei gemeinsamer Miete gilt Solidarhaftung nach OR Art. 253 ff.
- 2
Kostenverteilung regeln
Wie werden Miete, Nebenkosten, Haushaltsausgaben, Versicherungen aufgeteilt? Gängige Modelle: hälftige Teilung, proportional zum Einkommen, fixer Anteil je Partner. Eine Gemeinschaftskasse (gemeinsames Konto) vereinfacht die Abwicklung — regeln Sie Einzahlungen, Zweck und Verfügungsrechte.
- 3
Vermögen und Anschaffungen regeln
Jeder Partner behält sein individuelles Vermögen (kein gesetzlicher Güterstand). Für gemeinsame Anschaffungen (Möbel, Auto, Haushaltsgeräte) bestimmen Sie: wem gehört was, wie wird der Anteil bei Trennung ausbezahlt, wer hat Wahlrecht. Bei grösseren Werten empfiehlt sich die Dokumentation mit Rechnung und Anteilsquote.
- 4
Kinder und Hausarbeit
Bei gemeinsamen Kindern: Sorgerecht nach ZGB Art. 298a durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt. Unterhaltsbeiträge, Betreuungskonzept und Kosten für Krippe/Schule regeln. Bei ungleicher Arbeitsteilung (z. B. ein Partner reduziert Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung): Ausgleich durch höheren Kostenanteil des anderen Partners oder späteren Ausgleichsanspruch vereinbaren.
- 5
Trennung, Todesfall, Unterschrift
Regelungen für den Trennungsfall: Auszug, Aufteilung des Hausrats, Rückgabe geliehener Gegenstände. Für den Todesfall verweisen wir auf die parallele Errichtung von Testament (ZGB Art. 498 ff.) oder Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) — der Konkubinatsvertrag allein begründet kein Erbrecht. Abschliessend unterschreiben beide Partner eigenhändig; eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt — alle Rechte und Pflichten müssen vertraglich geschaffen werden. Beachten Sie die folgenden Besonderheiten sorgfältig.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Erb- und Vorsorgefragen, Immobilieneigentum, Unternehmensbeteiligungen oder bei gemeinsamen Kindern empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Notar.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, ZPO)
Kein gesetzliches Erbrecht — Testament zwingend
Konkubinatspartner sind nach ZGB Art. 457 ff. keine gesetzlichen Erben. Stirbt ein Partner ohne Testament, erhält der überlebende Partner nichts — das Erbe geht an gesetzliche Erben (Nachkommen, Eltern, Geschwister). Wer den Konkubinatspartner begünstigen will, muss ein eigenhändiges Testament nach ZGB Art. 505 oder ein öffentlich beurkundetes Testament nach ZGB Art. 499 ff. errichten. Pflichtteile der Nachkommen (ZGB Art. 471) müssen gewahrt bleiben. Ein Erbvertrag nach ZGB Art. 494 ff. (öffentliche Beurkundung) bietet eine noch stärkere Bindung.
Keine Unterhaltspflicht, keine Sozialversicherungsansprüche
Anders als bei der Ehe gibt es zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163 gilt nicht) und keine automatischen Sozialversicherungsansprüche: Keine Witwen-/Witwerrente der AHV, keine BVG-Hinterlassenenrente (Ausnahme: ausdrückliche Begünstigungserklärung bei Vorsorgeeinrichtung). Paare mit unterschiedlichem Einkommen sollten daher privatrechtlich einen Unterhaltsausgleich vereinbaren — insbesondere bei Reduktion der Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung. Lebensversicherungen mit Einzelbegünstigung sind ein wirksames Instrument.
Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Vorsorgeauftrag
Bei gemeinsamen Kindern besteht die gemeinsame elterliche Sorge nach ZGB Art. 298a — Voraussetzung ist eine gemeinsame Erklärung der Eltern beim Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Unterhaltsbeiträge orientieren sich an den Einkommensverhältnissen und am Bedarf des Kindes. Für den Fall der Urteilsunfähigkeit eines Elternteils sollte ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. errichtet werden, der den Partner zur Vertretung ermächtigt — ohne Vorsorgeauftrag bestimmt die KESB einen Beistand.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen
Konkubinatspartner werden steuerlich getrennt veranlagt — jeder deklariert sein eigenes Einkommen und Vermögen. Gegenseitige Schenkungen und Erbschaften unterliegen in den meisten Kantonen der vollen Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer (oft 20–40 %), während Ehegatten steuerbefreit sind. Dies ist bei der Vermögensplanung zu berücksichtigen. Einige Kantone (z. B. Zürich, Waadt) sehen für eingetragene Konkubinate reduzierte Sätze vor — Erkundigung bei der kantonalen Steuerverwaltung ist empfehlenswert.
Häufige Fragen
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