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Mietvertrag Wohnung Vorlage für Österreich

Vermieten oder mieten Sie eine Wohnung in Österreich rechtssicher nach dem Mietrechtsgesetz (MRG). Unsere Mietvertragsvorlage für österreichische Wohnungen berücksichtigt die Voll- und Teilanwendungsbereiche des MRG, den Richtwertmietzins, die Kautionsregelung nach § 16b MRG, Kündigungsschutz und Schlichtungsstellenverfahren — als professionelles PDF sofort verfügbar.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
MIETVERTRAG (WOHNUNG)
Österreich · §§ 1090 Ff. ABGB / Mietrechtsgesetz (MRG)
Mietobjekt: Schottenring 8, 1010 Wien, Top 12, 3. OG
Beginn: 15.05.2026 · Vollanwendung MRG
VERMIETER/IN
Hausverwaltung Mariahilf GmbH
Mariahilfer Straße 78, 1060 Wien · vertreten durch: Mag. Andrea Berger, Geschäftsführerin · Tel: +43 1 533 22 11 · E-Mail: verwaltung@mariahilf-immo.at
MIETER/IN
Sandra Pichler und Markus Pichler
geb. 14.06.1990 · Lerchenfelder Gürtel 22/15, 1080 Wien · Tel: +43 660 123 45 67 · E-Mail: sandra.pichler@example.at
Zwischen den vorstehend bezeichneten Vertragsparteien wird auf Grundlage von §§ 1090 ff. ABGB iVm den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) folgender Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen.
1.
MIETGEGENSTAND
Vermietet wird die Wohnung an der Adresse Schottenring 8, 1010 Wien, Top 12, 3. OG, bestehend aus 3 Zimmern mit einer Nutzfläche von ca. 78 m². Mitvermietet ist ein Kellerabteil (Kellerabteil Nr. 12). Weiters ist ein Kfz-Abstellplatz (Tiefgaragenplatz Nr. 5) mitvermietet.

Die Wohnung dient ausschließlich Wohnzwecken; eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der Vermieters/in. Das Mietobjekt wird im vereinbarten Zustand übergeben; ein Übergabeprotokoll wird gemeinsam erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Es dient als Beweismittel sowohl für den Zustand bei Übergabe als auch für die Endabrechnung bei Rückstellung (§ 1109 ABGB).
2.
RECHTLICHER ANWENDUNGSBEREICH (MRG)
Das Mietverhältnis fällt in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) gemäß § 1 Abs 1 MRG (insbesondere Altbau mit Baubewilligung vor 30.6.1953, Förderwohnungen, Substandard- und Kategoriewohnungen). Es gelten die zwingenden Mietzinsobergrenzen nach §§ 16 ff. MRG (Richtwertmietzins, Kategoriemietzins) sowie der besondere Kündigungsschutz nach § 30 MRG. Die Bestimmungen dieses Vertrags sind im Lichte der zwingenden Schutzbestimmungen des MRG auszulegen; entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 16 Abs 7 und § 30 Abs 3 MRG unwirksam.
3.
MIETBEGINN UND VERTRAGSDAUER
Das Mietverhältnis beginnt am 15.05.2026 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die ordentliche Kündigung richtet sich nach § 30 MRG (Kündigungsschutz Vermieter — nur aus den im Gesetz aufgezählten wichtigen Gründen) bzw. nach § 1116 ABGB für den/die Mieter/in (1 Monat zum Monatsletzten, sofern nicht vertraglich verlängert).
4.
MIETZINS
Der monatliche Hauptmietzins beträgt 850,00 EUR. Die Betriebskosten (§§ 21–22 MRG) betragen 180,00 EUR pro Monat. Die Umsatzsteuer (10 %) beträgt monatlich 10 300,00 EUR.

Der monatliche Bruttomietzins beläuft sich somit auf 113 300,00 EUR.

Der Mietzins ist im Voraus jeweils zum 5. eines jeden Kalendermonats auf das vom/von der Vermieter/in bekanntgegebene Konto zu überweisen. Die Bankverbindung lautet: AT12 1200 0123 4567 8900. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des/der Vermieters/in.
5.
BETRIEBSKOSTEN UND ABRECHNUNG
Als Betriebskosten gelten gemäß § 21 MRG insbesondere: Wassergebühren und allfällige Wasserentsorgungsgebühren, Eichungs- und Wartungskosten der Wasserzähler, Kosten der Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr und Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses, Versicherungsprämien (Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasser- und ggf. Glasbruchversicherung) sowie öffentliche Abgaben (insbesondere Grundsteuer), die Verwaltungskosten und die Kosten für die Hausbesorgung bzw. Hausreinigung.

Die Abrechnung erfolgt jährlich, jedenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 21 Abs 3 MRG). Der/die Mieter/in hat gemäß § 22 MRG das Recht, in die Belege Einsicht zu nehmen. Heizkosten und Warmwasserkosten werden, soweit nicht in den Betriebskosten enthalten, gesondert nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) verrechnet.
6.
KAUTION
Der/die Mieter/in erlegt zur Sicherstellung der vertraglichen Verpflichtungen eine Kaution in Höhe von 3 090,00 EUR. Die Kaution darf gemäß § 16b MRG drei Bruttomonatsmieten nicht übersteigen und ist auf einem nicht-mündelsicheren Sparkonto fruchtbringend anzulegen; die Zinsen stehen dem/der Mieter/in zu. Das Kautionssparbuch wird bei Erste Bank Sparbuch (lautend auf Mieterin) angelegt; eine Kopie/das Sparbuch wird dem/der Mieter/in gegen Bestätigung übergeben. Die Kaution ist bei Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch mit der Schlussabrechnung, an den/die Mieter/in herauszugeben (§ 16b Abs 2 MRG). Eine Verrechnung mit fälligen Forderungen des/der Vermieters/in (Mietzinsrückstände, Schäden, ungeleistete Betriebskosten) ist nur nach belegter und nachweisbarer Geltendmachung zulässig.
7.
ERHALTUNG, VERBESSERUNG UND DULDUNGSPFLICHTEN
Der/die Vermieter/in ist nach § 1096 ABGB bzw. § 3 MRG verpflichtet, das Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und dem/der Mieter/in den ungestörten Gebrauch zu ermöglichen. Erhaltungsarbeiten umfassen insbesondere die Behebung von ernsten Schäden des Hauses (Dach, Fassade, Außenmauern, statisch tragende Bauteile, Versorgungsleitungen). Bei Vollanwendung des MRG sind die Erhaltungspflichten in §§ 3 und 4 MRG abschließend geregelt.

Der/die Mieter/in hat Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 8 MRG zu dulden, wenn diese aus Gründen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Hauses oder im öffentlichen Interesse erforderlich sind und ihm/ihr unter Berücksichtigung aller Umstände zugemutet werden können. Mängel sind dem/der Vermieter/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 1097 ABGB); unterlässt der/die Mieter/in die Anzeige, haftet er/sie für den daraus entstehenden Schaden.
8.
NUTZUNG, RÜCKSICHTNAHME UND HAUSORDNUNG
Der/die Mieter/in hat das Mietobjekt schonend zu behandeln und auf die übrigen Hausbewohner sowie die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind die ortsüblichen Ruhezeiten (in der Regel 22:00 bis 06:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage) einzuhalten. Lärmverursachende Tätigkeiten (Bohren, Hämmern, Musizieren) sind auf zumutbare Zeiten zu beschränken. Die Hausordnung ist als Vertragsbestandteil beigeschlossen; der/die Mieter/in verpflichtet sich zu deren vollumfänglichen Einhaltung. Erhebliche und nachhaltige Verstöße können einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG (erheblich nachteiliger Gebrauch) darstellen.
9.
INDEXANPASSUNG (VPI 2020)
Der Hauptmietzins wird wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020 = 100). Ausgangsbasis ist der Indexwert Mai 2026 (VPI 2020 = 100). Die Anpassung erfolgt jeweils mit Wirkung ab dem auf eine Indexschwankung von mehr als 5 % folgenden Kalendermonat; Schwellenwerte werden nicht ausgelöst, solange die Schwankung 5 % nicht überschreitet (vgl. § 16 Abs 9 MRG analog). Der angepasste Mietzins ist dem/der Mieter/in schriftlich unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage mit einer Vorlauffrist von mindestens 14 Tagen mitzuteilen. Eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen.
10.
KLEINREPARATUREN
Der/die Mieter/in trägt nach § 1096 ABGB in der Auslegung der Rechtsprechung die Kosten kleiner Ausbesserungen und Reparaturen am Inventar des Mietobjekts (z.B. Austausch von Glühbirnen, Dichtungen, Duschschläuchen, WC-Brillen, Türschnappern, Beleuchtungskörpern), soweit diese durch den gewöhnlichen Gebrauch erforderlich werden und einen Einzelaufwand von EUR 200,00 pro Reparaturfall nicht übersteigen. Reparaturen, die diesen Schwellenwert überschreiten, sowie alle strukturellen Mängel und Schäden an mitvermieteten Geräten (Therme, Boiler, Einbauküche), gehen zulasten des/der Vermieters/in (§ 3 MRG bzw. § 1096 ABGB).
11.
INVESTITIONEN UND ABLÖSE
Der/die Mieter/in ist berechtigt, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des/der Vermieters/in werterhöhende Investitionen am Mietobjekt vorzunehmen (z.B. Bad-, Küchen- oder Heizungssanierung). Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der/die Mieter/in nach § 10 MRG (Vollanwendungsbereich) bzw. nach § 1097 ABGB Anspruch auf Investitionsablöse für noch nicht abgeschriebene wesentliche Verbesserungen. Die Geltendmachung hat innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung schriftlich gegen Vorlage der Belege zu erfolgen (§ 10 Abs 4 MRG). Bauliche Veränderungen ohne Zustimmung berechtigen den/die Vermieter/in zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten des/der Mieters/in.
12.
UNTERVERMIETUNG (§ 11 MRG)
Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist gemäß § 11 MRG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des/der Vermieters/in zulässig. Eine kurzfristige Vermietung über Plattformen (Airbnb, Booking u.ä.) ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG einen Kündigungsgrund darstellen (gänzliche Weitergabe ohne schutzwürdiges Interesse). Verstöße berechtigen den/die Vermieter/in zur sofortigen Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG.
13.
TIERHALTUNG, RAUCHEN, HAUSREGELN
(a) Tierhaltung: Die Haltung von Haustieren ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des/der Vermieters/in zulässig. Die Haltung üblicher Kleintiere in Käfigen oder Aquarien (Ziervögel, Fische, Kleinnager), die weder Geruchs- noch Lärmimmissionen verursachen und weder das Mietobjekt noch den Hausfrieden beeinträchtigen, gilt nach OGH-Judikatur als vertragsgemäß und bedarf keiner gesonderten Zustimmung.

(b) Rauchen: Das Rauchen ist in den Innenräumen des Mietobjekts nicht gestattet; auf Balkon und im Freien zulässig. Schäden durch Raucheinwirkung (Verfärbungen, Geruch, Belagsschäden) gehen zulasten des/der Mieters/in und werden im Rückstellungsprotokoll festgehalten.

(c) Schönheitsreparaturen: Eine Verpflichtung des/der Mieters/in zu Schönheitsreparaturen (Ausmalen) wird nicht vereinbart. Bei Rückstellung wird die Wohnung im Zustand übergeben, der sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung ergibt (§ 1109 ABGB).
14.
RÜCKSTELLUNG (§ 1109 ABGB)
Der/die Mieter/in hat das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 1109 ABGB in dem Zustand zurückzustellen, in dem es übernommen wurde — geräumt, gereinigt und unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung. Sämtliche Schlüssel (Wohnungs-, Haus-, Brief-, Keller-, Garagen- und Nebenschlüssel) sind vollständig zurückzugeben; eigenmächtig nachgemachte Schlüssel sind ebenfalls zurückzustellen oder zu vernichten.

Über die Rückstellung wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt; allfällige Mängel sind zu dokumentieren und mit Lichtbildern zu belegen. Die Geltendmachung von Schäden setzt voraus, dass der/die Vermieter/in den ordnungsgemäßen Zustand bei Mietbeginn nachweist (Beweislast für den Übergabezustand). Schäden infolge ordnungsgemäßer Nutzung gehen nicht zulasten des/der Mieters/in.
15.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, insbesondere die Bestimmungen des ABGB und des MRG. Mietrechtliche Streitigkeiten im Vollanwendungsbereich des MRG sind primär bei der zuständigen Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen anhängig zu machen (§ 37 MRG). Sachlich und örtlich zuständig ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; die zwingenden konsumentenschutzrechtlichen Gerichtsstände (§ 14 KSchG) bleiben unberührt.
16.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

(c) Gebühren: Allfällige Vergebührung dieses Mietvertrags nach dem Gebührengesetz (GebG) trifft den/die Mieter/in nur dann, wenn dies gesondert vereinbart wurde; im Übrigen sind die Gebührenkosten zwischen den Parteien aufzuteilen oder vom/von der Vermieter/in zu tragen.

(d) Zusatzvereinbarungen: Die Mitbenutzung des Innenhof-Gartens und der Waschküche ist im Mietzins inbegriffen. Die Hausordnung wird bei Vertragsunterzeichnung übergeben.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original. Geschlossen in Wien am 25.04.2026.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VERMIETER/IN
Hausverwaltung Mariahilf GmbH
Datum: ____________________
MIETER/IN
Sandra Pichler und Markus Pichler
Datum: ____________________

Was ist ein Wohnungsmietvertrag nach österreichischem Recht?

Ein Wohnungsmietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die entgeltliche Überlassung einer Wohnung zum Gebrauch. In Österreich ist das Mietrecht zweigeteilt: Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt für Mietverträge über Wohnungen in Gebäuden, die vor 1945 erbaut wurden oder in Gebäuden mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen — und zwar entweder in Vollanwendung (alle MRG-Schutzbestimmungen gelten) oder in Teilanwendung (nur bestimmte MRG-Regelungen greifen). Wohnungen in nach 1953 errichteten Neubaugründen oder Ein- und Zweifamilienhäusern sind vom MRG ausgenommen und unterliegen dem allgemeinen Mietrecht der §§ 1090 ff. ABGB.

Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des österreichischen MRG gibt es strenge Mietzinsobergrenzen: Der sogenannte Richtwertmietzins (§§ 15 ff. MRG) begrenzt den zulässigen Hauptmietzins je nach Kategorie der Wohnung (A bis D) und dem bundeslandbezogenen Richtwert, der jährlich per Verordnung festgelegt wird. Zuschläge für besondere Ausstattung und Abzüge für Mängel sind zulässig und genau geregelt. Bei einem überhöhten Mietzins kann der Mieter in Österreich die Überprüfung beim zuständigen Bezirksgericht oder bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde beantragen. Die Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien ist für Wiener Mieter die erste Anlaufstelle.

Österreichische Mieter in Vollanwendungsobjekten genießen weitgehenden Kündigungsschutz nach § 30 MRG: Der Vermieter kann nur aus den im Gesetz taxativ aufgezählten Gründen kündigen — z. B. Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch oder dringender Eigenbedarf. Die Kündigung muss durch das Bezirksgericht ausgesprochen werden (Aufkündigung), eine außergerichtliche Kündigung ist nicht möglich. Bei befristeten Mietverträgen nach § 29 MRG beträgt die Mindestmietdauer drei Jahre; kürzere Befristungen sind im Vollanwendungsbereich unwirksam. Österreich bietet damit einen der stärksten Mieterschutz in ganz Europa.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Wohnungsmietvertragsvorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Bestimmungen des MRG und ABGB für rechtssichere Mietverhältnisse ab.

Vertragsparteien

Vollständige Daten von Vermieter und Mieter — Name, Adresse, Geburtsdatum; bei Unternehmen Firmenbuchnummer nach österreichischem Firmenbuchrecht.

Mietobjekt

Genaue Beschreibung der Wohnung — Adresse, Stockwerk, Wohnungsnummer, Nutzfläche in m², Ausstattungskategorie (A–D nach MRG), mitgemietete Nebenräume und Keller.

Mietzins und MRG-Einordnung

Hauptmietzins in Euro mit Angabe, ob MRG (Voll- oder Teilanwendung) oder ABGB gilt — inkl. Richtwertberechnung und zulässiger Zuschläge nach §§ 15 ff. MRG.

Betriebskosten

Regelung der Betriebskosten nach §§ 21 ff. MRG — zulässige Positionen, Abrechnung, Vorauszahlungen und Jahresabrechnung nach österreichischem Mietrecht.

Kaution (§ 16b MRG)

Kautionsvereinbarung nach § 16b MRG — maximal drei Bruttomonatsmieten, Verzinsung, sichere Verwahrung und Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Vertragsdauer und Befristung

Unbefristetes Mietverhältnis oder befristeter Vertrag nach § 29 MRG (Mindestdauer 3 Jahre im Vollanwendungsbereich) — mit Verlängerungsoptionen.

Wertsicherung (VPI-Indexierung)

Wertsicherungsklausel nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) — automatische Mietzinsanpassung bei Überschreitung eines Schwellenwerts nach österreichischem Recht.

Kündigung und Kündigungsfristen

Kündigungsregelungen nach § 30 MRG (nur bei gesetzlichen Kündigungsgründen), gesetzliche Kündigungsfristen und Form der Kündigung (Aufkündigung beim Bezirksgericht).

Erhaltungspflichten

Verteilung der Erhaltungspflichten zwischen Vermieter (§ 3 MRG — Erhaltungsarbeiten) und Mieter (§ 8 MRG — kleinere Instandhaltungen) nach österreichischem Mietrecht.

Übergabeprotokoll

Hinweis auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls bei Einzug und Auszug — wichtigstes Beweismittel für den Zustand der Wohnung in Österreich.

Schlichtungsstelle

Hinweis auf die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der Gemeinde (z. B. Wien) für Streitigkeiten über Mietzins, Betriebskosten und Erhaltungspflichten.

Hausordnung und Vertragsklauseln

Verweis auf die Hausordnung, Regelungen zur Tierhaltung, Untervermietung (§ 11 MRG) und Schlussbestimmungen nach österreichischem Vertragsrecht.

So erstellen Sie Ihren Wohnungsmietvertrag für Österreich

In vier Schritten zu einem rechtssicheren Wohnungsmietvertrag nach österreichischem MRG und ABGB — für Vermieter und Mieter.

  1. 1

    MRG-Anwendungsbereich bestimmen

    Prüfen Sie, ob das Mietobjekt unter das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) in Voll- oder Teilanwendung fällt oder ob es dem allgemeinen ABGB-Mietrecht unterliegt. Die Einordnung ist entscheidend für Mietzinsobergrenzen, Kündigungsschutz und Befristungsregeln in Österreich.

  2. 2

    Mietzins und Betriebskosten festlegen

    Legen Sie den Hauptmietzins unter Berücksichtigung des Richtwerts (§§ 15 ff. MRG) und zulässiger Zuschläge fest. Regeln Sie die Betriebskosten nach §§ 21 ff. MRG und die Kaution nach § 16b MRG (max. 3 Bruttomonatsmieten).

  3. 3

    Vertragsdauer und Kündigung regeln

    Entscheiden Sie zwischen unbefristetem und befristetem Mietvertrag. Im österreichischen Vollanwendungsbereich des MRG beträgt die Mindestbefristung drei Jahre (§ 29 MRG). Legen Sie Kündigungsfristen und Verlängerungsoptionen fest.

  4. 4

    Vorschau prüfen und PDF herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben und laden Sie Ihren fertigen österreichischen Wohnungsmietvertrag als professionelles PDF herunter. Beide Parteien unterzeichnen das Dokument; ein Übergabeprotokoll sollte bei der Schlüsselübergabe erstellt werden.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Mietrecht ist eines der komplexesten in Europa — MRG und ABGB greifen je nach Objekt unterschiedlich, und der Mieterschutz ist sehr weitreichend.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

MRG Voll- und Teilanwendung — österreichische Besonderheit

Das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) unterscheidet zwischen Vollanwendung (alle Schutzbestimmungen gelten — typisch für Altbaugebäude mit mehr als zwei Wohnungen) und Teilanwendung (nur einzelne Bestimmungen, z. B. Kündigungsschutz, gelten — typisch für Neubau-Wohnungen). Im Bereich freier Mietzinsvereinbarung (Neubau ab 1953, Dachgeschossausbau, geförderte Wohnungen) bestehen keine MRG-Mietzinsobergrenzen. Die Einordnung des Mietobjekts ist der wichtigste erste Schritt für jeden Wohnungsmietvertrag in Österreich und sollte mit einem Rechtsanwalt abgeklärt werden.

Richtwertmietzins und Kautionsregelung nach MRG

Im Vollanwendungsbereich des österreichischen MRG ist der Hauptmietzins durch den Richtwert begrenzt (§§ 15 ff. MRG). Der Richtwert wird jährlich per Bundeslandverordnung festgesetzt und beträgt z. B. für Wien derzeit ca. 6,67 €/m² Nutzfläche. Zulässig sind Zuschläge für günstige Lage, besondere Ausstattung oder Lift; Abzüge sind bei Mängeln vorzunehmen. Die Kaution nach § 16b MRG darf maximal drei Bruttomonatsmieten (Hauptmietzins + Betriebskosten + USt) betragen. Sie ist zinsenbringend anzulegen; österreichische Vermieter dürfen Kautionen nicht für laufende Ausgaben verwenden.

Befristung und Kündigungsschutz nach § 29 und § 30 MRG

Befristete Mietverträge im österreichischen MRG-Vollanwendungsbereich müssen mindestens drei Jahre (§ 29 MRG) laufen; kürzere Befristungen sind unwirksam und werden in unbefristete Mietverhältnisse umgedeutet. Der Kündigungsschutz nach § 30 MRG ist taxativ — der Vermieter kann nur aus gesetzlich ausdrücklich genannten Gründen kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Aufkündigung beim zuständigen österreichischen Bezirksgericht, nicht durch einfache Erklärung. Eine Räumungsklage nach § 33 MRG ist das letzte Mittel.

Schlichtungsstelle und Bezirksgericht für Mietsachen in Österreich

In Österreich können Mietzins- und Betriebskostenstreitigkeiten vor der Schlichtungsstelle der Gemeinde (in Wien: Schlichtungsstelle des Wiener Magistrats, MA 50) kostengünstig außergerichtlich gelöst werden. Erst wenn keine Einigung erzielt wird, ist der Weg zum österreichischen Bezirksgericht eröffnet. Das Bezirksgericht Wien-Innere Stadt ist für Wiener Mietsachen häufig die erste gerichtliche Anlaufstelle. Erhaltungspflichten des Vermieters (§ 3 MRG) können vom Mieter beim Bezirksgericht durchgesetzt werden.

Häufig gestellte Fragen

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