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Testament Vorlage für Österreich

Regeln Sie Ihren Nachlass nach österreichischem Recht und stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille rechtsgültig ist. Unsere Testamentsvorlage für Österreich berücksichtigt die Formvorschriften der §§ 552 ff. ABGB, das Pflichtteilsrecht der §§ 762 ff. ABGB und die Besonderheiten des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens — als PDF zur Orientierung sofort verfügbar.

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LETZTWILLIGE VERFUEGUNG (TESTAMENT)
EIGENHAENDIGES TESTAMENT (§ 553 ABGB) · Nach §§ 552 Ff. ABGB — Republik ÖSterreich
Erblasser/in: Ing. Friedrich Wagner
Errichtet am: 15. Maerz 2026
ERBLASSER/IN
Ing. Friedrich Wagner
Geboren: 12. Mai 1955 · Geburtsort: Linz · Landstrasse 22/14, 4020 Linz · Staatsangehörigkeit: Oesterreich · SVNR: 1234 120555 · Familienstand: verheiratet
⚠ WICHTIGER RECHTSHINWEIS — EIGENHÄNDIGES TESTAMENT: Dieses Mustertestament muss vollständig eigenhändig (handschriftlich) abgeschrieben und am Ende eigenhändig unterschrieben werden (§ 553 ABGB). Ein nur ausgedrucktes oder maschinengeschriebenes Testament ist als eigenhändige Verfügung ungültig. Datum und Ort der Errichtung sollen ebenfalls eigenhändig hinzugefügt werden (Empfehlung gem. RIS-Justiz). Der hier ausgedruckte Text dient ausschliesslich als inhaltliche Vorlage.
Ich, Ing. Friedrich Wagner, geboren am 12. Mai 1955 in Linz, wohnhaft Landstrasse 22/14, 4020 Linz, verheiratet, errichte hiermit bei voller Geistesgegenwart, in Kenntnis der rechtlichen Folgen und aus freiem Willen (§ 552 ABGB) meine nachfolgende letztwillige Verfügung (Testament) im Sinne der §§ 552 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
1.
WIDERRUF FRUEHERER VERFUEGUNGEN
Ich widerrufe hiermit ausdrücklich und vollumfänglich sämtliche von mir bisher errichteten letztwilligen Verfügungen, Testamente, Erbverträge sowie allfällige Kodizille (§ 716 ABGB). Dieses Testament tritt an deren Stelle und bildet künftig meinen alleinigen letzten Willen.
2.
ERBEINSETZUNG
Zu meinen Erben setze ich — unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteile gemäss §§ 757 ff. ABGB — folgende Personen ein:

Mag. Christine Wagner (Ehegattin), wohnhaft Landstrasse 22/14, 4020 Linz: 1/2 des Nachlasses
Lukas Wagner (Sohn): 1/4 des Nachlasses
Sophia Wagner (Tochter): 1/4 des Nachlasses

Die Erbeinsetzung erfolgt jeweils auf den genannten Quotenanteil. Stirbt ein eingesetzter Erbe vor mir, ohne dass ein Ersatzerbe bezeichnet wurde, so fällt der betreffende Anteil den übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Quoten zu (Anwachsung gem. § 560 ABGB), soweit keine abweichende Anordnung gilt.
3.
PFLICHTTEILE UND FREIE QUOTE
Die gesetzlichen Pflichtteile gemäss §§ 757-763 ABGB werden ausdrücklich gewahrt. Pflichtteilsberechtigt sind:
Nachkommen (Kinder, Enkel): 1/2 des gesetzlichen Erbteils;
überlebender Ehegatte / eingetragener Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils;
Eltern: kein Pflichtteil mehr (§ 757 ABGB idF ErbrechtsÄG 2015, in Kraft seit 01.01.2017).

Die nachstehenden Anordnungen erfolgen unter Wahrung dieser Pflichtteile. Eine Schenkung anrechnungspflichtiger Personen auf den Pflichtteil bleibt im Sinne der §§ 781 ff. ABGB vorbehalten.

Verwendung der freien Quote: Die freie Quote geht zur Gaenze an meine Ehegattin Mag. Christine Wagner.
4.
VERMAECHTNISSE (LEGATE)
Ich vermache (Vermächtnis im Sinne der §§ 647 ff. ABGB):

Caritas Oesterreich: 5.000 EUR als einmaliges Geldvermaechtnis
Nichte Anna Hofer: meine antike Standuhr (Wohnzimmer Landstrasse 22)

Die Erben sind verpflichtet, die Vermächtnisse nach § 685 ABGB innert angemessener Frist nach Einantwortung zu erfüllen. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben (§ 649 ABGB) und entsteht mit meinem Tod. Verstirbt ein Vermächtnisnehmer vor mir, so erlischt das Vermächtnis, sofern kein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt wurde (§ 685 ABGB).
5.
TESTAMENTSVOLLSTRECKER
Als Testamentsvollstrecker/in im Sinne der §§ 816, 817 ABGB ernenne ich Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt, wohnhaft / mit Kanzleisitz Landstrasse 36, 4020 Linz. Der/die Testamentsvollstrecker/in hat meinen letzten Willen zu vollziehen, den Nachlass zu inventarisieren, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, die Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung gemäss meinen Anordnungen vorzubereiten bzw. durchzuführen.

Der/die Testamentsvollstrecker/in handelt eigenverantwortlich, hat über seine/ihre Tätigkeit periodisch Rechnung zu legen und ist berechtigt, eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass zu beanspruchen (§ 1004 ABGB analog). Im Verlassenschaftsverfahren ist er/sie vom zuständigen Bezirksgericht zur Erklärung der Annahme aufzufordern (§§ 161 ff. AusserstrG).
6.
ERSATZERBE (SUBSTITUTION)
Sollte Mag. Christine Wagner (Erbe 1) vor mir versterben, die Erbschaft ausschlagen, sich als erbunwürdig erweisen (§ 539 ABGB) oder die Erbschaft aus anderen Gründen nicht antreten, so bestimme ich gem. §§ 604, 608 ABGB als Ersatzerben/Ersatzerbin: Lukas Wagner und Sophia Wagner zu gleichen Teilen. Der Ersatzerbe tritt vollumfänglich in die Rechtsstellung des ausgefallenen eingesetzten Erben ein, einschliesslich des Erbquotenanteils, allfälliger Auflagen und Bedingungen.
7.
AUFLAGEN UND TEILUNGSANORDNUNGEN
Die Eigentumswohnung Landstrasse 22/14, 4020 Linz, darf nicht vor dem 31.12.2035 veraeussert werden, um meiner Ehegattin Christine Wagner ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern.

Die vorstehenden Auflagen sind im Sinne der §§ 709, 710 ABGB für die Erben verbindlich. Wird eine Auflage ohne sachliche Rechtfertigung nicht erfüllt, kann die Zuwendung — je nach Art der Auflage — zurückgefordert werden bzw. fällt sie an die nächstberechtigten Personen (§ 710 ABGB). Jede Person mit rechtlich anerkennbarem Interesse kann auf Vollziehung der Auflage klagen.
8.
BESTATTUNGSWUENSCHE
Ich wünsche eine Feuerbestattung (Kremation). Der/die Testamentsvollstrecker/in bzw. die nächsten Angehörigen werden gebeten, meine Wünsche im Rahmen des praktisch und rechtlich Möglichen zu berücksichtigen. Allfällige weitergehende Anordnungen (Bestattungsort, religiöse Zeremonie, Trauerrede) können separat festgehalten werden.
9.
TEILUNGSVORSCHRIFTEN UND ERBENGEMEINSCHAFT
Die eingesetzten Erben bilden bis zur Einantwortung und Erbteilung eine Erbengemeinschaft nach §§ 825 ff. ABGB. Bis zur Teilung haften sie für die Verbindlichkeiten der Verlassenschaft anteilig nach Massgabe ihrer Erbquoten (§ 821 ABGB). Bei Streitigkeiten über die Bewertung von Nachlassgegenständen ist ein neutraler, von allen Erben anerkannter Sachverständiger beizuziehen.

Die Kosten der Verlassenschaftsabwicklung — insbesondere Notars- und Gerichtsgebühren, Erbschaftssteuern (soweit anwendbar), allenfalls Testamentsvollstreckergebühren — sind vor der Teilung aus dem Nachlass zu begleichen.
10.
ANWENDBARES RECHT, VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN UND HINTERLEGUNG
Diese letztwillige Verfügung untersteht ausschliesslich österreichischem Recht, insbesondere den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 535 ff. ABGB — Erbrecht; §§ 552 ff. ABGB — Errichtungsformen; §§ 757 ff. ABGB — Pflichtteilsrecht).

Das Verlassenschaftsverfahren wird beim zuständigen Bezirksgericht am Ort meines letzten gewöhnlichen Aufenthalts durchgeführt (§§ 105 JN, 143 ff. AusserstrG). Wer dieses Testament verwahrt, ist verpflichtet, es nach Kenntnisnahme meines Todes unverzüglich dem zuständigen Gericht oder einem Notar einzuliefern (§ 152 AusserstrG).

Hinterlegung im ÖZTR: Dieses Testament soll im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) der österreichischen Notariatskammer eingetragen werden (§ 13 NotZwG); die Eintragung erleichtert das Auffinden im Verlassenschaftsverfahren.
Errichtungshinweis: Dieses Testament wird am Ort Linz, am 15. Maerz 2026 errichtet. Bitte vollständig handschriftlich abschreiben und am Ende eigenhändig unterschreiben.
ERBLASSER/IN
Ing. Friedrich Wagner
Datum: ____________________

Was ist ein Testament nach österreichischem Recht?

Ein Testament (letztwillige Verfügung) ist nach österreichischem Recht die Möglichkeit einer Person (Erblasser), zu Lebzeiten zu bestimmen, wer nach dem Tod das Vermögen erben soll (§§ 552 ff. ABGB). Ohne gültiges Testament tritt in Österreich die gesetzliche Erbfolge nach §§ 731 ff. ABGB in Kraft — dabei erben Kinder, Eltern und Geschwister in einer fest geregelten Erbfolge. Wer von dieser gesetzlichen Regelung abweichen möchte — etwa um unverheiratete Partner, Freunde oder gemeinnützige Organisationen zu bedenken — muss ein formgültiges Testament errichten. Das österreichische Recht kennt dabei strenge Formvorschriften, deren Verletzung die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge hat.

In Österreich gibt es drei Hauptformen des Testaments: Das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB) ist vollständig handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben — es bedarf keiner Zeugen und keines Notars. Das fremdhändige Testament (§ 579 ABGB) kann maschinenschriftlich erstellt, muss aber von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen und dem Erblasser unter einem Zusatz persönlich unterschrieben werden, dass das Dokument seinen letzten Willen enthält. Das notarielle Testament (§ 601 ABGB) wird vor einem österreichischen Notar errichtet, im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖTZR) hinterlegt und bietet die höchste Rechtssicherheit.

Ein wesentliches Element des österreichischen Erbrechts ist das Pflichtteilsrecht (§§ 762 ff. ABGB): Bestimmte nahe Angehörige des Erblassers — namentlich Kinder (und deren Nachkommen) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner — haben unabhängig vom Inhalt des Testaments einen Anspruch auf einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Dieser Anspruch kann nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entzogen werden (§ 770 ABGB). Österreich hat die Erbschaftssteuer im Jahr 2008 abgeschafft; der Vermögensübergang durch Erbschaft ist seither steuerfrei, wenngleich die Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften weiterhin anfällt.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Testamentsvorlage für Österreich bietet eine strukturierte Orientierung für die Errichtung eines eigenhändigen oder fremdhändigen Testaments nach ABGB.

Erblasseridentifikation

Vollständige Identifikation des Erblassers — Name, Geburtsdatum, Adresse und Handlungsfähigkeit nach österreichischem Recht (Testierfähigkeit ab 18 Jahren, § 568 ABGB).

Haupterbeinsetzung

Klare Benennung des oder der Haupterben mit vollständigen Personendaten — Grundlage für das österreichische Verlassenschaftsverfahren.

Ersatzerben

Benennung von Ersatzerben für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser stirbt oder die Erbschaft ausschlägt (§ 604 ABGB).

Vermächtnisse (Legate)

Regelung von Geldvermächtnissen, Sachvermächtnissen oder Rechten zugunsten bestimmter Personen nach §§ 647 ff. ABGB — ohne diese zum Erben zu machen.

Pflichtteilsrecht (§§ 762 ff. ABGB)

Hinweis auf die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger — Kinder und Ehegatte haben in Österreich zwingend Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Testamentsvollstrecker

Optionale Benennung eines Testamentsvollstreckers zur Abwicklung der Verlassenschaft nach österreichischem Recht — erleichtert die Nachlassabwicklung.

Auflagen und Bedingungen

Optionale Auflagen an Erben oder Vermächtnisnehmer nach § 709 ABGB — z. B. Wohnrecht für Hinterbliebene, Pflege des Erblassers, Erbschaftsabwicklung.

Liegenschaften und Grundbuch

Regelungen zur Übertragung von Liegenschaften — mit Hinweis auf Grundbucheintragung nach GBG und anfallende österreichische Grunderwerbsteuer.

Ausschluss gesetzlicher Erben

Möglichkeit, bestimmte gesetzliche Erben (abgesehen von Pflichtteilsberechtigten) von der Erbfolge auszuschließen — unter Beachtung des §§ 762 ff. ABGB.

Zeugenerklärungen (fremdhändiges Testament)

Standardisierter Zeugenzusatz für drei gleichzeitig anwesende Zeugen nach § 579 ABGB — Zeugen dürfen keine bedachten Personen sein.

Widerruf früherer Testamente

Ausdrückliche Widerrufsklausel für alle früher errichteten letztwilligen Verfügungen des Erblassers nach § 721 ff. ABGB.

Ort und Datum

Ort und Datum der Errichtung — beim eigenhändigen Testament in Österreich vollständig handschriftlich zu schreiben und zu unterschreiben (§ 578 ABGB).

So erstellen Sie Ihr Testament nach österreichischem Recht

Ein Testament in Österreich zu errichten erfordert die strikte Einhaltung der Formvorschriften des ABGB — folgen Sie diesen Schritten.

  1. 1

    Testamentsform wählen

    Entscheiden Sie sich für eine der drei österreichischen Testamentsformen: eigenhändig (§ 578 ABGB — vollständig handschriftlich), fremdhändig (§ 579 ABGB — mit drei Zeugen) oder notariell (§ 601 ABGB — beim Notar). Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form und bedarf keiner weiteren Formalitäten, bietet aber weniger Rechtssicherheit als das notarielle.

  2. 2

    Erben und Vermächtnisse festlegen

    Bestimmen Sie Ihre Erben mit vollständigen Namen und Geburtsdaten. Berücksichtigen Sie das österreichische Pflichtteilsrecht (§§ 762 ff. ABGB): Kinder und Ehegatte haben stets Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Legen Sie Vermächtnisse und etwaige Auflagen fest.

  3. 3

    Formvorschriften einhalten

    Beim eigenhändigen Testament: Gesamten Text handschriftlich schreiben, Ort und Datum angeben und unterschreiben. Kein maschinenschriftlicher Text erlaubt. Beim fremdhändigen Testament: Drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben den Testamentszusatz nach § 579 ABGB.

  4. 4

    Testament sicher aufbewahren oder hinterlegen

    Bewahren Sie Ihr Testament sicher auf und teilen Sie einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort mit. Alternativ: notarielle Hinterlegung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖTZR) — damit ist sichergestellt, dass das Testament im Verlassenschaftsverfahren gefunden wird.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Testamentsrecht hat gegenüber anderen Rechtsordnungen wichtige Besonderheiten — von Formvorschriften bis zum Verlassenschaftsverfahren.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Formvorschriften nach §§ 578 ff. ABGB — strenge Regeln in Österreich

Das österreichische Recht kennt strenge Formvorschriften für Testamente: Das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Auch nur ein einziger maschinenschriftlicher Satz führt zur Unwirksamkeit. Das fremdhändige Testament (§ 579 ABGB) kann maschinenschriftlich sein, braucht aber drei gleichzeitig anwesende, eigenberechtigte Zeugen. Das notarielle Testament (§ 601 ABGB) bietet die höchste Formsicherheit und wird in das ÖTZR eingetragen. Österreichische Gerichte wenden diese Formvorschriften streng an; ein formungültiges Testament wird im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt.

Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsminderung nach §§ 762 ff. ABGB

Das österreichische Pflichtteilsrecht sichert Kindern (und deren Nachkommen) sowie dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner einen gesetzlichen Mindestanteil an der Verlassenschaft — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 765 ABGB). Der Pflichtteil kann nur in bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen gemindert oder entzogen werden, z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat (§ 770 ABGB). Seit der Erbrechtsreform 2017 kann der Erblasser Pflichtteilsansprüche durch Anordnung einer gestaffelten Auszahlung über fünf Jahre stunden, wenn dies die Liquidität des Nachlasses erfordert (§ 766 ABGB). Österreich schützt Pflichtteilsberechtigte sehr weitgehend.

Verlassenschaftsverfahren und Notariatsordnung in Österreich

Nach dem Tod einer Person wird in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren (früher „Abhandlung") beim zuständigen Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers eingeleitet. Das Gericht bestellt in der Regel einen österreichischen Notar als Gerichtskommissär, der das Verlassenschaftsverfahren durchführt, alle Erben und Vermächtnisnehmer lädt und die Erbserklärungen entgegennimmt. Ein im ÖTZR hinterlegtes Testament wird dabei automatisch berücksichtigt. Die Notar-Bestellung als Gerichtskommissär ist eine österreichische Besonderheit und unterscheidet sich erheblich vom deutschen Nachlassgericht.

Steuerliche Aspekte und Grunderwerbsteuer in Österreich

Österreich hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 abgeschafft — Vermögensübertragungen durch Erbschaft sind in Österreich seither steuerfrei. Eine wesentliche Ausnahme besteht jedoch für Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude): Hier fällt im Erbfall die Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG an, die nach dem Einheitswert berechnet wird (Stufentarif bis max. 3,5 %). Bei Unternehmenserbschaften können außerdem Eintragungsgebühren im Firmenbuch anfallen. Die Abwicklung sollte mit einem österreichischen Steuerberater oder Notar abgestimmt werden.

Häufig gestellte Fragen

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