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Mietvertrag Geschäftsraum Vorlage für Österreich

Vermieten oder mieten Sie Gewerbeflächen, Büros, Lager oder Ladenlokale in Österreich rechtssicher. Unsere Vorlage für den Geschäftsraum-Mietvertrag berücksichtigt die österreichische MRG-Teilanwendung (§ 1 Abs 2 MRG), die freie Mietzinsvereinbarung, Betriebskosten, Investitionen des Mieters und die Wertsicherungsklausel — als professionelles PDF für Österreich sofort verfügbar.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
MIETVERTRAG (GESCHÄFTSRAUM)
Österreich · §§ 1090 Ff. ABGB / Mietrechtsgesetz (MRG)
Mietobjekt: Schottenring 8, 1010 Wien, Top EG, Geschäftslokal Nr. 3
Beginn: 15.05.2026 · Teilanwendung MRG
VERMIETER/IN
Wienstein Immobilien GmbH
Tuchlauben 7a, 1010 Wien · UID: ATU45678901 · vertreten durch: Mag. Thomas Eberhart, Geschäftsführer · Tel: +43 1 533 22 11 · E-Mail: office@wienstein-immo.at
MIETER/IN
Beckmann and Partner Steuerberatung GmbH
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Mariahilfer Straße 78, 1060 Wien · UID: ATU87654321 · FB-Nr.: FN 234567 a · vertreten durch: Dr. Sabine Beckmann, Geschäftsführerin · Tel: +43 1 234 56 78 · E-Mail: office@beckmann-partner.at
Zwischen den vorstehend bezeichneten Vertragsparteien wird auf Grundlage von §§ 1090 ff. ABGB iVm den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) folgender Mietvertrag über einen Geschäftsraum abgeschlossen.
1.
MIETGEGENSTAND UND VERWENDUNGSZWECK
Vermietet wird der Geschäftsraum an der Adresse Schottenring 8, 1010 Wien, Top EG, Geschäftslokal Nr. 3 mit einer Nutzfläche von ca. 120 m². Mitvermietet sind Lager-/Nebenräume (Kellerlager 25 m², Top K-3). Weiters wird ein Kfz-Abstellplatz (2 Tiefgaragenplätze Nr. 12 und 13) mitvermietet.

Das Mietobjekt darf ausschließlich für freiberufliche Praxis (Arzt, Therapie, Beratung, Kanzlei) (insbesondere Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei) verwendet werden. Eine darüber hinausgehende oder geänderte Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der Vermieters/in. Die Erteilung allfälliger gewerberechtlicher Bewilligungen, gastgewerblicher Konzessionen, baubehördlicher Genehmigungen sowie die Anmeldung beim Magistrat und der Wirtschaftskammer obliegen ausschließlich dem/der Mieter/in. Das Mietobjekt wird im vereinbarten Zustand übergeben; ein Übergabeprotokoll mit Festhaltung des Zustands und allfälliger Mängel wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.
2.
RECHTLICHER ANWENDUNGSBEREICH (MRG)
Das Mietverhältnis fällt in den Teilanwendungsbereich des MRG gemäß § 1 Abs 4 MRG (insbesondere Geschäftsräume in Neubauten ohne Wohnbauförderung mit Baubewilligung nach 30.6.1953). Anwendbar bleiben insbesondere § 14 (Eintrittsrecht), § 29 (Befristungsbestimmungen — Schriftform und freie Mindestdauer für Geschäftsräume), § 30 (Kündigungsschutz) sowie § 16b MRG (Kaution). Die Mietzinsbildung ist im Übrigen frei.
3.
MIETBEGINN UND VERTRAGSDAUER
Das Mietverhältnis beginnt am 15.05.2026 und wird auf bestimmte Zeit bis 14.05.2031 abgeschlossen. Bei Geschäftsräumen besteht keine Mindestbefristung nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG (diese gilt nur für Wohnungen); die Schriftform der Befristung ist jedoch konstitutiv. Eine vorzeitige Kündigung durch den/die Mieter/in vor Ablauf der vereinbarten Dauer ist — vorbehaltlich vertraglicher Sonderregelungen — ausgeschlossen.
4.
MIETZINS UND ZAHLUNG
Der monatliche Hauptmietzins beträgt 2 400,00 EUR. Die Betriebskosten (§§ 21–22 MRG) betragen 380,00 EUR pro Monat als monatliche Akontozahlung; die jährliche Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

Der/die Vermieter/in optiert gemäß § 6 Abs 1 Z 16 iVm § 6 Abs 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht; die Umsatzsteuer in Höhe von 20 % beträgt monatlich 55 600,00 EUR. Voraussetzung der Option ist, dass der/die Mieter/in das Mietobjekt nahezu ausschließlich (≥ 95 %) für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Der monatliche Bruttomietzins beläuft sich somit auf 333 600,00 EUR.

Der Mietzins ist im Voraus jeweils zum 5. eines jeden Kalendermonats auf das vom/von der Vermieter/in bekanntgegebene Konto zu überweisen. Die Bankverbindung lautet: AT12 1200 0123 4567 8900. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB an.
5.
BETRIEBSKOSTEN UND ABRECHNUNG
Als Betriebskosten gelten gemäß § 21 MRG insbesondere: Wassergebühren, Eichungs- und Wartungskosten der Wasserzähler, Kosten der Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr und Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses, Versicherungsprämien (Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasser-, ggf. Glasbruchversicherung), öffentliche Abgaben (insbesondere Grundsteuer), Verwaltungskosten und Kosten für Hausbesorgung bzw. -reinigung.

Bei Geschäftsräumen werden die Betriebskosten überwiegend nach Nutzfläche (m²) auf die Mieter aufgeteilt; eine abweichende Aufteilung (z.B. nach Verbrauch) kann gesondert vereinbart werden. Die jährliche Abrechnung erfolgt bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 21 Abs 3 MRG); die Belege sind nach § 22 MRG zur Einsicht bereitzuhalten. Heizkosten und Warmwasser werden gesondert nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) verrechnet.
6.
KAUTION
Der/die Mieter/in erlegt zur Sicherstellung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen eine Kaution in Höhe von 10 000,00 EUR in Form einer abstrakten Bankgarantie einer österreichischen Bank. Die Kaution dient zur Sicherung der vertragsgemäßen Zahlung des Mietzinses, der Betriebskosten, der Erhaltung des Mietobjekts und allfälliger Schadenersatzansprüche.

Die Kaution wird nach § 16b MRG verzinslich auf einem nicht-mündelsicheren Sparkonto angelegt; die Zinsen stehen dem/der Mieter/in zu. Bei Geschäftsräumen ist eine Kaution bis zu sechs Bruttomonatsmieten in der Praxis üblich und gerichtlich nicht beanstandet. Die Kaution ist bei Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich, spätestens mit der Schlussabrechnung, zurückzustellen; eine Verrechnung mit fälligen Forderungen ist nur nach belegter Geltendmachung zulässig.
7.
ERHALTUNG, INSTANDHALTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
Der/die Vermieter/in hat das Mietobjekt nach § 1096 ABGB bzw. § 3 MRG im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Erhaltungsarbeiten umfassen insbesondere die Behebung ernster Schäden des Hauses (Dach, Fassade, Außenmauern, statisch tragende Bauteile, Versorgungsleitungen sowie Heizungs- und Sanitäranlagen, soweit zentral mitvermietet).

Der/die Mieter/in trägt die Kosten der laufenden Instandhaltung im Inneren des Mietobjekts (Wartung der Innenausstattung, Reparaturen unter EUR 400 pro Fall, Erhaltung mitvermieteter Geräte und Anlagen, soweit gewerbespezifisch). Die Geltendmachung von Mängeln erfolgt unverzüglich schriftlich (§ 1097 ABGB); andernfalls haftet der/die Mieter/in für daraus resultierende Folgeschäden. Bauliche Veränderungen am Mietobjekt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der Vermieters/in; ohne Zustimmung vorgenommene Veränderungen sind bei Vertragsende auf Verlangen des/der Vermieters/in zurückzubauen.
8.
NUTZUNG, BETRIEBSPFLICHT UND SORGFALT
Der/die Mieter/in betreibt das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers (§ 347 UGB). Eine generelle Betriebspflicht in der Form, dass das Geschäft zu festgelegten Geschäftszeiten geöffnet sein muss, besteht nur, soweit dies — insbesondere in Einkaufszentren — gesondert schriftlich vereinbart wurde; allgemeine Lehre und OGH-Rechtsprechung anerkennen vertragliche Betriebspflichten in Center-Mietverträgen. Der/die Mieter/in hat das Mietobjekt schonend zu behandeln, alle gewerberechtlichen, gewerbe- und arbeitsrechtlichen sowie hygienischen Vorschriften einzuhalten und auf Nachbarn und das übrige Hausgemeinschaft Rücksicht zu nehmen.
9.
KÜNDIGUNGSVERZICHT
Beide Vertragsparteien verzichten für die Dauer von 5 Jahren ab Mietbeginn wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Der Verzicht gilt nicht für die außerordentliche Auflösung aus wichtigem Grund nach § 1117 / § 1118 ABGB sowie — bei Vollanwendung des MRG — nicht für die in § 30 MRG abschließend aufgezählten Kündigungsgründe.
10.
INDEXANPASSUNG (VPI 2020)
Der Hauptmietzins wird wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020 = 100). Ausgangsbasis ist der Indexwert Mai 2026 (VPI 2020 = 100). Die Anpassung erfolgt jeweils mit Wirkung ab dem auf eine Indexschwankung von mehr als 3 % folgenden Kalendermonat; geringere Schwankungen werden bis zum nächsten Schwellenüberschritt aufgespart und kumulativ verrechnet. Der angepasste Mietzins ist dem/der Mieter/in unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage mit einer Vorlauffrist von mindestens 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Eine rückwirkende Anpassung über die letzten drei Jahre hinaus ist ausgeschlossen (§ 1486 Z 4 ABGB).
11.
KONKURRENZSCHUTZ UND BRANCHENKLAUSEL
Der/die Vermieter/in verpflichtet sich, im selben Gebäude bzw. in einem Umkreis von 500 Metern während der Dauer des Mietverhältnisses keine weiteren Geschäftsräume an Konkurrenzunternehmen derselben Branche zu vermieten. Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung ist anzunehmen, wenn das Sortiment bzw. die Dienstleistungen zu einem wesentlichen Teil deckungsgleich sind. Bei Verletzung dieses Konkurrenzschutzes hat der/die Mieter/in Anspruch auf angemessene Mietzinsminderung sowie ggf. auf Auflösung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund.

Branchenklausel: Eine Änderung der Geschäftsbranche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der Vermieters/in. Insbesondere bei Geschäftsräumen in einem klar profilierten Standortumfeld (z.B. Einkaufszentrum, Fachmarktstandort) hat der/die Vermieter/in ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des Branchenmix. Vereinbarte Branche: Steuerberatung / Wirtschaftsprüfung.
12.
WERBUNG, BESCHILDERUNG UND ANSCHLÜSSE
Der/die Mieter/in ist berechtigt, an den vereinbarten Stellen des Mietobjekts auf eigene Kosten Beschilderungen, Schaufenster-, Portal- und Außenwerbung anzubringen. Allfällige baubehördliche, gewerberechtliche und ortsbildschutzrechtliche Bewilligungen sind vor Anbringung einzuholen; Schäden aus der Anbringung sind vom Mieter/von der Mieterin zu tragen. Bei Vertragsende ist die Werbeanlage auf eigene Kosten zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. EDV-, Telekom- und Glasfaseranschlüsse sind vom Mieter/von der Mieterin auf eigene Kosten zu beauftragen; eine bauliche Beeinträchtigung des Hauses ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
13.
UNTERVERMIETUNG UND UNTERNEHMENSVERÄUSSERUNG
(a) Untervermietung (§ 11 MRG). Die Untervermietung des Mietobjekts oder von Teilen davon ist mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des/der Vermieters/in zulässig. Der/die Mieter/in haftet weiterhin solidarisch für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

(b) Unternehmensveräußerung (§ 12a MRG). Bei einer Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens (Asset Deal oder Share Deal mit Geschäftsführerwechsel) und damit verbundenem Mieterwechsel ist der/die Vermieter/in nach § 12a Abs 1 MRG berechtigt, den Mietzins auf den marktüblichen angemessenen Mietzins anzuheben. Der/die Mieter/in hat die Veräußerung dem/der Vermieter/in unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen; das Erhöhungsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten ab Anzeige (§ 12a Abs 2 MRG).
14.
INVESTITIONEN UND ABLÖSE
Der/die Mieter/in ist berechtigt, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des/der Vermieters/in werterhöhende Investitionen am Mietobjekt vorzunehmen (z.B. Sanierung, Ausbau, gewerbespezifische Einrichtungen). Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der/die Mieter/in nach § 10 MRG (Vollanwendungsbereich) bzw. nach § 1097 ABGB Anspruch auf Investitionsablöse für noch nicht abgeschriebene wesentliche Verbesserungen. Die Geltendmachung hat innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung schriftlich gegen Vorlage der Belege zu erfolgen (§ 10 Abs 4 MRG). Eine bei Vertragsschluss geleistete Investitionsablöse in Höhe von 25 000,00 EUR wird hiermit beurkundet.
15.
VERSICHERUNGEN
Der/die Mieter/in verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme (mindestens EUR 1.000.000) sowie eine Geschäftsinhaltsversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl, ggf. Glasbruch) abzuschließen und während der gesamten Mietdauer aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen sind die Polizzen sowie der Nachweis der Prämienzahlung vorzulegen. Die Gebäudeversicherung verbleibt beim Vermieter/bei der Vermieterin.
16.
RÜCKSTELLUNG (§ 1109 ABGB)
Der/die Mieter/in hat das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 1109 ABGB in dem Zustand zurückzustellen, in dem es übernommen wurde — geräumt, gereinigt und unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung. Vom/von der Mieter/in eingebrachte Einrichtungen und Werbeanlagen sind auf Verlangen des/der Vermieters/in zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Sämtliche Schlüssel sind vollständig zurückzugeben.

Über die Rückstellung wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt; allfällige Mängel sind zu dokumentieren und mit Lichtbildern zu belegen. Schäden infolge ordnungsgemäßer Nutzung gehen nicht zulasten des/der Mieters/in.
17.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, insbesondere die Bestimmungen des ABGB und des MRG. Sachlich und örtlich zuständig ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; die zwingenden Verbrauchergerichtsstände nach KSchG bleiben unberührt.
18.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

(c) Gebühren: Allfällige Vergebührung dieses Mietvertrags nach dem Gebührengesetz (GebG) — bei Geschäftsraummietverträgen 1 % vom dreifachen Jahresmietzins — trifft die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

(d) Zusatzvereinbarungen: Die ersten zwei Monate (Mai und Juni 2026) werden als mietzinsfreie Anlaufphase zur Adaption der Räumlichkeiten gewährt; Betriebskosten sind ab Mietbeginn zu entrichten.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original. Geschlossen in Wien am 25.04.2026.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VERMIETER/IN
Wienstein Immobilien GmbH
Datum: ____________________
MIETER/IN
Beckmann and Partner Steuerberatung GmbH
Datum: ____________________

Was ist ein Geschäftsraum-Mietvertrag nach österreichischem Recht?

Ein Geschäftsraum-Mietvertrag ist eine Vereinbarung über die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken — z. B. Büros, Ladengeschäfte, Restaurants, Lagerhallen oder Produktionsstätten. In Österreich gilt für Geschäftsraummiete das Mietrechtsgesetz (MRG) nur in Teilanwendung (§ 1 Abs 2 MRG): Die strengen Mietzinsobergrenzen (Richtwert) und die Mietzinsüberprüfungsrechte des Wohnungsmietrechts gelten hier nicht. Stattdessen können Vermieter und Mieter den Mietzins in Österreich grundsätzlich frei vereinbaren — was dem Geschäftsraummietmarkt erhebliche Flexibilität gibt.

Trotz freier Mietzinsvereinbarung gelten im österreichischen Geschäftsraummietrecht wichtige MRG-Teilbestimmungen: Der Kündigungsschutz nach § 30 MRG gilt auch für Geschäftsraummieter in Altgebäuden, sodass Vermieter auch hier nur aus den taxativen gesetzlichen Kündigungsgründen kündigen können. Befristete Gewerbemietverträge in Österreich sind im MRG-Bereich zulässig; im ABGB-Bereich (außerhalb des MRG) kann die Befristung frei vereinbart werden. Die Regelungen zu Betriebskosten und Instandhaltung sind in der Regel vertraglich frei zu regeln, was sorgfältig formulierte Verträge besonders wichtig macht.

Ein gut formulierter österreichischer Geschäftsraum-Mietvertrag regelt neben dem Mietzins vor allem die gewerbliche Nutzung, Mietereinbauten und Investitionen sowie die Rückgabeverpflichtung. Mietereinbauten und Investitionen des Mieters sind in Österreich nach § 10 MRG unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen — was sowohl Vermieter als auch Mieter kennen sollten. Gerichtliche Streitigkeiten aus Geschäftsraummietverträgen werden in Österreich vor dem Bezirksgericht (bis 15.000 €) oder dem Landesgericht — in Wien häufig dem Handelsgericht Wien — ausgetragen, sofern beide Parteien Unternehmer sind.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Vorlage für Geschäftsraum-Mietverträge in Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln nach MRG (Teilanwendung) und ABGB ab.

Vertragsparteien

Vollständige Identifikation von Vermieter und Mieter — Name, Adresse, Firmenbuchnummer, Unternehmensgegenstand nach österreichischem Firmenbuchrecht.

Mietobjekt

Genaue Beschreibung des Geschäftsraums — Adresse, Lage im Gebäude, Nutzfläche in m², Zustand bei Übergabe und mitgemietete Flächen.

Freie Mietzinsvereinbarung

Monatlicher Mietzins in Euro ohne MRG-Mietzinsgrenze (§ 1 Abs 2 MRG — freie Mietzinsvereinbarung), Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten.

Betriebskosten

Regelung der Betriebskosten — Heizung, Wasser, Reinigung, Versicherung, Grundsteuer — mit Abrechnungsmodus und Vorauszahlung nach österreichischem Mietrecht.

Kaution

Kautionsvereinbarung (nicht an die MRG-Dreimonatsobergrenze gebunden bei Gewerbe) — Höhe, Verzinsung und Rückgabefristen nach Vertragsende.

Gewerbliche Nutzung

Klare Bestimmung des Nutzungszwecks — z. B. Einzelhandel, Büro, Gastronomie — mit Regelung zur behördlichen Genehmigung nach Gewerberecht (GewO).

Vertragsdauer und Befristung

Befristeter oder unbefristeter Gewerbemietvertrag nach österreichischem MRG/ABGB — mit Verlängerungsoptionen und Vorkaufsrechtsklauseln.

Wertsicherung (Valorisierung)

Wertsicherungsklausel nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI) — automatische Mietzinsanpassung zum Schutz des Vermieters vor Inflation.

Mietereinbauten und Investitionen

Regelung zu Umbau und Investitionen des Mieters — Genehmigungspflicht, Eigentumsübergang bei Vertragsende, Ablösungsanspruch nach § 10 MRG.

Instandhaltung und Erhaltung

Klare Verteilung der Erhaltungspflichten zwischen Vermieter und Mieter — Außenfassade, Heizung, Innenausbau — nach österreichischem Mietrecht.

Übergabe und Rückgabe

Regelung zur Übergabe des Mietobjekts bei Vertragsbeginn und zur Rückgabe bei Vertragsende — Rückbauverpflichtung des Mieters, Übergabeprotokoll.

Kündigung und Gerichtsstand

Kündigungsfristen, Sonderkündigungsrechte, Gerichtsstand (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien bei Unternehmensparteien) nach österreichischem Recht.

So erstellen Sie Ihren Geschäftsraum-Mietvertrag für Österreich

In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Gewerbemietvertrag nach österreichischem MRG und ABGB.

  1. 1

    MRG-Anwendungsbereich prüfen

    Stellen Sie fest, ob das Geschäftsobjekt unter die MRG-Teilanwendung fällt (§ 1 Abs 2 MRG — Altgebäude) oder ob nur das ABGB gilt (Neubau, Gesamtmiete). Im MRG-Teilanwendungsbereich gelten der Kündigungsschutz des § 30 MRG und die Investitionsablöserechte des § 10 MRG.

  2. 2

    Mietzins und Nebenkosten festlegen

    Vereinbaren Sie den Hauptmietzins frei in Euro — im Gewerbebereich gibt es in Österreich keine Mietzinsobergrenze. Regeln Sie Betriebskosten und Nebenkosten detailliert und legen Sie eine Wertsicherungsklausel nach VPI fest.

  3. 3

    Nutzungszweck und Mietereinbauten definieren

    Bestimmen Sie den genauen Nutzungszweck der Räumlichkeiten und klären Sie, welche Umbaumaßnahmen der Mieter durchführen darf. Regeln Sie Eigentumsübergang und Rückbauverpflichtung bei Vertragsende.

  4. 4

    Vertragsdauer und Kündigung regeln

    Legen Sie fest, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist, und bestimmen Sie die Kündigungsfristen. Bei MRG-Anwendung: beachten Sie den Kündigungsschutz des § 30 MRG auch für Gewerberäume in Altgebäuden.

  5. 5

    Vorschau prüfen und PDF herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben und laden Sie Ihren österreichischen Geschäftsraum-Mietvertrag als professionelles PDF herunter. Erstellen Sie bei der Übergabe gemeinsam ein Übergabeprotokoll.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Gewerbe-Mietrecht bietet einerseits erhebliche Vertragsfreiheit, andererseits bestehen wichtige gesetzliche Schutzbestimmungen, die nicht wegbedungen werden können.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

MRG-Teilanwendung für Geschäftsräume — österreichische Besonderheit

Das österreichische MRG gilt für Geschäftsräume nur in Teilanwendung (§ 1 Abs 2 MRG): Es gibt keine Mietzinsobergrenzen — der Mietzins kann frei vereinbart werden. Anwendbar sind jedoch der Kündigungsschutz (§ 30 MRG), der Rückgabe- und Abnahmepflicht sowie die Investitionsablöse (§ 10 MRG). Im reinen ABGB-Bereich (Neugebäude nach 1953, Gesamtmiete, Einzelobjekte) gilt vollständige Vertragsfreiheit auch bei Kündigung und Befristung. Die korrekte Einordnung ist für jeden österreichischen Gewerbemietvertrag unverzichtbar.

Investitionsablöse nach § 10 MRG in Österreich

Ein wichtiges Spezifikum des österreichischen Mietrechts ist die Investitionsablöse: Nach § 10 MRG hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ablöseanspruch für Investitionen, die den Wert der Mietsache nachhaltig steigern — z. B. Heizungsanlage, Bodenbelag, Einbauten. Der Anspruch besteht auch im Gewerbemietbereich (Teilanwendung) und kann vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Vermieter und Mieter in Österreich sollten den Umfang zulässiger Investitionen und die Ablösemodalitäten klar im Mietvertrag regeln.

Wertsicherung und Betriebskosten in österreichischen Gewerbemietverträgen

In österreichischen Gewerbemietverträgen ist eine Wertsicherungsklausel (VPI-Indexierung) Standard. Sie schützt den Vermieter vor Kaufkraftverlust und ist im österreichischen Mietrecht grundsätzlich zulässig, sofern sie klar und verständlich formuliert ist. Betriebskosten müssen im Gewerbemietbereich detailliert vertraglich geregelt werden, da die gesetzlichen MRG-Betriebskostenregeln (§§ 21 ff. MRG) im Teilanwendungsbereich nur begrenzt gelten. Die österreichische Rechtsprechung des OGH verlangt eine klare Auflistung aller Betriebskostenpositionen im Vertrag.

Gewerbebehördliche Nutzung und Genehmigungen in Österreich

Bei der Anmietung von Gewerbeflächen in Österreich ist zu beachten, dass der Mieter für alle erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigungen nach der Gewerbeordnung (GewO) selbst verantwortlich ist — z. B. Betriebsanlagengenehmigung für Restaurants, Werkstätten oder Lärm emittierende Betriebe. Der Vermieter kann die Vermietung an bestimmte Nutzungszwecke knüpfen; eine Änderung des Nutzungszwecks bedarf in Österreich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Gewerberecht und Mietrecht sind in Österreich strikt zu trennen.

Häufig gestellte Fragen

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