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Kostenlose Vorlage: Arbeitsvertrag (Stundenlohn) nach Schweizer Recht

Ein professioneller Einzelarbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis für unregelmässige Einsätze, Aushilfsarbeit, Teilzeit und Abrufbeschäftigung. Die Doxuno-Vorlage bildet die zwingenden Ferien- und Feiertagszuschläge nach Bundesgerichtsrechtsprechung korrekt ab und regelt Mindeststunden, Kündigung und Sozialversicherungen klar. In wenigen Minuten ausgefüllt, sofort als PDF bereit.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
ARBEITSVERTRAG (STUNDENLOHN)
Einzelarbeitsvertrag Auf Stundenlohnbasis — Schweiz (OR Art. 319 Ff.)
Arbeitsbeginn: 1. Mai 2026
Stundenlohn: 28.50 CHF · nach gegenseitiger Absprache
ARBEITGEBER
Gastro Bern GmbH
UID: CHE-987.654.321 · Marktgasse 12, 3011 Bern · Vertreten durch: Peter Keller, Inhaber
ARBEITNEHMER/ARBEITNEHMERIN
Marco Bernasconi
geb. 22. Juni 1995 · AHV-Nr. 756.9876.5432.10 · Hauptstrasse 15, 4500 Solothurn · Nationalität: Italien · Aufenthaltsbewilligung: Ausweis B · E-Mail: marco.bernasconi@email.ch · Tel: +41 78 234 56 78
Zwischen den oben genannten Parteien wird hiermit auf Grundlage von OR Art. 319 ff. (Einzelarbeitsvertrag) sowie unter Beachtung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) folgender Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis geschlossen:
1.
FUNKTION UND ARBEITSORT
Der/die Arbeitnehmer/in wird vom Arbeitgeber als Servicemitarbeiter angestellt. Das Aufgabengebiet umfasst sämtliche mit dieser Funktion üblicherweise verbundenen Tätigkeiten.

Der Arbeitsort ist Bern. Der Arbeitgeber kann den Einsatzort im Rahmen des Zumutbaren und aus betrieblichen Gründen anpassen.

Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (OR Art. 321a).
2.
ARBEITSBEGINN UND EINSATZPLANUNG
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Mai 2026. Die Einsatzplanung erfolgt nach gegenseitiger Absprache.

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche für Industrie- und Bürobetriebe sowie 50 Stunden für alle übrigen Betriebe (Art. 9 Abs. 1 ArG). Die Pausenregelungen nach Art. 15 ArG sind einzuhalten. Sonntags- und Nachtarbeit bedürfen der behördlichen Bewilligung (ArG Art. 17-19, 22).
3.
STUNDENLOHN UND ABRECHNUNG
Der Bruttostundenlohn beträgt 28.50 CHF.

Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten und vom Arbeitgeber bestätigten Arbeitsstunden (Stundenrapport). Die Auszahlung erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag des auf den Leistungsmonat folgenden Monats auf das vom Arbeitnehmer/in bezeichnete Konto.

Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die geleisteten Stunden täglich zu erfassen und monatlich dem Arbeitgeber zur Genehmigung vorzulegen (Art. 46 ArG i.V.m. ArGV 1 Art. 73 — Dokumentationspflicht des Arbeitgebers).

Vom Bruttolohn werden die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV; NBUV nach UVG; allenfalls BVG und Quellensteuer) in Abzug gebracht.
4.
FERIENZUSCHLAG, FEIERTAGE UND 13. MONATSLOHN
Auf dem Bruttostundenlohn wird ein Ferienzuschlag von 8.33% erhoben (entsprechend 4 Wochen bezahlten Ferien pro Jahr). Dieser Zuschlag wird auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 III 493 — Ferienlohn nach OR Art. 329d bei Stundenlohnverhältnissen): 8.33% entsprechen mathematisch 4 Ferienwochen pro Jahr (4/48).

Der/die Arbeitnehmer/in hat trotz monatlicher Auszahlung des Ferienzuschlags effektiven Anspruch auf den Bezug der 4 Wochen Ferien pro Jahr. Der Lohnausweis hat den Ferienzuschlag gesondert auszuweisen.

Die Feiertagsentschädigung ist im Ferienzuschlag bzw. im Stundenlohn inbegriffen und wird nicht zusätzlich ausgerichtet. Ausgenommen ist die gesetzlich zwingend zu entschädigende Bundesfeier vom 1. August (Art. 110 Abs. 3 BV).

Ein 13. Monatslohn wird nicht ausgerichtet.
5.
SOZIALVERSICHERUNGEN
Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge werden gemäss folgendem Schema abgerechnet: AHV/IV/EO und ALV je hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in; BVG ab Eintrittsschwelle (Jahreslohn CHF 22’050) ebenfalls je mindestens hälftig; Berufsunfallversicherung (BUV) vollständig durch den Arbeitgeber; Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ab 8 Wochenstunden durch den Arbeitnehmer/in.

Die Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) richtet sich nach OR Art. 324a (abgestuft nach Dienstjahren gemäss Basler, Berner oder Zürcher Skala). Sofern der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, ersetzen deren Leistungen im entsprechenden Umfang die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.
6.
PROBEZEIT
Der erste Monat gilt als Probezeit (OR Art. 335b). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden. Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit von drei Monaten darf nicht überschritten werden (OR Art. 335b Abs. 2). Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten verlängert sich die Probezeit entsprechend (OR Art. 335b Abs. 3).
7.
KÜNDIGUNG
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von gemäss OR Art. 335c (1. Dienstjahr: 1 Monat; 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate; ab 10. Dienstjahr: 3 Monate) auf Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Sperrfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber (OR Art. 336c — Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, etc.) sowie das Verbot missbräuchlicher Kündigung (OR Art. 336) bleiben vorbehalten. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337) ist jederzeit zulässig.
8.
ÜBERSTUNDEN
Angeordnete oder betrieblich notwendige Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% auf dem Grundstundenlohn entschädigt (OR Art. 321c Abs. 3).
9.
ARBEITSZEUGNIS
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis), welches sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (OR Art. 330a Abs. 1). Das Zeugnis wird wohlwollend und wahrheitsgetreu formuliert.
10.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Arbeitsvertrag ist das Arbeitsgericht Bern zuständig (ZPO Art. 34).
11.
GEHEIMHALTUNG UND SORGFALTSPFLICHT
Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über sämtliche Geschäftsgeheimnisse, vertraulichen Informationen und betriebsinternen Angelegenheiten während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren (OR Art. 321a Abs. 4). Die Geheimhaltungspflicht bezüglich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen besteht auch nach Vertragsende fort (UWG Art. 6; StGB Art. 162).

Der/die Arbeitnehmer/in hat die ihm/ihr anvertrauten Arbeitsmittel, Materialien, Dokumente und Unterlagen sorgfältig zu behandeln und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der/die Arbeitnehmer/in nach OR Art. 321e.
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff.).

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(c) Ausfertigung: Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Gastro Bern GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/ARBEITNEHMERIN
Marco Bernasconi
Datum: ____________________

Was ist ein Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis?

Der Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis ist ein Einzelarbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 ff., bei dem der Lohn nicht pro Monat oder Jahr, sondern pro effektiv geleisteter Arbeitsstunde bemessen und ausbezahlt wird. Er eignet sich für Einsätze mit schwankendem Arbeitsanfall — etwa Aushilfen in Gastronomie und Detailhandel, Servicekräfte, Reinigungspersonal, studentische Mitarbeitende sowie Projekt- und Saisonarbeit.

Die rechtlichen Grundpflichten — Schutz der Persönlichkeit, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienanspruch, Kündigungsschutz — sind dieselben wie beim Monatslohn. Der entscheidende Unterschied liegt in der Lohnbildung: Ferien- und Feiertagsentschädigung sind nicht im Stundenlohn automatisch enthalten und müssen als prozentualer Zuschlag separat ausgewiesen werden (OR Art. 329d; BGE 129 III 493). Nach ständiger Bundesgerichtspraxis beträgt der Ferienzuschlag 8.33 % bei 4 Wochen Ferien, 10.64 % bei 5 Wochen und 13.04 % bei 6 Wochen.

Das Arbeitsgesetz (ArG) mit Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche (ArG Art. 9), den Vorschriften zu Tages-, Abend- und Nachtarbeit (ArG Art. 10–12) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (ArG Art. 18 ff.) gilt uneingeschränkt. Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Stundenlohn wie jeder andere Lohn den Beitragspflichten bei AHV/IV/EO, ALV, BVG (ab Jahreslohn CHF 22’050) und UVG.

Was diese Vorlage abdeckt

Alle zwingenden Inhalte eines Stundenlohnvertrags plus spezifische Klauseln für Abruf- und Saisonarbeit.

Parteien und Personalien

Arbeitgeber, AHV-Nummer des Arbeitnehmers, Ausweis L/B/C/G

Funktion und Arbeitsort

Einsatzgebiet, Flexibilität und Weisungsrecht (OR Art. 321d)

Einsatzart

Regelmässig, auf Abruf oder nach Absprache — mit oder ohne Mindeststunden

Stundenlohn in CHF

Brutto-Grundstundenlohn mit Swiss-Format-Darstellung

Ferienzuschlag

8.33 %, 10.64 % oder 13.04 % gemäss BGE 129 III 493

Feiertagsentschädigung

Kantonale Feiertage und separater Zuschlag auf Stundenlohn

13. Monatslohn anteilig

Optionaler Zuschlag von ca. 8.33 % auf den Grundstundenlohn

Lohnfortzahlung und KTV

OR Art. 324a und optionale Krankentaggeldversicherung

Probezeit und Kündigungsfrist

Nach OR Art. 335b/335c: 7 Tage bzw. 1/2/3 Monate

Überstunden und Überzeit

Zuschlag 25 % nach OR Art. 321c und ArG Art. 13

Sozialversicherungen

AHV/IV/EO, ALV, UVG (BUV ab 1. Std., NBUV ab 8 Std./Woche)

Gerichtsstand

Arbeitsgericht nach ZPO Art. 34

So erstellen Sie Ihren Stundenlohnvertrag

Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten durch alle relevanten Punkte.

  1. 1

    Parteien und Personalien

    Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Adresse, Nationalität, Aufenthaltsbewilligung) ein.

  2. 2

    Einsatzart und Arbeitsort

    Wählen Sie, ob die Arbeitnehmerin regelmässig, auf Abruf oder nach Absprache eingesetzt wird. Definieren Sie Arbeitsort, Funktion und allfällige Mindeststunden pro Monat — wichtig bei Abrufarbeit (BGE 125 III 65 zur garantierten Grundauslastung).

  3. 3

    Stundenlohn, Zuschläge und 13. Monatslohn

    Geben Sie den Brutto-Stundenlohn ein. Wählen Sie den Ferienzuschlag (8.33 / 10.64 / 13.04 %), ob ein Feiertagszuschlag separat entschädigt wird und ob ein 13. Monatslohn anteilig (ca. 8.33 %) geschuldet ist.

  4. 4

    Krankheit, Probezeit und Kündigung

    Entscheiden Sie über die Lohnfortzahlung bei Krankheit (Skala oder KTV), die Probezeit (1 bis 3 Monate) und die ordentliche Kündigungsfrist. Achten Sie bei Stundenlohn mit unregelmässigem Einsatz darauf, dass auch für die Kündigungsfrist ein Durchschnittslohn geschuldet sein kann (BGE 125 III 65).

  5. 5

    Gerichtsstand, Unterschrift und Lohnabrechnung

    Legen Sie den Gerichtsstand nach ZPO Art. 34 fest, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen. Pro Lohnperiode erstellen Sie zusätzlich eine detaillierte Lohnabrechnung mit Stunden, Zuschlägen und Sozialabzügen (OR Art. 323b Abs. 1).

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Beim Stundenlohn gibt es einige typische Fallstricke, die zu Rechtsstreitigkeiten führen können.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei unterstelltem Gesamtarbeitsvertrag (GAV — etwa Gastgewerbe L-GAV, Reinigung, Bau), bei Abrufarbeit mit schwankenden Einsätzen oder bei ausländischen Arbeitnehmenden empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachperson.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ArG, AHVG, UVG, BVG)

Ferienzuschlag zwingend separat (OR Art. 329d, BGE 129 III 493)

Nach ständiger Bundesgerichtspraxis darf der Ferienlohn beim Stundenlohn nur dann in den Stundenlohn eingerechnet werden, wenn er in der Lohnabrechnung und im schriftlichen Vertrag als prozentualer Zuschlag klar ausgewiesen ist. Bei unklarem oder fehlendem Ausweis schuldet der Arbeitgeber den vollen Ferienlohn zusätzlich — rückwirkend für die gesamte Vertragsdauer. Rechnerisch entsprechen 4 Ferienwochen 8.33 %, 5 Wochen 10.64 % und 6 Wochen 13.04 % auf dem Grundstundenlohn.

Abrufarbeit und Mindeststunden (BGE 125 III 65)

Bei echter Abrufarbeit ohne garantierte Mindesteinsätze trägt der Arbeitnehmer das Beschäftigungsrisiko — das Bundesgericht qualifiziert reine Nullstunden-Verträge unter Umständen als missbräuchlich. Wird eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über längere Zeit tatsächlich geleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Durchschnitt auch bei Krankheit, Ferien und während der Kündigungsfrist zu entschädigen. Die Vorlage erlaubt die Vereinbarung von Mindeststunden zur Rechtssicherheit beider Parteien.

Höchstarbeitszeit und Überzeit (ArG Art. 9, 13)

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Büro-, technisches und Verkaufspersonal, 50 Stunden in den übrigen Betrieben (ArG Art. 9). Überzeit (Überschreitung der Höchstarbeitszeit) ist mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen (ArG Art. 13 Abs. 1). Überstunden (Stunden über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus bis zur Höchstarbeitszeit) können nach OR Art. 321c mit 25 % Zuschlag vergütet, durch Freizeit kompensiert oder pauschal abgegolten werden.

Sozialversicherungen (UVG, BVG, AHV)

Berufsunfallversicherung (BUV) ist ab der ersten Arbeitsstunde obligatorisch. Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) kommt hinzu, sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt (UVG Art. 13; UVV Art. 13). BVG-Pflicht besteht ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von CHF 22’050 und grundsätzlich ab dem Alter 25 für Sparbeiträge (BVG Art. 7). Die AHV-Beitragspflicht setzt ab einem Jahreslohn von CHF 2’300 ein (AHVV Art. 34d).

Häufige Fragen

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