Kostenlose Vorlage: Darlehensvertrag nach Schweizer Recht
Ein sauber dokumentiertes Darlehen schützt beide Seiten — den Darlehensgeber vor Beweisschwierigkeiten bei Rückforderung, den Darlehensnehmer vor unklaren Zinsansprüchen. Die Doxuno-Vorlage entspricht OR Art. 312 ff., regelt Auszahlung, Zins, Rückzahlung und Sicherheiten und liefert ein professionelles PDF, das im Ernstfall auch bei Betreibung und Rechtsöffnung als Urkunde vorgelegt werden kann.
Mit Auszahlung erwirbt die Darlehensnehmerin das Eigentum am Darlehensbetrag und verpflichtet sich zur Rückgabe eines gleichwertigen Betrags gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags (OR Art. 312).
Zahlungen werden zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Darlehensforderung angerechnet (OR Art. 85). Ist kein Rückzahlungstermin bestimmt oder sich aus den Umständen ergibt, ist das Darlehen innert sechs Wochen nach Kündigung zurückzuzahlen (OR Art. 318).
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Zahlungstag kalendermässig bestimmt ist (OR Art. 102 Abs. 2). Die Darlehensgeberin ist berechtigt, nach erfolgloser schriftlicher Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen das gesamte ausstehende Darlehen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen (OR Art. 107 ff.).
Formvorschrift: Übersteigt der Bürgschaftsbetrag bei natürlichen Personen CHF 2'000, bedarf die Bürgschaft der öffentlichen Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2); bei verheirateten Bürgen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Ehegattin bzw. des Ehegatten erforderlich (OR Art. 494 Abs. 1). Die Parteien verpflichten sich, die notariell erforderliche Beurkundung vor Wirksamwerden der Bürgschaft sicherzustellen.
Vorzeitige Rückzahlung: Die Darlehensnehmerin ist jederzeit und ohne Entschädigungspflicht zur vorzeitigen Rückzahlung des ganzen oder eines Teils des Darlehens berechtigt. Bereits bezahlte Zinsen werden pro rata zurückerstattet.
Sofortige Fälligstellung: Die Darlehensgeberin ist berechtigt, das gesamte Darlehen einschliesslich aufgelaufener Zinsen sofort fällig zu stellen, wenn (a) die Darlehensnehmerin mit der Zahlung eines fälligen Betrags mehr als 30 Tage im Verzug ist, (b) über sie der Konkurs eröffnet wird oder sie die Zahlungen einstellt, (c) vereinbarte Sicherheiten ohne Ersatz wegfallen oder (d) wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung verletzt werden.
(b) Abtretung: Die Darlehensgeberin ist berechtigt, ihre Rechte aus diesem Vertrag gemäss OR Art. 164 abzutreten; die Darlehensnehmerin wird über jede Abtretung unverzüglich schriftlich informiert. Die Darlehensnehmerin kann ihre Verpflichtungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Darlehensgeberin übertragen.
(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Der zwingende Konsumentengerichtsstand nach ZPO Art. 32 bleibt vorbehalten.
(e) Schriftform und Ausfertigung: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Darlehensvertrag?
Beim Darlehen verpflichtet sich nach OR Art. 312 eine Partei (Darlehensgeber), der anderen Partei (Darlehensnehmer) das Eigentum an einer Summe Geldes oder an vertretbaren Sachen zu übertragen; der Darlehensnehmer verpflichtet sich, Sachen gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Anders als bei der Miete wechselt also das Eigentum — der Darlehensnehmer kann frei über das Geld verfügen und schuldet lediglich die gleichwertige Rückleistung.
Schweizer Darlehen reichen vom klassischen Privatdarlehen zwischen Eltern und Kindern oder unter Freunden bis zum Geschäftsdarlehen zwischen Unternehmen. Die Doxuno-Vorlage deckt alle Konstellationen ab: zinsloses oder verzinsliches Darlehen, fester Zins oder variabler Zins mit Referenzsatz, Einmalrückzahlung oder Ratenrückzahlung, mit oder ohne Sicherheiten (Bürgschaft, Pfand, andere). Bei Konsumkrediten an Privatpersonen gelten zusätzlich die zwingenden Vorschriften des Konsumkreditgesetzes (KKG).
Der Darlehensvertrag unterliegt grundsätzlich der Formfreiheit nach OR Art. 11 — das Darlehen kann mündlich, schriftlich oder konkludent vereinbart werden. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Vereinbarung jedoch dringend zu empfehlen, insbesondere bei höheren Beträgen. Bei unverzinslichen Darlehen ohne Rückzahlungsfrist gilt nach OR Art. 318 die sechswöchige Kündigungsfrist ab erstmaliger Rückforderung durch den Darlehensgeber.
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage enthält alle nach OR Art. 312–318 wesentlichen Bestandteile und zusätzliche Expert-Klauseln für anspruchsvollere Konstellationen.
Vertragsparteien
Darlehensgeber/in und Darlehensnehmer/in mit vollständigen Angaben
Darlehensbetrag und Währung
Summe in CHF, Zweckbindung optional
Auszahlungsmodalitäten
Banküberweisung, Barzahlung gegen Quittung oder Check
Zinsvereinbarung
Zinslos, fester Zins oder variabler Zins mit Referenzsatz
Rückzahlungsmodus
Einmalrückzahlung, Raten oder Annuitäten
Fälligkeit und Kündigung
Feste Laufzeit oder Kündigung mit 6-Wochen-Frist nach OR Art. 318
Vorzeitige Rückzahlung
Zulässig ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder mit Entschädigung
Verzugszins
Gesetzlicher Satz 5 % nach OR Art. 104 oder vertraglich erhöht
Sicherheiten
Bürgschaft (OR Art. 492 ff.), Pfand (ZGB Art. 884 ff.) oder Garantie
Abtretungsverbot / Erlaubnis
Regelung zur Weiterübertragung der Forderung
Gerichtsstand und Recht
Schweizer Recht, Gerichtsstand nach ZPO Art. 17
Unterschriften und Datum
Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider Parteien
So erstellen Sie Ihren Darlehensvertrag
In fünf Schritten zum unterschriftsreifen Dokument — kein juristisches Vorwissen nötig.
- 1
Parteien erfassen
Name, Adresse, Kontaktangaben von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Bei Unternehmen zusätzlich UID-Nummer und zeichnungsberechtigte Person. Bei Ehegatten als Darlehensnehmer: Beachten Sie die allfällige Zustimmungspflicht für grössere Verpflichtungen (ZGB Art. 169).
- 2
Betrag und Auszahlung festlegen
Geben Sie den Darlehensbetrag in CHF an, bestimmen Sie Auszahlungsdatum und -weg (Überweisung auf IBAN, Barzahlung gegen Quittung oder Check). Bei zweckgebundenen Darlehen: Verwendungszweck präzise beschreiben.
- 3
Zins und Rückzahlung regeln
Wählen Sie zwischen zinslos, festem Zinssatz oder variablem Satz mit Referenzzinssatz. Bestimmen Sie den Rückzahlungsmodus: Einmalrückzahlung am Fälligkeitstag, gleichbleibende Raten oder Annuitäten mit monatlichem, vierteljährlichem oder jährlichem Intervall.
- 4
Sicherheiten festlegen (optional)
Für grössere Darlehen können Sie Sicherheiten vereinbaren: Bürgschaft einer Drittperson (OR Art. 492 ff. — bei natürlichen Personen über CHF 2'000 öffentliche Beurkundung nötig), Pfandrecht (ZGB Art. 884 ff.) oder Schuldbrief. Die Expert-Variante bietet die entsprechenden Klauseln.
- 5
Unterschreiben und archivieren
Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnen. Bewahren Sie je ein Exemplar auf. Bei Privatdarlehen empfiehlt sich eine zusätzliche Zahlungsquittung bei Auszahlung; die Vorlage enthält einen entsprechenden Beleg-Abschnitt.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Der Darlehensvertrag unterliegt den Bestimmungen von OR Art. 312–318 sowie bei Konsumkrediten zusätzlich dem Konsumkreditgesetz.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Beträgen, gewerblicher Kreditvergabe, internationalen Sachverhalten oder komplexen Sicherheiten empfehlen wir die Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, KKG, SchKG)
Zinssatz und Verzugszins (OR Art. 73, 104)
Ein Zins ist nach OR Art. 313 Abs. 1 nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde (Ausnahme: Handelsverkehr, wo Zinspflicht vermutet wird). Wird ein Zinssatz vereinbart, ohne dass die Höhe bestimmt ist, gilt nach OR Art. 73 Abs. 1 der gesetzliche Satz von 5 % pro Jahr. Der Verzugszins beträgt nach OR Art. 104 Abs. 1 ebenfalls 5 % p. a., kann aber vertraglich erhöht werden (Obergrenze: keine übermässige Bindung nach ZGB Art. 27). Bei Konsumkrediten gilt die Zinshöchstgrenze von 12 % (KKG-Verordnung).
Rückzahlungsfrist (OR Art. 318)
Enthält der Vertrag keine Rückzahlungsfrist, ist das Darlehen nach OR Art. 318 innerhalb von sechs Wochen nach erstmaliger Rückforderung durch den Darlehensgeber zurückzuzahlen. Diese Regel gilt subsidiär — eine andere Frist kann frei vereinbart werden. Bei fixer Laufzeit ist die Rückzahlung ohne weitere Mahnung am Fälligkeitstag fällig; danach tritt automatisch Verzug ein.
Bürgschaft und Pfand
Wird eine Bürgschaft als Sicherheit vereinbart, gelten zusätzlich OR Art. 492 ff. Die Bürgschaft bedarf der Schriftform (OR Art. 493 Abs. 1); bei natürlichen Personen und Beträgen über CHF 2'000 ist öffentliche Beurkundung zwingend (OR Art. 493 Abs. 2). Ehegatten benötigen die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten (OR Art. 494). Pfandrechte an beweglichen Sachen unterliegen ZGB Art. 884 ff. (Faustpfand); Grundpfandrechte (Schuldbrief, Grundpfandverschreibung) müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Schuldanerkennung und Rechtsöffnung (SchKG Art. 82)
Der unterzeichnete Darlehensvertrag stellt gegenüber dem Darlehensnehmer eine Schuldanerkennung im Sinne von OR Art. 17 dar und ermöglicht dem Darlehensgeber im Falle des Zahlungsverzugs die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82. Voraussetzung ist die eigenhändige Unterschrift des Schuldners. Das beschleunigt die Vollstreckung erheblich — der Darlehensgeber muss kein ordentliches Urteil erwirken, bevor er betreiben kann.
Häufige Fragen
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