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Kaufvertrag für bewegliche Sachen — Vorlage für Österreich

Verkaufen Sie Möbel, Elektronik, Maschinen oder andere bewegliche Gegenstände rechtssicher nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage deckt alle Anforderungen der §§ 1053 ff. ABGB, der Gewährleistungsregelungen (§§ 922 ff. ABGB) und des KSchG ab — in wenigen Minuten als professionelles PDF für Österreich fertig.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
KAUFVERTRAG ÜBER BEWEGLICHE SACHEN
Gemäß öSterreichischem ABGB (§§ 1053 Ff. ABGB) · ElektronikgeräT
Kaufpreis: 2 350,00 EUR (ohne USt. (Privatverkauf))
Vertragsdatum: 15. Mai 2026
VERKÄUFER/IN
Bernhard Holzer
Mariahilfer Straße 128/14, 1070 Wien · b.holzer@gmx.at · +43 664 1234567
KÄUFER/IN
Mag. Sandra Lechner
Schubertstraße 7, 8010 Graz · sandra.lechner@chello.at · +43 660 9876543
Zwischen den vorstehend bezeichneten Vertragsparteien wird über den nachfolgend beschriebenen Kaufgegenstand ein Kaufvertrag im Sinne von §§ 1053 ff. ABGB abgeschlossen. Die Parteien bekräftigen den Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 883 ABGB) und verpflichten sich zur Vertragserfüllung nach Treu und Glauben (§ 914 ABGB).
1.
VERTRAGSPARTEIEN
Zwischen Bernhard Holzer, Mariahilfer Straße 128/14, 1070 Wien (nachfolgend „Verkäufer/in“) und Mag. Sandra Lechner, Schubertstraße 7, 8010 Graz (nachfolgend „Käufer/in“) wird folgender Kaufvertrag nach §§ 1053 ff. ABGB abgeschlossen.
2.
KAUFGEGENSTAND
Der/die Verkäufer/in verkauft dem/der Käufer/in die nachstehend beschriebene bewegliche Sache zu Eigentum:

Bezeichnung: Apple MacBook Pro 14" M3 Pro (2024)
Detailbeschreibung: Marke: Apple
Modell: MacBook Pro 14"
Prozessor: M3 Pro (12-Core CPU, 18-Core GPU)
Arbeitsspeicher: 36 GB Unified Memory
Speicher: 1 TB SSD
Farbe: Space Schwarz
Kaufdatum (Erstkauf): 15. November 2024
Seriennummer: C02ZX1A2B3C4
Zustand: Gebraucht
Zubehör / Beilagen: Original Karton mit Verpackung, USB-C Netzteil 96W, Apple Care+ bis 14.11.2026 (übertragbar), Schutzhülle aus Filz
Bekannte Mängel: Geringe Gebrauchsspuren am Gehäuserand (sichtbar bei genauem Hinsehen). Akkukapazität laut Systembericht 96%. Display ohne Mängel.

Der/die Verkäufer/in sichert zu, rechtmäßige/r Eigentümer/in des Kaufgegenstands zu sein und über diesen frei verfügen zu können. Es bestehen keine Rechte Dritter (Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte, Leasingrechte), die der Eigentumsübertragung entgegenstehen (§ 923 ABGB – Rechtsmängelhaftung).
3.
KAUFPREIS
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 2 350,00 EUR (ohne USt. (Privatverkauf)). Der Kaufpreis versteht sich als Festpreis; weitere Forderungen (insbesondere Überführungs-, Anmelde- oder Aufbereitungskosten) sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart.
4.
ZAHLUNG UND EIGENTUMSÜBERGANG
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt durch Banküberweisung, auf IBAN AT45 1957 0001 2345 6789, Zahlungsfrist 5 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum der Übergabe zu laufen. Bei verspateter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (4 % p.a. nach § 1000 ABGB; bei beidseitigen Unternehmensgeschäften 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB). Mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Kaufgegenstand auf den/die Käufer/in über.
5.
ÜBERGABE, NUTZEN UND GEFAHR
Die Übergabe des Kaufgegenstands erfolgt am 20. Mai 2026 am Ort Mariahilfer Straße 128/14, 1070 Wien. Mit der Übergabe gehen Nutzen und Gefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung) auf den/die Käufer/in über (§ 1064 iVm § 1051 ABGB). Der/die Käufer/in ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Übergabe unverzüglich zu prüfen und allfällige offen erkennbare Mängel sofort schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind binnen angemessener Frist nach Entdeckung zu rügen (§ 377 UGB bei beidseitigen Unternehmensgeschäften – Verlust der Gewährleistung bei verspateter Rüge).
6.
GEWÄHRLEISTUNG
Die Parteien schließen die Gewährleistung für Sachmängel im Rahmen des gesetzlich Zulässigen aus (§ 928 ABGB). Der Kaufgegenstand wird „wie besichtigt und probegefahren/geprüft, ohne jede Gewähr“ verkauft. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für:
(a) arglistig verschwiegene Mängel,
(b) Eigenschaften, die der/die Verkäufer/in ausdrücklich zugesichert hat (§ 922 ABGB),
(c) Schadenersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB),
(d) Verbrauchergeschäfte (B2C): Bei einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG (Verkauf eines Unternehmers an einen Konsumenten) ist eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 9 KSchG vor Kenntnis des Mangels unzulässig; ebenso gilt zwingend das VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) für Waren, die seit 1.1.2022 verkauft werden.
7.
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN
Der Verkäufer übergibt dem Käufer bei Vertragsabschluss eine Kopie der ursprünglichen Apple-Rechnung sowie den AppleCare+-Vertrag zur Übertragung auf den neuen Eigentümer.
8.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart (§ 104 JN – Gerichtsstandvereinbarung). Bei Verbrauchergeschäften bleibt der zwingende Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des/der Konsumenten/in unberührt (§ 14 KSchG).
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

(b) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(c) Vollständigkeit: Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VERKÄUFER/IN
Bernhard Holzer
Datum: ____________________
KÄUFER/IN
Mag. Sandra Lechner
Datum: ____________________

Was ist ein Kaufvertrag für bewegliche Sachen?

Ein Kaufvertrag für bewegliche Sachen ist eine Vereinbarung, durch die der Verkäufer verpflichtet wird, die Kaufsache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat (§§ 1053 ff. ABGB). Im österreichischen Recht ist zu beachten, dass Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Eigentumsübergang) getrennt zu betrachten sind: Das Eigentum an beweglichen Sachen geht erst durch körperliche Übergabe (Tradition) auf den Käufer über (§ 425 ABGB) — der bloße Vertragsabschluss genügt in Österreich nicht.

Das österreichische Gewährleistungsrecht schützt Käufer besonders umfassend: Bei einem Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, kann der Käufer zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen (§§ 922 ff. ABGB). Erst wenn dies unmöglich oder unverhältnismäßig ist, stehen Preisminderung oder Vertragsauflösung zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB); bei Verbrauchern greift eine Beweislastumkehr für sechs Monate nach § 924 ABGB, sodass vermutet wird, der Mangel habe bereits bei Übergabe bestanden. Im Unterschied zum deutschen Recht kann die Gewährleistung in Österreich nur zwischen Unternehmern beschränkt werden.

In Österreich ist der Kaufvertrag für bewegliche Sachen grundsätzlich formfrei — er kann mündlich, schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden. Dennoch empfiehlt sich gerade bei höherwertigen Gegenständen stets die Schriftform, weil sie den Beweis der Mängelfreiheit, des vereinbarten Kaufpreises und des Übergabezeitpunkts erleichtert. Österreichische Gerichte — Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) — orientieren sich an den Vertragsdokumenten als primärer Erkenntnisquelle. Auch für das österreichische Finanzamt ist ein schriftlicher Kaufvertrag bei Fahrzeugen oder Betriebsmitteln regelmäßig Pflicht.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Kaufvertragsvorlage für bewegliche Sachen in Österreich enthält alle gesetzlich relevanten Klauseln nach ABGB und KSchG.

Vertragsparteien

Vollständige Identifikation von Verkäufer und Käufer — Name, Adresse, bei Unternehmen Firmenbuchnummer nach österreichischem Firmenbuchrecht.

Kaufgegenstand

Genaue Beschreibung der beweglichen Sache — Art, Marke, Modell, Seriennummer, Zustand (neu/gebraucht) und alle wertbestimmenden Merkmale.

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten

Kaufpreis in Euro (€) inkl. oder exkl. USt, Fälligkeit, Zahlungsart (Bar, Überweisung, Ratenzahlung) sowie ggf. Anzahlungsvereinbarung.

Eigentumsübergang (§ 425 ABGB)

Klare Regelung, wann das Eigentum auf den Käufer übergeht — in der Regel bei Übergabe und Zahlung; bei Ratenzahlung optional Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht.

Übergabe und Gefahrtragung

Übergabeort, Übergabedatum und Regelung, ab wann der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt (§ 1064 ABGB).

Zustand und bekannte Mängel

Deklaration des Zustands der Sache; bei Gebrauchtware: ausdrücklicher Hinweis auf bekannte Mängel zur Vermeidung von Gewährleistungsansprüchen.

Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB)

Gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei beweglichen Sachen; bei Verbraucherkauf (B2C) keine Beschränkung möglich — bei B2B vertragliche Kürzung zulässig.

Schadensersatz (§ 1295 ABGB)

Regelung zu Schadensersatzansprüchen bei schuldhafter Pflichtverletzung des Verkäufers nach österreichischem Schadenersatzrecht.

Rücktrittsrecht und Widerruf

Bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften: gesetzliches Widerrufsrecht nach FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) von 14 Tagen für Verbraucher.

Eigentumsvorbehalt (optional)

Optionaler Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung — wichtig bei Ratenzahlung oder Vorkasse-Lieferung.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Österreichisches Recht (ABGB, KSchG) mit Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten oder am vereinbarten Übergabeort in Österreich.

Schlussbestimmungen

Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis für Änderungen sowie Vollständigkeitsklausel nach österreichischem Vertragsrecht.

So erstellen Sie Ihren Kaufvertrag für bewegliche Sachen

In vier Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Kaufvertrag — auch ohne juristische Vorkenntnisse.

  1. 1

    Kaufgegenstand beschreiben

    Beschreiben Sie den Kaufgegenstand so genau wie möglich — Typ, Marke, Modell, Seriennummer, Baujahr und Zustand. Eine genaue Beschreibung verhindert spätere Mängelstreitigkeiten nach österreichischem Gewährleistungsrecht.

  2. 2

    Parteien und Kaufpreis eintragen

    Geben Sie die vollständigen Daten von Verkäufer und Käufer ein. Legen Sie den Kaufpreis in Euro und die Zahlungsmodalitäten fest — bar, Überweisung oder Raten.

  3. 3

    Übergabe und Gewährleistung festlegen

    Bestimmen Sie Übergabedatum und -ort sowie die Gewährleistungsbedingungen. Bei Gebrauchtware zwischen Privatpersonen können Sie bekannte Mängel ausdrücklich deklarieren, um Gewährleistungsansprüche nach österreichischem Recht auszuschließen.

  4. 4

    Vorschau prüfen und PDF herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben in der Live-Vorschau und laden Sie Ihren fertigen österreichischen Kaufvertrag für bewegliche Sachen als professionelles PDF herunter. Beide Parteien unterzeichnen das Dokument.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Kaufrecht für bewegliche Sachen hat gegenüber anderen Rechtsordnungen einige Besonderheiten, die Käufer und Verkäufer kennen sollten.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Eigentumsübergang durch Übergabe (§ 425 ABGB)

In Österreich gilt das Traditionsprinzip: Das Eigentum an beweglichen Sachen geht nicht schon durch den Kaufvertrag, sondern erst durch die körperliche Übergabe der Sache auf den Käufer über (§ 425 ABGB). Ein schriftlicher Kaufvertrag dokumentiert daher sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch den Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts. Bei Eigentumsvorbehalt — also wenn das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung übergehen soll — ist der Vorbehalt ausdrücklich im Vertrag zu vereinbaren; ohne diese Vereinbarung geht das Eigentum mit der Übergabe über, unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits bezahlt wurde.

Gewährleistungsrecht nach §§ 922 ff. ABGB

Das österreichische Gewährleistungsrecht nach §§ 922 ff. ABGB ist bei Verbraucherkäufen (B2C) zwingend und kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden. Bei beweglichen Sachen besteht eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe. In den ersten sechs Monaten wird gesetzlich vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 924 ABGB — Beweislastumkehr). Der Käufer hat zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch; erst wenn dies scheitert, kommen Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung) in Betracht. Zwischen Unternehmern (B2B) kann die Gewährleistung vertraglich auf ein Jahr oder auf bestimmte Mängelarten beschränkt werden.

Verbraucherschutz nach KSchG und FAGG

Kaufverträge mit Verbrauchern in Österreich unterliegen dem strengen Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Unzulässig sind insbesondere Klauseln, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausschließen oder wesentlich verschlechtern (§ 9 KSchG). Bei Fernabsatzverträgen (Onlineshops, Teleshopping) und Haustürgeschäften gilt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) mit einem 14-tägigen Widerrufsrecht für österreichische Verbraucher. Verstöße gegen das KSchG können zur Nichtigkeit der betreffenden Klausel führen.

Gerichtsstand und Durchsetzung in Österreich

Streitigkeiten aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen werden in Österreich bei einem Streitwert bis 15.000 € vor dem Bezirksgericht (BG) verhandelt; darüber ist das Landesgericht (LG) zuständig (§ 49 JN). Österreichische Verbraucher können bei der Konsumentenschutzstelle oder dem VKI (Verein für Konsumenteninformation) außergerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen gilt in Österreich das UN-Kaufrecht (CISG), sofern beide Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben und das CISG nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Häufig gestellte Fragen

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