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Kostenlose Vorlage: Generalvollmacht nach Schweizer Recht

Mit einer Generalvollmacht übertragen Sie einer Vertrauensperson die umfassende rechtliche Vertretung — während längerer Auslandaufenthalte, bei Krankheit oder wenn Sie Ihre Geschäfte bewusst delegieren wollen. Die Doxuno-Vorlage entspricht OR Art. 32–40 und regelt Umfang, Geltungsdauer, Widerruf und Sicherungsmechanismen. Für den Fall zukünftiger Urteilsunfähigkeit weisen wir auf den Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. als geeigneteres Instrument hin.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
GENERALVOLLMACHT
Gemäss Art. 32–39 Und 394 Ff. Des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
Datum: 1. März 2026
Geltungsdauer: unbefristet
VOLLMACHTGEBER/IN
Peter Keller
geb. 15. Januar 1958 · Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich · Schweizer, Heimatort Zürich ZH · Ausweis: X1234567 · Tel.: +41 44 123 45 67
BEVOLLMÄCHTIGTE/R
Sabine Huber
geb. 22. Mai 1975 · Langstrasse 50, 8004 Zürich · Beziehung: Tochter · Ausweis: X7654321 · Tel.: +41 79 987 65 43 · E-Mail: sabine.huber@email.ch
Der/die Vollmachtgeber/in erteilt der nachstehend genannten bevollmächtigten Person eine Generalvollmacht nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Vollmacht stützt sich auf die Regeln der Stellvertretung (OR Art. 32–39) und — im Verhältnis zwischen den Parteien — sinngemäss auf das Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.).
1.
ERTEILUNG DER VOLLMACHT
Hiermit erteile ich, Peter Keller, geboren am 15. Januar 1958, wohnhaft Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich, Schweizer, Heimatort Zürich ZH, der bevollmächtigten Person Sabine Huber, wohnhaft Langstrasse 50, 8004 Zürich (Tochter), eine umfassende Generalvollmacht, mich in den nachfolgend genannten Angelegenheiten rechtswirksam zu vertreten und in meinem Namen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (OR Art. 32 Abs. 1).

Die bevollmächtigte Person hat bei Ausübung der Vollmacht stets die Interessen der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers zu wahren, sorgfältig vorzugehen (OR Art. 398) und allfällige Weisungen einzuhalten (OR Art. 397).
2.
UMFANG DER VOLLMACHT
Die Vollmacht umfasst die Vertretung in sämtlichen Rechtsgeschäften und Angelegenheiten der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers, insbesondere:
• Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen jeder Art (Mietverträge, Dienstleistungsverträge, Abonnements, Versicherungen usw.);
• Verwaltung des gesamten Vermögens einschliesslich Bankkonten, Wertschriften, Anlagen und Depots;
• Verwaltung und Vermietung von Grundeigentum (zum Kauf/Verkauf siehe Ziffer betreffend Grundstücke);
• Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Versicherungen und öffentlichen Institutionen;
• Prozessführung, Klagen einreichen und entgegennehmen, Vergleiche abschliessen;
• Entgegennahme von Post und Zustellungen.

Wichtiger Hinweis zu Grundstückgeschäften: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Grundstücke (Kauf, Verkauf, Tausch, Belastung mit dinglichen Rechten) bedürfen nach Art. 657 ZGB der öffentlichen Beurkundung. Eine Generalvollmacht genügt hierfür nach ständiger Praxis nicht; für solche Geschäfte ist eine Spezialvollmacht in öffentlich beurkundeter Form erforderlich. Ebenso liegt die Regelung von Vorsorge- und persönlichen Schutzangelegenheiten bei Urteilsunfähigkeit primär beim Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff., welcher dieser Vollmacht nicht ersetzt.
3.
GELTUNGSDAUER
Diese Vollmacht ist unbefristet gültig und tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt bis zum Widerruf, zum Erlöschen von Gesetzes wegen (OR Art. 35, 405) oder bis zum Eintritt einer ausdrücklich vereinbarten Beendigungsbedingung.
4.
WIDERRUF
Diese Vollmacht kann vom Vollmachtgeber bzw. von der Vollmachtgeberin jederzeit widerrufen werden (OR Art. 34 Abs. 1 und OR Art. 404 Abs. 1 — zwingende Natur des Widerrufsrechts). Der Widerruf wird wirksam, sobald er der bevollmächtigten Person zur Kenntnis gelangt; Dritte, denen die Vollmacht bekanntgegeben wurde, sind unverzüglich über den Widerruf zu informieren (OR Art. 34 Abs. 3). Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet, nach Widerruf alle Originaldokumente, Vollmachtsausfertigungen und erhaltenen Vermögenswerte unverzüglich zurückzugeben (OR Art. 400).
5.
UNTERVOLLMACHT (SUBSTITUTION)
Die bevollmächtigte Person darf die Vollmacht nicht an Dritte übertragen (Substitutionsverbot). Die Ausübung hat persönlich zu erfolgen, wie es dem Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien entspricht (OR Art. 398 Abs. 3).
6.
AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTE
Von dieser Vollmacht ausdrücklich ausgenommen sind:

Schenkungen über CHF 10’000; Bürgschaften; Verkauf der Liegenschaft Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich (dafür ist eine notariell beurkundete Spezialvollmacht nötig).

Für solche Geschäfte ist in jedem Einzelfall die vorherige schriftliche Einwilligung der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers einzuholen.
7.
WERTGRENZE FÜR EINZELTRANSAKTIONEN
Einzeltransaktionen, welche den Betrag von 200'000.00 CHF übersteigen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin. Eine Umgehung durch Aufteilung wirtschaftlich zusammenhängender Geschäfte ist untersagt (ZGB Art. 2 — Treu und Glauben).
8.
HAFTUNG
Die bevollmächtigte Person haftet für getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags (OR Art. 398). Sie hat diejenige Sorgfalt anzuwenden, die sich nach Art des Geschäfts bestimmt; der Massstab ist derjenige einer sorgfältigen Fachperson in vergleichbarer Lage.
9.
ERSATZBEVOLLMÄCHTIGTE/R
Sollte die Hauptbevollmächtigte Person an der Ausübung der Vollmacht verhindert sein (Tod, Urteilsunfähigkeit, Weigerung, dauerhafte Verhinderung), tritt ersatzweise Thomas Meier, wohnhaft Seestrasse 5, 8002 Zürich an ihre Stelle. Die Ersatzbevollmächtigte Person hat dieselben Rechte und Pflichten wie die Hauptbevollmächtigte Person.
10.
RECHENSCHAFTSPFLICHT
Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet, dem Vollmachtgeber bzw. der Vollmachtgeberin regelmässig — mindestens vierteljährlich — schriftlich Rechenschaft über die getätigten Geschäfte zu geben, Belege vorzulegen und alles, was sie aus der Geschäftsführung erhalten hat, auszuhändigen (OR Art. 400).
11.
ERLÖSCHEN UND POSTMORTALE WIRKUNG
Diese Vollmacht erlischt mit dem Tod, der Urteilsunfähigkeit oder der Verschollenheit des Vollmachtgebers (OR Art. 35 Abs. 1), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Nach dem Tod tritt die Erbengemeinschaft bzw. die Willensvollstreckerin an seine Stelle.
12.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kontovollmacht für Konto Nr. 12345 bei UBS AG Zürich (Paradeplatz); Vertretungsbefugnis für die jährliche Steuererklärung beim Kantonalen Steueramt Zürich.
13.
BETROFFENE INSTITUTIONEN
Diese Vollmacht kann insbesondere bei folgenden Institutionen vorgelegt werden:

UBS AG Zürich (Filiale Paradeplatz)
Einwohnerkontrolle Stadt Zürich
Kantonales Steueramt Zürich
SVA Zürich (AHV/IV)

Die genannten Institutionen werden ersucht, die bevollmächtigte Person im Rahmen dieser Vollmacht als rechtmässige Vertretung anzuerkennen.
14.
AUFBEWAHRUNG
Die Originalvollmacht wird der bevollmächtigten Person ausgehändigt. Eine Kopie verbleibt beim Vollmachtgeber bzw. bei der Vollmachtgeberin.
15.
BENACHRICHTIGUNGSPFLICHT
Bei Transaktionen über CHF 50’000 ist der Vollmachtgeber vorab telefonisch zu informieren.
16.
FORM UND AUSFERTIGUNG
Die Unterschrift der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers auf dieser Vollmacht ist notariell oder amtlich beglaubigt. Die Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und erleichtert die Akzeptanz der Vollmacht bei Banken, Versicherungen und Behörden.

Diese Vollmacht wird in drei Ausfertigungen erstellt. Jede Ausfertigung hat die gleiche Rechtswirkung wie das Original. Für Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte über Grundstücke (ZGB Art. 657) sowie weitere gesetzlich formbedürftige Rechtsgeschäfte sind zusätzliche, dem jeweiligen Formerfordernis genügende Spezialvollmachten erforderlich.
17.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vollmacht ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(b) Anwendbares Recht: Diese Vollmacht untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen über die Stellvertretung (OR Art. 32–40) und den Auftrag (OR Art. 394–406).

(c) Gerichtsstand: Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Vollmachtgeberin und Bevollmächtigter ist der Wohnsitz der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers (ZPO Art. 17).

(d) Treu und Glauben: Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (ZGB Art. 2).
Hinweis zur Praxis: Es wird empfohlen, die Unterschrift der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers notariell oder durch die Gemeindeverwaltung amtlich beglaubigen zu lassen. Für Bankgeschäfte verlangen die Schweizer Banken in der Regel eigene Vollmachtsformulare; die vorliegende Generalvollmacht kann als Grundlage dienen, ersetzt diese Formulare jedoch nicht. Für Angelegenheiten bei Urteilsunfähigkeit ist der Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. das sachgerechte Instrument.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VOLLMACHTGEBER/IN
Peter Keller
Datum: ____________________
BEVOLLMÄCHTIGTE/R (ZUR KENNTNIS)
Sabine Huber
Datum: ____________________

Was ist eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, die Vollmachtgeberin in sämtlichen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten — also etwa Verträge abzuschliessen, Zahlungen vorzunehmen, Post entgegenzunehmen, Behördengänge zu erledigen oder vor Gericht Erklärungen abzugeben. Rechtsgrundlage bilden OR Art. 32–40 (Stellvertretung) und ergänzend OR Art. 394–406 (Auftragsrecht, das analog für den Innenbereich zwischen Vollmachtgeberin und Bevollmächtigtem gilt).

Die Generalvollmacht ist ein starkes Instrument und sollte nur Personen des grössten Vertrauens erteilt werden — der Bevollmächtigte kann im Rahmen der Vollmacht Geschäfte mit Wirkung für und gegen die Vollmachtgeberin abschliessen, Kontoauszüge einsehen, Immobilien verwalten oder Lebensversicherungen anpassen. Typische Einsatzbereiche: längere Auslandreisen, Erkrankungen mit temporärer Handlungsunfähigkeit, Delegation der Verwaltung an Familienmitglieder oder professionelle Treuhänder.

Wichtig: Die Generalvollmacht erlischt nach OR Art. 35 grundsätzlich bei Tod oder Urteilsunfähigkeit der Vollmachtgeberin. Für die Vertretung im Falle zukünftiger Urteilsunfähigkeit sieht das Schweizer Erwachsenenschutzrecht ein eigenes Instrument vor: den Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360–369. Wer sich für den Fall der Demenz oder Handlungsunfähigkeit absichern möchte, sollte beide Instrumente — Generalvollmacht und Vorsorgeauftrag — parallel in Betracht ziehen.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage strukturiert die Generalvollmacht umfassend und bietet Expert-Klauseln für anspruchsvolle Situationen wie Liegenschaftsverwaltung oder Substitution.

Personalien beider Parteien

Vollmachtgeber/in und Bevollmächtigte/r mit Identifikationsdaten

Umfang der Vertretungsmacht

Rechtsgeschäfte, Finanzen, Immobilien, Behörden, Gericht, Gesundheit

Ausgeschlossene Bereiche

Ausdrücklich nicht gedeckte Geschäfte (z. B. höchstpersönliche Erklärungen)

Wertlimit

Optionale Obergrenze für Einzelgeschäfte zur Missbrauchsprävention

Geltungsdauer

Unbefristet oder befristet mit Start- und Enddatum

Substitutionsrecht

Weiterdelegation an Dritte erlaubt oder verboten

Ersatzbevollmächtigte/r

Zweite Vertrauensperson bei Ausfall des Ersten

Rechenschaftspflicht (OR Art. 400)

Berichtspflicht und Abrechnung über die geführten Geschäfte

Widerrufsrecht (OR Art. 34)

Jederzeit widerruflich, unverzichtbar

Fortbestand nach Tod (OR Art. 35)

Postmortale Vollmacht optional

Haftung der bevollmächtigten Person

Sorgfaltspflicht nach OR Art. 398

Aufbewahrung und Ausfertigung

Anzahl Originale und Hinterlegungsort

So erstellen Sie Ihre Generalvollmacht

In fünf Schritten zur ausformulierten Generalvollmacht — mit allen Schutzmechanismen für Sie und die bevollmächtigte Person.

  1. 1

    Beide Personen erfassen

    Tragen Sie die vollständigen Personalien ein — Name, Geburtsdatum, Adresse, Ausweisnummer und Kontaktangaben. Je präziser die Identifikation, desto zweifelsfreier akzeptieren Banken und Behörden die Vollmacht.

  2. 2

    Umfang festlegen

    Wählen Sie die Bereiche, in denen die Vertretung gelten soll: allgemeine Rechtsgeschäfte, Finanzen (Banken, Versicherungen, Steuern), Immobilien (Verwaltung, nicht Kauf/Verkauf ohne Spezialvollmacht), Behörden, Gerichte und Gesundheit (eingeschränkt — für medizinische Entscheidungen siehe Patientenverfügung nach ZGB Art. 370 ff.).

  3. 3

    Grenzen und Wertlimiten bestimmen

    Legen Sie fest, welche Geschäfte ausdrücklich nicht gedeckt sind (z. B. Verkauf der Familienwohnung, Eheverträge, Testament — diese erfordern ohnehin öffentliche Beurkundung). Ein optionales Wertlimit pro Einzelgeschäft (z. B. CHF 50'000) reduziert das Missbrauchsrisiko erheblich.

  4. 4

    Dauer und Nachfolge regeln

    Bestimmen Sie, ob die Vollmacht unbefristet oder befristet gilt. Benennen Sie optional eine Ersatzperson für den Fall, dass der erste Bevollmächtigte ausfällt. Aktivieren Sie gegebenenfalls die Rechenschaftspflicht (Quartalsbericht, Jahresabschluss).

  5. 5

    Unterzeichnen und beglaubigen lassen

    Laden Sie das PDF herunter und unterzeichnen Sie eigenhändig. Für Bankgeschäfte und Immobilienverwaltung empfiehlt sich dringend die notarielle Beglaubigung der Unterschrift — manche Banken bestehen darauf. Hinterlegen Sie je ein Original bei der Vollmachtgeberin, beim Bevollmächtigten und gegebenenfalls beim Notariat.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Generalvollmacht ist ein weitreichendes Instrument. Beachten Sie die folgenden gesetzlichen Grenzen und praktischen Empfehlungen sorgfältig.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Grundstücksgeschäfte, Eheverträge oder Erbverträge reicht die einfache schriftliche Vollmacht nicht aus — diese Rechtsgeschäfte erfordern eine öffentlich beurkundete Spezialvollmacht. Für die Vorsorge im Falle zukünftiger Urteilsunfähigkeit ist ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. erforderlich.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB)

Grenzen der Vertretungsmacht

Auch die weiteste Generalvollmacht umfasst nach herrschender Lehre keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (Eheschliessung, Testamentserrichtung, Erbvertrag, Vaterschaftsanerkennung) — diese sind nicht vertretungsfähig. Für Grundstückkauf und -verkauf (öffentliche Beurkundung nach OR Art. 216) ist eine eigens öffentlich beurkundete Vollmacht erforderlich. Die einfache Generalvollmacht ermächtigt jedoch zur Verwaltung der Liegenschaft, zum Abschluss von Mietverträgen und zur Unterzeichnung der Nebenkostenabrechnung.

Jederzeitiger Widerruf (OR Art. 34, 404)

Die Generalvollmacht ist jederzeit widerruflich — sowohl auf der Stellvertretungsseite (OR Art. 34) als auch auf der Auftragsseite (OR Art. 404 Abs. 1: jederzeitige Widerruflichkeit des Auftrags, zwingend). Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist unwirksam. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen, der bevollmächtigten Person zugehen und wichtigen Dritten (Banken, Registerbehörden) nachweisbar angezeigt werden.

Erlöschen bei Urteilsunfähigkeit (OR Art. 35 vs. ZGB Art. 360 ff.)

Die Generalvollmacht erlischt nach OR Art. 35 grundsätzlich bei Urteilsunfähigkeit oder Tod der Vollmachtgeberin. Wer sich für den Fall späterer Demenz oder Handlungsunfähigkeit absichern will, benötigt zusätzlich einen Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. — dieser tritt erst bei Urteilsunfähigkeit in Kraft und wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) validiert. Der Vorsorgeauftrag ist in eigenhändiger oder öffentlich beurkundeter Form zu errichten (ZGB Art. 361). Die Doxuno-Vorlage enthält einen Hinweis auf dieses Schwesterinstrument.

Rechenschaft und Haftung des Bevollmächtigten (OR Art. 398, 400)

Der Bevollmächtigte unterliegt nach OR Art. 398 der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen Auftragnehmerin und muss nach OR Art. 400 jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und alles, was er aus dem Auftrag erhält, herausgeben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er nach OR Art. 398 Abs. 2 auf Schadenersatz. Die Expert-Variante der Doxuno-Vorlage konkretisiert die Rechenschaftspflicht (z. B. Quartalsbericht, Jahresabschluss) und erhöht die Transparenz.

Häufige Fragen

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Rechtskonform nach OR Art. 32–40 und mit Expert-Klauseln für Rechenschaftspflicht, Wertlimiten und Substitution. Sofort als PDF herunterladbar — ohne Anwaltskosten und ohne Wartezeit.

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