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Geringfügige Beschäftigung Österreich — Kostenlose Vertragsvorlage

Erstellen Sie einen rechtssicheren Vertrag für geringfügige Beschäftigung nach österreichischem Recht. Die Vorlage berücksichtigt die Geringfügigkeitsgrenze 2026 (518,44 EUR/Monat nach § 5 Abs 2 ASVG), die Unfallversicherungspflicht, die freiwillige Selbstversicherung und die Dienstgeberabgabe. Für Österreich konzipiert — als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
DIENSTVERTRAG ÜBER GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Österreich · § 5 Abs 2 ASVG / Angg / §§ 1151 Ff. ABGB
Beginn: 01.06.2026 · 10 h/Woche
480,00 EUR/Monat
DIENSTGEBER
Café Wiener Melange e.U.
FN 678901d · Kärntner Straße 22, 1010 Wien · vertreten durch: Markus Weber, Inhaber · E-Mail: office@wiener-melange.at · Tel: +43 1 456 78 90
DIENSTNEHMER/IN
Sophie Lechner
geb. 08.11.1999 · SV-Nr.: 3456 081199 · Praterstraße 14/8, 1020 Wien
Zwischen den oben genannten Vertragsparteien wird gemäß §§ 1151 ff. ABGB iVm AngG, AZG, UrlG und § 5 Abs 2 ASVG folgender Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung abgeschlossen:
1.
BEGINN UND ART DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Das Dienstverhältnis beginnt am 01.06.2026 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG; das vereinbarte Entgelt liegt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2026 ca. 518,44 EUR).

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat nach § 19 Abs 2 AngG; während des Probemonats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig aufgelöst werden.
2.
TÄTIGKEIT UND DIENSTORT
Der/die Dienstnehmer/in wird als Servicekraft (Wochenende) aufgenommen. Dienstort ist Wien. Die Tätigkeit erfolgt nach den Weisungen des Dienstgebers im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit und unter Beachtung der Treue- und Sorgfaltspflichten (§§ 1153, 1157 ABGB).
3.
ARBEITSZEIT
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt wie folgt:

Sa und So jeweils 9:00–14:00 Uhr

Eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ist mindestens 2 Wochen im Voraus bekanntzugeben (§ 19c AZG). Pausen- und Höchstarbeitszeitregelungen nach AZG sind einzuhalten.
4.
ENTGELT
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt pauschal 480,00 EUR und entspricht der Einstufung im anwendbaren Kollektivvertrag (Hotel- und Gastgewerbe).

Das Entgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG (2026 ca. 518,44 EUR pro Monat). Bei Überschreitung der Grenze in einem Monat tritt für diesen Monat volle Sozialversicherungspflicht ein.
5.
SOZIALVERSICHERUNG
Bei geringfügiger Beschäftigung besteht nach § 7 Abs 3 ASVG ausschließlich Unfallversicherungspflicht (Beitrag: 1,1% des Entgelts, durch den Dienstgeber zu tragen).

Die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG (Pauschalbeitrag 2026 ca. 73 EUR pro Monat) wurde dem/der Dienstnehmer/in zur Kenntnis gebracht; eine entsprechende Anmeldung erfolgt durch den/die Dienstnehmer/in selbst bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Bei mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen kann durch Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden — in diesem Fall tritt rückwirkend Vollversicherungspflicht ein (§ 471a ASVG).
6.
URLAUB, ENTGELTFORTZAHLUNG UND SONDERZAHLUNGEN
Der/die Dienstnehmer/in hat dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie nicht-geringfügig Beschäftigte (Gleichbehandlungsgebot):

(a) Urlaub: 5 Wochen pro Arbeitsjahr nach § 2 UrlG (aliquot zur Beschäftigungsdauer und Wochenstundenzahl).

(b) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: nach § 8 AngG (1.-5. Dienstjahr: 6 Wochen voll + 4 Wochen halb).

(c) Sonderzahlungen: Aliquoter Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach anwendbarem Kollektivvertrag (Hotel- und Gastgewerbe).

(d) Betriebliche Vorsorge / Abfertigung Neu: Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse nach BMSVG (1,53% des Entgelts).
7.
BEENDIGUNG
Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf eines allfälligen Probemonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 20 AngG aufgelöst werden:

(a) Dienstgeber: mindestens 6 Wochen, jeweils zum Quartalsende; verlängert sich nach 2/5/15/25 Dienstjahren auf 2/3/4/5 Monate.

(b) Dienstnehmer/in: 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vorbehalten bleiben einvernehmliche Auflösung sowie berechtigte Entlassung/vorzeitiger Austritt nach §§ 26, 27 AngG.
8.
GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
Der/die Dienstnehmer/in ist verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während und nach Beendigung des Dienstverhältnisses Stillschweigen zu bewahren (§ 11 UWG, § 1157 ABGB iVm § 27 Z 1 AngG).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach DSG und DSGVO (VO (EU) 2016/679) ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Dienstverhältnisses.
9.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für sämtliche Streitigkeiten ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien ausschließlich zuständig (§ 4 ASGG).
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

(c) Anwendbarer Kollektivvertrag: Der einschlägige KV geht im Sinne des § 3 ArbVG vor, sofern günstiger.

(d) Ausfertigung: Zwei gleichlautende Exemplare; jede Partei erhält ein Original.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DIENSTGEBER
Café Wiener Melange e.U.
Datum: ____________________
DIENSTNEHMER/IN
Sophie Lechner
Datum: ____________________

Was ist geringfügige Beschäftigung in Österreich?

Geringfügige Beschäftigung bezeichnet in Österreich ein Dienstverhältnis, bei dem das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigt. Im Jahr 2026 beträgt diese Grenze ca. 518,44 EUR pro Monat. Wird die Grenze nicht überschritten, ist der Dienstnehmer von der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht nach ASVG befreit — mit einer wichtigen Ausnahme: Die Unfallversicherung nach ASVG bleibt bestehen und wird vom Dienstgeber allein getragen. Damit ist österreichischen geringfügig Beschäftigten im Falle eines Arbeitsunfalls zumindest grundlegender Schutz garantiert.

Trotz des reduzierten Versicherungsschutzes gelten für geringfügig Beschäftigte in Österreich nahezu alle arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen — einschließlich Urlaubsrecht (UrlG), Entgeltfortzahlung im Krankenfall und Kündigungsschutz. Der Urlaubsanspruch entsteht pro rata temporis entsprechend der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Für geringfügig Beschäftigte gelten die Sonderzahlungsregelungen (13./14. Bezug) aus dem jeweiligen Kollektivvertrag ebenso wie für andere Dienstnehmer. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) ist auch für geringfügig Beschäftigte die kostenlose Beratungseinrichtung.

In Österreich kann eine geringfügig beschäftigte Person freiwillig eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung abschließen (§ 19a ASVG). Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Dienstnehmer selbst. Für den Dienstgeber fällt bei geringfügiger Beschäftigung eine besondere Dienstgeberabgabe (§ 5a AMPFG) an, wenn mehrere geringfügig Beschäftigte zusammen die einfache Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Österreichische Dienstgeber sind auch bei geringfügiger Beschäftigung verpflichtet, den Dienstnehmer vor Dienstantritt beim österreichischen Sozialversicherungssystem (ASVG) — zumindest in der Unfallversicherung — anzumelden.

Was diese Vorlage enthält

Die österreichische Vorlage für geringfügige Beschäftigung deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche eines rechtssicheren Vertrags nach ASVG und AngG/ABGB ab.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer inkl. Firmenbuchnummer und Geburtsdatum.

Geringfügigkeitsgrenze 2026

Klarer Hinweis auf die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) und Bestätigung der Unterschreitung.

Entgelt und Arbeitszeit

Monatliches oder stundenbezogenes Entgelt sowie vereinbarte Wochenstunden.

Aufgabenbeschreibung

Tätigkeitsbeschreibung und Einsatzbereich des Dienstnehmers.

Beginn und Dauer

Dienstbeginn und — bei Befristung — Enddatum des geringfügigen Dienstverhältnisses.

Unfallversicherung (ASVG)

Hinweis auf die bestehende Unfallversicherungspflicht, die der Dienstgeber allein trägt.

Freiwillige Selbstversicherung

Information über die Möglichkeit der Selbstversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung (§ 19a ASVG).

Urlaubsanspruch

Anteiliger Urlaub nach UrlG auf Basis der vereinbarten Wochenstunden.

Kündigungsfristen

Anwendbare Kündigungsfristen nach AngG/ABGB oder Kollektivvertrag.

Kollektivvertrag

Verweis auf den anwendbaren Kollektivvertrag nach § 3 ArbVG.

Dienstgeberabgabe (§ 5a AMPFG)

Hinweis auf die potenzielle Dienstgeberabgabe bei Mehrfachbeschäftigung geringfügig Beschäftigter.

ASVG-Anmeldepflicht

Hinweis auf die Pflicht des Dienstgebers zur ASVG-Anmeldung auch für geringfügige Dienstverhältnisse.

So erstellen Sie einen Vertrag für geringfügige Beschäftigung

Folgen Sie diesen Schritten, um einen rechtssicheren Vertrag für geringfügige Beschäftigung nach österreichischem Recht zu erstellen.

  1. 1

    Entgelt und Stunden prüfen

    Stellen Sie sicher, dass das vereinbarte monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze 2026 (ca. 518,44 EUR/Monat nach § 5 Abs 2 ASVG) nicht übersteigt. Auch das KV-Mindestentgelt auf Stundenbasis ist einzuhalten.

  2. 2

    Vertragsparteien und Tätigkeit eintragen

    Tragen Sie alle Personalien ein und beschreiben Sie die Tätigkeiten präzise. Geben Sie Arbeitsort und Dienstbeginn an.

  3. 3

    Versicherungshinweise aufnehmen

    Informieren Sie den Dienstnehmer schriftlich über die fehlende Kranken- und Pensionsversicherung und über die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung nach § 19a ASVG.

  4. 4

    ASVG-Anmeldung erstatten

    Melden Sie den Dienstnehmer vor dem ersten Arbeitstag beim zuständigen Krankenversicherungsträger (ÖGK) an — zumindest in der Unfallversicherung. Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden in Österreich mit hohen Strafen geahndet.

  5. 5

    Kollektivvertrag prüfen und unterzeichnen

    Prüfen Sie, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist und ob Sonderzahlungen zu leisten sind. Lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen und händigen Sie je eine Ausfertigung aus.

Rechtliche Hinweise

Geringfügige Beschäftigung in Österreich ist arbeitsrechtlich weitgehend gleichgestellt, sozialversicherungsrechtlich aber deutlich eingeschränkt. Die wesentlichen Aspekte im Überblick.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

ASVG-Pflichtversicherung und Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG beträgt im Jahr 2026 ca. 518,44 EUR monatlich und wird jährlich angepasst. Wird diese Grenze nicht überschritten, entfällt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Unfallversicherung bleibt jedoch bestehen und wird vom österreichischen Dienstgeber allein finanziert. Übt ein Dienstnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet er damit die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht für jeden Dienstgeber anteilig Versicherungspflicht nach ASVG.

Dienstgeberabgabe und Mehrfachbeschäftigung

Österreichische Dienstgeber, die mehrere geringfügig Beschäftigte gleichzeitig beschäftigen und deren Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, sind zur Dienstgeberabgabe nach § 5a AMPFG verpflichtet. Diese beträgt 16,4 % des übersteigenden Entgelts. Dienstgeber sollten regelmäßig prüfen, ob die Gesamtentgelte ihrer geringfügig Beschäftigten die Schwelle überschreiten. Die WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) berät Dienstgeber kostenfrei zu Sozialversicherungsfragen.

Arbeitsrechtlicher Schutz und Kollektivvertrag

Trotz reduziertem Sozialversicherungsschutz genießen geringfügig Beschäftigte in Österreich den vollen arbeitsrechtlichen Schutz: Urlaubsanspruch nach UrlG, Entgeltfortzahlungspflicht im Krankenfall, Kündigungsschutz (MSchG, BEinstG, VKG) und Mindestentgelt nach dem anwendbaren Kollektivvertrag. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) gilt ebenfalls — geringfügig Beschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht benachteiligt werden. Bei Verletzung ihrer Rechte können sich österreichische geringfügig Beschäftigte an die Arbeiterkammer Österreich (AK) wenden.

Häufig gestellte Fragen

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