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Teilzeitarbeitsvertrag Österreich — Kostenlose Vorlage

Erstellen Sie einen rechtssicheren Teilzeitarbeitsvertrag nach österreichischem Recht (§§ 19c, 19d AZG). Die Vorlage berücksichtigt das Diskriminierungsverbot, den Mehrarbeitszuschlag von 25 %, den anteiligen Urlaubsanspruch, die Elternteilzeit nach AVRAG und die Sozialversicherung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
TEILZEIT-DIENSTVERTRAG
Österreich · § 19C AZG / Angg / §§ 1151 Ff. ABGB
Beginn: 01.06.2026 · 25 h/Woche
Unbefristet · 1 850,00 EUR
DIENSTGEBER
Salzburger Handelsbüro GmbH
FN 567890c · Getreidegasse 27, 5020 Salzburg · vertreten durch: Julia Mayrhofer, Geschäftsführerin · E-Mail: personal@shb.at · Tel: +43 662 345 67 89
DIENSTNEHMER/IN
Maria Berger
geb. 22.04.1988 · SV-Nr.: 7890 220488 · Linzer Gasse 12, 5020 Salzburg
Zwischen den oben genannten Vertragsparteien wird gemäß § 19c AZG iVm §§ 1151 ff. ABGB, AngG, AZG und UrlG folgender Teilzeit-Dienstvertrag abgeschlossen:
1.
BEGINN UND ART DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Das Teilzeit-Dienstverhältnis beginnt am 01.06.2026 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat nach § 19 Abs 2 AngG; während des Probemonats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig aufgelöst werden.
2.
TÄTIGKEIT UND DIENSTORT
Der/die Dienstnehmer/in wird als Sachbearbeiterin Buchhaltung in Teilzeit aufgenommen. Die Tätigkeit umfasst sämtliche mit dieser Funktion üblicherweise verbundenen Aufgaben. Dienstort ist Salzburg.

Der/die Teilzeitbeschäftigte ist gegenüber Vollzeitbeschäftigten gleich zu behandeln; eine geringere als der Arbeitszeit entsprechende Vergütung oder benachteiligende Arbeitsbedingungen sind unzulässig (§ 19d Abs 6 AZG iVm Gleichbehandlungsgesetz/GlBG).
3.
ARBEITSZEIT
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden (§ 19c AZG). Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfolgt wie folgt:

Mo, Di, Mi, Do, Fr je 5 Stunden zwischen 8:00 und 13:00 Uhr

Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ist mindestens 2 Wochen im Voraus bekanntzugeben und nur mit Zustimmung des/der Dienstnehmers/in zulässig (§ 19c Abs 2 AZG). Pausenregelungen erfolgen nach § 11 AZG.
4.
MEHRARBEIT UND ÜBERSTUNDEN
Mehrarbeitsstunden werden mit einem Zuschlag von 25% auf das Stundenentgelt vergütet (§ 19d Abs 3a AZG); bei Ausgleich innerhalb des Kalendervierteljahres entfällt der Zuschlag. Echte Überstunden (über die volle Normalarbeitszeit hinaus) werden mit dem KV-Überstundenzuschlag (50% bzw. 100%) abgegolten.
5.
ENTGELT
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 1 850,00 EUR (anteilig zur Vollzeit-Normalarbeitszeit) und entspricht der Einstufung im anwendbaren Kollektivvertrag (Handel-Angestellte, Beschäftigungsgruppe II, 5. Berufsjahr).

Die Auszahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats. Vom Bruttoentgelt werden die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherung nach ASVG, Lohnsteuer, BMSVG-Beiträge) einbehalten. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden anteilig zum Beschäftigungsausmaß nach KV ausbezahlt.
6.
URLAUB UND ENTGELTFORTZAHLUNG
Der/die Dienstnehmer/in hat Anspruch auf 5 Wochen Erholungsurlaub pro Arbeitsjahr nach § 2 UrlG (entspricht 25 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche bzw. anteilig nach Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Woche). Bei Beendigung gebührt eine aliquote Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG.

Bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG in voller Höhe des regelmäßigen Teilzeitentgelts (1.-5. Dienstjahr: 6 Wochen volles + 4 Wochen halbes Entgelt; steigt mit Dienstdauer).
7.
KÜNDIGUNG
Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf eines allfälligen Probemonats von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 20 AngG aufgelöst werden:

(a) Dienstgeber: mindestens 6 Wochen, jeweils zum Quartalsende; verlängert sich nach 2 Dienstjahren auf 2 Monate, nach 5 auf 3 Monate, nach 15 auf 4 Monate und nach 25 Dienstjahren auf 5 Monate.

(b) Dienstnehmer/in: 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vorbehalten bleiben einvernehmliche Auflösung sowie berechtigte Entlassung/vorzeitiger Austritt nach §§ 26, 27 AngG.
8.
GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
Der/die Dienstnehmer/in ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Angelegenheiten des Dienstgebers während und nach Beendigung des Dienstverhältnisses Stillschweigen zu bewahren (§ 11 UWG, § 1157 ABGB iVm § 27 Z 1 AngG).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach DSG und DSGVO (VO (EU) 2016/679) ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Dienstverhältnisses (Art. 6 Abs 1 lit. b und c DSGVO).
9.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für sämtliche Streitigkeiten ist das Arbeits- und Sozialgericht Salzburg ausschließlich zuständig (§ 4 ASGG).
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

(c) Anwendbarer Kollektivvertrag: Der einschlägige KV geht im Sinne des § 3 ArbVG (Günstigkeitsprinzip) vor, sofern günstiger.

(d) Ausfertigung: Zwei gleichlautende Exemplare; jede Partei erhält ein Original.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DIENSTGEBER
Salzburger Handelsbüro GmbH
Datum: ____________________
DIENSTNEHMER/IN
Maria Berger
Datum: ____________________

Was ist ein Teilzeitarbeitsvertrag in Österreich?

Teilzeitarbeit liegt in Österreich vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden/Woche nach AZG) liegt. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 19c und 19d AZG (Arbeitszeitgesetz). In Österreich sind Teilzeitarbeitsverträge schriftlich abzuschließen — § 19d Abs 1 AZG sieht ausdrücklich das Schriftformgebot vor. Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit sowie Entgelt müssen eindeutig festgelegt sein. Die wachsende Bedeutung von Teilzeitarbeit zeigt sich in Österreich darin, dass rund ein Drittel aller Beschäftigten in Teilzeit tätig ist.

Das österreichische Gleichbehandlungsrecht (§ 19d Abs 2 AZG, GlBG) verbietet die Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften. Das bedeutet: Entgelt, Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen und sonstige Leistungen sind pro rata temporis zu gewähren. Österreichische Dienstgeber dürfen Teilzeitbeschäftigte weder beim Entgelt noch bei Karrierechancen oder sozialen Leistungen schlechter stellen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots kann beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) in Österreich geltend gemacht werden. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet kostenlose Beratung.

Besondere Bedeutung hat in Österreich das Thema Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten: Arbeitet ein Teilzeitkraft über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus, aber noch unterhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit), gebührt gemäß § 19d Abs 3 AZG ein Mehrarbeitszuschlag von 25 %. Dieser Zuschlag gilt für alle österreichischen Arbeitnehmer in Teilzeit und kann nicht durch Einzelvereinbarung unterschritten werden. Überstunden beginnen erst ab Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Die Elternteilzeit nach AVRAG gibt Eltern in Österreich das Recht, nach der Karenz die Arbeitszeit zu reduzieren — ein zentraler Aspekt österreichischer Familienpolitik.

Was diese Vorlage enthält

Die österreichische Teilzeitarbeitsvertrag-Vorlage deckt alle gesetzlich erforderlichen und praktisch relevanten Regelungen für ein rechtssicheres Teilzeitdienstverhältnis ab.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer inkl. Firmenbuchnummer und Geburtsdatum.

Beschäftigungsausmaß

Vereinbarte Wochenstunden und prozentuales Verhältnis zur Vollzeitstelle.

Lage der Arbeitszeit

Konkrete Festlegung der Arbeitstage und -zeiten gemäß § 19d Abs 1 AZG — Schriftformgebot.

Entgelt pro rata temporis

Monatsbruttogehalt anteilig zur Vollzeitstelle, KV-Mindestgehalt auf Teilzeitbasis.

Mehrarbeit und Zuschlag

Regelung zur Mehrarbeit (§ 19d Abs 3 AZG) und zum gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 %.

Urlaubsanspruch anteilig

Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs nach UrlG auf Basis der vereinbarten Wochenstunden.

Sonderzahlungen

Anteiliges 13. und 14. Gehalt nach dem anwendbaren Kollektivvertrag.

Kollektivvertrag-Verweis

Angabe des geltenden Kollektivvertrags nach § 3 ArbVG und dessen Auswirkungen auf die Teilzeit.

Sozialversicherung (ASVG)

Hinweis: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze besteht volle ASVG-Pflichtversicherung.

Elternteilzeit (AVRAG)

Information über das Recht auf Elternteilzeit nach AVRAG nach Ende der Karenz.

Änderung des Beschäftigungsausmaßes

Verfahren zur Änderung der vereinbarten Stunden (§ 19c AZG — schriftliche Vereinbarung erforderlich).

Überstundenregelung

Klarstellung, wann Überstunden (ab gesetzlicher Normalarbeitszeit) entstehen und wie sie vergütet werden.

So erstellen Sie einen Teilzeitarbeitsvertrag in Österreich

Folgen Sie diesen Schritten, um einen vollständigen und rechtskonformen Teilzeitarbeitsvertrag nach österreichischem Recht zu erstellen.

  1. 1

    Beschäftigungsausmaß und Lage festlegen

    Definieren Sie die genaue Stundenanzahl pro Woche und die konkreten Arbeitstage und -zeiten. § 19d Abs 1 AZG schreibt die Schriftlichkeit dieser Angaben zwingend vor — mündliche Absprachen reichen in Österreich nicht aus.

  2. 2

    Entgelt und KV-Mindestgehalt prüfen

    Berechnen Sie das anteilige Monatsbruttogehalt auf Basis des Vollzeitgehaltssatzes aus dem anwendbaren Kollektivvertrag. Prüfen Sie, ob das KV-Mindestgehalt auf Teilzeitbasis eingehalten wird.

  3. 3

    Mehrarbeit und Überstunden regeln

    Halten Sie die Mehrarbeitsgrenze (vereinbarte Stunden bis zur gesetzlichen Normalarbeitszeit) und den Mehrarbeitszuschlag von 25 % (§ 19d Abs 3 AZG) im Vertrag fest. Definieren Sie, ab wann Überstunden entstehen.

  4. 4

    Elternteilzeit und Sonderfälle berücksichtigen

    Informieren Sie Eltern über das gesetzliche Recht auf Elternteilzeit nach AVRAG. Halten Sie fest, wie Änderungen des Beschäftigungsausmaßes nach § 19c AZG zu vereinbaren sind — immer schriftlich.

  5. 5

    ASVG-Anmeldung und Unterzeichnung

    Melden Sie den Teilzeitdienstnehmer vor Dienstantritt beim österreichischen Krankenversicherungsträger (ÖGK) an — bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in der vollen ASVG-Pflichtversicherung. Lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise

Österreichisches Teilzeitrecht schützt Teilzeitkräfte durch ein dichtes Netz aus AZG, GlBG, UrlG und AVRAG. Die wichtigsten Aspekte im Überblick.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung (§ 19d AZG, GlBG)

Das österreichische Recht verbietet ausdrücklich die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitkräften (§ 19d Abs 2 AZG). Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch und sonstige geldwerte Leistungen sind anteilig zu gewähren. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ergänzt diesen Schutz und verbietet jede mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung. Österreichische Dienstnehmer in Teilzeit können Verstöße beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) geltend machen und sich an die Arbeiterkammer Österreich (AK) wenden.

Mehrarbeit und 25-%-Zuschlag (§ 19d Abs 3 AZG)

Österreichische Teilzeitkräfte haben Anspruch auf einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 %, wenn sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus, aber noch unterhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden/Woche) arbeiten. Dieser Zuschlag ist zwingend — er kann nicht durch Einzelvereinbarung unterschritten werden, auch nicht durch Kollektivvertrag (außer bei günstigerer Regelung). Regelmäßige Mehrarbeit kann als Änderung des Beschäftigungsausmaßes nach § 19c AZG gewertet werden, was der Dienstnehmer schriftlich verlangen kann.

Elternteilzeit und AVRAG

Eltern in Österreich haben nach dem AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) das gesetzliche Recht, nach Ende der Karenz ihre Arbeitszeit zu reduzieren (Elternteilzeit). Dieses Recht steht beiden Elternteilen zu und gilt für Betriebe ab 21 Dienstnehmern. In kleineren Betrieben besteht ein Anspruch auf Änderung der Lage der Arbeitszeit. Der Dienstgeber muss die Elternteilzeit gewähren, sofern keine zwingenden Betriebsinteressen entgegenstehen. Das Österreichische Arbeits- und Sozialgericht (ASG) entscheidet bei Streitigkeiten. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die AK informieren beide Seiten kostenlos.

Häufig gestellte Fragen

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