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Kostenlose Vorlage: Ehevertrag nach Schweizer Recht

Mit einem Ehevertrag gestalten Sie Ihr Vermögen als Paar so, wie es zu Ihrer Lebenssituation passt — jenseits des gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung. Die Doxuno-Vorlage deckt die drei zulässigen Güterstände (Errungenschaftsbeteiligung mit Modifikationen, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) nach ZGB Art. 181 ff. ab und bereitet die Urkunde für die zwingend vorgeschriebene öffentliche Beurkundung vor dem Notariat vor.

Ehevertrag erstellen
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EHEVERTRAG
Gemäss Art. 181 Ff. Des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
Ehegatten: Katharina Schneider and Thomas Schneider
Güterstand: Gütertrennung
EHEGATTE 1
Katharina Schneider
geb. 14. Juni 1985 · Heimatort St. Gallen SG · Multergasse 5, 9000 St. Gallen · Beruf: Architektin · AHV: 756.1234.5678.90
EHEGATTE 2
Thomas Schneider
geb. 8. November 1983 · Heimatort Winterthur ZH · Multergasse 5, 9000 St. Gallen · Beruf: Unternehmer · AHV: 756.9876.5432.10
Die Parteien schliessen in Ausübung ihrer gestalterischen Freiheit nach Art. 182 ZGB und unter Beachtung der zwingenden Vorschriften des ehelichen Güterrechts (Art. 181 ff. ZGB) den folgenden Ehevertrag. Die Parteien beabsichtigen, am 15. Juni 2026 die Ehe zu schliessen. Dieser Ehevertrag tritt mit der Eheschliessung in Kraft, frühestens jedoch mit der öffentlichen Beurkundung.
1.
VERTRAGSPARTEIEN
Zwischen Katharina Schneider, geboren am 14. Juni 1985, Heimatort St. Gallen SG, wohnhaft Multergasse 5, 9000 St. Gallen, AHV-Nr. 756.1234.5678.90, von Beruf Architektin, und Thomas Schneider, geboren am 8. November 1983, Heimatort Winterthur ZH, wohnhaft Multergasse 5, 9000 St. Gallen, AHV-Nr. 756.9876.5432.10, von Beruf Unternehmer, wird der folgende Ehevertrag gemäss Art. 182 ff. ZGB geschlossen.
2.
GÜTERSTAND
Die Parteien vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung gemäss Art. 247–251 ZGB. Es gelten folgende Grundsätze:
• Jede Partei verwaltet, nutzt und verfügt eigenständig über ihr Vermögen (Art. 247 ZGB).
• Jede Partei haftet allein für ihre eigenen Schulden (Art. 249 ZGB); für Familienschulden haften beide im Rahmen von Art. 166 ZGB solidarisch.
• Bei Auflösung der Ehe findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt; jede Partei behält, was ihr gehört.
• Wo Miteigentum nicht eindeutig nachgewiesen ist, wird hälftiges Miteigentum vermutet (Art. 248 Abs. 2 ZGB).
• Jede Partei hat Anspruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen der anderen, soweit dies für die Festsetzung der ehelichen Beiträge notwendig ist (Art. 170 ZGB).
3.
VERMÖGENSZUORDNUNG UND EIGENGUT
Eigengut von Katharina Schneider: Liegenschaft Seestrasse 10, 9000 St. Gallen (Erbschaft von Eltern, 2018)

Eigengut von Thomas Schneider: Geschäftsanteile an Schneider IT GmbH (Gründungskapital CHF 100’000, übernommen 2019)

Erträge aus Eigengut: Die Parteien vereinbaren in Abweichung von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, dass die Erträge aus Eigengut (Zinsen, Dividenden, Mietzinse usw.) dem Eigengut zugeordnet bleiben und nicht in die Errungenschaft fallen.

Besondere Vereinbarungen: Erträge aus Liegenschaft Seestrasse 10 bleiben Eigengut von Ehegatte 1.

Gemeinsamer Wohnsitz: Die eheliche Wohnung befindet sich an der Multergasse 5, 9000 St. Gallen. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Familienwohnung dem besonderen Schutz nach Art. 169 ZGB unterliegt.
4.
EHELICHE UNTERHALTSPFLICHT UND BEISTAND
Die Parteien sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB) und leisten ihre Beiträge in Form von Geld, Haushaltsarbeit, Kinderbetreuung oder Mithilfe im Beruf bzw. Gewerbe des Partners. Die Höhe und Art der Beiträge richten sich nach Ausbildung, Erwerbsfähigkeit und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. Bei Meinungsverschiedenheiten kann jede Partei das zuständige Gericht anrufen (Art. 173 ZGB). Für eigene Berufsausbildung und bereits bestehende Verpflichtungen bleibt jede Partei eigenverantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.
SCHUTZ DER EHELICHEN WOHNUNG
Die eheliche Wohnung kann gemäss Art. 169 ZGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Ehegatten gekündigt, veräussert oder mit dinglichen Rechten belastet werden. Dieser Schutz gilt unabhängig vom gewählten Güterstand und auch dann, wenn die Wohnung im Alleineigentum einer Partei steht oder von einer Partei allein gemietet wurde. Die Kosten der ehelichen Wohnung werden im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB gemeinsam getragen.
6.
ERBRECHTLICHE BEGÜNSTIGUNG
Die Parteien vereinbaren die grösstmögliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten im Rahmen des Gesetzes. Da bei Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet, erfolgt die Begünstigung ausschliesslich durch erbrechtliche Verfügungen (Testament Art. 498 ZGB oder Erbvertrag Art. 494 ZGB) unter Beachtung der Pflichtteile der Nachkommen (Art. 471 ZGB).

Nutzniessungsrecht: Dem überlebenden Ehegatten wird die Nutzniessung am gesamten Nachlass eingeräumt (Art. 473 ZGB), soweit die Pflichtteile der Nachkommen gewahrt bleiben. Die Nutzniessung umfasst das Recht zur Nutzung und zum Bezug der Erträge und erlischt von Gesetzes wegen bei Wiederverheiratung oder eingetragener Partnerschaft des überlebenden Ehegatten.

Ergänzende Regelungen: Die Parteien beabsichtigen, im Anschluss an diesen Ehevertrag einen Erbvertrag zu errichten.

Hinweis: Erbvertragliche Verfügungen bedürfen nach Art. 512 ZGB ebenfalls der öffentlichen Beurkundung und sind gegebenenfalls in einer separaten Urkunde zu errichten.
7.
NACHEHELICHER UNTERHALT UND VORSORGEAUSGLEICH
Für den nachehelichen Unterhalt nach Scheidung gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 125 ff. ZGB. Die Höhe richtet sich nach der Lebensstellung während der Ehe, der Dauer der Ehe sowie der Erwerbsfähigkeit beider Parteien.

Vorsorgeausgleich (BVG): Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden bei Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Die Teilung erfolgt unabhängig vom gewählten Güterstand. Massgebend ist die Ehedauer, während der Beiträge geleistet wurden.
8.
ÄNDERUNG, AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Änderung: Dieser Ehevertrag kann jederzeit durch eine neue, öffentlich beurkundete Vereinbarung der Ehegatten abgeändert oder aufgehoben werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Eine einseitige Änderung oder Aufhebung ist nicht möglich.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt; an ihre Stelle tritt die wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Streitigkeiten sind den zuständigen ordentlichen Gerichten zu unterbreiten.

(d) Güterrechtsregister: Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Ehevertrag auf Antrag einer Partei im Güterrechtsregister eingetragen werden kann (Art. 248 ZGB sinngemäss bei Gütertrennung, Art. 193 ZGB betreffend Haftung gegenüber Dritten).

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird durch die zuständige Urkundsperson erstellt und den Parteien je in einer Ausfertigung ausgehändigt.
9.
ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG
Dieser Ehevertrag bedarf gemäss Art. 184 ZGB zwingend der öffentlichen Beurkundung durch eine zuständige Urkundsperson (Notarin/Notar). Ohne öffentliche Beurkundung ist der Vertrag nichtig. Beide Parteien müssen persönlich vor der Urkundsperson erscheinen; Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Parteien erklären, den Inhalt des Vertrags vollständig verstanden zu haben, über die rechtlichen Folgen der gewählten Güterstandsregelung informiert worden zu sein und aus freiem Willen zu handeln.

Die Kosten der Beurkundung richten sich nach dem kantonalen Notariats- und Gebührenrecht.
10.
NOTARIATSABSCHNITT
Ort und Datum der Beurkundung: St. Gallen, 22. März 2026.

Der vorstehende Ehevertrag wurde den Parteien von der Urkundsperson vollständig vorgelesen bzw. zur Lesung vorgelegt, von ihnen genehmigt und in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet.

[Unterschrift, Siegel und Beglaubigungsvermerk der Urkundsperson]
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
EHEGATTE 1
Katharina Schneider
Datum: ____________________
EHEGATTE 2
Thomas Schneider
Datum: ____________________

Was ist ein Ehevertrag?

Der Ehevertrag ist eine öffentlich beurkundete Vereinbarung zwischen Ehegatten, mit der diese ihre güterrechtlichen Verhältnisse abweichend vom gesetzlichen Güterstand regeln. Ohne Ehevertrag gilt in der Schweiz automatisch die Errungenschaftsbeteiligung nach ZGB Art. 181, 196–220: Eigengut bleibt Eigengut, Errungenschaft (während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen) wird bei Auflösung hälftig geteilt. Der Ehevertrag erlaubt den Ehegatten, diesen Mechanismus zu modifizieren oder einen anderen Güterstand zu wählen.

Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände: (1) die Errungenschaftsbeteiligung als Grundform, die individuell modifiziert werden kann — etwa durch Zuteilung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Meistbegünstigung nach ZGB Art. 216); (2) die Gütergemeinschaft nach ZGB Art. 221–246, bei der ein gemeinschaftliches Gesamtgut gebildet wird; (3) die Gütertrennung nach ZGB Art. 247–251, bei der jeder Ehegatte sein Vermögen eigenständig verwaltet und auch bei Auflösung behält.

Eheverträge werden häufig bei Eheschliessung, bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen (Unternehmensgründung, Erbschaft, Immobilienkauf) oder in Patchwork-Familien geschlossen, um die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe zu wahren. Der Ehevertrag kann vor der Eheschliessung (dann wird er mit der Eheschliessung wirksam) oder während der Ehe abgeschlossen werden. Nach ZGB Art. 184 ist die öffentliche Beurkundung vor einem Notar zwingende Gültigkeitsvoraussetzung — das Dokument ist also kein schlichter Privatvertrag.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage bereitet den Entwurf für die Notarstermine vor und enthält alle nach ZGB Art. 181 ff. wesentlichen Regelungsbereiche.

Personalien beider Ehegatten

Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, AHV-Nummer, Beruf

Wahl des Güterstandes

Errungenschaftsbeteiligung (modifiziert), Gütergemeinschaft oder Gütertrennung

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Vor der Ehe, mit Eheschliessung oder während der Ehe

Eigengut-Definition

Vor der Ehe eingebrachte Vermögenswerte nach ZGB Art. 198

Zuordnung von Erträgen

Erträge aus Eigengut zu Eigengut oder zur Errungenschaft

Meistbegünstigung (ZGB Art. 216)

Vollständige Zuweisung des Vorschlags an überlebenden Ehegatten

Schutz der Nachkommen

Berücksichtigung von Pflichtteilen nach ZGB Art. 471

Nutzniessung (ZGB Art. 473)

Nutzniessung am Erbteil der Kinder zugunsten des Ehegatten

Unterhalt und Vorsorgeausgleich

Hinweise auf ZGB Art. 122 ff., 125

Ehelicher Wohnsitz

Gemeinsamer Wohnsitz und Schutz der Familienwohnung (ZGB Art. 169)

Salvatorische Klausel

Teilungültigkeit beeinträchtigt den Vertrag nicht

Unterschriftenfeld für Notariat

Vorbereitung für öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 184

So erstellen Sie Ihren Ehevertrag

Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten zum Entwurf, den das Notariat anschliessend öffentlich beurkundet.

  1. 1

    Personalien erfassen

    Tragen Sie für beide Ehegatten Name, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse, AHV-Nummer und Beruf ein. Der Heimatort ist Schweizer Besonderheit — er steht im Personalienregister und wird vom Notariat für das Eheregister benötigt.

  2. 2

    Zeitpunkt und Güterstand wählen

    Legen Sie fest, ob der Ehevertrag vor der Eheschliessung abgeschlossen wird (Inkrafttreten mit Heirat) oder während der Ehe. Wählen Sie zwischen modifizierter Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung — jede Option hat eigene Rechtsfolgen bei Scheidung und Todesfall.

  3. 3

    Eigengut und Sondergut regeln

    Bei modifizierter Errungenschaftsbeteiligung: Listen Sie die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte auf (Barvermögen, Wertschriften, Immobilien, Unternehmensanteile). Entscheiden Sie, ob Erträge aus Eigengut zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehören sollen (Abweichung von ZGB Art. 197).

  4. 4

    Todesfallregelungen

    Bei kinderlosen Paaren oder gemeinsamen Kindern: Meistbegünstigung nach ZGB Art. 216 (ganze Errungenschaft an überlebenden Ehegatten). Bei Patchwork-Familien: Pflichtteile der Kinder aus früheren Beziehungen nach ZGB Art. 471 unbedingt beachten — eine Überschreitung kann nachträglich angefochten werden.

  5. 5

    Notartermin vereinbaren

    Laden Sie den Entwurf als PDF herunter und vereinbaren Sie einen Termin bei einem Schweizer Notar (kantonale Zuständigkeit). Die öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 184 ist zwingend — ein privat unterzeichneter Ehevertrag ist nichtig. Der Notar prüft die Urkunde, klärt steuerliche und erbrechtliche Folgen und beurkundet sie anschliessend mit beiden Ehegatten persönlich.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Ehevertrag ist in ZGB Art. 181 ff. geregelt und unterliegt strikten Formvorschriften. Beachten Sie die folgenden Besonderheiten sorgfältig.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt weder die notarielle Beurkundung noch die individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Patchwork-Familien, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Sachverhalten (z. B. Wohnsitz im Ausland) ist die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Notar unerlässlich.

Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, OR, DBG)

Zwingende öffentliche Beurkundung (ZGB Art. 184)

Der Ehevertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet und von beiden Ehegatten sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet wird. Die öffentliche Beurkundung erfolgt durch einen Notar (je nach Kanton: freiberuflich oder amtlich) am Wohnort eines der Ehegatten oder in einem anderen Kanton. Die Notargebühren richten sich nach kantonalem Recht und liegen typischerweise zwischen CHF 400 und CHF 2'500, je nach Komplexität und Vermögensgrösse.

Pflichtteile und Schutz der Nachkommen (ZGB Art. 471)

Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4). Die verfügbare Quote ist grösser geworden — Eheverträge mit Meistbegünstigung können den überlebenden Ehegatten heute stärker begünstigen. Pflichtteilsverletzungen können mit der Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 ff. innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme angefochten werden.

Rechtsfolgen bei Scheidung

Bei Scheidung wird der gewählte Güterstand aufgelöst. Bei Errungenschaftsbeteiligung erfolgt die Vorschlagsteilung nach ZGB Art. 215 (je zur Hälfte, sofern nicht anders vereinbart). Bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte bei seinem Vermögen. Zusätzlich gelten die Scheidungsfolgen nach ZGB Art. 122 ff. (Vorsorgeausgleich, hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge) und Art. 125 (nachehelicher Unterhalt) — diese sind von der Güterstandswahl unabhängig und können nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Steuerliche Auswirkungen

Der Güterstand beeinflusst die Vermögenszuordnung in der Steuererklärung und die erbschaftssteuerliche Behandlung. Eheliche Zuwendungen zwischen Ehegatten sind in allen Kantonen grundsätzlich erbschafts- und schenkungssteuerfrei, doch die kantonalen Veranlagungspraktiken unterscheiden sich bei der Behandlung von Vorschlagsteilungen und Meistbegünstigung. Bei grösseren Vermögen empfiehlt sich vor der Unterzeichnung eine steuerliche Prüfung durch eine/n Treuhänder/in oder Steuerberater/in.

Häufige Fragen

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Vorbereitet nach ZGB Art. 181 ff. und strukturiert für die öffentliche Beurkundung. Laden Sie den Entwurf als PDF herunter und bringen Sie ihn zum Notartermin — so sparen Sie Besprechungszeit und Kosten.

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