Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein professioneller Einzelarbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis für unregelmässige Einsätze, Aushilfsarbeit, Teilzeit und Abrufbeschäftigung. Die Doxuno-Vorlage bildet die zwingenden Ferien- und Feiertagszuschläge nach Bundesgerichtsrechtsprechung korrekt ab und regelt Mindeststunden, Kündigung und Sozialversicherungen klar. In wenigen Minuten ausgefüllt, sofort als PDF bereit.
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Der Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis ist ein Einzelarbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 ff., bei dem der Lohn nicht pro Monat oder Jahr, sondern pro effektiv geleisteter Arbeitsstunde bemessen und ausbezahlt wird. Er eignet sich für Einsätze mit schwankendem Arbeitsanfall — etwa Aushilfen in Gastronomie und Detailhandel, Servicekräfte, Reinigungspersonal, studentische Mitarbeitende sowie Projekt- und Saisonarbeit.
Die rechtlichen Grundpflichten — Schutz der Persönlichkeit, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienanspruch, Kündigungsschutz — sind dieselben wie beim Monatslohn. Der entscheidende Unterschied liegt in der Lohnbildung: Ferien- und Feiertagsentschädigung sind nicht im Stundenlohn automatisch enthalten und müssen als prozentualer Zuschlag separat ausgewiesen werden (OR Art. 329d; BGE 129 III 493). Nach ständiger Bundesgerichtspraxis beträgt der Ferienzuschlag 8.33 % bei 4 Wochen Ferien, 10.64 % bei 5 Wochen und 13.04 % bei 6 Wochen.
Das Arbeitsgesetz (ArG) mit Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche (ArG Art. 9), den Vorschriften zu Tages-, Abend- und Nachtarbeit (ArG Art. 10–12) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (ArG Art. 18 ff.) gilt uneingeschränkt. Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Stundenlohn wie jeder andere Lohn den Beitragspflichten bei AHV/IV/EO, ALV, BVG (ab Jahreslohn CHF 22’050) und UVG.
Alle zwingenden Inhalte eines Stundenlohnvertrags plus spezifische Klauseln für Abruf- und Saisonarbeit.
Arbeitgeber, AHV-Nummer des Arbeitnehmers, Ausweis L/B/C/G
Einsatzgebiet, Flexibilität und Weisungsrecht (OR Art. 321d)
Regelmässig, auf Abruf oder nach Absprache — mit oder ohne Mindeststunden
Brutto-Grundstundenlohn mit Swiss-Format-Darstellung
8.33 %, 10.64 % oder 13.04 % gemäss BGE 129 III 493
Kantonale Feiertage und separater Zuschlag auf Stundenlohn
Optionaler Zuschlag von ca. 8.33 % auf den Grundstundenlohn
OR Art. 324a und optionale Krankentaggeldversicherung
Nach OR Art. 335b/335c: 7 Tage bzw. 1/2/3 Monate
Zuschlag 25 % nach OR Art. 321c und ArG Art. 13
AHV/IV/EO, ALV, UVG (BUV ab 1. Std., NBUV ab 8 Std./Woche)
Arbeitsgericht nach ZPO Art. 34
Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten durch alle relevanten Punkte.
Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Adresse, Nationalität, Aufenthaltsbewilligung) ein.
Wählen Sie, ob die Arbeitnehmerin regelmässig, auf Abruf oder nach Absprache eingesetzt wird. Definieren Sie Arbeitsort, Funktion und allfällige Mindeststunden pro Monat — wichtig bei Abrufarbeit (BGE 125 III 65 zur garantierten Grundauslastung).
Geben Sie den Brutto-Stundenlohn ein. Wählen Sie den Ferienzuschlag (8.33 / 10.64 / 13.04 %), ob ein Feiertagszuschlag separat entschädigt wird und ob ein 13. Monatslohn anteilig (ca. 8.33 %) geschuldet ist.
Entscheiden Sie über die Lohnfortzahlung bei Krankheit (Skala oder KTV), die Probezeit (1 bis 3 Monate) und die ordentliche Kündigungsfrist. Achten Sie bei Stundenlohn mit unregelmässigem Einsatz darauf, dass auch für die Kündigungsfrist ein Durchschnittslohn geschuldet sein kann (BGE 125 III 65).
Legen Sie den Gerichtsstand nach ZPO Art. 34 fest, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen. Pro Lohnperiode erstellen Sie zusätzlich eine detaillierte Lohnabrechnung mit Stunden, Zuschlägen und Sozialabzügen (OR Art. 323b Abs. 1).
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Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Beim Stundenlohn gibt es einige typische Fallstricke, die zu Rechtsstreitigkeiten führen können.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei unterstelltem Gesamtarbeitsvertrag (GAV — etwa Gastgewerbe L-GAV, Reinigung, Bau), bei Abrufarbeit mit schwankenden Einsätzen oder bei ausländischen Arbeitnehmenden empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachperson.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ArG, AHVG, UVG, BVG)
Nach ständiger Bundesgerichtspraxis darf der Ferienlohn beim Stundenlohn nur dann in den Stundenlohn eingerechnet werden, wenn er in der Lohnabrechnung und im schriftlichen Vertrag als prozentualer Zuschlag klar ausgewiesen ist. Bei unklarem oder fehlendem Ausweis schuldet der Arbeitgeber den vollen Ferienlohn zusätzlich — rückwirkend für die gesamte Vertragsdauer. Rechnerisch entsprechen 4 Ferienwochen 8.33 %, 5 Wochen 10.64 % und 6 Wochen 13.04 % auf dem Grundstundenlohn.
Bei echter Abrufarbeit ohne garantierte Mindesteinsätze trägt der Arbeitnehmer das Beschäftigungsrisiko — das Bundesgericht qualifiziert reine Nullstunden-Verträge unter Umständen als missbräuchlich. Wird eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über längere Zeit tatsächlich geleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Durchschnitt auch bei Krankheit, Ferien und während der Kündigungsfrist zu entschädigen. Die Vorlage erlaubt die Vereinbarung von Mindeststunden zur Rechtssicherheit beider Parteien.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Büro-, technisches und Verkaufspersonal, 50 Stunden in den übrigen Betrieben (ArG Art. 9). Überzeit (Überschreitung der Höchstarbeitszeit) ist mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen (ArG Art. 13 Abs. 1). Überstunden (Stunden über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus bis zur Höchstarbeitszeit) können nach OR Art. 321c mit 25 % Zuschlag vergütet, durch Freizeit kompensiert oder pauschal abgegolten werden.
Berufsunfallversicherung (BUV) ist ab der ersten Arbeitsstunde obligatorisch. Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) kommt hinzu, sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt (UVG Art. 13; UVV Art. 13). BVG-Pflicht besteht ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von CHF 22’050 und grundsätzlich ab dem Alter 25 für Sparbeiträge (BVG Art. 7). Die AHV-Beitragspflicht setzt ab einem Jahreslohn von CHF 2’300 ein (AHVV Art. 34d).
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