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Untermietvertrag Vorlage für Österreich

Vermieten Sie Ihre Mietwohnung oder Teile davon in Österreich rechtssicher unter. Unsere Untermietvertragsvorlage berücksichtigt alle österreichischen Voraussetzungen des § 11 MRG — Zustimmungspflicht des Hauptvermieters, angemessener Untermietzins, Rechte des Untermieters und Beendigung bei Wegfall des Hauptmietvertrags — als professionelles PDF sofort verfügbar.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
UNTERMIETVERTRAG
Österreich · §§ 1090, 1098 ABGB Ivm § 11 MRG
Untermietobjekt: Mariahilfer Straße 78/12, 1070 Wien, Top 12, 3. OG
Beginn: 15.05.2026
HAUPTMIETER/IN (UNTERVERMIETER/IN)
Markus Berger
Mariahilfer Straße 78/12, 1070 Wien · Tel: +43 660 234 56 78 · E-Mail: markus.berger@example.at
UNTERMIETER/IN
Lisa Hofmann
geb. 22.09.1998 · Hauptplatz 14, 4020 Linz · Tel: +43 676 123 45 67 · E-Mail: lisa.hofmann@example.at
Zwischen den vorstehend bezeichneten Vertragsparteien wird auf Grundlage von § 1098 ABGB (Recht des Mieters zur Untervermietung) iVm § 11 MRG (Anzeigepflicht und Untersagungsgründe) der folgende Untermietvertrag abgeschlossen. Das Hauptmietverhältnis des/der Hauptmieters/in mit dem/der Eigentümer/in (Vermieter/in) bleibt von diesem Vertrag unberührt; die Verpflichtungen aus dem Hauptmietvertrag werden vom/von der Hauptmieter/in weiterhin vollumfänglich gegenüber dem/der Eigentümer/in getragen.
1.
GEGENSTAND DER UNTERMIETE
Der/die Hauptmieter/in vermietet dem/der Untermieter/in das Mietobjekt an der Adresse Mariahilfer Straße 78/12, 1070 Wien, Top 12, 3. OG (3 Zimmer) mit einer Nutzfläche von ca. 75 m² zur vollständigen alleinigen Nutzung weiter. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken; eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.
2.
VERHÄLTNIS ZUR HAUPTMIETE (§ 11 MRG)
Die Zustimmung zur Untervermietung wurde vom 15.04.2026 durch den/die Vermieter/in (Eigentümer/in) Hausverwaltung Mariahilf GmbH schriftlich erteilt; eine Verletzung des § 11 MRG bzw. des Hauptmietvertrags liegt damit nicht vor.

Der/die Untermieter/in nimmt zur Kenntnis, dass das Untermietverhältnis vom Bestand des Hauptmietverhältnisses abhängt: Endet die Hauptmiete (durch ordentliche oder außerordentliche Aufkündigung, Kündigungsverzicht-Ablauf, einvernehmliche Auflösung oder Tod), so endet automatisch auch das Untermietverhältnis spätestens zum Ende der Hauptmiete (akzessorische Natur der Untermiete). Ein Erstreckungsanspruch des/der Untermieters/in gegenüber dem/der Eigentümer/in besteht nicht; der/die Untermieter/in tritt mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht in das Hauptmietverhältnis ein.
3.
BEGINN UND DAUER
Das Untermietverhältnis beginnt am 15.05.2026 und wird auf bestimmte Zeit bis 14.05.2027 abgeschlossen. Bei Ablauf der vereinbarten Befristung endet das Untermietverhältnis ohne weitere Aufkündigung; eine Verlängerung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien. Die außerordentliche Aufhebung aus wichtigem Grund nach §§ 1117, 1118 ABGB bleibt unberührt; insbesondere bei Beendigung der Hauptmiete oder bei erheblich nachteiligem Gebrauch durch den/die Untermieter/in.
4.
UNTERMIETZINS
Der monatliche Untermietzins beträgt 850,00 EUR zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe von 150,00 EUR pro Monat. Der Untermietzins ist im Voraus jeweils zum 5. eines Monats fällig und auf das vom/von der Hauptmieter/in bekanntgegebene Konto zu überweisen. Bankverbindung: AT12 1200 0123 4567 8900.

Bei Vollanwendung des MRG darf der Untermietzins den vom/von der Hauptmieter/in für den vermieteten Teil nach § 16 MRG zu zahlenden Hauptmietzins nicht unangemessen übersteigen; ein unverhältnismäßig hoher Untermietzins kann nach § 11 Abs 1 Z 4 MRG einen Untersagungsgrund des/der Eigentümers/in begründen.
5.
KAUTION
Der/die Untermieter/in erlegt eine Kaution in Höhe von 1 700,00 EUR zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Verpflichtungen (Mietzinszahlung, Erhaltung des Untermietobjekts, allfälliger Schadenersatzansprüche). Die Kaution wird auf einem getrennt geführten Sparkonto verwahrt und ist bei Beendigung des Untermietverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch mit der Schlussabrechnung, an den/die Untermieter/in zurückzustellen. Eine Verrechnung mit fälligen Forderungen des/der Hauptmieters/in ist nur nach belegter Geltendmachung zulässig (analoge Anwendung § 16b MRG).
6.
ÜBERGABE UND INVENTAR
Das Untermietobjekt wird möbliert samt vollständigem Inventar übergeben.

Inventar: 1 Doppelbett (160x200) inkl. Lattenrost und Matratze, 1 Kleiderschrank 4-türig, 1 Sofa 3-Sitzer, 1 Esstisch + 4 Stühle, Küchenzeile mit Kühlschrank, Cerankochfeld, Backofen, Geschirrspüler, Geschirr und Besteck für 6 Personen, 1 Waschmaschine, 1 TV-Gerät 50".

Über die Übergabe wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet; allfällige Mängel und der Zustand des Inventars werden dokumentiert und mit Lichtbildern festgehalten. Das Protokoll dient als Grundlage für die Endabrechnung bei Vertragsende (§ 1109 ABGB).
7.
PFLICHTEN DES/DER UNTERMIETERS/IN
(a) Sorgfaltspflicht: Der/die Untermieter/in hat das Untermietobjekt sowie das mitvermietete Inventar schonend zu behandeln und im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Schäden sind unverzüglich dem/der Hauptmieter/in anzuzeigen (§ 1097 ABGB).

(b) Hausordnung: Die Hausordnung des Hauptmietvertrags gilt sinngemäß auch für den/die Untermieter/in; insbesondere sind Ruhezeiten (22:00–06:00 Uhr) einzuhalten.

(c) Tierhaltung: Die Haltung von Haustieren ist nur mit vorheriger Zustimmung des/der Hauptmieters/in zulässig; Kleintiere in Käfigen oder Aquarien sind nach OGH-Judikatur ohne Zustimmung zulässig.

(d) Rauchen: Das Rauchen ist in den Innenräumen nicht gestattet, jedoch auf Balkon und im Freien zulässig.

(e) Weitere Untervermietung: Eine weitere Untervermietung (Sub-Untervermietung) bzw. Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen; eine Verletzung berechtigt zur sofortigen Aufkündigung.
8.
BEENDIGUNG UND RÜCKSTELLUNG (§ 1109 ABGB)
Bei Beendigung des Untermietverhältnisses — sei es durch Ablauf der Befristung, ordentliche Kündigung, einvernehmliche Auflösung, außerordentliche Aufhebung oder Beendigung der Hauptmiete — hat der/die Untermieter/in das Untermietobjekt geräumt, gereinigt und unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung gemäß § 1109 ABGB an den/die Hauptmieter/in zurückzustellen. Sämtliche Schlüssel sind vollständig zu übergeben; nachträglich angefertigte Schlüssel sind ebenfalls zurückzugeben oder zu vernichten. Vom/von der Untermieter/in eingebrachte Sachen sind zu entfernen.

Endet das Hauptmietverhältnis aus Gründen, die nicht im Verschulden des/der Hauptmieters/in liegen (insb. Aufkündigung durch Eigentümer/in nach § 30 MRG), endet das Untermietverhältnis spätestens zum Ende der Hauptmiete; ein Schadenersatzanspruch des/der Untermieters/in besteht in diesem Fall nicht.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(c) Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Sachlich und örtlich zuständig ist das nach den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen zuständige Bezirksgericht; die zwingenden Verbrauchergerichtsstände nach § 14 KSchG bleiben — soweit der/die Untermieter/in als Verbraucher/in handelt — unberührt.

(d) Zusatzvereinbarungen: Die Internetkosten (Glasfaser 100 Mbit/s) sind im Untermietzins inbegriffen. Reinigung von Bad und Küche erfolgt wöchentlich abwechselnd.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original. Geschlossen in Wien am 25.04.2026.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
HAUPTMIETER/IN (UNTERVERMIETER/IN)
Markus Berger
Datum: ____________________
UNTERMIETER/IN
Lisa Hofmann
Datum: ____________________

Was ist ein Untermietvertrag nach österreichischem Recht?

Ein Untermietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Hauptmieter einer Wohnung oder eines Objekts und einem Dritten (Untermieter), durch die der Hauptmieter dem Untermieter das Recht einräumt, das Mietobjekt oder Teile davon zu nutzen — gegen Zahlung eines Untermietzinses. In Österreich ist die Untervermietung einer Wohnung, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt, grundsätzlich an die vorherige Zustimmung des Hauptvermieters gebunden (§ 11 Abs 1 MRG). Ohne diese Zustimmung stellt die Untervermietung einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG dar — der Hauptvermieter kann dem Hauptmieter in diesem Fall kündigen.

Der österreichische Hauptmieter darf nach § 11 MRG die Zustimmung zur Untervermietung verlangen, wenn er einen Teil der Wohnung nicht selbst benötigt und der Untermietzins nicht unangemessen hoch ist. Der Hauptvermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern, etwa wenn mehr Untermieter als nach der Größe der Wohnung vernünftigerweise wohnen können, der Untermietzins das Dreifache des anteiligen Hauptmietzinses übersteigt oder der Untermieter eine grob unsoziale oder für die Hausgemeinschaft störende Person wäre. Das österreichische Mietrecht schützt damit den Hauptmieter beim berechtigten Wunsch zur Untervermietung.

Ein wesentliches Risiko des österreichischen Untermietverhältnisses ist die Abhängigkeit vom Hauptmietvertrag: Endet der Hauptmietvertrag — durch Kündigung des Hauptmieters, Aufkündigung durch den Hauptvermieter oder Zeitablauf — erlischt automatisch auch das Untermietverhältnis, unabhängig von dessen vereinbarter Laufzeit. Der Untermieter in Österreich hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Weiternutzung gegenüber dem Hauptvermieter, sofern zwischen Untermieter und Hauptvermieter kein eigenständiger Mietvertrag besteht. Diese Abhängigkeitsstruktur sollte im Untermietvertrag ausdrücklich transparent gemacht werden, und der Untermieter sollte über dieses Risiko nach österreichischem Recht informiert werden.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Untermietvertragsvorlage für Österreich deckt alle Anforderungen des § 11 MRG und des ABGB für rechtssichere Untermietverhältnisse ab.

Hauptmieter und Untermieter

Vollständige Identifikation von Hauptmieter (Untervermieter) und Untermieter — Name, Adresse, Geburtsdatum nach österreichischem Recht.

Mietobjekt

Genaue Beschreibung des untervermieteten Objekts oder Teils — Adresse, Stockwerk, Anzahl der Zimmer, mitgenutzter Gemeinschaftsbereiche (Bad, Küche).

Zustimmung des Hauptvermieters

Nachweis oder Hinweis auf die Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung nach § 11 Abs 1 MRG — unverzichtbarer Bestandteil jedes österreichischen Untermietvertrags.

Untermietzins

Untermietzins in Euro — angemessen nach § 11 MRG (max. anteiliger Hauptmietzins plus Betriebskosten plus Wertsicherungszuschlag), Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten.

Betriebskosten und Nebenkosten

Regelung der anteiligen Betriebskosten, Heizung, Strom, Wasser und ggf. Internetzugang im Untermietverhältnis nach österreichischem Mietrecht.

Kaution

Optionale Kautionsvereinbarung zwischen Hauptmieter und Untermieter — nicht an die MRG-Dreimonatsobergrenze des § 16b MRG gebunden (die gilt im Verhältnis Vermieter–Hauptmieter).

Vertragsdauer

Befristeter oder unbefristeter Untermietvertrag — mit Hinweis, dass das Untermietverhältnis automatisch erlischt, wenn der österreichische Hauptmietvertrag endet.

Abhängigkeit vom Hauptmietvertrag

Klarer Hinweis auf die Abhängigkeit des Untermietverhältnisses vom Hauptmietvertrag — grundlegendes Risiko für den Untermieter nach österreichischem Recht.

Nutzungsregelungen

Regelungen zur Nutzung der Wohnung, Hausordnung, Haustiere, Besucher und Nutzung gemeinsamer Flächen.

Kündigungsregelungen

Kündigungsfristen im Untermietverhältnis nach österreichischem Recht — angepasst an die Fristen des übergeordneten Hauptmietvertrags.

Übergabeprotokoll

Hinweis auf Übergabeprotokoll bei Einzug und Auszug des Untermieters — Beweissicherung für Zustand des Objekts nach österreichischem Recht.

So erstellen Sie Ihren Untermietvertrag für Österreich

In vier Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Untermietvertrag nach § 11 MRG und ABGB.

  1. 1

    Zustimmung des Hauptvermieters einholen

    Beantragen Sie schriftlich die Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung nach § 11 MRG. Ohne Zustimmung riskieren Sie die Kündigung Ihres österreichischen Hauptmietvertrags. Heben Sie das schriftliche Einverständnis auf.

  2. 2

    Untermietzins angemessen festlegen

    Legen Sie den Untermietzins angemessen fest — er darf nach österreichischem Recht nicht unangemessen hoch sein. Als Faustregel gilt: max. anteiliger Hauptmietzins plus Betriebskosten plus kleiner Aufschlag. Ein Untermietzins, der das Dreifache des anteiligen Hauptmietzinses übersteigt, gibt dem Hauptvermieter das Recht, die Zustimmung zu verweigern.

  3. 3

    Abhängigkeit vom Hauptmietvertrag klarstellen

    Formulieren Sie ausdrücklich im Untermietvertrag, dass das Untermietverhältnis automatisch endet, wenn der österreichische Hauptmietvertrag aus welchem Grund auch immer endet. Informieren Sie den Untermieter über dieses Risiko, bevor er den Vertrag unterzeichnet.

  4. 4

    Vorschau prüfen und PDF herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben und laden Sie Ihren fertigen österreichischen Untermietvertrag als professionelles PDF herunter. Beide Parteien unterzeichnen das Dokument; erstellen Sie bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Untermietrecht ist komplex — die Abhängigkeit vom Hauptmietvertrag und die Zustimmungspflicht des Hauptvermieters sind zentrale Risiken.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Zustimmungspflicht nach § 11 MRG — österreichische Kernregel

Im MRG-Vollanwendungsbereich darf der österreichische Hauptmieter ohne Zustimmung des Hauptvermieters nicht untervermieten (§ 11 Abs 1 MRG). Der Hauptvermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern: unzumutbare Überbelegung der Wohnung, Untermietzins, der das Dreifache des anteiligen Hauptmietzinses übersteigt, oder groß nachteilige Eigenschaften des Untermieters. Verweigert der Hauptvermieter zu Unrecht, kann der Hauptmieter in Österreich die Zustimmung gerichtlich einklagen. Im ABGB-Bereich ist die Untervermietung nach § 1098 ABGB ebenfalls zustimmungspflichtig.

Angemessener Untermietzins — österreichische Rechtspraxis

Das österreichische MRG verlangt für eine wirksame Untervermietung einen angemessenen Untermietzins (§ 11 MRG). Unangemessen ist ein Untermietzins, der das Dreifache des auf den untervermieteten Teil entfallenden Hauptmietzinses übersteigt. Wird ein überhöhter Untermietzins vereinbart, hat der Hauptvermieter das Recht, die Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern. Österreichische Gerichte überprüfen die Angemessenheit des Untermietzinses im Streitfall — der Untermieter kann einen überhöhten Untermietzins nachträglich herabsetzen lassen.

Beendigung des Untermietverhältnisses bei Ende des Hauptmietvertrags in Österreich

Das österreichische Untermietverhältnis ist rechtlich abhängig vom Hauptmietvertrag: Endet der Hauptmietvertrag, endet automatisch auch das Untermietverhältnis — unabhängig von einer vereinbarten Laufzeit. Der Untermieter hat in Österreich in diesem Fall grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf Weiterbenutzung der Wohnung gegenüber dem Hauptvermieter. Ausnahme: Wenn der Untermieter von einem Hauptvermieter geduldet wird und ein konkludentes Mietverhältnis entsteht. Diese Abhängigkeit ist das zentrale Risiko des österreichischen Untermietverhältnisses und muss im Vertrag transparent kommuniziert werden.

Haftung des Hauptmieters im Untermietverhältnis nach österreichischem Recht

Der österreichische Hauptmieter haftet dem Hauptvermieter gegenüber für alle Handlungen und Schäden des Untermieters wie für eigene Handlungen. Er bleibt zur Zahlung des Hauptmietzinses verpflichtet, auch wenn der Untermieter seinen Untermietzins nicht zahlt. Nach innen hat der Hauptmieter einen Regressanspruch gegen den Untermieter (§ 1295 ABGB), wenn dieser durch sein Verhalten Schäden verursacht hat. Österreichische Hauptmieter sollten daher den Untermieter sorgfältig auswählen und im Vertrag klare Regeln zu Haftung und Schadenersatz festlegen.

Häufig gestellte Fragen

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