Kostenlose Vorlage: Ehevertrag nach Schweizer Recht
Mit einem Ehevertrag gestalten Sie Ihr Vermögen als Paar so, wie es zu Ihrer Lebenssituation passt — jenseits des gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung. Die Doxuno-Vorlage deckt die drei zulässigen Güterstände (Errungenschaftsbeteiligung mit Modifikationen, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) nach ZGB Art. 181 ff. ab und bereitet die Urkunde für die zwingend vorgeschriebene öffentliche Beurkundung vor dem Notariat vor.
• Jede Partei verwaltet, nutzt und verfügt eigenständig über ihr Vermögen (Art. 247 ZGB).
• Jede Partei haftet allein für ihre eigenen Schulden (Art. 249 ZGB); für Familienschulden haften beide im Rahmen von Art. 166 ZGB solidarisch.
• Bei Auflösung der Ehe findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt; jede Partei behält, was ihr gehört.
• Wo Miteigentum nicht eindeutig nachgewiesen ist, wird hälftiges Miteigentum vermutet (Art. 248 Abs. 2 ZGB).
• Jede Partei hat Anspruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen der anderen, soweit dies für die Festsetzung der ehelichen Beiträge notwendig ist (Art. 170 ZGB).
Eigengut von Thomas Schneider: Geschäftsanteile an Schneider IT GmbH (Gründungskapital CHF 100’000, übernommen 2019)
Erträge aus Eigengut: Die Parteien vereinbaren in Abweichung von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, dass die Erträge aus Eigengut (Zinsen, Dividenden, Mietzinse usw.) dem Eigengut zugeordnet bleiben und nicht in die Errungenschaft fallen.
Besondere Vereinbarungen: Erträge aus Liegenschaft Seestrasse 10 bleiben Eigengut von Ehegatte 1.
Gemeinsamer Wohnsitz: Die eheliche Wohnung befindet sich an der Multergasse 5, 9000 St. Gallen. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Familienwohnung dem besonderen Schutz nach Art. 169 ZGB unterliegt.
Nutzniessungsrecht: Dem überlebenden Ehegatten wird die Nutzniessung am gesamten Nachlass eingeräumt (Art. 473 ZGB), soweit die Pflichtteile der Nachkommen gewahrt bleiben. Die Nutzniessung umfasst das Recht zur Nutzung und zum Bezug der Erträge und erlischt von Gesetzes wegen bei Wiederverheiratung oder eingetragener Partnerschaft des überlebenden Ehegatten.
Ergänzende Regelungen: Die Parteien beabsichtigen, im Anschluss an diesen Ehevertrag einen Erbvertrag zu errichten.
Hinweis: Erbvertragliche Verfügungen bedürfen nach Art. 512 ZGB ebenfalls der öffentlichen Beurkundung und sind gegebenenfalls in einer separaten Urkunde zu errichten.
Vorsorgeausgleich (BVG): Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden bei Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Die Teilung erfolgt unabhängig vom gewählten Güterstand. Massgebend ist die Ehedauer, während der Beiträge geleistet wurden.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt; an ihre Stelle tritt die wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Streitigkeiten sind den zuständigen ordentlichen Gerichten zu unterbreiten.
(d) Güterrechtsregister: Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Ehevertrag auf Antrag einer Partei im Güterrechtsregister eingetragen werden kann (Art. 248 ZGB sinngemäss bei Gütertrennung, Art. 193 ZGB betreffend Haftung gegenüber Dritten).
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird durch die zuständige Urkundsperson erstellt und den Parteien je in einer Ausfertigung ausgehändigt.
Die Kosten der Beurkundung richten sich nach dem kantonalen Notariats- und Gebührenrecht.
Der vorstehende Ehevertrag wurde den Parteien von der Urkundsperson vollständig vorgelesen bzw. zur Lesung vorgelegt, von ihnen genehmigt und in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet.
[Unterschrift, Siegel und Beglaubigungsvermerk der Urkundsperson]
Was ist ein Ehevertrag?
Der Ehevertrag ist eine öffentlich beurkundete Vereinbarung zwischen Ehegatten, mit der diese ihre güterrechtlichen Verhältnisse abweichend vom gesetzlichen Güterstand regeln. Ohne Ehevertrag gilt in der Schweiz automatisch die Errungenschaftsbeteiligung nach ZGB Art. 181, 196–220: Eigengut bleibt Eigengut, Errungenschaft (während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen) wird bei Auflösung hälftig geteilt. Der Ehevertrag erlaubt den Ehegatten, diesen Mechanismus zu modifizieren oder einen anderen Güterstand zu wählen.
Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände: (1) die Errungenschaftsbeteiligung als Grundform, die individuell modifiziert werden kann — etwa durch Zuteilung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Meistbegünstigung nach ZGB Art. 216); (2) die Gütergemeinschaft nach ZGB Art. 221–246, bei der ein gemeinschaftliches Gesamtgut gebildet wird; (3) die Gütertrennung nach ZGB Art. 247–251, bei der jeder Ehegatte sein Vermögen eigenständig verwaltet und auch bei Auflösung behält.
Eheverträge werden häufig bei Eheschliessung, bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen (Unternehmensgründung, Erbschaft, Immobilienkauf) oder in Patchwork-Familien geschlossen, um die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe zu wahren. Der Ehevertrag kann vor der Eheschliessung (dann wird er mit der Eheschliessung wirksam) oder während der Ehe abgeschlossen werden. Nach ZGB Art. 184 ist die öffentliche Beurkundung vor einem Notar zwingende Gültigkeitsvoraussetzung — das Dokument ist also kein schlichter Privatvertrag.
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage bereitet den Entwurf für die Notarstermine vor und enthält alle nach ZGB Art. 181 ff. wesentlichen Regelungsbereiche.
Personalien beider Ehegatten
Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV-Nummer, Beruf
Wahl des Güterstandes
Errungenschaftsbeteiligung (modifiziert), Gütergemeinschaft oder Gütertrennung
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Vor der Ehe, mit Eheschliessung oder während der Ehe
Eigengut-Definition
Vor der Ehe eingebrachte Vermögenswerte nach ZGB Art. 198
Zuordnung von Erträgen
Erträge aus Eigengut zu Eigengut oder zur Errungenschaft
Meistbegünstigung (ZGB Art. 216)
Vollständige Zuweisung des Vorschlags an überlebenden Ehegatten
Schutz der Nachkommen
Berücksichtigung von Pflichtteilen nach ZGB Art. 471
Nutzniessung (ZGB Art. 473)
Nutzniessung am Erbteil der Kinder zugunsten des Ehegatten
Unterhalt und Vorsorgeausgleich
Hinweise auf ZGB Art. 122 ff., 125
Ehelicher Wohnsitz
Gemeinsamer Wohnsitz und Schutz der Familienwohnung (ZGB Art. 169)
Salvatorische Klausel
Teilungültigkeit beeinträchtigt den Vertrag nicht
Unterschriftenfeld für Notariat
Vorbereitung für öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 184
So erstellen Sie Ihren Ehevertrag
Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten zum Entwurf, den das Notariat anschliessend öffentlich beurkundet.
- 1
Personalien erfassen
Tragen Sie für beide Ehegatten Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse, AHV-Nummer und Beruf ein. Der Heimatort ist Schweizer Besonderheit — er steht im Personalienregister und wird vom Notariat für das Eheregister benötigt.
- 2
Zeitpunkt und Güterstand wählen
Legen Sie fest, ob der Ehevertrag vor der Eheschliessung abgeschlossen wird (Inkrafttreten mit Heirat) oder während der Ehe. Wählen Sie zwischen modifizierter Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung — jede Option hat eigene Rechtsfolgen bei Scheidung und Todesfall.
- 3
Eigengut und Sondergut regeln
Bei modifizierter Errungenschaftsbeteiligung: Listen Sie die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte auf (Barvermögen, Wertschriften, Immobilien, Unternehmensanteile). Entscheiden Sie, ob Erträge aus Eigengut zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehören sollen (Abweichung von ZGB Art. 197).
- 4
Todesfallregelungen
Bei kinderlosen Paaren oder gemeinsamen Kindern: Meistbegünstigung nach ZGB Art. 216 (ganze Errungenschaft an überlebenden Ehegatten). Bei Patchwork-Familien: Pflichtteile der Kinder aus früheren Beziehungen nach ZGB Art. 471 unbedingt beachten — eine Überschreitung kann nachträglich angefochten werden.
- 5
Notartermin vereinbaren
Laden Sie den Entwurf als PDF herunter und vereinbaren Sie einen Termin bei einem Schweizer Notar (kantonale Zuständigkeit). Die öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 184 ist zwingend — ein privat unterzeichneter Ehevertrag ist nichtig. Der Notar prüft die Urkunde, klärt steuerliche und erbrechtliche Folgen und beurkundet sie anschliessend mit beiden Ehegatten persönlich.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Der Ehevertrag ist in ZGB Art. 181 ff. geregelt und unterliegt strikten Formvorschriften. Beachten Sie die folgenden Besonderheiten sorgfältig.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt weder die notarielle Beurkundung noch die individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Patchwork-Familien, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Sachverhalten (z. B. Wohnsitz im Ausland) ist die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Notar unerlässlich.
Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, OR, DBG)
Zwingende öffentliche Beurkundung (ZGB Art. 184)
Der Ehevertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet und von beiden Ehegatten sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet wird. Die öffentliche Beurkundung erfolgt durch einen Notar (je nach Kanton: freiberuflich oder amtlich) am Wohnort eines der Ehegatten oder in einem anderen Kanton. Die Notargebühren richten sich nach kantonalem Recht und liegen typischerweise zwischen CHF 400 und CHF 2'500, je nach Komplexität und Vermögensgrösse.
Pflichtteile und Schutz der Nachkommen (ZGB Art. 471)
Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4). Die verfügbare Quote ist grösser geworden — Eheverträge mit Meistbegünstigung können den überlebenden Ehegatten heute stärker begünstigen. Pflichtteilsverletzungen können mit der Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 ff. innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme angefochten werden.
Rechtsfolgen bei Scheidung
Bei Scheidung wird der gewählte Güterstand aufgelöst. Bei Errungenschaftsbeteiligung erfolgt die Vorschlagsteilung nach ZGB Art. 215 (je zur Hälfte, sofern nicht anders vereinbart). Bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte bei seinem Vermögen. Zusätzlich gelten die Scheidungsfolgen nach ZGB Art. 122 ff. (Vorsorgeausgleich, hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge) und Art. 125 (nachehelicher Unterhalt) — diese sind von der Güterstandswahl unabhängig und können nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Steuerliche Auswirkungen
Der Güterstand beeinflusst die Vermögenszuordnung in der Steuererklärung und die erbschaftssteuerliche Behandlung. Eheliche Zuwendungen zwischen Ehegatten sind in allen Kantonen grundsätzlich erbschafts- und schenkungssteuerfrei, doch die kantonalen Veranlagungspraktiken unterscheiden sich bei der Behandlung von Vorschlagsteilungen und Meistbegünstigung. Bei grösseren Vermögen empfiehlt sich vor der Unterzeichnung eine steuerliche Prüfung durch eine/n Treuhänder/in oder Steuerberater/in.
Häufige Fragen
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