Konkurrenzklausel Österreich — Kostenlose Vorlage
Erstellen Sie eine rechtswirksame Konkurrenzklausel nach österreichischem Recht (§§ 36–37 AngG). Die Vorlage berücksichtigt die Entgeltgrenze 2026 (ca. 4.065 EUR/Monat), die Höchstdauer von einem Jahr, die räumliche und sachliche Begrenzung sowie die Konventionalstrafe mit richterlichem Mäßigungsrecht. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.
Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien nachstehende, sachlich, räumlich und zeitlich angemessen begrenzte Beschränkung der nachvertraglichen Erwerbstätigkeit.
Hinweis Wirksamkeit (§ 36 AngG): Diese Konkurrenzklausel ist nur wirksam, wenn das letzte Monatsentgelt des/der Dienstnehmers/in die nach § 36 Abs 2 AngG festgelegte Entgeltschwelle (2026 ca. 4.065 EUR brutto inkl. aliquoter Sonderzahlungen) übersteigt; das vereinbarte Bruttomonatsentgelt von 5 200,00 EUR liegt über dieser Schwelle liegen. Die maximale Dauer beträgt nach § 36 Abs 1 AngG 1 Jahr.
(a) bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Dienstgebers, sofern der/die Dienstnehmer/in dazu nicht durch ein schuldbares Verhalten Anlass gegeben hat;
(b) bei berechtigtem vorzeitigen Austritt des/der Dienstnehmers/in nach § 26 AngG (z.B. wegen Entgeltverzug, Gesundheitsgefährdung);
(c) bei einvernehmlicher Auflösung, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart;
(d) bei Auflösung im Probemonat;
(e) bei Beendigung wegen Pensionsantritts.
(a) keine Mitarbeiter/innen des Dienstgebers (oder verbundener Unternehmen) abzuwerben oder zu einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu veranlassen, weder direkt noch indirekt;
(b) keine Kunden, Auftraggeber oder Lieferanten des Dienstgebers, mit denen er/sie im letzten Jahr vor Beendigung beruflichen Kontakt hatte, mit der Absicht der Geschäftsabwicklung zu kontaktieren oder Aufträge von diesen anzunehmen.
Bei jedem Verstoß gilt die in Punkt 4. vereinbarte Konventionalstrafe in voller Höhe.
Die Karenzentschädigung wird jeweils am Monatsende auf das vom/von der Dienstnehmer/in bekanntgegebene Konto überwiesen. Bei Verstoß gegen die Konkurrenzklausel entfällt der Anspruch auf Karenzentschädigung ab dem Monat des Verstoßes; bereits ausbezahlte Beträge sind zurückzuerstatten.
Anrechnung anderer Erwerbseinkünfte: Erzielt der/die Dienstnehmer/in während der Konkurrenzfrist Einkünfte aus zulässiger Tätigkeit, werden diese zu 50% auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit Karenz und Einkünfte zusammen 100% des letzten Bruttomonatsentgelts übersteigen.
Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht gilt die in Punkt 4. vereinbarte Konventionalstrafe sinngemäß; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflichten nach DSG/DSGVO bestehen unabhängig davon fort.
(b) Geltungserhaltende Reduktion: Sollte die Konkurrenzklausel hinsichtlich Dauer, Gebiet oder sachlichem Umfang gerichtlich für teilweise unwirksam erklärt werden, gilt sie im zulässigen Höchstmaß als vereinbart; die übrigen Bestimmungen bleiben in Kraft.
(c) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(d) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.
Wien, 25.04.2026
Was ist eine Konkurrenzklausel in Österreich?
Eine Konkurrenzklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, durch die der Dienstnehmer nach Ende des Dienstverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum daran gehindert wird, für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder ein eigenes konkurrierendes Unternehmen zu gründen. In Österreich ist die Konkurrenzklausel in §§ 36–37 AngG gesetzlich geregelt. Sie stellt eine erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Dienstnehmers dar und ist deshalb an strenge Voraussetzungen geknüpft. Österreichische Gerichte prüfen die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel im Streitfall stets sorgfältig.
Die wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer österreichischen Konkurrenzklausel ist die Entgeltgrenze: Gemäß § 36 AngG ist eine Konkurrenzklausel nur bei Dienstnehmern zulässig, deren monatliches Entgelt die jeweils gültige Grenze überschreitet — im Jahr 2026 beträgt diese Grenze ca. 4.065 EUR monatlich. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel unwirksam, selbst wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die Grenze wird regelmäßig angepasst und ist vom Bruttogehalt inkl. anteiliger Sonderzahlungen zu berechnen. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet kostenlose Überprüfung von Konkurrenzklauseln an.
In Österreich ist eine Konkurrenzklausel zudem an weitere Schranken gebunden: Die maximale Dauer beträgt ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses (§ 36 Abs 1 AngG). Die Klausel muss sachlich begrenzt sein — sie kann nicht alle Tätigkeiten generell verbieten, sondern nur jene, die im Bereich der tatsächlichen Tätigkeit des Dienstnehmers liegen. Sie muss auch räumlich begrenzt sein. Außerdem ist eine österreichische Konkurrenzklausel nach § 36 Abs 2 AngG unwirksam, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst hat oder wenn der Dienstnehmer aus einem vom Dienstgeber zu vertretenden wichtigen Grund ausgetreten ist. Die Konventionalstrafe (§ 37 AngG iVm § 1336 ABGB) ist zulässig, unterliegt aber dem richterlichen Mäßigungsrecht des österreichischen Gerichts.
Was diese Vorlage enthält
Die österreichische Konkurrenzklausel-Vorlage deckt alle gesetzlich erforderlichen Elemente nach §§ 36–37 AngG für eine rechtswirksame Wettbewerbsbeschränkung ab.
Vertragsparteien
Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer, Verknüpfung mit dem Hauptarbeitsvertrag.
Entgeltgrenze und Wirksamkeitsvoraussetzung
Bestätigung, dass das Entgelt die Grenze nach § 36 AngG (2026: ca. 4.065 EUR/Monat) übersteigt.
Sachliche Begrenzung
Genaue Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten — begrenzt auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich des Dienstnehmers.
Räumliche Begrenzung
Geografische Eingrenzung des Wettbewerbsverbots (z. B. Österreich, bestimmte Bundesländer, EU).
Zeitliche Begrenzung
Dauer des Verbots — maximal ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses (§ 36 Abs 1 AngG).
Ausnahmen und Karenzentschädigung
Optionale Karenzentschädigungsregelung als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot.
Konventionalstrafe
Höhe der Konventionalstrafe bei Verstoß (§ 37 AngG iVm § 1336 ABGB) — unterliegt richterlichem Mäßigungsrecht.
Unwirksamkeitsklausel
Klarstellung, dass die Klausel bei Auflösung durch den Dienstgeber ohne wichtigen Grund unwirksam ist (§ 36 Abs 2 AngG).
Geschäftsgeheimnisschutz
Ergänzende Regelung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über die Konkurrenzklausel hinaus.
Kundenschutzklausel
Optionales Verbot der Abwerbung von Kunden des Dienstgebers für die Dauer des Verbotszeitraums.
So erstellen Sie eine Konkurrenzklausel in Österreich
Folgen Sie diesen Schritten, um eine rechtswirksame österreichische Konkurrenzklausel nach §§ 36–37 AngG zu erstellen.
- 1
Entgeltgrenze prüfen
Überprüfen Sie, ob das monatliche Bruttogehalt des Dienstnehmers die aktuelle Grenze nach § 36 AngG übersteigt (2026: ca. 4.065 EUR/Monat). Inkl. anteiliger Sonderzahlungen. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel von Gesetzes wegen unwirksam.
- 2
Tätigkeitsbereich und Geltungsgebiet definieren
Beschreiben Sie genau, welche Tätigkeiten und Märkte vom Wettbewerbsverbot erfasst sind. Zu weit gefasste Klauseln sind nach österreichischer Rechtsprechung teilnichtig und können auf ein zulässiges Maß geltungserhaltend reduziert werden.
- 3
Dauer und Konventionalstrafe festlegen
Setzen Sie die Dauer auf maximal ein Jahr. Legen Sie die Konventionalstrafe in angemessener Höhe fest — österreichische Gerichte mäßigen unverhältnismäßige Strafen nach § 1336 ABGB. Eine Staffelung nach Verstößen ist möglich.
- 4
Unwirksamkeitstatbestände aufnehmen
Halten Sie ausdrücklich fest, dass die Klausel bei Auflösung durch den Dienstgeber ohne wichtigen Grund oder bei berechtigtem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers unwirksam wird (§ 36 Abs 2 AngG).
- 5
Unterzeichnen und im Hauptvertrag verankern
Die Konkurrenzklausel wird entweder im Hauptarbeitsvertrag oder als gesonderte Anlage dazu vereinbart. Beide Parteien unterzeichnen; der Dienstnehmer sollte sich bei der Arbeiterkammer Österreich (AK) über die Tragweite informieren lassen.
Rechtliche Hinweise
Die österreichische Konkurrenzklausel unterliegt strengen gesetzlichen Grenzen. Zu weit gefasste oder unter der Entgeltgrenze vereinbarte Klauseln sind unwirksam.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Entgeltgrenze und Unwirksamkeit (§§ 36–37 AngG)
Die Entgeltgrenze nach § 36 AngG ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für jede österreichische Konkurrenzklausel. Im Jahr 2026 beträgt sie ca. 4.065 EUR brutto pro Monat (inkl. anteiliger Sonderzahlungen). Vereinbarungen mit Dienstnehmern unterhalb dieser Grenze sind von Gesetzes wegen nichtig — auch dann, wenn beide Parteien unterschrieben haben. Die Grenze ist jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Österreichische Gerichte, insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) und der OGH, wenden diese Schranke strikt an.
Unwirksamkeit bei bestimmten Auflösungsarten
Nach § 36 Abs 2 AngG wird die Konkurrenzklausel in Österreich unwirksam, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber ohne wichtigen Grund aufgelöst wird (ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber), oder wenn der Dienstnehmer aus einem vom Dienstgeber schuldhaft zu vertretenden Grund vorzeitig austritt. In diesen Fällen entfällt das Wettbewerbsverbot automatisch — der Dienstnehmer kann sofort beim Mitbewerber tätig werden. Österreichische Dienstgeber, die Konkurrenzklauseln vereinbaren, sollten sich dieser Konsequenz bewusst sein.
Konventionalstrafe und richterliches Mäßigungsrecht
Bei Verstoß gegen eine wirksame Konkurrenzklausel kann der Dienstgeber in Österreich die vereinbarte Konventionalstrafe nach § 37 AngG iVm § 1336 ABGB geltend machen. Das österreichische Gericht hat jedoch das Recht, eine unverhältnismäßig hohe Konventionalstrafe nach billigem Ermessen zu mäßigen. Darüber hinaus kann der Dienstgeber Unterlassung und Schadenersatz fordern. Wird die Klausel durch ein österreichisches Gericht als zu weit gefasst beurteilt, findet nach OGH-Rechtsprechung eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß statt.
Abwerbeverbot und Geheimnisschutz
Neben der eigentlichen Konkurrenzklausel empfehlen österreichische Unternehmensjuristen häufig ergänzende Klauseln: ein Abwerbeverbot für Kunden und Mitarbeiter des Dienstgebers sowie eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese Klauseln sind weniger stark beschränkt als die Konkurrenzklausel und können auch bei Entgelten unterhalb der Grenze des § 36 AngG vereinbart werden. Das Bundesgesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bietet zusätzlichen Schutz für österreichische Dienstgeber.
Häufig gestellte Fragen
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