Doxuno
KarriereAT

Konkurrenzklausel Österreich — Kostenlose Vorlage

Erstellen Sie eine rechtswirksame Konkurrenzklausel nach österreichischem Recht (§§ 36–37 AngG). Die Vorlage berücksichtigt die Entgeltgrenze 2026 (ca. 4.065 EUR/Monat), die Höchstdauer von einem Jahr, die räumliche und sachliche Begrenzung sowie die Konventionalstrafe mit richterlichem Mäßigungsrecht. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
KONKURRENZKLAUSEL
Österreich · §§ 36-37 Angg / § 1336 ABGB
Dauer: 12 Monate ab Beendigung
Entgelt: 5 200,00 EUR/Monat
DIENSTGEBER
Wiener Tech Solutions GmbH
Mariahilfer Straße 78, 1070 Wien · vertreten durch: DI Maria Schwarz, CEO
DIENSTNEHMER/IN
Stefan Pichler
geb. 21.05.1986 · Hofzeile 12, 1190 Wien
Im Anschluss an das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis (Eintritt: 01.09.2021, Tätigkeit als Senior Software Engineer (FinTech-Plattform)) wird gemäß §§ 36-37 Angestelltengesetz (AngG) folgende eigenständige Konkurrenzklausel vereinbart, die als Bestandteil des Dienstvertrags gilt:
1.
GESCHÄFTSZWEIG UND SCHUTZINTERESSE
Der Dienstgeber ist im Software-Entwicklung im Bereich FinTech (Banking-APIs, Zahlungsverkehrslösungen) tätig. Der/die Dienstnehmer/in erhält im Rahmen des Dienstverhältnisses Zugang zu vertraulichen Geschäftsunterlagen, Kundenbeziehungen, technischen Verfahren, Preisstrategien und sonstigen geschützten Informationen, deren Weitergabe an Wettbewerber oder eigene Verwendung bei einem Wechsel die wirtschaftlichen Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigen würde.

Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien nachstehende, sachlich, räumlich und zeitlich angemessen begrenzte Beschränkung der nachvertraglichen Erwerbstätigkeit.
2.
KONKURRENZVERBOT
Der/die Dienstnehmer/in verpflichtet sich, nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von 12 Monaten in den gesamten DACH-Raum (Österreich, Deutschland, Schweiz) weder selbständig noch unselbständig in einem mit dem Dienstgeber im Wettbewerb stehenden Geschäftszweig (Software-Entwicklung im Bereich FinTech (Banking-APIs, Zahlungsverkehrslösungen)) tätig zu werden, noch sich an einem solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar (Beteiligung, Beratung, Geschäftsführung, Aufsichtsratstätigkeit) zu beteiligen.

Hinweis Wirksamkeit (§ 36 AngG): Diese Konkurrenzklausel ist nur wirksam, wenn das letzte Monatsentgelt des/der Dienstnehmers/in die nach § 36 Abs 2 AngG festgelegte Entgeltschwelle (2026 ca. 4.065 EUR brutto inkl. aliquoter Sonderzahlungen) übersteigt; das vereinbarte Bruttomonatsentgelt von 5 200,00 EUR liegt über dieser Schwelle liegen. Die maximale Dauer beträgt nach § 36 Abs 1 AngG 1 Jahr.
3.
AUSNAHMEN — UNWIRKSAMKEIT (§ 37 ANGG)
Die Konkurrenzklausel entfällt in folgenden Fällen (§ 37 Abs 2 AngG):

(a) bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Dienstgebers, sofern der/die Dienstnehmer/in dazu nicht durch ein schuldbares Verhalten Anlass gegeben hat;

(b) bei berechtigtem vorzeitigen Austritt des/der Dienstnehmers/in nach § 26 AngG (z.B. wegen Entgeltverzug, Gesundheitsgefährdung);

(c) bei einvernehmlicher Auflösung, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart;

(d) bei Auflösung im Probemonat;

(e) bei Beendigung wegen Pensionsantritts.
4.
KONVENTIONALSTRAFE
Bei jedem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel schuldet der/die Dienstnehmer/in dem Dienstgeber eine Konventionalstrafe in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern (errechnet aus dem letzten Bruttomonatsgehalt vor Beendigung des Dienstverhältnisses, einschließlich aliquoter Sonderzahlungen). Die Strafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB).
5.
ABWERBE- UND ANSPRACHEVERBOT
Zusätzlich zum Konkurrenzverbot verpflichtet sich der/die Dienstnehmer/in, für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses:

(a) keine Mitarbeiter/innen des Dienstgebers (oder verbundener Unternehmen) abzuwerben oder zu einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu veranlassen, weder direkt noch indirekt;

(b) keine Kunden, Auftraggeber oder Lieferanten des Dienstgebers, mit denen er/sie im letzten Jahr vor Beendigung beruflichen Kontakt hatte, mit der Absicht der Geschäftsabwicklung zu kontaktieren oder Aufträge von diesen anzunehmen.

Bei jedem Verstoß gilt die in Punkt 4. vereinbarte Konventionalstrafe in voller Höhe.
6.
KARENZENTSCHÄDIGUNG
Als Ausgleich für die durch die Konkurrenzklausel auferlegte Beschränkung der Erwerbstätigkeit verpflichtet sich der Dienstgeber, für die Dauer der Geltung der Konkurrenzklausel eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 2 600,00 EUR brutto (üblich: 50% des letzten Bruttomonatsentgelts) zu zahlen.

Die Karenzentschädigung wird jeweils am Monatsende auf das vom/von der Dienstnehmer/in bekanntgegebene Konto überwiesen. Bei Verstoß gegen die Konkurrenzklausel entfällt der Anspruch auf Karenzentschädigung ab dem Monat des Verstoßes; bereits ausbezahlte Beträge sind zurückzuerstatten.

Anrechnung anderer Erwerbseinkünfte: Erzielt der/die Dienstnehmer/in während der Konkurrenzfrist Einkünfte aus zulässiger Tätigkeit, werden diese zu 50% auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit Karenz und Einkünfte zusammen 100% des letzten Bruttomonatsentgelts übersteigen.
7.
GEHEIMHALTUNG NACH BEENDIGUNG
Unabhängig von dieser Konkurrenzklausel verpflichtet sich der/die Dienstnehmer/in, sämtliche im Rahmen des Dienstverhältnisses bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Kundendaten, Preislisten, technische Verfahren, Software-Quellcodes, Strategiepapiere, Margen- und Kalkulationsdaten) zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden (§ 11 UWG iVm § 1157 ABGB).

Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht gilt die in Punkt 4. vereinbarte Konventionalstrafe sinngemäß; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflichten nach DSG/DSGVO bestehen unabhängig davon fort.
8.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Konkurrenzklausel ist das sachlich und örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht ausschließlich zuständig (§ 4 ASGG).
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Diese Konkurrenzklausel wurde dem/der Dienstnehmer/in zur eingehenden Prüfung übergeben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

(b) Geltungserhaltende Reduktion: Sollte die Konkurrenzklausel hinsichtlich Dauer, Gebiet oder sachlichem Umfang gerichtlich für teilweise unwirksam erklärt werden, gilt sie im zulässigen Höchstmaß als vereinbart; die übrigen Bestimmungen bleiben in Kraft.

(c) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

(d) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.

Wien, 25.04.2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DIENSTGEBER
Wiener Tech Solutions GmbH
Datum: ____________________
DIENSTNEHMER/IN
Stefan Pichler
Datum: ____________________

Was ist eine Konkurrenzklausel in Österreich?

Eine Konkurrenzklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, durch die der Dienstnehmer nach Ende des Dienstverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum daran gehindert wird, für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder ein eigenes konkurrierendes Unternehmen zu gründen. In Österreich ist die Konkurrenzklausel in §§ 36–37 AngG gesetzlich geregelt. Sie stellt eine erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Dienstnehmers dar und ist deshalb an strenge Voraussetzungen geknüpft. Österreichische Gerichte prüfen die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel im Streitfall stets sorgfältig.

Die wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer österreichischen Konkurrenzklausel ist die Entgeltgrenze: Gemäß § 36 AngG ist eine Konkurrenzklausel nur bei Dienstnehmern zulässig, deren monatliches Entgelt die jeweils gültige Grenze überschreitet — im Jahr 2026 beträgt diese Grenze ca. 4.065 EUR monatlich. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel unwirksam, selbst wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die Grenze wird regelmäßig angepasst und ist vom Bruttogehalt inkl. anteiliger Sonderzahlungen zu berechnen. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet kostenlose Überprüfung von Konkurrenzklauseln an.

In Österreich ist eine Konkurrenzklausel zudem an weitere Schranken gebunden: Die maximale Dauer beträgt ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses (§ 36 Abs 1 AngG). Die Klausel muss sachlich begrenzt sein — sie kann nicht alle Tätigkeiten generell verbieten, sondern nur jene, die im Bereich der tatsächlichen Tätigkeit des Dienstnehmers liegen. Sie muss auch räumlich begrenzt sein. Außerdem ist eine österreichische Konkurrenzklausel nach § 36 Abs 2 AngG unwirksam, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst hat oder wenn der Dienstnehmer aus einem vom Dienstgeber zu vertretenden wichtigen Grund ausgetreten ist. Die Konventionalstrafe (§ 37 AngG iVm § 1336 ABGB) ist zulässig, unterliegt aber dem richterlichen Mäßigungsrecht des österreichischen Gerichts.

Was diese Vorlage enthält

Die österreichische Konkurrenzklausel-Vorlage deckt alle gesetzlich erforderlichen Elemente nach §§ 36–37 AngG für eine rechtswirksame Wettbewerbsbeschränkung ab.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer, Verknüpfung mit dem Hauptarbeitsvertrag.

Entgeltgrenze und Wirksamkeitsvoraussetzung

Bestätigung, dass das Entgelt die Grenze nach § 36 AngG (2026: ca. 4.065 EUR/Monat) übersteigt.

Sachliche Begrenzung

Genaue Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten — begrenzt auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich des Dienstnehmers.

Räumliche Begrenzung

Geografische Eingrenzung des Wettbewerbsverbots (z. B. Österreich, bestimmte Bundesländer, EU).

Zeitliche Begrenzung

Dauer des Verbots — maximal ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses (§ 36 Abs 1 AngG).

Ausnahmen und Karenzentschädigung

Optionale Karenzentschädigungsregelung als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot.

Konventionalstrafe

Höhe der Konventionalstrafe bei Verstoß (§ 37 AngG iVm § 1336 ABGB) — unterliegt richterlichem Mäßigungsrecht.

Unwirksamkeitsklausel

Klarstellung, dass die Klausel bei Auflösung durch den Dienstgeber ohne wichtigen Grund unwirksam ist (§ 36 Abs 2 AngG).

Geschäftsgeheimnisschutz

Ergänzende Regelung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über die Konkurrenzklausel hinaus.

Kundenschutzklausel

Optionales Verbot der Abwerbung von Kunden des Dienstgebers für die Dauer des Verbotszeitraums.

So erstellen Sie eine Konkurrenzklausel in Österreich

Folgen Sie diesen Schritten, um eine rechtswirksame österreichische Konkurrenzklausel nach §§ 36–37 AngG zu erstellen.

  1. 1

    Entgeltgrenze prüfen

    Überprüfen Sie, ob das monatliche Bruttogehalt des Dienstnehmers die aktuelle Grenze nach § 36 AngG übersteigt (2026: ca. 4.065 EUR/Monat). Inkl. anteiliger Sonderzahlungen. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel von Gesetzes wegen unwirksam.

  2. 2

    Tätigkeitsbereich und Geltungsgebiet definieren

    Beschreiben Sie genau, welche Tätigkeiten und Märkte vom Wettbewerbsverbot erfasst sind. Zu weit gefasste Klauseln sind nach österreichischer Rechtsprechung teilnichtig und können auf ein zulässiges Maß geltungserhaltend reduziert werden.

  3. 3

    Dauer und Konventionalstrafe festlegen

    Setzen Sie die Dauer auf maximal ein Jahr. Legen Sie die Konventionalstrafe in angemessener Höhe fest — österreichische Gerichte mäßigen unverhältnismäßige Strafen nach § 1336 ABGB. Eine Staffelung nach Verstößen ist möglich.

  4. 4

    Unwirksamkeitstatbestände aufnehmen

    Halten Sie ausdrücklich fest, dass die Klausel bei Auflösung durch den Dienstgeber ohne wichtigen Grund oder bei berechtigtem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers unwirksam wird (§ 36 Abs 2 AngG).

  5. 5

    Unterzeichnen und im Hauptvertrag verankern

    Die Konkurrenzklausel wird entweder im Hauptarbeitsvertrag oder als gesonderte Anlage dazu vereinbart. Beide Parteien unterzeichnen; der Dienstnehmer sollte sich bei der Arbeiterkammer Österreich (AK) über die Tragweite informieren lassen.

Rechtliche Hinweise

Die österreichische Konkurrenzklausel unterliegt strengen gesetzlichen Grenzen. Zu weit gefasste oder unter der Entgeltgrenze vereinbarte Klauseln sind unwirksam.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Entgeltgrenze und Unwirksamkeit (§§ 36–37 AngG)

Die Entgeltgrenze nach § 36 AngG ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für jede österreichische Konkurrenzklausel. Im Jahr 2026 beträgt sie ca. 4.065 EUR brutto pro Monat (inkl. anteiliger Sonderzahlungen). Vereinbarungen mit Dienstnehmern unterhalb dieser Grenze sind von Gesetzes wegen nichtig — auch dann, wenn beide Parteien unterschrieben haben. Die Grenze ist jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Österreichische Gerichte, insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) und der OGH, wenden diese Schranke strikt an.

Unwirksamkeit bei bestimmten Auflösungsarten

Nach § 36 Abs 2 AngG wird die Konkurrenzklausel in Österreich unwirksam, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber ohne wichtigen Grund aufgelöst wird (ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber), oder wenn der Dienstnehmer aus einem vom Dienstgeber schuldhaft zu vertretenden Grund vorzeitig austritt. In diesen Fällen entfällt das Wettbewerbsverbot automatisch — der Dienstnehmer kann sofort beim Mitbewerber tätig werden. Österreichische Dienstgeber, die Konkurrenzklauseln vereinbaren, sollten sich dieser Konsequenz bewusst sein.

Konventionalstrafe und richterliches Mäßigungsrecht

Bei Verstoß gegen eine wirksame Konkurrenzklausel kann der Dienstgeber in Österreich die vereinbarte Konventionalstrafe nach § 37 AngG iVm § 1336 ABGB geltend machen. Das österreichische Gericht hat jedoch das Recht, eine unverhältnismäßig hohe Konventionalstrafe nach billigem Ermessen zu mäßigen. Darüber hinaus kann der Dienstgeber Unterlassung und Schadenersatz fordern. Wird die Klausel durch ein österreichisches Gericht als zu weit gefasst beurteilt, findet nach OGH-Rechtsprechung eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß statt.

Abwerbeverbot und Geheimnisschutz

Neben der eigentlichen Konkurrenzklausel empfehlen österreichische Unternehmensjuristen häufig ergänzende Klauseln: ein Abwerbeverbot für Kunden und Mitarbeiter des Dienstgebers sowie eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese Klauseln sind weniger stark beschränkt als die Konkurrenzklausel und können auch bei Entgelten unterhalb der Grenze des § 36 AngG vereinbart werden. Das Bundesgesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bietet zusätzlichen Schutz für österreichische Dienstgeber.

Häufig gestellte Fragen

Jetzt Konkurrenzklausel für Österreich erstellen

Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für eine rechtswirksame österreichische Konkurrenzklausel nach §§ 36–37 AngG. Daten eingeben, Vorschau prüfen, als PDF herunterladen.

Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich