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Vollmacht Vorlage für Österreich

Bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen rechtsgültige Handlungen vorzunehmen — nach österreichischem Recht einfach und schnell. Unsere Vollmachtsvorlage für Österreich deckt alle Anforderungen der §§ 1002 ff. ABGB ab, berücksichtigt die Notariatspflicht nach der Notariatsordnung (NO) für bestimmte Geschäfte und steht Ihnen sofort als professionelles PDF zur Verfügung.

Vollmacht erstellen
Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
GENERALVOLLMACHT
Bevollmächtigungsvertrag Nach §§ 1002-1034 ABGB — Österreich
VOLLMACHTGEBER/IN
VOLLSTÄNDIGER NAMEDr. Helga Steiner
GEBURTSDATUM08.04.1948
WOHNADRESSESalzburger Straße 14, 5020 Salzburg
AUSWEISNUMMERReisepass U1234567
TELEFON+43 662 123 456
E-MAILhelga.steiner@example.at
BEVOLLMÄCHTIGTE/R
VOLLSTÄNDIGER NAMEMag. Stefan Steiner
GEBURTSDATUM14.11.1976
WOHNADRESSEMaxglaner Hauptstraße 8, 5020 Salzburg
AUSWEISNUMMERPersonalausweis 87654321
VERHÄLTNIS ZUM/ZUR VOLLMACHTGEBER/INSohn
Hiermit erteile ich, der/die oben bezeichnete Vollmachtgeber/in, der/dem oben bezeichneten Bevollmächtigten nach §§ 1002-1034 ABGB die GENERALVOLLMACHT, mich in den nachstehend angeführten Angelegenheiten gegenüber Dritten rechtswirksam zu vertreten.
UMFANG DER VOLLMACHT
Vertretung in Verfahren vor Behörden und Ämtern (BVwG, BFG, Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, MA, Finanzamt) — § 10 AVG, § 83 BAO.
Bankgeschäfte: Kontoeröffnung/-führung/-auflösung, Überweisungen, Dauer­aufträge, Wertpapiergeschäfte, Kreditverträge, Schließfächer, Bareinzahlungen und Barbehebungen — sofern bankseitig zulässig.
Steuerliche Vertretung: Steuererklärungen (ESt, USt, KöSt), Anträge bei Finanzbehörden, Akteneinsicht, Empfangnahme von Bescheiden — § 83 BAO.
Postvollmacht: Empfang sämtlicher Postsendungen einschließlich RSa- und RSb-Briefe, Pakete, eingeschriebene Briefe und Behördenpost.
Abschluss, Änderung und Auflösung von Verträgen aller Art (Kauf, Miete, Werkvertrag, Dienstleistung, Versicherung) im Rahmen des erteilten Auftrags.
Vertretung gegenüber Pensionsversicherungsanstalt
Abholung von Rezepten und Medikamenten in der Apotheke
Geltungsdauer. Die Vollmacht ist auf unbestimmte Zeit erteilt und bleibt bis zum schriftlichen Widerruf durch den/die Vollmachtgeber/in bzw. bis zum Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes (§§ 1020-1026 ABGB) wirksam.
Untervollmacht. Eine Übertragung der Vollmacht auf Dritte (Untervollmacht / Substitution) ist nicht gestattet. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf der/die Bevollmächtigte die Geschäfte nur persönlich ausführen (§ 1010 ABGB).
Widerruf und Erlöschen. Die Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden (§ 1020 ABGB). Der Widerruf wirkt gegenüber dem/der Bevollmächtigten ab Zugang der Widerrufserklärung; gegenüber Dritten erst, sobald diese vom Widerruf Kenntnis erlangen oder erlangen mussten (§ 1026 ABGB). Die Vollmacht erlischt ferner durch:

(a) Tod des/der Vollmachtgebers/in (§ 1024 ABGB) — sofern keine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht (Vorsorgevollmacht) vereinbart wurde;
(b) Tod oder Geschäftsunfähigkeit des/der Bevollmächtigten;
(c) Vollziehung des bestimmten Geschäfts bei Spezialvollmachten;
(d) Insolvenz einer Vertragspartei (§ 26 IO);
(e) Erreichen der vereinbarten Befristung.
Notarielle Beglaubigung. Die Unterschrift des/der Vollmachtgebers/in wird vor einem österreichischen Notar bzw. einer befugten Behörde öffentlich beglaubigt, soweit dies für die Verwendung der Vollmacht (insbesondere Grundbuch, Firmenbuch, Auslandsverwendung) erforderlich ist (§§ 1, 79 NO; § 31 GBG; § 11 FBG). Die beglaubigte Vollmacht entfaltet über die Privaturkunde hinausgehende Beweiskraft (§ 292 ZPO).
Erklärung. Ich, der/die Vollmachtgeber/in, bestätige durch meine Unterschrift, dass ich diese Vollmacht eigenhändig und in voller Geschäftsfähigkeit (§ 24 ABGB iVm § 865 ABGB) erteilt habe und dass die Angaben oben wahrheitsgemäß sind. Der/die Bevollmächtigte hat sich gegenüber Dritten durch Vorlage des Originals dieser Vollmacht und eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren.
AUSSTELLUNG
ORTSalzburg
DATUM25.04.2026
VOLLMACHTGEBER/IN
Dr. Helga Steiner
Datum: ____________________
BEVOLLMÄCHTIGTE/R (ANNAHME DER VOLLMACHT)
Mag. Stefan Steiner
Datum: ____________________
NOTARY ACKNOWLEDGMENT
State of ________________________, County of ________________________

On this ______ day of ________________________, 20______, before me personally appeared Dr. Helga Steiner, known to me (or satisfactorily proven) to be the person whose name is subscribed to the within instrument, and acknowledged that they executed the same for the purposes therein contained.
Notary Public Signature
My commission expires: ___________________________

Was ist eine Vollmacht nach österreichischem Recht?

Eine Vollmacht ist nach österreichischem Recht die Ermächtigung einer Person (Bevollmächtigter, Machthaber) durch eine andere Person (Vollmachtgeber, Machthaber), in deren Namen und mit Wirkung für und gegen sie rechtliche Handlungen vorzunehmen (§§ 1002 ff. ABGB). Die Vollmacht entsteht durch einseitige Erklärung des Vollmachtgebers — eines Vertrages bedarf es nicht. Rechtshandlungen, die der Bevollmächtigte innerhalb der Grenzen seiner Vollmacht vornimmt, binden den Vollmachtgeber unmittelbar wie eigene Handlungen. Eine Vollmacht in Österreich kann schriftlich, mündlich oder konkludent erteilt werden; die Schriftform ist jedoch in der Praxis unverzichtbar.

Das österreichische Recht unterscheidet verschiedene Arten der Vollmacht: Die Generalvollmacht (Gesamtvollmacht) ermächtigt den Bevollmächtigten zu allen gewöhnlichen Rechtsgeschäften, die normalerweise in den Rahmen der übertragenen Verwaltung fallen. Die Spezialvollmacht (Einzelvollmacht) beschränkt den Bevollmächtigten auf bestimmte, genau bezeichnete Rechtsgeschäfte — z. B. den Abschluss eines bestimmten Vertrags oder die Vertretung bei einer Behörde. Die Prokura (§§ 48 ff. UGB) ist eine besondere Art der kaufmännischen Vollmacht, die umfassende Vertretungsbefugnis für Unternehmer verleiht und im Firmenbuch einzutragen ist.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte in Österreich verlangt die Notariatsordnung (NO) eine notariell beglaubigte Vollmacht: Dies gilt insbesondere für Grundbuchsgeschäfte (Kauf, Belastung oder Übertragung von Liegenschaften nach GBG), für GmbH-Geschäftsanteile sowie für bestimmte Familien- und Erbrechtsangelegenheiten. Ohne notarielle Beglaubigung akzeptiert das österreichische Grundbuchsgericht eine entsprechende Vollmacht nicht. Behörden in Österreich — wie das Finanzamt, die Sozialversicherung oder das Meldeamt — verlangen in der Regel eine schriftliche, nicht notariell beglaubigte Vollmacht, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Vollmachtsvorlage für Österreich deckt alle relevanten Klauseln der §§ 1002 ff. ABGB für General- und Spezialvollmachten ab.

Vollmachtgeber und Bevollmächtigter

Vollständige Identifikation beider Parteien — Name, Adresse, Geburtsdatum; bei Unternehmen Firmenbuchnummer nach österreichischem Firmenbuchrecht.

Vollmachtstyp

Wahl zwischen Generalvollmacht (alle gewöhnlichen Geschäfte) und Spezialvollmacht (bestimmte, konkret bezeichnete Handlung) nach §§ 1002 ff. ABGB.

Umfang der Bevollmächtigung

Klare Beschreibung der übertragenen Befugnisse — z. B. Bankgeschäfte, Vertretung bei Behörden, Abschluss von Verträgen, Verwaltung von Liegenschaften.

Vertretung vor Behörden

Bevollmächtigung zur Vertretung vor österreichischen Behörden — Finanzamt, Sozialversicherung, Magistrat, Bezirksgericht, Grundbuchsgericht.

Bankgeschäfte

Klausel zur Bevollmächtigung für Bankgeschäfte — Kontozugang, Überweisungen, Abhebungen — nach österreichischem Bankrecht und den Bedingungen der jeweiligen Bank.

Grundbuchsgeschäfte

Bevollmächtigung für Grundbuchsgeschäfte nach GBG — mit Hinweis auf die Notariatspflicht (NO) für Vollmachten im Zusammenhang mit Liegenschaften in Österreich.

Untervollmacht

Regelung, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf (Substitution) — grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis nach § 1010 ABGB.

Gültigkeitsdauer

Befristete Vollmacht mit Ablaufdatum oder unbefristete Vollmacht — mit Widerrufsrecht des Vollmachtgebers nach § 1020 ABGB.

Widerruf der Vollmacht

Klare Regelung zum Widerruf (§ 1020 ABGB) und Verpflichtung zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde nach Erlöschen der Bevollmächtigung.

Haftung und Missbrauch

Hinweis auf die Haftung des Bevollmächtigten bei Überschreitung der Vollmacht sowie des Vollmachtgebers gegenüber gutgläubigen Dritten nach österreichischem Recht.

Firmenzeichnung (UGB)

Optionale Klausel zur Firmenzeichnung im Sinne des UGB — für Vollmachten mit Wirkung im unternehmerischen Bereich nach österreichischem Gesellschaftsrecht.

So erstellen Sie Ihre Vollmacht für Österreich

In vier einfachen Schritten zu einer rechtssicheren österreichischen Vollmacht — für Behördengänge, Vertragsabschlüsse oder Liegenschaftsgeschäfte.

  1. 1

    Vollmachtstyp und Umfang bestimmen

    Entscheiden Sie, ob Sie eine Generalvollmacht für alle gewöhnlichen Geschäfte oder eine Spezialvollmacht für einen bestimmten Zweck benötigen. Beschreiben Sie den Umfang so klar wie möglich — zu weite Formulierungen erhöhen das Missbrauchsrisiko.

  2. 2

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollständigen Daten des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten ein — Name, Adresse, Geburtsdatum. Bei Unternehmen: Firmenname und Firmenbuchnummer nach österreichischem Recht.

  3. 3

    Notariatspflicht prüfen

    Prüfen Sie, ob für das angestrebte Geschäft in Österreich eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich ist (z. B. Grundbuchsgeschäfte, GmbH-Anteile). In diesem Fall muss die Vollmacht vor einem österreichischen Notar errichtet oder beglaubigt werden.

  4. 4

    Vorschau prüfen und PDF herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben und laden Sie Ihre fertige österreichische Vollmacht als professionelles PDF herunter. Der Vollmachtgeber unterzeichnet das Dokument eigenhändig; bei notariatspflichtigen Geschäften vor dem österreichischen Notar.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Vollmachtsrecht nach §§ 1002 ff. ABGB hat gegenüber anderen Rechtsordnungen wesentliche Besonderheiten, die vor Vollmachtserteilung zu beachten sind.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Vollmacht nach §§ 1002 ff. ABGB — österreichische Grundlagen

Die §§ 1002 ff. ABGB regeln das Vollmachtsrecht in Österreich umfassend. Danach ist die Vollmacht ein einseitiges Rechtsgeschäft, das dem Bevollmächtigten die Rechtsmacht verleiht, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Der Vollmachtgeber haftet nach österreichischem Recht für alle Handlungen, die der Bevollmächtigte innerhalb der erteilten Vollmacht vornimmt — auch wenn er vom Vollmachtgeber intern abweichende Anweisungen erhalten hat, soweit gutgläubige Dritte betroffen sind (Rechtsschein-Haftung). Die Vollmacht erlischt durch Widerruf (§ 1020 ABGB), Tod des Vollmachtgebers (§ 1022 ABGB) oder Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Notariatspflicht nach der Notariatsordnung (NO)

Für bestimmte Rechtsgeschäfte in Österreich verlangt die Notariatsordnung (NO) eine notariell beglaubigte oder errichtete Vollmacht. Dies gilt insbesondere für Verfügungen über Liegenschaften (Kauf, Schenkung, Hypothek — Grundbuchseintragung nach GBG), für Verfügungen über GmbH-Gesellschaftsanteile, für Ehepakte und Erbverträge sowie für bestimmte erbrechtliche Erklärungen. Ohne die erforderliche notarielle Beglaubigung weist das österreichische Grundbuchsgericht die Eintragung ab. Die Kosten einer notariellen Beglaubigung in Österreich sind gesetzlich im Notariatstarifgesetz (NTG) geregelt.

Missbrauch der Vollmacht und Haftung in Österreich

Ein Missbrauch der Vollmacht — also das Handeln des Bevollmächtigten gegen die Interessen des Vollmachtgebers, aber innerhalb der formellen Vollmachtsgrenzen — begründet nach österreichischem Recht einen Schadenersatzanspruch des Vollmachtgebers gegen den Bevollmächtigten (§§ 1295 ff. ABGB). Gutgläubigen Dritten gegenüber bleibt der Vollmachtgeber jedoch in der Regel gebunden; nur wenn der Dritte den Missbrauch kannte oder kennen musste, kann der Vollmachtgeber das Rechtsgeschäft anfechten. Diese Risikoverteilung ist eine österreichische Besonderheit, die zur sorgfältigen Auswahl des Bevollmächtigten mahnt.

Prokura und Handlungsvollmacht nach UGB in Österreich

Im österreichischen Unternehmensrecht unterscheidet das UGB (Unternehmensgesetzbuch) zwischen Prokura (§§ 48 ff. UGB) und Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. UGB). Die Prokura ist die umfassendste kaufmännische Vollmacht und muss im österreichischen Firmenbuch eingetragen werden; sie ermächtigt zu allen Handlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Die Handlungsvollmacht ist enger und erfordert keine Firmenbucheintragung. Für Vollmachten außerhalb des unternehmerischen Bereichs gilt ausschließlich das ABGB.

Häufig gestellte Fragen

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