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Kostenlose Vorlage: Aufhebungsvertrag nach Schweizer Recht

Ein vollständiger Aufhebungsvertrag zur einvernehmlichen Beendigung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses. Die Doxuno-Vorlage regelt Beendigungsdatum, Lohn, Ferien-/Überstundenabgeltung, Freistellung, Arbeitszeugnis und Saldoklausel — unter strikter Einhaltung des zwingenden Arbeitnehmerschutzes (OR Art. 341) und der bundesgerichtlichen Umgehungsrechtsprechung.

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AUFHEBUNGSVERTRAG
Einvernehmliche Beendigung Des Arbeitsverhältnisses — OR Art. 115
Funktion: Projektleiterin Digital Services
Eintritt: 1. April 2020 · Austritt: 31. Mai 2026
ARBEITGEBER
Innovatech GmbH
Bahnhofstrasse 42, 8001 Zürich · Vertreten durch: Dr. Thomas Müller, CEO · UID: CHE-123.456.789
ARBEITNEHMER/IN
Sandra Keller
Seestrasse 15, 8002 Zürich · Geburtsdatum: 12. März 1985 · AHV-Nr.: 756.1234.5678.90
Die Parteien bestehen seit dem 1. April 2020 in einem Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen der/die Arbeitnehmer/in als Projektleiterin Digital Services tätig ist. Im Lichte des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) und der einvernehmlichen Auflösung gemäss OR Art. 115 treffen die Parteien zur geordneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgende Vereinbarung. Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass dieser Aufhebungsvertrag nicht der Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes (OR Art. 336 ff., insbesondere OR Art. 336c) dient und dass er in Kenntnis der gesetzlichen Rechte ohne Druck oder Zwang freiwillig abgeschlossen wird.
1.
EINVERNEHMLICHE AUFHEBUNG
Die Parteien vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2026. Grund der Aufhebung: einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Bis zum letzten Arbeitstag gelten sämtliche arbeitsvertraglichen Pflichten fort, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt: insbesondere die Arbeits- und Treuepflicht (OR Art. 321a), die Sorgfalts- und Rechenschaftspflicht sowie die Pflicht zur ordnungsgemässen Übergabe laufender Aufgaben und Projekte.
2.
LOHN, ZULAGEN UND ABRECHNUNG
Der ordentliche Lohn wird bis und mit dem 31. Mai 2026 ausbezahlt, einschliesslich sämtlicher vertraglich geschuldeter Zulagen, Gratifikationen und vereinbarter Prämien. Die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, BVG, UVG) und allfällige Quellensteuer werden bis zum Austritt ordnungsgemäss abgerechnet. Die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR Art. 324a bleibt bis zum letzten Arbeitstag bestehen.

Überstunden- und Überzeitguthaben werden, sofern nicht während einer Freistellung kompensiert, gemäss OR Art. 321c Abs. 3 mit der Schlussabrechnung ausbezahlt. Allfällige Spesen werden gegen Vorlage der Belege bis zum Austritt erstattet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung verfügt der/die Arbeitnehmer/in noch über 8 Ferientage Restguthaben.
3.
SOZIALVERSICHERUNGEN UND WEITERVERSICHERUNG
Die arbeitgeberseitigen Pflichten im Bereich der Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, BVG, UVG, KTG) bestehen bis zum letzten Arbeitstag fort. Der Arbeitgeber weist den/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich auf folgende Weiterversicherungsmöglichkeiten hin:
BVG (berufliche Vorsorge): Möglichkeit der Weiterführung gemäss BVG Art. 47a; Freizügigkeitsleistung ist gemäss FZG zu übertragen;
UVG (Unfallversicherung): Nachdeckungsfrist von 31 Tagen (UVG Art. 3 Abs. 2); anschliessend Abredeversicherung oder Einschluss in die Krankenversicherung möglich;
KTG (Krankentaggeldversicherung): sofern vorhanden, Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung gemäss VVG/Reglement innert der vertraglichen Frist.
4.
ABFINDUNG UND SONDERLEISTUNGEN
Der Arbeitgeber erbringt zusätzlich zu den laufenden Lohnansprüchen folgende Leistungen:
Abfindung: 25'000.00 CHF (brutto, abzüglich gesetzlicher Sozialabgaben; steuerlich ggf. privilegiert nach DBG Art. 17 Abs. 2)
Ferienguthaben: Auszahlung von 4'200.00 CHF gemäss OR Art. 329d Abs. 2
13. Monatslohn (pro rata): 3'800.00 CHF

Die Leistungen werden mit der Schlussabrechnung fällig und sind — mit Ausnahme allfälliger steuerlich privilegierter Vorsorgebestandteile — brutto unter Abzug der gesetzlichen Sozialabgaben geschuldet. Die Parteien bestätigen, dass diese Leistungen eine angemessene Gegenleistung für den Abschluss dieses Aufhebungsvertrags darstellen (bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gültigkeit von Aufhebungsverträgen).
5.
ARBEITSZEUGNIS
Der Arbeitgeber stellt dem/der Arbeitnehmer/in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) gemäss OR Art. 330a Abs. 1 aus, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Leistung und Verhalten erstreckt. Das Zeugnis wird spätestens am letzten Arbeitstag ausgehändigt. Der Grundsatz des wohlwollenden und wahrheitsgemässen Zeugnisses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu OR Art. 330a wird beachtet. Auf Wunsch wird der/die Arbeitnehmer/in dem Zeugnisentwurf gegenüber angehört.
6.
FREISTELLUNG
Der/die Arbeitnehmer/in wird mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Mai 2026 unter Fortzahlung des vertraglichen Lohnes von der Arbeitspflicht freigestellt. Auf die Freistellung werden allfällige Ferien- und Überstundenguthaben angerechnet. Während der Freistellung bleibt die Treuepflicht gemäss OR Art. 321a bestehen; der/die Arbeitnehmer/in darf keine den Arbeitgeber schädigende Nebentätigkeit aufnehmen. Ein während der Freistellung bei einem Dritten erzielter Ersatzverdienst wird — soweit anrechenbar — gemäss OR Art. 324 Abs. 2 berücksichtigt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wird.
7.
KONKURRENZVERBOT
Ein allenfalls im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Konkurrenzverbot (OR Art. 340 ff.) wird mit Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrages einvernehmlich aufgehoben und entfällt ersatzlos. Eine Karenzentschädigung ist nicht geschuldet.
8.
GEHEIMHALTUNG
Die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gemäss OR Art. 321a Abs. 4 besteht zeitlich unbefristet über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. Sie umfasst insbesondere Kundendaten, Preiskonditionen, technische Entwicklungen, interne Geschäftsprozesse sowie strategische und finanzielle Informationen. Verstösse können zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (StGB Art. 162, UWG Art. 6).
9.
RÜCKGABE VON FIRMENEIGENTUM
Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, sämtliches Firmeneigentum spätestens am letzten Arbeitstag — bei Freistellung auf erstes Verlangen — vollständig zurückzugeben (OR Art. 339a Abs. 1). Dies betrifft insbesondere: Laptop (Dell Latitude), Mobiltelefon (iPhone), Badge, Parkausweis, sämtliche Zugangscodes und VPN-Tokens. Die Rückgabe umfasst sämtliche physischen und elektronischen Unterlagen, Kopien, Auszüge und Datenträger mit betrieblichen Informationen.
10.
SALDOKLAUSEL
Mit vollständiger Erfüllung der in diesem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen — insbesondere der ordentlichen Schlussabrechnung sowie der unter Ziffer 4 vereinbarten Sonderleistungen — erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung als vollständig auseinandergesetzt.

Ausdrücklich vorbehalten bleiben: (a) zwingende gesetzliche Ansprüche des/der Arbeitnehmer/in gemäss OR Art. 341 Abs. 1 während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung (von diesen kann er/sie nicht gültig verzichten); (b) Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (BVG) und aus der Unfallversicherung (UVG); (c) Ansprüche aus noch nicht erfolgter Schlussabrechnung.
11.
HINWEIS ZUR ARBEITSLOSENVERSICHERUNG (AVIG)
Der Arbeitgeber weist den/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich darauf hin, dass ein Aufhebungsvertrag bei der Arbeitslosenversicherung gemäss AVIG Art. 30 Abs. 1 lit. a zu Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung führen kann, wenn die Arbeitslosenkasse ein selbstverschuldetes Ausscheiden annimmt (AVIG Art. 44 AVIV). Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig — möglichst vor Unterzeichnung — beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und bei der Arbeitslosenkasse über die konkreten Folgen zu erkundigen. Der/die Arbeitnehmer/in bestätigt, diesen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben.
12.
PFLICHTEN BIS ZUM AUSTRITT, STELLENSUCHE
Bis zum letzten Arbeitstag leistet der/die Arbeitnehmer/in — sofern keine Freistellung vereinbart wurde — die vertraglich geschuldete Arbeit und stellt eine geordnete Übergabe seiner/ihrer Aufgaben, Projekte und Unterlagen sicher. Der Arbeitgeber gewährt die nach OR Art. 329 Abs. 3 erforderliche angemessene Zeit für die Stellensuche. Beide Parteien verpflichten sich zur Wahrung eines loyalen, konstruktiven Verhältnisses bis zum Austritt.
13.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Aufhebungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 12, 13, 16). Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(c) Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen.

(d) Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz des Arbeitgebers bzw. am gewöhnlichen Arbeitsort des/der Arbeitnehmer/in zuständig (ZPO Art. 34).

(e) Ausfertigungen: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar.
14.
BESTÄTIGUNG DER FREIWILLIGKEIT
Die Parteien bestätigen, dass dieser Aufhebungsvertrag in Kenntnis der gesetzlichen Rechte (insbesondere des Kündigungsschutzes gemäss OR Art. 336 ff., OR Art. 336c sowie der zwingenden Schutzvorschriften gemäss OR Art. 341) sowie der Folgen für die Arbeitslosenversicherung ohne Druck oder Zwang freiwillig und nach angemessener Überlegungsfrist abgeschlossen wurde. Der/die Arbeitnehmer/in bestätigt, dass ihm/ihr Gelegenheit zur Konsultation einer Rechtsberatung (z.B. Gewerkschaft, Anwalt, Beratungsstelle) eingeräumt wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Innovatech GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Sandra Keller
Datum: ____________________

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung beendet wird. Rechtsgrundlage ist OR Art. 115, wonach eine Forderung — und damit auch ein Vertragsverhältnis — durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien formfrei aufgehoben werden kann. Im Gegensatz zur einseitigen Kündigung setzt der Aufhebungsvertrag den freien Konsens beider Seiten voraus.

In der schweizerischen Praxis dient der Aufhebungsvertrag typischerweise dazu, bei betrieblichen Umstrukturierungen, Leistungsproblemen oder Differenzen zwischen den Parteien eine geordnete Beendigung zu erzielen. Er ist für den Arbeitgeber attraktiv, weil er Sperrfristen (OR Art. 336c — Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft) und Missbrauchsklagen (OR Art. 336, 336a) vermeidet; für den Arbeitnehmer, weil er häufig mit einer finanziellen Abgeltung und zeitlicher Flexibilität verbunden wird.

Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen: Der Aufhebungsvertrag darf nicht zur Umgehung zwingender Schutzvorschriften dienen (OR Art. 341 Abs. 1). Die Arbeitnehmerin muss eine angemessene Überlegungsfrist erhalten und es muss eine echte, freiwillig vereinbarte Gegenleistung vorliegen — also ein realer Vorteil gegenüber der ordentlichen Kündigung (BGE 118 II 58, BGE 110 II 168). Andernfalls wird der Vertrag als verkappter Kündigungsverzicht umgedeutet und ist nichtig.

Was diese Vorlage abdeckt

Alle relevanten Punkte, die für einen rechtswirksamen Aufhebungsvertrag nach Schweizer Arbeitsrecht unerlässlich sind.

Parteien und Funktion

Arbeitgeber (UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (AHV-Nummer)

Beendigungsdatum

Einvernehmlicher letzter Arbeitstag und Auflösungsgrund

Lohn und Abrechnung

Lohnfortzahlung bis zum Austritt inkl. Zulagen und Sozialversicherungen

Ferien- und Überstundenabgeltung

Restferien und Überstunden nach OR Art. 329d, 321c

Abgangsentschädigung

Optionale Abfindung — frei verhandelbar

Freistellung (optional)

Bezahlte Freistellung bis Beendigungsdatum, Anrechnung der Ferien

Arbeitszeugnis

Zusicherung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses (OR Art. 330a)

Weiterversicherung Sozialversicherungen

BVG, UVG (31-Tage-Nachdeckung), KTG-Übertritt

Rückgabe von Arbeitsmitteln

Geräte, Unterlagen, Zugangsberechtigungen nach OR Art. 339a

Geheimhaltung und Konkurrenzverbot

Fortbestand oder ausdrücklicher Verzicht des Arbeitgebers (OR Art. 340c)

Saldoklausel

Gegenseitige per-Saldo-Erklärung mit Beachtung von OR Art. 341

RAV-Hinweis (AVIG Art. 44)

Information zu möglichen Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung

So erstellen Sie Ihren Aufhebungsvertrag

Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten rechtssicher durch die Vereinbarung.

  1. 1

    Parteien und Eckdaten

    Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (AHV-Nummer, Geburtsdatum, Adresse) sowie Eintrittsdatum, Funktion und das vereinbarte Beendigungsdatum ein.

  2. 2

    Grund und Lohnabrechnung

    Wählen Sie den Auflösungsgrund (einvernehmlich, Restrukturierung, Pensionierung oder individuell). Legen Sie fest, ob der Lohn bis zum Austritt ordentlich weiterbezahlt wird — inklusive Zulagen, Gratifikationen und Sozialversicherungsbeiträgen.

  3. 3

    Ferien, Überstunden und Abfindung

    Geben Sie das Restferienguthaben an und entscheiden Sie, ob Ferien in natura bezogen oder ausbezahlt werden (OR Art. 329d Abs. 2). Vereinbaren Sie allfällige Abgangsentschädigungen, die Auszahlung von Überstunden und weiteren Zulagen.

  4. 4

    Freistellung und Rückgabe

    Legen Sie fest, ob und ab welchem Datum der Arbeitnehmer freigestellt ist. Regeln Sie die Rückgabe von Firmenwagen, Laptop, Zugangskarten und die geordnete Übergabe laufender Dossiers (OR Art. 339a).

  5. 5

    Saldoklausel und Unterzeichnung

    Aktivieren Sie die Saldoklausel für gegenseitige Erledigterklärung — mit ausdrücklichem Vorbehalt der zwingenden Ansprüche nach OR Art. 341. Bestimmen Sie Ort und Datum, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Aufhebungsvertrag ist rechtlich heikel — die Rechtsprechung setzt ihm enge Schranken.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Aufhebungsverträge während Sperrfristen (Krankheit, Schwangerschaft), bei älteren Mitarbeitenden (über 55) oder mit bedeutenden finanziellen Komponenten sollten stets durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachperson geprüft werden.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 115, 336c, 341, AVIG)

Umgehungsverbot (OR Art. 341; BGE 118 II 58)

Auf zwingende Ansprüche — darunter Ferienlohn, Überstundenentschädigung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Abgangsentschädigung und Sperrfristen — kann der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Ende nicht verzichten (OR Art. 341 Abs. 1). Ein Aufhebungsvertrag, der einen solchen Verzicht de facto enthält, ist im Umfang des Verzichts ungültig. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer eine echte Gegenleistung erhalten, die wirtschaftlich gleichwertig oder besser als die ordentliche Beendigung ist.

Sperrfristen (OR Art. 336c)

Wird während einer Sperrfrist (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und 16 Wochen danach, Militärdienst, UN-/Hilfsdienste) ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, prüft das Gericht besonders streng, ob eine freiwillige Vereinbarung oder eine Umgehung des Kündigungsschutzes vorliegt. Wir empfehlen, während Sperrfristen keinen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen ohne vorherige juristische Beratung oder ohne eine wesentliche zusätzliche Gegenleistung.

AVIG-Einstelltage (AVIG Art. 44)

Bei einer durch den Arbeitnehmer mitunterzeichneten Aufhebung kann die Arbeitslosenversicherung Einstelltage verhängen (AVIG Art. 44 Abs. 1 lit. b) — in der Regel 31 bis 45 Taggelder, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mitverursacht hat. Die Doxuno-Vorlage weist hierauf hin. Wird eine Kündigungsfrist eingehalten und erhält der Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung, kann die Einstellung reduziert werden.

Überlegungsfrist und Formgebung

Der Aufhebungsvertrag unterliegt keinem gesetzlichen Formzwang (OR Art. 115 — Formfreiheit), die Schriftform ist aber aus Beweisgründen zwingend empfohlen. Das Bundesgericht verlangt, dass der Arbeitnehmer die Tragweite der Vereinbarung überblicken kann — eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen und die Möglichkeit, rechtliche Beratung einzuholen, sind praxisüblich. Ein unter Zeitdruck unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann wegen Willensmangel (OR Art. 23 ff.) anfechtbar sein.

Häufige Fragen

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