Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtswirksame Konkurrenzklausel nach österreichischem Recht (§§ 36–37 AngG). Die Vorlage berücksichtigt die Entgeltgrenze 2026 (ca. 4.065 EUR/Monat), die Höchstdauer von einem Jahr, die räumliche und sachliche Begrenzung sowie die Konventionalstrafe mit richterlichem Mäßigungsrecht. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.
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Eine Konkurrenzklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, durch die der Dienstnehmer nach Ende des Dienstverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum daran gehindert wird, für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder ein eigenes konkurrierendes Unternehmen zu gründen. In Österreich ist die Konkurrenzklausel in §§ 36–37 AngG gesetzlich geregelt. Sie stellt eine erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Dienstnehmers dar und ist deshalb an strenge Voraussetzungen geknüpft. Österreichische Gerichte prüfen die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel im Streitfall stets sorgfältig.
Die wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer österreichischen Konkurrenzklausel ist die Entgeltgrenze: Gemäß § 36 AngG ist eine Konkurrenzklausel nur bei Dienstnehmern zulässig, deren monatliches Entgelt die jeweils gültige Grenze überschreitet — im Jahr 2026 beträgt diese Grenze ca. 4.065 EUR monatlich. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel unwirksam, selbst wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die Grenze wird regelmäßig angepasst und ist vom Bruttogehalt inkl. anteiliger Sonderzahlungen zu berechnen. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet kostenlose Überprüfung von Konkurrenzklauseln an.
In Österreich ist eine Konkurrenzklausel zudem an weitere Schranken gebunden: Die maximale Dauer beträgt ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses (§ 36 Abs 1 AngG). Die Klausel muss sachlich begrenzt sein — sie kann nicht alle Tätigkeiten generell verbieten, sondern nur jene, die im Bereich der tatsächlichen Tätigkeit des Dienstnehmers liegen. Sie muss auch räumlich begrenzt sein. Außerdem ist eine österreichische Konkurrenzklausel nach § 36 Abs 2 AngG unwirksam, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst hat oder wenn der Dienstnehmer aus einem vom Dienstgeber zu vertretenden wichtigen Grund ausgetreten ist. Die Konventionalstrafe (§ 37 AngG iVm § 1336 ABGB) ist zulässig, unterliegt aber dem richterlichen Mäßigungsrecht des österreichischen Gerichts.
Die österreichische Konkurrenzklausel-Vorlage deckt alle gesetzlich erforderlichen Elemente nach §§ 36–37 AngG für eine rechtswirksame Wettbewerbsbeschränkung ab.
Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer, Verknüpfung mit dem Hauptarbeitsvertrag.
Bestätigung, dass das Entgelt die Grenze nach § 36 AngG (2026: ca. 4.065 EUR/Monat) übersteigt.
Genaue Beschreibung der verbotenen Tätigkeiten — begrenzt auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich des Dienstnehmers.
Geografische Eingrenzung des Wettbewerbsverbots (z. B. Österreich, bestimmte Bundesländer, EU).
Dauer des Verbots — maximal ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses (§ 36 Abs 1 AngG).
Optionale Karenzentschädigungsregelung als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot.
Höhe der Konventionalstrafe bei Verstoß (§ 37 AngG iVm § 1336 ABGB) — unterliegt richterlichem Mäßigungsrecht.
Klarstellung, dass die Klausel bei Auflösung durch den Dienstgeber ohne wichtigen Grund unwirksam ist (§ 36 Abs 2 AngG).
Ergänzende Regelung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über die Konkurrenzklausel hinaus.
Optionales Verbot der Abwerbung von Kunden des Dienstgebers für die Dauer des Verbotszeitraums.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine rechtswirksame österreichische Konkurrenzklausel nach §§ 36–37 AngG zu erstellen.
Überprüfen Sie, ob das monatliche Bruttogehalt des Dienstnehmers die aktuelle Grenze nach § 36 AngG übersteigt (2026: ca. 4.065 EUR/Monat). Inkl. anteiliger Sonderzahlungen. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel von Gesetzes wegen unwirksam.
Beschreiben Sie genau, welche Tätigkeiten und Märkte vom Wettbewerbsverbot erfasst sind. Zu weit gefasste Klauseln sind nach österreichischer Rechtsprechung teilnichtig und können auf ein zulässiges Maß geltungserhaltend reduziert werden.
Setzen Sie die Dauer auf maximal ein Jahr. Legen Sie die Konventionalstrafe in angemessener Höhe fest — österreichische Gerichte mäßigen unverhältnismäßige Strafen nach § 1336 ABGB. Eine Staffelung nach Verstößen ist möglich.
Halten Sie ausdrücklich fest, dass die Klausel bei Auflösung durch den Dienstgeber ohne wichtigen Grund oder bei berechtigtem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers unwirksam wird (§ 36 Abs 2 AngG).
Die Konkurrenzklausel wird entweder im Hauptarbeitsvertrag oder als gesonderte Anlage dazu vereinbart. Beide Parteien unterzeichnen; der Dienstnehmer sollte sich bei der Arbeiterkammer Österreich (AK) über die Tragweite informieren lassen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die österreichische Konkurrenzklausel unterliegt strengen gesetzlichen Grenzen. Zu weit gefasste oder unter der Entgeltgrenze vereinbarte Klauseln sind unwirksam.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Die Entgeltgrenze nach § 36 AngG ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für jede österreichische Konkurrenzklausel. Im Jahr 2026 beträgt sie ca. 4.065 EUR brutto pro Monat (inkl. anteiliger Sonderzahlungen). Vereinbarungen mit Dienstnehmern unterhalb dieser Grenze sind von Gesetzes wegen nichtig — auch dann, wenn beide Parteien unterschrieben haben. Die Grenze ist jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Österreichische Gerichte, insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) und der OGH, wenden diese Schranke strikt an.
Nach § 36 Abs 2 AngG wird die Konkurrenzklausel in Österreich unwirksam, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber ohne wichtigen Grund aufgelöst wird (ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber), oder wenn der Dienstnehmer aus einem vom Dienstgeber schuldhaft zu vertretenden Grund vorzeitig austritt. In diesen Fällen entfällt das Wettbewerbsverbot automatisch — der Dienstnehmer kann sofort beim Mitbewerber tätig werden. Österreichische Dienstgeber, die Konkurrenzklauseln vereinbaren, sollten sich dieser Konsequenz bewusst sein.
Bei Verstoß gegen eine wirksame Konkurrenzklausel kann der Dienstgeber in Österreich die vereinbarte Konventionalstrafe nach § 37 AngG iVm § 1336 ABGB geltend machen. Das österreichische Gericht hat jedoch das Recht, eine unverhältnismäßig hohe Konventionalstrafe nach billigem Ermessen zu mäßigen. Darüber hinaus kann der Dienstgeber Unterlassung und Schadenersatz fordern. Wird die Klausel durch ein österreichisches Gericht als zu weit gefasst beurteilt, findet nach OGH-Rechtsprechung eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß statt.
Neben der eigentlichen Konkurrenzklausel empfehlen österreichische Unternehmensjuristen häufig ergänzende Klauseln: ein Abwerbeverbot für Kunden und Mitarbeiter des Dienstgebers sowie eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese Klauseln sind weniger stark beschränkt als die Konkurrenzklausel und können auch bei Entgelten unterhalb der Grenze des § 36 AngG vereinbart werden. Das Bundesgesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bietet zusätzlichen Schutz für österreichische Dienstgeber.
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