Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Ein sorgfältig strukturierter Vor-Entwurf für den Kauf eines Schweizer Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses. Die Vorlage fasst Parteien, Objekt, Kaufpreis, Übergabe, Lastenregelung und Nebenabreden übersichtlich zusammen und dient als Diskussionsgrundlage für die Notarin oder den Notar, die den Vertrag nach OR Art. 216 öffentlich beurkundet.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| Objektart | Einfamilienhaus |
| Adresse | Bergstrasse 15, 8032 Zürich |
| Gemeinde | Zürich |
| Kanton | Zürich |
| Grundbuch-Nr. / Parzelle | Kat.-Nr. ZH-4567 |
| EGRID | CH123456789012 |
| Grundstücksfläche | 450 m² |
| Wohnfläche | 135 m² |
| Anzahl Zimmer | 5.5 |
| Baujahr | 1998 |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Ein Kaufvertrag über ein Grundstück — im Schweizer Recht fachsprachlich «Grundstückkaufvertrag» — ist die vertragliche Grundlage für die Übertragung von Eigentum an einer Liegenschaft. Geregelt ist er in OR Art. 184 (Kauf, allgemein) sowie in den Sondervorschriften zum Grundstückkauf, namentlich OR Art. 216 (Formvorschrift: öffentliche Beurkundung) und in den sachenrechtlichen Bestimmungen von ZGB Art. 641 ff. und ZGB Art. 656 (Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch).
Anders als beim Kauf beweglicher Sachen ist der Grundstückkaufvertrag in der Schweiz zwingend öffentlich zu beurkunden (OR Art. 216 Abs. 1). Zuständig ist eine Urkundsperson nach kantonalem Recht — je nach Kanton Notarinnen und Notare, kantonale Grundbuchämter oder Urkundspersonen öffentlichen Rechts. Ein nur privatschriftlich unterzeichneter Kaufvertrag entfaltet keine Bindungswirkung (ZGB Art. 657 Abs. 1). Der Eigentumsübergang selbst erfolgt erst mit Eintragung im Grundbuch (ZGB Art. 656 Abs. 1).
Die Doxuno-Vorlage ist als Vor-Entwurf konzipiert: Sie hält alle wesentlichen Punkte (Objektbeschreibung mit EGRID, Parzelle und Fläche, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Nutzen- und Gefahrenübergang, Belastungen, Grundpfandrechte, Gewährleistung, Finanzierungsvorbehalt) strukturiert fest und erleichtert die Erstbesprechung mit der Urkundsperson erheblich. Für die rechtsgültige Umsetzung tritt an ihre Stelle die notarielle Urkunde; zusätzlich sind kantonale Handänderungssteuern, allfällige Mehrwertabgaben sowie gegebenenfalls die Bewilligung nach BewG (Lex Koller) zu berücksichtigen.
Die Doxuno-Vorlage bildet alle inhaltlich wesentlichen Punkte eines Schweizer Grundstückkaufvertrags ab und bereitet sie für die notarielle Beurkundung vor.
Name, Adresse, Geburtsdatum, Heimatort, UID-Nummer
Adresse, Gemeinde, Kanton, Parzelle, EGRID, Fläche, Baujahr, Wertquote
Einfamilienhaus, Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum), Mehrfamilienhaus, unbebautes Grundstück, Gewerbeliegenschaft
Gesamtpreis in CHF, Anzahlung, Fälligkeit, Zahlungsweise
Regelung nach OR Art. 220 bzw. OR Art. 185
Grundpfandrechte, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, Anmerkungen
Umfang und zulässige Wegbedingung nach OR Art. 199
Bedingte Vertragswirksamkeit bei ausstehender Finanzierungszusage
«Kauf bricht Miete nicht» nach OR Art. 261 — Übertritt der Mietverhältnisse
Beurkundungs-, Grundbuch- und Handänderungssteuerverteilung
Optional nach OR Art. 160 ff. bei Nichterfüllung
Expliziter Vermerk: nur nach öffentlicher Beurkundung rechtsgültig
Sie erfassen die Eckdaten und halten damit die Verhandlungsergebnisse fest. Die Urkundsperson verwendet den Entwurf als Besprechungsgrundlage und überführt ihn in die notarielle Urkunde.
Tragen Sie Verkäuferschaft und Käuferschaft mit Adresse, Geburtsdatum, Heimatort und allfälliger UID ein. Beschreiben Sie die Liegenschaft präzise mit Adresse, Gemeinde, Kanton, Parzellen- und EGRID-Nummer sowie — bei Stockwerkeigentum — der Wertquote nach ZGB Art. 712e.
Bestimmen Sie den Kaufpreis in Franken, die Höhe einer allfälligen Anzahlung, die Zahlungsart (Banküberweisung, Notariatskonto, Hypothekarübernahme) und den Fälligkeitstermin. Bei Teilzahlung empfiehlt sich eine klare Regelung von Sicherheiten und allfälligen Konventionalstrafen.
Legen Sie das Übergabedatum fest und regeln Sie, ob Nutzen und Gefahr mit Vertragsabschluss, Grundbucheintrag oder Besitzesantritt übergehen. Üblich ist der Übergang mit Grundbucheintragung; abweichende Regelungen sind nach OR Art. 185 zulässig, sollten aber ausdrücklich festgehalten werden.
Erfassen Sie bestehende Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Regeln Sie Umfang oder Ausschluss der Gewährleistung (OR Art. 199), bestehende Mietverhältnisse (OR Art. 261) sowie einen allfälligen Finanzierungsvorbehalt.
Laden Sie den PDF-Entwurf herunter und übergeben Sie ihn der Notarin oder dem Notar. Die Urkundsperson prüft die Grundbuchauszüge, berechnet die kantonalen Gebühren und die Handänderungssteuer, setzt die öffentliche Urkunde auf und meldet den Eigentumsübergang nach Vertragsunterzeichnung zur Eintragung beim Grundbuchamt an.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Grundstückkauf unterliegt zwingenden Formvorschriften und bewegt regelmässig hohe wirtschaftliche Werte. Die folgenden Punkte sollten bei der Verwendung beachtet werden.
Diese Vorlage ist ein unverbindlicher Vor-Entwurf und dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Ein Grundstückkaufvertrag ist in der Schweiz nur nach öffentlicher Beurkundung durch eine Urkundsperson rechtsgültig (OR Art. 216, ZGB Art. 657). Ohne notarielle Beurkundung und Grundbucheintrag entfaltet der Vertrag keine Wirkung. Wir empfehlen dringend die Begleitung durch eine Notarin, einen Notar oder eine im Immobilienrecht erfahrene Rechtsanwaltschaft.
Geprüft nach Schweizer Mietrecht (OR 253+)
Für den Grundstückkauf verlangt OR Art. 216 Abs. 1 zwingend die öffentliche Beurkundung. Zuständig ist die Urkundsperson am Ort des Grundstücks (ZGB Art. 657 Abs. 1 i.V.m. kantonalem Notariatsrecht). Vorverträge und Kaufrechte unterstehen derselben Form (OR Art. 216 Abs. 2 und 3). Ein nur privatschriftlicher Grundstückkaufvertrag ist formungültig und verpflichtet die Parteien nicht; bereits geleistete Zahlungen können nach Bereicherungsrecht (OR Art. 62 ff.) zurückgefordert werden.
Eigentum an einem Grundstück geht nach ZGB Art. 656 Abs. 1 erst mit der Eintragung in das Hauptbuch des Grundbuchs über. Die notarielle Beurkundung schafft den Rechtsgrund (causa), der Grundbucheintrag vollzieht den Übergang (modus). Bis zur Eintragung bleibt die Verkäuferschaft zivilrechtliche Eigentümerin, auch wenn der Kaufpreis bereits bezahlt ist. Die Anmeldung beim Grundbuchamt erfolgt üblicherweise durch die Urkundsperson.
Die Verkäuferschaft haftet nach OR Art. 197 für zugesicherte Eigenschaften und für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Grundstücks erheblich mindern. Ein genereller Gewährleistungsausschluss ist nach OR Art. 199 zulässig, greift aber nicht, wenn die Verkäuferschaft arglistig gehandelt hat. Die Verjährung beträgt bei Grundstücken fünf Jahre ab Eigentumsübergang (OR Art. 219 Abs. 3). Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen (OR Art. 201 analog).
Der Grundstückkauf löst in allen Kantonen Gebühren (Beurkundung, Grundbuch) und regelmässig eine Handänderungssteuer aus; in einzelnen Kantonen (ZH, TG) wird diese durch eine allgemeine Grundstückgewinnsteuer ersetzt. Bei Erwerb durch Personen mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, «Lex Koller») zu prüfen — der Erwerb ist bewilligungspflichtig, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand (z.B. Hauptwohnsitz) greift.
Strukturiert nach OR und ZGB, sofort als PDF herunterladbar — die ideale Grundlage für den Termin bei der Notarin oder dem Notar.
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