Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein vollständiger Einzelarbeitsvertrag auf Monatslohnbasis für Schweizer Arbeitgeber, KMU und Privatpersonen. Alle wesentlichen Punkte des Obligationenrechts sind abgedeckt — von Probezeit und Kündigungsfrist über Ferien, Lohnfortzahlung bei Krankheit bis zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot. Ergänzen Sie Ihre Angaben und laden Sie das rechtskonforme PDF in wenigen Minuten herunter.
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Der Einzelarbeitsvertrag nach OR Art. 319 ff. ist das klassische schweizerische Anstellungsverhältnis: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit zu leisten, der Arbeitgeber zur Zahlung eines Lohnes in Zeitabschnitten. Bei der Monatslohnvariante wird der Lohn ungeachtet der konkret geleisteten Stunden eines Monats als fester Betrag ausgerichtet — das typische Modell für Fest-, Kader- und Sachbearbeitungsfunktionen in Industrie, Gewerbe und Verwaltung.
Im Unterschied zum Stundenlohn sind beim Monatslohn Ferien- und Feiertagsentschädigung bereits im ordentlichen Lohn eingerechnet (OR Art. 329d). Ein 13. Monatslohn ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch in vielen Branchen und in fast allen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) üblich. Zulagen, Gratifikationen und Spesen werden separat geregelt (OR Art. 322a–322d, 327a).
Für das Vertragsverhältnis gelten zwingend das Obligationenrecht (OR Art. 319–362), das Arbeitsgesetz (ArG) mit seinen Schutzbestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit sowie die Sozialversicherungsgesetze (AHVG, UVG, BVG, EOG, AVIG). Für Mitarbeitende unter 20 Jahren gelten ergänzend die jugendarbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, für ausländische Arbeitnehmende die Ausländer- und Integrationsbestimmungen (Bewilligungen L/B/C/G). Der Vertrag selbst ist grundsätzlich formfrei (OR Art. 320), die schriftliche Form wird jedoch dringend empfohlen — und ist für einzelne Klauseln (z. B. Konkurrenzverbot nach OR Art. 340) zwingend.
Die Doxuno-Vorlage deckt alle zwingenden Inhalte eines schweizerischen Einzelarbeitsvertrags ab sowie zusätzliche Expert-Klauseln für komplexere Anstellungen.
Arbeitgeber (UID, Vertretung), Arbeitnehmer (AHV-Nummer, Bewilligung L/B/C/G)
Aufgabenbereich und flexibler Einsatzort nach OR Art. 321d
Eintrittsdatum, Beschäftigungsgrad und wöchentliche Sollarbeitszeit
Brutto-Monatslohn nach OR Art. 322, optionaler 13. Monatslohn
Basler, Berner oder Zürcher Skala oder KTV nach OR Art. 324a
4, 5 oder 6 Wochen gemäss OR Art. 329a
OR Art. 335b/335c — 1 Monat im 1. Jahr, 2 im 2.–9., 3 ab 10. Jahr
Zuschlag 25%, Kompensation oder pauschal abgegolten (OR Art. 321c)
AHV/IV/EO/ALV, UVG (BUV/NBUV), BVG-Anschluss
OR Art. 321a Abs. 4 und Datenschutz am Arbeitsplatz (OR Art. 328b)
Nachvertragliches Verbot mit zeitlicher/räumlicher Begrenzung (OR Art. 340 ff.)
Arbeitsgericht am Sitz oder gewöhnlichen Arbeitsort (ZPO Art. 34)
Keine juristischen Vorkenntnisse nötig. Die Vorlage führt Sie schrittweise durch alle zwingenden und optionalen Klauseln.
Tragen Sie Firmenname, UID-Nummer, zeichnungsberechtigte Person und die vollständigen Angaben des Arbeitnehmers (AHV-Nummer, Geburtsdatum, Nationalität und gegebenenfalls Ausweis L/B/C/G) ein.
Beschreiben Sie die Funktion so präzise wie möglich, legen Sie den Arbeitsort (mit allfälligem Homeoffice-Anteil) sowie das Eintrittsdatum fest. Das Pensum bestimmen Sie zwischen 100 % und einer frei wählbaren Teilzeitquote.
Geben Sie den Brutto-Monatslohn in CHF ein, wählen Sie ob ein 13. Monatslohn geschuldet ist, die Anzahl Ferienwochen (mindestens 4 nach OR Art. 329a) sowie die massgebende Lohnfortzahlungsskala (Basel, Bern, Zürich) oder die Krankentaggeldversicherung.
Legen Sie die Probezeit (1 bis 3 Monate nach OR Art. 335b) und die ordentliche Kündigungsfrist fest. Aktivieren Sie bei Bedarf Expert-Klauseln wie Konkurrenzverbot (OR Art. 340 ff.), Abwerbeverbot, Nebenerwerbsregelung oder qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Bestimmen Sie den Gerichtsstand (Sitz des Arbeitgebers oder gewöhnlicher Arbeitsort nach ZPO Art. 34), laden Sie das PDF herunter und lassen Sie den Vertrag von beiden Seiten eigenhändig unterzeichnen — je ein Exemplar pro Partei.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Einige Schweizer Besonderheiten sollten beim Abschluss beachtet werden, um spätere Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei GAV-Unterstellung, Kaderfunktionen, internationalen Entsendungen oder komplexen Bonus-/Aktienplänen empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ArG, AHVG, BVG, UVG)
Die gesetzliche Probezeit beträgt einen Monat und kann vertraglich auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Fristen gemäss OR Art. 335c: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Monats. Vertraglich dürfen die Fristen verlängert, aber nur beschränkt verkürzt werden und müssen für beide Parteien gleich sein (OR Art. 335a).
Der Arbeitgeber ist bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Dauer richtet sich nach der kantonalen Praxis: Die Basler Skala sieht im 1. Dienstjahr 3 Wochen, die Berner und Zürcher Skala ähnliche Abstufungen vor. Anstelle der Skalen kann eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung (KTV) mit mindestens 80 % Deckung während 720 Tagen abgeschlossen werden; die Prämien müssen mindestens hälftig vom Arbeitgeber getragen werden.
Der Arbeitgeber ist für die korrekte Anmeldung bei AHV/IV/EO, ALV, BVG (ab Jahreslohn CHF 22’050) und UVG verantwortlich. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden, ist der Arbeitnehmer zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle (NBUV) versichert. Die Arbeitnehmer-Abzüge sind auf jeder Lohnabrechnung separat auszuweisen. Bei Mitarbeitenden ohne C-Ausweis ist gegebenenfalls die Quellensteuer zu erheben.
Die Geheimhaltungspflicht besteht während und teilweise nach dem Arbeitsverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes (OR Art. 321a Abs. 4). Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bedarf hingegen der Schriftform, eines berechtigten Arbeitgeberinteresses sowie einer zeitlichen (höchstens 3 Jahre), örtlichen und sachlichen Begrenzung (OR Art. 340, 340a). Bei Auflösung durch den Arbeitgeber ohne verschuldensbedingten Grund entfällt das Konkurrenzverbot automatisch (OR Art. 340c).
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