Kostenlose Vorlage: Arbeitsvertrag (Stundenlohn) nach Schweizer Recht
Ein professioneller Einzelarbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis für unregelmässige Einsätze, Aushilfsarbeit, Teilzeit und Abrufbeschäftigung. Die Doxuno-Vorlage bildet die zwingenden Ferien- und Feiertagszuschläge nach Bundesgerichtsrechtsprechung korrekt ab und regelt Mindeststunden, Kündigung und Sozialversicherungen klar. In wenigen Minuten ausgefüllt, sofort als PDF bereit.
Der Arbeitsort ist Bern. Der Arbeitgeber kann den Einsatzort im Rahmen des Zumutbaren und aus betrieblichen Gründen anpassen.
Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (OR Art. 321a).
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche für Industrie- und Bürobetriebe sowie 50 Stunden für alle übrigen Betriebe (Art. 9 Abs. 1 ArG). Die Pausenregelungen nach Art. 15 ArG sind einzuhalten. Sonntags- und Nachtarbeit bedürfen der behördlichen Bewilligung (ArG Art. 17-19, 22).
Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten und vom Arbeitgeber bestätigten Arbeitsstunden (Stundenrapport). Die Auszahlung erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag des auf den Leistungsmonat folgenden Monats auf das vom Arbeitnehmer/in bezeichnete Konto.
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die geleisteten Stunden täglich zu erfassen und monatlich dem Arbeitgeber zur Genehmigung vorzulegen (Art. 46 ArG i.V.m. ArGV 1 Art. 73 — Dokumentationspflicht des Arbeitgebers).
Vom Bruttolohn werden die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV; NBUV nach UVG; allenfalls BVG und Quellensteuer) in Abzug gebracht.
Der/die Arbeitnehmer/in hat trotz monatlicher Auszahlung des Ferienzuschlags effektiven Anspruch auf den Bezug der 4 Wochen Ferien pro Jahr. Der Lohnausweis hat den Ferienzuschlag gesondert auszuweisen.
Die Feiertagsentschädigung ist im Ferienzuschlag bzw. im Stundenlohn inbegriffen und wird nicht zusätzlich ausgerichtet. Ausgenommen ist die gesetzlich zwingend zu entschädigende Bundesfeier vom 1. August (Art. 110 Abs. 3 BV).
Ein 13. Monatslohn wird nicht ausgerichtet.
Die Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) richtet sich nach OR Art. 324a (abgestuft nach Dienstjahren gemäss Basler, Berner oder Zürcher Skala). Sofern der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, ersetzen deren Leistungen im entsprechenden Umfang die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.
Die Sperrfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber (OR Art. 336c — Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, etc.) sowie das Verbot missbräuchlicher Kündigung (OR Art. 336) bleiben vorbehalten. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337) ist jederzeit zulässig.
Der/die Arbeitnehmer/in hat die ihm/ihr anvertrauten Arbeitsmittel, Materialien, Dokumente und Unterlagen sorgfältig zu behandeln und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der/die Arbeitnehmer/in nach OR Art. 321e.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(c) Ausfertigung: Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis?
Der Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis ist ein Einzelarbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 ff., bei dem der Lohn nicht pro Monat oder Jahr, sondern pro effektiv geleisteter Arbeitsstunde bemessen und ausbezahlt wird. Er eignet sich für Einsätze mit schwankendem Arbeitsanfall — etwa Aushilfen in Gastronomie und Detailhandel, Servicekräfte, Reinigungspersonal, studentische Mitarbeitende sowie Projekt- und Saisonarbeit.
Die rechtlichen Grundpflichten — Schutz der Persönlichkeit, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienanspruch, Kündigungsschutz — sind dieselben wie beim Monatslohn. Der entscheidende Unterschied liegt in der Lohnbildung: Ferien- und Feiertagsentschädigung sind nicht im Stundenlohn automatisch enthalten und müssen als prozentualer Zuschlag separat ausgewiesen werden (OR Art. 329d; BGE 129 III 493). Nach ständiger Bundesgerichtspraxis beträgt der Ferienzuschlag 8.33 % bei 4 Wochen Ferien, 10.64 % bei 5 Wochen und 13.04 % bei 6 Wochen.
Das Arbeitsgesetz (ArG) mit Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche (ArG Art. 9), den Vorschriften zu Tages-, Abend- und Nachtarbeit (ArG Art. 10–12) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (ArG Art. 18 ff.) gilt uneingeschränkt. Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Stundenlohn wie jeder andere Lohn den Beitragspflichten bei AHV/IV/EO, ALV, BVG (ab Jahreslohn CHF 22’050) und UVG.
Was diese Vorlage abdeckt
Alle zwingenden Inhalte eines Stundenlohnvertrags plus spezifische Klauseln für Abruf- und Saisonarbeit.
Parteien und Personalien
Arbeitgeber, AHV-Nummer des Arbeitnehmers, Ausweis L/B/C/G
Funktion und Arbeitsort
Einsatzgebiet, Flexibilität und Weisungsrecht (OR Art. 321d)
Einsatzart
Regelmässig, auf Abruf oder nach Absprache — mit oder ohne Mindeststunden
Stundenlohn in CHF
Brutto-Grundstundenlohn mit Swiss-Format-Darstellung
Ferienzuschlag
8.33 %, 10.64 % oder 13.04 % gemäss BGE 129 III 493
Feiertagsentschädigung
Kantonale Feiertage und separater Zuschlag auf Stundenlohn
13. Monatslohn anteilig
Optionaler Zuschlag von ca. 8.33 % auf den Grundstundenlohn
Lohnfortzahlung und KTV
OR Art. 324a und optionale Krankentaggeldversicherung
Probezeit und Kündigungsfrist
Nach OR Art. 335b/335c: 7 Tage bzw. 1/2/3 Monate
Überstunden und Überzeit
Zuschlag 25 % nach OR Art. 321c und ArG Art. 13
Sozialversicherungen
AHV/IV/EO, ALV, UVG (BUV ab 1. Std., NBUV ab 8 Std./Woche)
Gerichtsstand
Arbeitsgericht nach ZPO Art. 34
So erstellen Sie Ihren Stundenlohnvertrag
Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten durch alle relevanten Punkte.
- 1
Parteien und Personalien
Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Adresse, Nationalität, Aufenthaltsbewilligung) ein.
- 2
Einsatzart und Arbeitsort
Wählen Sie, ob die Arbeitnehmerin regelmässig, auf Abruf oder nach Absprache eingesetzt wird. Definieren Sie Arbeitsort, Funktion und allfällige Mindeststunden pro Monat — wichtig bei Abrufarbeit (BGE 125 III 65 zur garantierten Grundauslastung).
- 3
Stundenlohn, Zuschläge und 13. Monatslohn
Geben Sie den Brutto-Stundenlohn ein. Wählen Sie den Ferienzuschlag (8.33 / 10.64 / 13.04 %), ob ein Feiertagszuschlag separat entschädigt wird und ob ein 13. Monatslohn anteilig (ca. 8.33 %) geschuldet ist.
- 4
Krankheit, Probezeit und Kündigung
Entscheiden Sie über die Lohnfortzahlung bei Krankheit (Skala oder KTV), die Probezeit (1 bis 3 Monate) und die ordentliche Kündigungsfrist. Achten Sie bei Stundenlohn mit unregelmässigem Einsatz darauf, dass auch für die Kündigungsfrist ein Durchschnittslohn geschuldet sein kann (BGE 125 III 65).
- 5
Gerichtsstand, Unterschrift und Lohnabrechnung
Legen Sie den Gerichtsstand nach ZPO Art. 34 fest, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen. Pro Lohnperiode erstellen Sie zusätzlich eine detaillierte Lohnabrechnung mit Stunden, Zuschlägen und Sozialabzügen (OR Art. 323b Abs. 1).
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Beim Stundenlohn gibt es einige typische Fallstricke, die zu Rechtsstreitigkeiten führen können.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei unterstelltem Gesamtarbeitsvertrag (GAV — etwa Gastgewerbe L-GAV, Reinigung, Bau), bei Abrufarbeit mit schwankenden Einsätzen oder bei ausländischen Arbeitnehmenden empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachperson.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ArG, AHVG, UVG, BVG)
Ferienzuschlag zwingend separat (OR Art. 329d, BGE 129 III 493)
Nach ständiger Bundesgerichtspraxis darf der Ferienlohn beim Stundenlohn nur dann in den Stundenlohn eingerechnet werden, wenn er in der Lohnabrechnung und im schriftlichen Vertrag als prozentualer Zuschlag klar ausgewiesen ist. Bei unklarem oder fehlendem Ausweis schuldet der Arbeitgeber den vollen Ferienlohn zusätzlich — rückwirkend für die gesamte Vertragsdauer. Rechnerisch entsprechen 4 Ferienwochen 8.33 %, 5 Wochen 10.64 % und 6 Wochen 13.04 % auf dem Grundstundenlohn.
Abrufarbeit und Mindeststunden (BGE 125 III 65)
Bei echter Abrufarbeit ohne garantierte Mindesteinsätze trägt der Arbeitnehmer das Beschäftigungsrisiko — das Bundesgericht qualifiziert reine Nullstunden-Verträge unter Umständen als missbräuchlich. Wird eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über längere Zeit tatsächlich geleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Durchschnitt auch bei Krankheit, Ferien und während der Kündigungsfrist zu entschädigen. Die Vorlage erlaubt die Vereinbarung von Mindeststunden zur Rechtssicherheit beider Parteien.
Höchstarbeitszeit und Überzeit (ArG Art. 9, 13)
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Büro-, technisches und Verkaufspersonal, 50 Stunden in den übrigen Betrieben (ArG Art. 9). Überzeit (Überschreitung der Höchstarbeitszeit) ist mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen (ArG Art. 13 Abs. 1). Überstunden (Stunden über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus bis zur Höchstarbeitszeit) können nach OR Art. 321c mit 25 % Zuschlag vergütet, durch Freizeit kompensiert oder pauschal abgegolten werden.
Sozialversicherungen (UVG, BVG, AHV)
Berufsunfallversicherung (BUV) ist ab der ersten Arbeitsstunde obligatorisch. Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) kommt hinzu, sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt (UVG Art. 13; UVV Art. 13). BVG-Pflicht besteht ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von CHF 22’050 und grundsätzlich ab dem Alter 25 für Sparbeiträge (BVG Art. 7). Die AHV-Beitragspflicht setzt ab einem Jahreslohn von CHF 2’300 ein (AHVV Art. 34d).
Häufige Fragen
Erstellen Sie jetzt Ihren Stundenlohnvertrag
Korrekter Ferienzuschlag, klare Einsatzregelung und alle Sozialversicherungshinweise — sofort als PDF. Ideal für Gastronomie, Detailhandel, Reinigung, Bau und Aushilfeanstellungen.
Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich