Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Leben Sie in einem Konkubinat? Das Schweizer Recht kennt für unverheiratete Paare keinen eigenen Güter- oder Unterhaltsstand — Sie sind auf vertragliche Lösungen angewiesen. Die Doxuno-Vorlage nutzt die Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 und bietet klare Regelungen zu gemeinsamer Wohnung, Kosten, Vermögen, Hausarbeit, Kindern, Trennung und Todesfall. Gerade im Hinblick auf Erb- und Vorsorgefragen ist sie unverzichtbar.
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Als Konkubinat bezeichnet das Schweizer Recht die nichteheliche Lebensgemeinschaft zweier Personen. Anders als die Ehe (ZGB Art. 90 ff.) und die eingetragene Partnerschaft (bis 2022; heute Ehe für alle) ist das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt — es gilt weder der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 181), noch die eheliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163), noch das gesetzliche Erbrecht (ZGB Art. 462). Die Partner stehen rechtlich wie Fremde zueinander, bis sie durch Vertrag oder Testament ihre Beziehung regeln.
Ein Konkubinatsvertrag nutzt die Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 und schafft klare Regelungen für die gemeinsame Lebensführung. Analog zur einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 ff. können die Partner Beiträge, Verwaltung und Gewinnteilung regeln. Typische Regelungsbereiche: Verteilung der Miete und Lebenshaltungskosten, gemeinsame Anschaffungen, Bankkonten, Hausarbeit und Betreuungsaufgaben, Unterstützung bei beruflichen Auszeiten, Regelungen bei Trennung oder Todesfall.
Für Erb- und Vorsorgefragen ist der Konkubinatsvertrag alleine nicht ausreichend — dafür braucht es zusätzlich ein Testament (ZGB Art. 498 ff.) oder einen Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) zur gegenseitigen Begünstigung sowie gegebenenfalls einen Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Die Doxuno-Vorlage verweist auf diese ergänzenden Instrumente und legt ein solides Fundament für die alltäglichen Fragen.
Die Doxuno-Vorlage regelt umfassend die Vermögens- und Alltagsfragen unverheirateter Paare.
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Beruf
Mieterrolle, Solidarhaftung nach OR Art. 253 ff.
Hälftige Teilung oder nach Einkommen / fixer Anteil
Verpflegung, Versicherungen, Gemeinschaftskasse
Individuelles Eigentum vs. gemeinsame Anschaffungen
Einzahlungen, Verfügungsberechtigung, Abrechnung
Ausgleich bei ungleicher Arbeitsteilung
Gemeinsame Sorge (ZGB Art. 298a), Unterhalt, Betreuungskonzept
Auflösung der Wohngemeinschaft, Aufteilung des Hausrats
Hinweis auf Testament (ZGB Art. 498) und Erbvertrag (ZGB Art. 494)
Mediation oder Schlichtungsverfahren vor Gericht
Teilungültigkeit beeinträchtigt den Vertrag nicht
Fünf Schritte zur klaren Partnerschaftsvereinbarung — individuell anpassbar an Ihre Lebenssituation.
Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Partner ein. Beschreiben Sie die gemeinsame Wohnung und legen Sie fest, wer Hauptmieter ist (einer allein, beide solidarisch). Bei gemeinsamer Miete gilt Solidarhaftung nach OR Art. 253 ff.
Wie werden Miete, Nebenkosten, Haushaltsausgaben, Versicherungen aufgeteilt? Gängige Modelle: hälftige Teilung, proportional zum Einkommen, fixer Anteil je Partner. Eine Gemeinschaftskasse (gemeinsames Konto) vereinfacht die Abwicklung — regeln Sie Einzahlungen, Zweck und Verfügungsrechte.
Jeder Partner behält sein individuelles Vermögen (kein gesetzlicher Güterstand). Für gemeinsame Anschaffungen (Möbel, Auto, Haushaltsgeräte) bestimmen Sie: wem gehört was, wie wird der Anteil bei Trennung ausbezahlt, wer hat Wahlrecht. Bei grösseren Werten empfiehlt sich die Dokumentation mit Rechnung und Anteilsquote.
Bei gemeinsamen Kindern: Sorgerecht nach ZGB Art. 298a durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt. Unterhaltsbeiträge, Betreuungskonzept und Kosten für Krippe/Schule regeln. Bei ungleicher Arbeitsteilung (z. B. ein Partner reduziert Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung): Ausgleich durch höheren Kostenanteil des anderen Partners oder späteren Ausgleichsanspruch vereinbaren.
Regelungen für den Trennungsfall: Auszug, Aufteilung des Hausrats, Rückgabe geliehener Gegenstände. Für den Todesfall verweisen wir auf die parallele Errichtung von Testament (ZGB Art. 498 ff.) oder Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) — der Konkubinatsvertrag allein begründet kein Erbrecht. Abschliessend unterschreiben beide Partner eigenhändig; eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt — alle Rechte und Pflichten müssen vertraglich geschaffen werden. Beachten Sie die folgenden Besonderheiten sorgfältig.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Erb- und Vorsorgefragen, Immobilieneigentum, Unternehmensbeteiligungen oder bei gemeinsamen Kindern empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Notar.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, ZPO)
Konkubinatspartner sind nach ZGB Art. 457 ff. keine gesetzlichen Erben. Stirbt ein Partner ohne Testament, erhält der überlebende Partner nichts — das Erbe geht an gesetzliche Erben (Nachkommen, Eltern, Geschwister). Wer den Konkubinatspartner begünstigen will, muss ein eigenhändiges Testament nach ZGB Art. 505 oder ein öffentlich beurkundetes Testament nach ZGB Art. 499 ff. errichten. Pflichtteile der Nachkommen (ZGB Art. 471) müssen gewahrt bleiben. Ein Erbvertrag nach ZGB Art. 494 ff. (öffentliche Beurkundung) bietet eine noch stärkere Bindung.
Anders als bei der Ehe gibt es zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163 gilt nicht) und keine automatischen Sozialversicherungsansprüche: Keine Witwen-/Witwerrente der AHV, keine BVG-Hinterlassenenrente (Ausnahme: ausdrückliche Begünstigungserklärung bei Vorsorgeeinrichtung). Paare mit unterschiedlichem Einkommen sollten daher privatrechtlich einen Unterhaltsausgleich vereinbaren — insbesondere bei Reduktion der Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung. Lebensversicherungen mit Einzelbegünstigung sind ein wirksames Instrument.
Bei gemeinsamen Kindern besteht die gemeinsame elterliche Sorge nach ZGB Art. 298a — Voraussetzung ist eine gemeinsame Erklärung der Eltern beim Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Unterhaltsbeiträge orientieren sich an den Einkommensverhältnissen und am Bedarf des Kindes. Für den Fall der Urteilsunfähigkeit eines Elternteils sollte ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. errichtet werden, der den Partner zur Vertretung ermächtigt — ohne Vorsorgeauftrag bestimmt die KESB einen Beistand.
Konkubinatspartner werden steuerlich getrennt veranlagt — jeder deklariert sein eigenes Einkommen und Vermögen. Gegenseitige Schenkungen und Erbschaften unterliegen in den meisten Kantonen der vollen Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer (oft 20–40 %), während Ehegatten steuerbefreit sind. Dies ist bei der Vermögensplanung zu berücksichtigen. Einige Kantone (z. B. Zürich, Waadt) sehen für eingetragene Konkubinate reduzierte Sätze vor — Erkundigung bei der kantonalen Steuerverwaltung ist empfehlenswert.
Rechtskonform nach OR Art. 19 (Vertragsfreiheit) und ZGB, sofort als PDF herunterladbar. Kombinieren Sie den Vertrag mit Testament und Vorsorgeauftrag für umfassenden Schutz — ohne Anwaltskosten und ohne Wartezeit.
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