Kostenlose Vorlage: Arbeitszeugnis nach Schweizer Recht
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) nach OR Art. 330a — rechtskonform, wohlwollend und wahrheitsgetreu formuliert. Die Doxuno-Vorlage deckt Personalien, Funktion, Aufgaben, abgestufte Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie eine geeignete Schlussformel ab. Geeignet für KMU, HR-Abteilungen und Vorgesetzte, die Zeugnisse in wenigen Minuten rechtssicher erstellen wollen.
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Was ist ein Arbeitszeugnis nach Schweizer Recht?
Das Arbeitszeugnis ist ein einseitiges Dokument, in welchem der Arbeitgeber Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers attestiert. Der Anspruch ist in OR Art. 330a verankert und kann jederzeit — auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis) — geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine Bringschuld des Arbeitgebers; die Ausstellung ist kostenlos und wird für jede noch so kurze Anstellung geschuldet.
Die Schweizer Praxis unterscheidet zwei Arten: Das qualifizierte Zeugnis (Vollzeugnis) beschreibt Tätigkeit, Leistung und Verhalten umfassend; das einfache Zeugnis (Arbeitsbestätigung) enthält nur Art und Dauer der Anstellung (OR Art. 330a Abs. 2). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Vollzeugnis; das einfache Zeugnis kann er ausdrücklich verlangen, wenn es für seine berufliche Weiterentwicklung zweckmässiger ist.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 136 III 510, BGE 129 III 177) verlangt, dass das Zeugnis zugleich wahr und wohlwollend formuliert ist. Versteckte Codes, doppeldeutige Formulierungen oder diskriminierende Andeutungen sind unzulässig und können mit Klage auf Berichtigung (OR Art. 330a) geahndet werden. Der Beweis für unrichtige Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber (ZGB Art. 8).
Was diese Vorlage abdeckt
Alle in der Schweizer Praxis anerkannten Bausteine eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit abgestuften, vorformulierten Bewertungen.
Briefkopf und Aussteller
Firma, Adresse, Ausstellungsort und Datum als Letterhead
Personalien
Name, Geburtsdatum, Heimatort der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers
Anstellungszeitraum und Pensum
Von — bis, Pensum (auch Teilzeit) und Funktion
Unternehmensbeschreibung
Kurze Branchen- und Tätigkeitsbeschreibung (optional)
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Detaillierte, aufzählbare Beschreibung der Kerntätigkeiten
Fachliche Leistungsbeurteilung
Abgestuft: sehr gut, gut, befriedigend — ohne Geheimcodes
Arbeitsweise und Belastbarkeit
Teil der Leistungsformel nach BGE 136 III 510
Verhalten
Gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen/Kollegen und Kundschaft
Besondere Qualifikationen (optional)
Zusatzausbildungen, Projekte, Auszeichnungen
Austrittsgrund
Eigenwunsch, Einvernehmen, Restrukturierung oder neutral
Bedauerns- und Dankesformel
Abgestufte Schlussformel mit Zukunftswünschen
Ort, Datum und Unterschrift
Rechtsgültige Unterzeichnung durch zeichnungsberechtigte Person
So erstellen Sie ein rechtskonformes Arbeitszeugnis
Die Vorlage führt Sie strukturiert durch alle Abschnitte.
- 1
Aussteller und Personalien
Erfassen Sie Firma, Adresse, Branche sowie Name, Geburtsdatum, Heimatort und Funktion der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters. Geben Sie Anstellungsbeginn, Anstellungsende und das genaue Pensum an.
- 2
Aufgaben beschreiben
Listen Sie die Hauptaufgaben und Verantwortungsbereiche so präzise wie möglich auf. Die Vorlage wandelt eine mehrzeilige Eingabe automatisch in eine Aufzählung um. Konkrete Tätigkeiten (Projekte, Kunden, Systeme) machen das Zeugnis aussagekräftig.
- 3
Leistung und Verhalten beurteilen
Wählen Sie die Leistungsstufe (sehr gut / gut / befriedigend) sowie die Verhaltensstufe — getrennt für Vorgesetzte, Kolleginnen/Kollegen und Kundschaft. Die Formulierungen sind bundesgerichtskonform und enthalten keine versteckten Codes.
- 4
Austritt und Schlussformel
Bestimmen Sie den Austrittsgrund (Eigenkündigung, Einvernehmen, Restrukturierung oder neutral) und wählen Sie die passende Bedauerns- und Dankesformel. Ergänzen Sie bei Bedarf besondere Qualifikationen oder Einsätze.
- 5
Unterzeichnen und übergeben
Erfassen Sie Ausstellungsort und Datum, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie das Zeugnis von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnen. Eine einzige Unterschrift genügt — üblicherweise HR und/oder die direkte Vorgesetzte.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Das Arbeitszeugnis ist streng zwischen Wahrheit und Wohlwollen auszubalancieren.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei schwierigen Konstellationen (schwere Pflichtverletzung, Arbeitsgerichtsprozess, lange Krankheitsabsenzen) empfehlen wir die Prüfung der Formulierung durch HR- oder Rechtsberatung.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 330a, Rechtsprechung BGer)
Wahrheit und Wohlwollen (BGE 136 III 510, 129 III 177)
Das Arbeitszeugnis muss gleichzeitig wahrheitsgemäss und wohlwollend formuliert sein. Wichtige Sachverhalte dürfen nicht verschwiegen werden, wenn sie für künftige Arbeitgeber objektiv von Interesse sind. Lediglich vollständig wahrheitsgemäss oder nur wohlwollend geht nicht — das Zeugnis muss als Ganzes eine sachlich richtige, aber schonende Darstellung liefern. Geheimcodes ("bemühte sich stets", "trug zur Heiterkeit bei") sind nach Rechtsprechung unzulässig.
Berichtigungsanspruch (OR Art. 330a)
Der Arbeitnehmer hat einen klagbaren Anspruch auf ein korrektes Zeugnis. Wird das Zeugnis als zu negativ oder unvollständig empfunden, kann innert einer angemessenen Frist Berichtigung verlangt werden — notfalls auf dem Klageweg vor dem Arbeitsgericht. Die Beweislast für behauptete Negativtatsachen (etwa schlechte Leistung, Fehlverhalten) trägt nach ZGB Art. 8 grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Verjährung der Zeugnisansprüche beträgt zehn Jahre (OR Art. 127).
Persönlichkeitsschutz und Datenschutz (OR Art. 328, 328b; nDSG)
Krankheitsabsenzen dürfen im Arbeitszeugnis nur erwähnt werden, wenn sie sehr lang waren und das Arbeitsverhältnis dadurch erheblich gestört wurde oder wenn sie den Leistungsbeurteilung entscheidend beeinflusst haben. Persönliche Umstände (Familienstand, politische Tätigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Religion) gehören nicht ins Zeugnis. Bei Personendatenverarbeitung gilt zusätzlich das neue Datenschutzgesetz (nDSG Art. 6 Verhältnismässigkeit).
Zwischen- und Schlusszeugnis
Das Zwischenzeugnis kann jederzeit verlangt werden, insbesondere bei Vorgesetztenwechsel, Funktionswechsel oder längerer Absenz. Es deckt den Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum. Das Schlusszeugnis wird spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und umfasst die gesamte Anstellungsdauer. Wird ein Zwischenzeugnis als Vorlage für das Schlusszeugnis verwendet, darf das Schlusszeugnis in vergleichbaren Passagen ohne triftigen Grund nicht wesentlich schlechter ausfallen (Prinzip der Zeugniskontinuität).
Häufige Fragen
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