Doxuno
Arbeit & PersonalCH

Kostenlose Vorlage: Befristeter Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht

Ein zeitlich begrenzter Einzelarbeitsvertrag nach OR Art. 334 — typisch für Stellvertretungen, Projekteinsätze, saisonale Tätigkeiten und Mutterschaftsvertretungen. Die Doxuno-Vorlage regelt Laufzeit, Grund der Befristung, BVG-Spezialfall unter drei Monaten und die Vorkehrungen gegen unzulässige Kettenarbeitsverträge — rechtssicher und in wenigen Minuten bereit.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
Einzelarbeitsvertrag Mit Fester Laufzeit — Schweiz (OR Art. 334)
Laufzeit: 1. Juni 2026 bis 30. November 2026
Grund: Projektbezogene Anstellung
ARBEITGEBER
Temporär AG
UID: CHE-111.222.333 · Bundesplatz 1, 3003 Bern · Vertreten durch: Stefanie Schmid, HR-Leiterin
ARBEITNEHMER/ARBEITNEHMERIN
Thomas Zürcher
geb. 10. Januar 1988 · AHV-Nr. 756.5555.4444.33 · Weinbergstrasse 8, 8006 Zürich · Nationalität: Deutschland · Aufenthaltsbewilligung: Ausweis B
Zwischen den oben genannten Parteien wird hiermit auf Grundlage von OR Art. 319 ff. (Einzelarbeitsvertrag) und OR Art. 334 (Befristetes Arbeitsverhältnis) folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen:
1.
FUNKTION UND ARBEITSORT
Der/die Arbeitnehmer/in wird vom Arbeitgeber als Projektleiter IT-Migration angestellt. Der Arbeitsort ist Basel. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitsort im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Arbeitnehmers/in zu ändern.

Das Aufgabengebiet umfasst sämtliche mit dieser Funktion üblicherweise verbundenen Tätigkeiten. Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (OR Art. 321a).
2.
VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG
Das befristete Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Juni 2026 und endet am 30. November 2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf (OR Art. 334 Abs. 1).

Grund der Befristung: Projektbezogene Anstellung. Die Parteien vereinbaren diesen sachlichen Grund ausdrücklich zur Dokumentation der Zulässigkeit der Befristung.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es von diesem Zeitpunkt an als unbefristetes Arbeitsverhältnis (OR Art. 334 Abs. 2). Eine stillschweigende Verlängerung ist nur gegeben, wenn beide Parteien das Arbeitsverhältnis über den Endtermin hinaus tatsächlich weiterführen.
3.
MONATSLOHN UND PENSUM
Der Bruttolohn beträgt 9'000.00 CHF pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von 100% (entsprechend 42 Wochenstunden). Die Lohnzahlung erfolgt monatlich, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats (OR Art. 323).

Vom Bruttolohn werden die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV; NBUV nach UVG; allenfalls BVG und Quellensteuer) abgezogen. Der/die Arbeitnehmer/in erhält monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung.

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche für industrielle Betriebe sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte; 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Betriebe (Art. 9 Abs. 1 ArG).
4.
ENTSCHÄDIGUNG UND NEBENLEISTUNGEN
Der 13. Monatslohn wird pro rata temporis auf Basis der tatsächlichen Vertragsdauer ausgerichtet und mit dem Lohn des letzten Vertragsmonats bzw. mit dem Dezemberlohn ausbezahlt.

Der/die Arbeitnehmer/in hat für die Vertragsdauer einen Ferienanspruch von 4 Wochen pro Dienstjahr, anteilsmässig berechnet auf die Vertragsdauer (OR Art. 329a). Nicht bezogene Ferien werden bei Vertragsende in Geld abgegolten, soweit der Bezug während der Vertragsdauer nicht möglich war (OR Art. 329d Abs. 2 ist bei befristeten Verhältnissen restriktiv auszulegen).

Der/die Arbeitnehmer/in wird bei der Pensionskasse des Arbeitgebers im Rahmen des BVG angemeldet. Die Prämienbeiträge werden mindestens hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in aufgeteilt (BVG Art. 66 Abs. 1).

Der Arbeitgeber richtet eine monatliche Spesenpauschale von 150.00 CHF aus (OR Art. 327a).
5.
LOHNFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT UND UNFALL
Die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Krankheit richtet sich nach der Basler Skala (abgestuft nach Dienstjahren gemäss OR Art. 324a).

Bei Unfall richtet sich die Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Die Taggeldleistungen decken 80% des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Die Berufsunfallversicherung (BUV) wird vom Arbeitgeber getragen; die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) wird ab 8 Wochenstunden vom Arbeitnehmer/in getragen und vom Lohn abgezogen.

Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, jede Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden und spätestens ab dem dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen.
6.
PROBEZEIT
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit (OR Art. 335b Abs. 1). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden.

Bei befristeten Verträgen unter drei Monaten ist die Vereinbarung einer Probezeit grundsätzlich möglich, jedoch praktisch wenig sinnvoll; bei Verträgen ab drei Monaten gilt die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten (OR Art. 335b Abs. 2).
7.
VORZEITIGE AUFLÖSUNG
Eine ordentliche vorzeitige Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt indes jederzeit vorbehalten (OR Art. 337). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
8.
ÜBERSTUNDEN
Angeordnete oder betrieblich notwendige Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% auf dem Grundlohn entschädigt (OR Art. 321c Abs. 3).
9.
ARBEITSZEUGNIS
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis), welches sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (OR Art. 330a Abs. 1).
10.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Arbeitsvertrag ist das Arbeitsgericht Basel zuständig (ZPO Art. 34). Vor Anrufung des Arbeitsgerichts ist die zuständige Schlichtungsbehörde anzurufen, soweit das Verfahren nicht davon ausgenommen ist (ZPO Art. 197 ff.).
11.
GEHEIMHALTUNG UND SORGFALTSPFLICHT
Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über sämtliche Geschäftsgeheimnisse, vertraulichen Informationen, Kundendaten und betriebsinternen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren (OR Art. 321a Abs. 4). Die Geheimhaltungspflicht besteht während der gesamten Vertragsdauer und bezüglich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen auch nach Vertragsende (UWG Art. 6; StGB Art. 162).

Die dem/der Arbeitnehmer/in anvertrauten Arbeitsmittel, Materialien, Dokumente und Datenträger sind sorgfältig zu behandeln und bei Vertragsende unverzüglich zurückzugeben (OR Art. 339a). Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der/die Arbeitnehmer/in nach Massgabe von OR Art. 321e.
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff.). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, welche dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(c) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Temporär AG
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/ARBEITNEHMERIN
Thomas Zürcher
Datum: ____________________

Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

Der befristete Arbeitsvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag nach OR Art. 319 ff., dessen Dauer bei Vertragsabschluss objektiv festgelegt ist — entweder kalendarisch ("vom 1. Februar bis 31. Juli 2026") oder durch ein bestimmbares Ereignis ("für die Dauer der Mutterschaftsabwesenheit von Frau X"). Er endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit (OR Art. 334 Abs. 1).

In der Schweizer Praxis wird der befristete Vertrag für Stellvertretungen (Mutterschaft, Militär, Krankheit), saisonale Einsätze (Tourismus, Landwirtschaft, Gastgewerbe), projektbezogene Tätigkeiten und als gegenseitige "Probe" bei Neuanstellungen eingesetzt. Er bietet Planungssicherheit für den Arbeitgeber und einen klaren Zeitrahmen für den Arbeitnehmer.

Das Obligationenrecht kennt keinen gesetzlichen Mindestzeitraum, aber wesentliche Grenzen: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis (OR Art. 334 Abs. 2). Aneinandergereihte befristete Verträge (Kettenarbeitsverträge) werden als Umgehung des Kündigungsschutzes qualifiziert und in ein unbefristetes Verhältnis umgedeutet, sofern kein sachlicher Grund vorliegt (OR Art. 334 Abs. 3; BGE 119 V 46, BGE 129 III 618). Die ordentliche Kündigung ist während der Befristung grundsätzlich ausgeschlossen — die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337) bleibt jedoch stets möglich.

Was diese Vorlage abdeckt

Alle relevanten Inhalte eines befristeten Arbeitsvertrags sowie spezifische Expert-Klauseln für Kettenverhinderung und BVG-Sonderfälle.

Parteien und Bewilligungen

Arbeitgeber (UID), Arbeitnehmer (AHV, Bewilligung L/B/C/G)

Funktion und Arbeitsort

Aufgabenbereich und flexibler Einsatzort

Laufzeit und Grund der Befristung

Beginn, Ende und sachlicher Rechtfertigungsgrund

Projekt / Stellvertretung / Saison

Spezifizierung für Rechtssicherheit gegen Kettenarbeitsverträge

Lohn und 13. Monatslohn

Brutto-Monatslohn, Pensum und optionaler 13. ML (pro rata)

Ferien

Mindestens 4 Wochen gemäss OR Art. 329a (anteilig)

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Skala oder KTV (OR Art. 324a)

BVG-Sonderregel

Keine BVG-Pflicht bei Dauer unter 3 Monaten (BVV 2 Art. 1j)

Probezeit

Bis zu 1/3 der Vertragsdauer, max. 3 Monate (OR Art. 335b)

Vorzeitige Kündigung (optional)

Ausdrückliche Vereinbarung nach OR Art. 335 e contrario

Kettenarbeitsvertragsschutz

Hinweis auf Umdeutung bei Fortsetzung (OR Art. 334 Abs. 3)

Gerichtsstand

Arbeitsgericht nach ZPO Art. 34

So erstellen Sie Ihren befristeten Arbeitsvertrag

Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten durch alle spezifischen Punkte der Befristung.

  1. 1

    Parteien und Personalien

    Tragen Sie Firma mit UID, zeichnungsberechtigte Person sowie Personalien und Sozialversicherungsdaten (AHV-Nummer, Nationalität, Bewilligung) des Arbeitnehmers ein.

  2. 2

    Laufzeit und Grund der Befristung

    Legen Sie Beginn und Ende klar fest (Kalenderdatum oder Ereignis). Wählen Sie den Grund: Projektanstellung, Stellvertretung (mit Namen der vertretenen Person), saisonale Beschäftigung oder individueller Grund. Ein sachlicher Grund schützt vor späterer Umdeutung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

  3. 3

    Funktion, Pensum und Lohn

    Definieren Sie Funktion, Arbeitsort und Beschäftigungsgrad. Tragen Sie den Brutto-Monatslohn ein und entscheiden Sie über einen pro rata geschuldeten 13. Monatslohn sowie Spesenregelung.

  4. 4

    Ferien, Krankheit und BVG

    Wählen Sie 4, 5 oder 6 Wochen Ferien (anteilig zur Laufzeit). Bei Vertragsdauer unter drei Monaten ist der Arbeitnehmer nicht BVG-pflichtig — die Vorlage weist dies automatisch aus. Bestimmen Sie die Lohnfortzahlungsskala oder die KTV-Deckung.

  5. 5

    Probezeit, vorzeitige Kündigung und Unterzeichnung

    Legen Sie die Probezeit fest (max. 1/3 der Laufzeit, höchstens 3 Monate). Entscheiden Sie, ob eine vorzeitige ordentliche Kündigung möglich sein soll — ohne diese Klausel ist der Vertrag während der Laufzeit nicht ordentlich kündbar. Nach Unterzeichnung erhält jede Partei ein Original.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Befristung bringt rechtliche Besonderheiten, die zwingend beachtet werden müssen.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei wiederholten Befristungen mit derselben Person, bei GAV-unterstellten Einsätzen oder bei Mitarbeitenden unter 18 Jahren (JArV) empfehlen wir Rechtsberatung.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 334, 335, BVG, ArG)

Automatisches Ende ohne Kündigung (OR Art. 334 Abs. 1)

Der befristete Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre. Sperrfristen nach OR Art. 336c (Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst) verlängern die Vertragsdauer nicht — das Arbeitsverhältnis endet auch dann, wenn die Arbeitnehmerin am Beendigungsdatum krank oder schwanger ist. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum unbefristeten Vertrag und sollte vor Vertragsabschluss bedacht werden.

Kettenarbeitsverträge (OR Art. 334 Abs. 3; BGE 129 III 618)

Werden mehrere befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund aneinandergereiht, qualifiziert das Bundesgericht dies als Umgehung des Kündigungsschutzes. Die gesamte Vertragsserie wird alsdann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet mit entsprechendem Kündigungsschutz (OR Art. 335 ff.). Sachliche Gründe — etwa echte Projektabschnitte, Saisonalität oder Stellvertretungen für unterschiedliche Personen — rechtfertigen mehrfache Befristungen.

Probezeit (OR Art. 335b)

Auch der befristete Vertrag kann eine Probezeit vorsehen. Die gesetzliche Probezeit beträgt einen Monat (Art. 335b Abs. 1) und kann vertraglich auf höchstens drei Monate verlängert werden. Bei kurzen Befristungen ist die Probezeit nach einhelliger Lehre auf 1/3 bis 1/4 der Vertragsdauer zu beschränken; eine dreimonatige Probezeit bei einem sechsmonatigen Vertrag gilt in der Regel als zu lang und unwirksam.

BVG-Befreiung bei kurzer Dauer (BVV 2 Art. 1j)

Der Arbeitnehmer ist nicht BVG-pflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate dauert (BVV 2 Art. 1j Abs. 1 lit. b) oder wenn der Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22’050 nicht erreicht. Wird ein anfänglich auf weniger als drei Monate befristeter Vertrag verlängert, entsteht die BVG-Pflicht ab dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wurde. AHV/IV/EO, ALV und UVG bleiben auch bei sehr kurzen Verträgen obligatorisch.

Häufige Fragen

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