Werkvertrag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtssicheren Werkvertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Handwerker, IT-Dienstleister, Kreativschaffende und alle, die ein bestimmtes Werk gegen Entgelt herstellen. Unsere Vorlage deckt Werkbeschreibung, Pauschal- oder Regiehonorar, Gewährleistung, Übergabe und Pönale nach ABGB vollständig ab.
Generalsanierung Hotellobby und Empfangsbereich
Vollständige Generalsanierung der Hotellobby (rund 220 m²) inklusive Demontage der bestehenden Einrichtung, fachgerechter Entsorgung des Bauschutts gemäß AWG 2002 sowie Wiederherstellung gemäß denkmalpflegerischen Vorgaben (Bundesdenkmalamt-Bescheid Z. 2026-AT-0234). Erneuerung der elektrischen Installationen gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1; Verlegung neuer Eichenparkettböden (Stärke 22 mm); Restaurierung der bestehenden Stuckdecke; Einbau einer akustisch optimierten Empfangstheke aus Walnussfurnier; Modernisierung der LED-Beleuchtungsanlage mit DALI-Steuerung; Sanierung der Sanitäranlagen für Gäste sowie Anpassung an die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß ÖNORM B 1600. Materialien gemäß beigelegter Ausschreibungs- und Materialliste.
Ausführungsort: Kärntner Straße 22, 1010 Wien
Vom Werkbesteller beigestelltes Material / Stoff (§ 1166 ABGB):
Der Werkbesteller stellt die im Architekturkonzept festgelegten Designelemente bei: 6 Stück Designer-Pendelleuchten (Hersteller Foscarini, Modell Aplomb XL), 4 Stück Lounge-Sitzbänke nach Sondermaß sowie die historischen Wandvertäfelungen aus dem Bestand. Die Anlieferung erfolgt spätestens drei Wochen vor Ausführungsbeginn an die Ausführungsadresse.
Der Werkunternehmer hat den vom Werkbesteller beigestellten Stoff mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns zu behandeln, über dessen Verwendung Rechnung zu legen und einen allfälligen Rest dem Werkbesteller zurückzustellen. Erweist sich der beigestellte Stoff oder eine Anweisung des Werkbestellers als für die ordnungsgemäße Ausführung untauglich, hat der Werkunternehmer den Werkbesteller hierauf gemäß seiner Warnpflicht (§ 1168a ABGB) unverzüglich nachweislich aufmerksam zu machen, andernfalls er für den daraus entstehenden Schaden haftet.
Der Werkunternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg, nämlich die Herstellung des vereinbarten Werks (Erfolgsverbindlichkeit, § 1165 ABGB). Er steht für die ordnungsgemäße Ausführung nach dem Stand der Technik sowie nach den anerkannten Regeln seines Faches (z.B. ÖNORM-Werkvertragsnorm B 2110, soweit anwendbar) ein.
Der Werklohn ist gemäß nachstehendem Teilzahlungsplan fällig.
Teilzahlungsplan:
25 % Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung (Anzahlungsrechnung mit USt.-Ausweis); 25 % nach Abschluss der Demontage- und Entsorgungsarbeiten; 25 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen (Elektro, Sanitär, Akustik); 25 % nach förmlicher Abnahme des fertigen Werks und Übergabe sämtlicher Bestands- und Wartungsdokumentation.
Der Pauschalpreis (Festpreis) umfasst sämtliche zur vereinbarten Leistungserbringung erforderlichen Arbeiten und Materialien. Eine Preiserhöhung aufgrund von Mehraufwand ist grundsätzlich ausgeschlossen; der Werkunternehmer trägt das Aufwandsrisiko. Mehrleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert nach Vereinbarung verrechnet.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Werkbesteller — soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft (KSchG) handelt — die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB. Bei Verbrauchergeschäften gelten 4 % gemäß § 1000 ABGB. Der Werkunternehmer ist überdies berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen einzustellen (Zurückbehaltungsrecht § 1052 ABGB).
Vollendung des Werks: 30. September 2026
Der Werkunternehmer beginnt die Arbeiten rechtzeitig und schreitet in der Ausführung so voran, dass die vereinbarte Vollendung gewährleistet ist. Drohende Verzögerungen — insbesondere aufgrund unvorhergesehener Umstände, fehlender Mitwirkung des Werkbestellers oder Ereignissen höherer Gewalt — zeigt der Werkunternehmer dem Werkbesteller unverzüglich nachweislich an, verbunden mit einem Vorschlag zur Terminverlängerung.
Verzögerungen aus Ursachen, die der Werkbesteller zu vertreten hat (insbesondere mangelhafte Mitwirkung), berechtigen den Werkunternehmer zur angemessenen Terminverlängerung sowie — sofern Mehraufwand entsteht — zur Zusatzvergütung. Bei Verzug des Werkunternehmers stehen dem Werkbesteller die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 918 ff. ABGB) zu, insbesondere das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatzvornahme auf Kosten des Werkunternehmers anzuordnen.
Der Werkunternehmer hat den Werkbesteller insbesondere zu warnen, wenn der vom Werkbesteller beigestellte Stoff oder eine Anweisung des Werkbestellers für die ordnungsgemäße Werkausführung untauglich ist (§ 1168a ABGB — Warnpflicht). Unterlässt er die Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
Der Werkunternehmer haftet für seine Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln (§ 1313a ABGB). Er hat die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere bauordnungs-, gewerbe-, sicherheits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
Kommt der Werkbesteller seiner Mitwirkungspflicht trotz nachweislicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der Werkunternehmer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und das vereinbarte Entgelt zu fordern, abzüglich dessen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 1168 Abs 1 ABGB).
Bei Verbrauchergeschäften besteht keine Rügepflicht im Sinne des § 377 UGB; der Verbraucher kann seine Gewährleistungsrechte (§§ 922 ff. ABGB iVm VGG) innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen, ohne dass eine Rüge zwingend erforderlich wäre.
Rügefrist: Offene Mängel sind binnen 7 Werktagen nach Ablieferung bzw. nach Entdeckung verdeckter Mängel schriftlich zu rügen. Die Rüge enthält eine präzise Beschreibung des Mangels sowie — soweit möglich — Dokumentation (Lichtbilder, Protokolle). Bei berechtigter Rüge hat der Werkunternehmer den Mangel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich durch Verbesserung oder Austausch zu beheben (§ 932 Abs 1 ABGB).
Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Werkbesteller — vorrangig — die Rechte auf Verbesserung oder Austausch (Primärbehelfe) zu. Sind beide Primärbehelfe unmöglich, untunlich, mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder werden sie nicht in angemessener Frist geleistet, kann der Werkbesteller — sekundär — die Preisminderung oder, sofern es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung (Vertragsauflösung) verlangen (§ 932 Abs 4 ABGB).
Bei Verbrauchergeschäften gelten ergänzend die zwingenden Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) sowie § 9 KSchG (Verbot des Ausschlusses oder der Beschränkung von Gewährleistungsrechten gegenüber Verbrauchern). Der Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB bleibt von der Gewährleistung unberührt.
0,3 % der Vertragssumme pro Verzugstag, höchstens jedoch 8 % der Vertragssumme. Die Konventionalstrafe wird erst nach schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 7 Werktagen verwirkt. Ein die Konventionalstrafe übersteigender Schaden bleibt nachweisbar.
Die Konventionalstrafe ist auch neben der Erfüllung geschuldet (§ 1336 Abs 1 ABGB). Der Nachweis eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens (Mehrforderung) bleibt dem Werkbesteller ausdrücklich vorbehalten. Übermäßig hohe Konventionalstrafen können vom Gericht im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechts (§ 1336 Abs 2 ABGB) auf das angemessene Maß herabgesetzt werden; bei Verbrauchergeschäften ist dies zwingend.
Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 879 ABGB; bei Verbrauchergeschäften zwingend nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, der einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung für Personenschäden sowie für sonstige Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verbietet). Der Werkunternehmer haftet für seine Erfüllungsgehilfen sowie beigezogene Subunternehmer wie für eigenes Handeln (§ 1313a ABGB).
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(c) Gerichtsstand: Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart (§ 104 JN). Bei Verbrauchergeschäften gelten zwingend §§ 14 KSchG sowie Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012); der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.
(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jeder Vertragsteil erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Werkvertrag?
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Partei (Werkunternehmer) verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder eine bestimmte Leistung zu erbringen, und die andere Partei (Werkbesteller) verpflichtet ist, dafür ein Entgelt (Werklohn) zu bezahlen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 1165 bis 1175 ABGB. Wesentliches Merkmal ist der auf einen Erfolg gerichtete Leistungsinhalt: Der Werkunternehmer schuldet nicht bloße Tätigkeit, sondern ein konkretes, abnahmefähiges Ergebnis. Diese Erfolgsbezogenheit unterscheidet den Werkvertrag vom freien Dienstvertrag und vom Anstellungsverhältnis.
Der Werkvertrag ist in Österreich äußerst vielseitig einsetzbar: Baugewerbe (Maurer, Elektriker, Installateure), IT-Dienstleistungen (Softwareentwicklung, Webdesign), Kreativwirtschaft (Grafik, Text, Fotografie), Handwerk sowie freie Berufe ohne GSVG-Gewerbeberechtigung. Das Entgelt kann als Pauschalhonorar (fixer Preis für das Gesamtwerk) oder als Regiehonorar (Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand) vereinbart werden. Bei größeren Projekten empfiehlt sich eine detaillierte Leistungsbeschreibung, um Streitigkeiten über den Leistungsumfang zu vermeiden.
In Österreich gelten für den Werkvertrag die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff. ABGB sowie die Sonderregelungen des § 1167 ABGB. Der Werkbesteller hat bei Mängeln das Recht auf Verbesserung, Preisminderung oder — bei wesentlichen Mängeln — auf Wandlung des Vertrags. Das UGB enthält für Unternehmer-zu-Unternehmer-Verhältnisse ergänzende Regelungen. Für Bauwerke gilt zusätzlich das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), wenn Vorauszahlungen vor Fertigstellung vereinbart werden. Österreichische Gerichte, insbesondere der OGH, haben die Abgrenzung zwischen Pauschal- und Regiehonorar sowie die Gewährleistungspflichten des Werkunternehmers in einer umfangreichen Rechtsprechung präzisiert.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Werkvertragsvorlage für Österreich enthält alle wesentlichen Klauseln nach ABGB und UGB — für Handwerker, IT-Dienstleister und Kreativschaffende gleichermaßen geeignet.
Werkbeschreibung
Detaillierte Beschreibung des herzustellenden Werks oder der zu erbringenden Leistung mit klarer Abgrenzung des Leistungsumfangs.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Werkunternehmer und Werkbesteller — Name, Firmenbuchnummer, Adresse und zeichnungsberechtigter Vertreter.
Pauschal- oder Regiehonorar
Wahlweise Festpreis (Pauschalhonorar) oder stundenbasierte Abrechnung (Regiehonorar) nach § 1170 ABGB — mit Kostenvoranschlags-Option.
Übergabe und Abnahme
Regelung von Übergabetermin, Abnahmeprotokoll und den Rechtsfolgen einer (bedingt) erklärten Abnahme nach österreichischem Recht.
Gewährleistung
Gewährleistungsrechte nach §§ 922 ff., 1167 ABGB: Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung — mit Gewährleistungsfrist und Rügepflicht.
Pönale (Verzugsstrafe)
Optionale Vertragsstrafe bei Verzug des Werkunternehmers nach § 1336 ABGB — Tagessatz oder Pauschalstrafe mit Deckelung.
Fertigstellungstermin
Verbindlicher Fertigstellungstermin mit Regelungen für Behinderungen, Bauzeitverlängerungen und höhere Gewalt.
Eigentum und Urheberrecht
Regelung des Eigentumsübergangs am Werk und — bei Kreativleistungen — der Nutzungsrechte nach UrhG.
Subunternehmer
Zulässigkeit der Beauftragung von Subunternehmern und Haftungsregelung des Werkunternehmers für deren Leistungen.
Vertraulichkeit
Geheimhaltungspflicht des Werkunternehmers bezüglich Informationen des Werkbestellers gemäß § 26b UWG.
Kündigung und Rücktritt
Kündigungsrecht des Werkbestellers nach § 1168 ABGB sowie Rücktrittsrecht bei wesentlichen Mängeln oder Verzug.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Österreichisches Recht (ABGB, UGB) — wahlweise zuständiges Landesgericht oder Schiedsgericht nach VIAC-Regeln.
So erstellen Sie Ihren Werkvertrag
In vier Schritten zu einem rechtssicheren Werkvertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
- 1
Parteien und Werkbeschreibung eintragen
Geben Sie die vollständigen Daten von Werkunternehmer und Werkbesteller ein. Beschreiben Sie das herzustellende Werk so konkret wie möglich — je präziser die Leistungsbeschreibung, desto geringer das Risiko späterer Streitigkeiten über den Leistungsumfang.
- 2
Entgelt und Zahlungsplan festlegen
Wählen Sie zwischen Pauschalhonorar und Regiehonorar. Legen Sie bei größeren Projekten einen Zahlungsplan mit Meilensteinen fest — z. B. Anzahlung bei Vertragsschluss, Teilzahlung bei Fertigstellung 50 % und Restzahlung bei Abnahme.
- 3
Termine, Gewährleistung und Pönale konfigurieren
Tragen Sie den verbindlichen Fertigstellungstermin ein. Wählen Sie die Gewährleistungsfrist (gesetzlich zwei Jahre nach § 933 ABGB, vertraglich verlängerbar). Aktivieren Sie optional eine Pönale nach § 1336 ABGB als Anreiz zur termingerechten Erfüllung.
- 4
Optionale Klauseln ergänzen und PDF herunterladen
Ergänzen Sie nach Bedarf Subunternehmer-, Vertraulichkeits- oder Urheberrechtsklauseln. Prüfen Sie das Dokument in der Live-Vorschau und laden Sie es als professionelles PDF herunter — bereit zur Unterzeichnung durch beide Parteien.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Der Werkvertrag nach österreichischem Recht weist einige Besonderheiten auf, die bei der Vertragsgestaltung zu beachten sind.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Gewährleistung nach §§ 922 ff., 1167 ABGB
Das österreichische Gewährleistungsrecht gilt zwingend zugunsten des Werkbestellers, soweit dieser Verbraucher ist (§ 9 KSchG). Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB). In den ersten sechs Monaten wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 924 ABGB). Für Werke, die in ein Grundstück eingebaut werden, gelten teils längere Fristen. Im unternehmerischen B2B-Bereich können die Gewährleistungsfristen vertraglich verkürzt werden, jedoch nicht unter ein Jahr. Österreichische Gerichte, insbesondere der OGH, haben die Anforderungen an die Rügepflicht bei versteckten Mängeln und die Beweislastumkehr ausführlich konkretisiert.
Abgrenzung: Werkvertrag vs. freier Dienstvertrag vs. Anstellung
Die korrekte Qualifikation des Vertrags ist in Österreich von erheblicher steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg (§ 1165 ABGB), beim freien Dienstvertrag hingegen lediglich Tätigkeitsbereitschaft (§ 1151 ABGB). Ist der Auftragnehmer organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und weisungsgebunden, liegt trotz anderslautender Bezeichnung ein Dienstverhältnis vor — mit voller Sozialversicherungspflicht nach ASVG. Die Finanzbehörden und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) prüfen die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die vertragliche Bezeichnung.
Pönale und richterliches Mäßigungsrecht
Eine im Werkvertrag vereinbarte Pönale (Konventionalstrafe) nach § 1336 ABGB ist in Österreich grundsätzlich wirksam und kann ohne Schadensnachweis geltend gemacht werden. Das österreichische Gericht hat jedoch nach § 1336 Abs 2 ABGB ein Mäßigungsrecht, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ist — ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Rechtslage. Empfehlenswert ist eine Deckelung der Pönale auf einen Prozentsatz des Auftragswertes (z. B. maximal 10 %) und eine ausdrückliche Klausel, dass weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt bleiben.
Häufig gestellte Fragen
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