Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Vorlage für Österreich
Schützen Sie Ihr Unternehmenswissen mit einer rechtssicheren Geheimhaltungsvereinbarung nach österreichischem Recht. Ob einseitig oder gegenseitig — unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Klauseln nach UWG, ABGB und österreichischem Wettbewerbsrecht ab und ermöglicht es Ihnen, Ihr NDA in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
Die Parteien bekräftigen, dass vertrauliche Informationen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden dürfen. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung oder Offenlegung ist untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich von dieser Vereinbarung erfasst wird.
Geschäftspläne, technische Spezifikationen, Algorithmen und Quellcode, Kundenlisten, Preisstrukturen, Finanzdaten, Prototypen, Marketingstrategien sowie sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten Know-how-Elemente
Erfasst werden mündliche, schriftliche, elektronische, visuelle oder in anderer Form übermittelte Informationen, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Schutz gilt auch für Informationen, deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen der Offenlegung ergibt. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 26b UWG (Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943) sowie strafrechtlich geschützte Geheimnisse nach § 122 StGB.
• streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen;
• ausschließlich für den in dieser Vereinbarung festgelegten Zweck zu verwenden;
• mit mindestens derjenigen Sorgfalt zu schützen, die für die eigenen vertraulichen Informationen gleicher Sensitivität angewendet wird, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers (§ 1299 ABGB);
• angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu ergreifen (§ 26b Abs 1 Z 3 UWG — angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen);
• den Zugang ausschließlich solchen Mitarbeitenden und Beauftragten zu gewähren, die die Informationen zur Zweckerfüllung benötigen und einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen (Grundsatz «need-to-know»).
Die Geheimhaltungspflicht entspricht den allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nach §§ 1297, 1299 ABGB und wird durch diese Vereinbarung vertraglich begründet.
• zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren;
• nach der Offenlegung ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich wurden;
• der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren;
• von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig mitgeteilt wurden;
• unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden (sog. «independent development» — § 26c Abs 1 Z 1 UWG);
• aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher Anordnung oder behördlicher Verfügung offengelegt werden müssen — in diesem Fall ist die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren, soweit zulässig, damit sie Schutzmaßnahmen ergreifen kann (§ 26c Abs 2 UWG — gesetzliche Aufdeckungspflichten).
Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt die sich darauf berufende Partei.
Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung der zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung oder dieser Vereinbarung in Kraft.
Die Rückgabe- bzw. Vernichtungspflicht umfasst auch alle Auszüge, Zusammenfassungen, Analysen und abgeleiteten Unterlagen, welche die vertraulichen Informationen ganz oder teilweise enthalten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 132 BAO und § 212 UGB betreffend Geschäftsbücher und -korrespondenz — 7 Jahre) bleiben vorbehalten; in diesem Umfang gilt die Geheimhaltungspflicht fort.
Der Nachweis eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten (§ 1336 Abs 3 ABGB iVm § 1295 ABGB); in diesem Fall kann der weitergehende Schaden zusätzlich geltend gemacht werden. Das Gericht kann übermäßig hohe Konventionalstrafen nach § 1336 Abs 2 ABGB mäßigen; die Parteien gehen davon aus, dass die festgesetzte Strafe angesichts des wirtschaftlichen Werts der geschützten Informationen sowie der Bedeutung der Geheimhaltung angemessen ist.
Die weitergebende Partei haftet für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch die beigezogenen Dritten wie für eigenes Handeln (§ 1313a ABGB — Erfüllungsgehilfenhaftung). Die Einhaltung der Geheimhaltung durch eigene Mitarbeitende ist auf Grundlage des § 27 Z 1 AngG (Treuepflicht) sowie der vorvertraglich oder vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.
• Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 26d UWG iVm §§ 14, 15 UWG; §§ 1294, 1330 ABGB);
• Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns (§§ 26h UWG, 1293 ff., 1323 f. ABGB);
• Anspruch auf Gewinnherausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 1041, 1431 ABGB);
• Einstweilige Verfügung nach §§ 381 ff. EO zur Sicherung und Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche, insbesondere § 26h UWG (besonderes Geheimnisschutzverfahren);
• Strafanzeige bezüglich strafrechtlicher Tatbestände, insbesondere § 122 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses), § 124 StGB (Verwertung anvertrauten Geheimnisses), § 11 UWG.
Die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung durch die zeichnungsberechtigten Vertreter beider Parteien. Der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO kommt die gleiche Wirkung wie der eigenhändigen Unterschrift zu.
(b) Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung untersteht ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden ausschließlich den ordentlichen Gerichten am Gerichtsstand Wien unterbreitet (§ 104 JN — Gerichtsstandvereinbarung). Die zwingenden Bestimmungen der Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) bleiben unberührt.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB).
(e) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)?
Eine Geheimhaltungsvereinbarung — auch Non-Disclosure Agreement (NDA) oder Vertraulichkeitsvereinbarung genannt — ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich eine oder beide Parteien verpflichten, bestimmte Informationen nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Der Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme im Sinne der §§ 861 ff. ABGB und ist ohne besondere Formvorschrift wirksam, sofern beide Parteien ihre übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Die schriftliche Form ist dennoch dringend zu empfehlen, weil sie im Streitfall als Beweismittel dient und die vereinbarten Pflichten eindeutig dokumentiert.
Man unterscheidet drei Hauptformen: Das einseitige NDA (unilateral) verpflichtet nur die empfangende Partei zur Geheimhaltung und kommt typischerweise bei der Beauftragung von Freelancern, Beratern oder Lieferanten zum Einsatz. Das gegenseitige NDA (bilateral) bindet beide Seiten gleichermaßen und ist bei Kooperationsgesprächen, gemeinsamen Projekten oder M&A-Transaktionen üblich. Das mehrseitige NDA (multilateral) regelt Vertraulichkeitspflichten zwischen drei oder mehr Parteien, etwa in Konsortien oder Forschungsverbünden. Je nach Szenario lassen sich Konventionalstrafen, Rückgabepflichten und VIAC-Schiedsklauseln ergänzen.
In Österreich wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen primär durch die §§ 26a bis 26j UWG geregelt, die die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows umsetzen. Ergänzend greifen § 11 UWG (unlautere Geschäftspraktiken), § 122 StGB (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) sowie die allgemeinen Vertragsbestimmungen der §§ 859 ff. ABGB. Das österreichische Recht verlangt keine behördliche Registrierung einer NDA; ein unterschriebener Privatvertrag ist vor ordentlichen Gerichten und dem VIAC-Schiedsgericht vollständig durchsetzbar. Eine gut formulierte Geheimhaltungsvereinbarung ist nach österreichischem Recht außerdem der Nachweis dafür, dass das Unternehmen „angemessene Schutzmaßnahmen" i. S. d. § 26b UWG ergriffen hat.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-NDA-Vorlage für Österreich deckt alle gesetzlich relevanten Klauseln des UWG und ABGB ab und lässt sich einseitig wie gegenseitig einsetzen.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation aller Parteien — Name, Firmenbuchnummer, Sitz und Vertreter gemäß österreichischem Firmenbuch.
Definition vertraulicher Informationen
Weite Definition nach § 26b UWG: technisches Know-how, Geschäftsstrategien, Kundenlisten, Finanzdaten und Quellcode.
Einseitig oder gegenseitig
Wahlweise unilaterale oder bilaterale Verpflichtungsstruktur je nach Informationsfluss zwischen den Parteien.
Geheimhaltungsdauer
Frei wählbare Vertragslaufzeit (typisch 3–5 Jahre) mit Option auf fortlaufenden Schutz echter Geschäftsgeheimnisse.
Ausnahmen
Vier Standardausnahmen: öffentlich bekannte Informationen, vorheriger Besitz, unabhängige Entwicklung, gesetzliche Offenlegungspflicht.
Konventionalstrafe
Vertraglich vereinbarte Pauschalstrafe nach § 1336 ABGB — erleichtert die Rechtsdurchsetzung ohne Schadensnachweis.
Rückgabe und Vernichtung
Pflicht zur Rückgabe oder nachweislichen Vernichtung aller vertraulichen Unterlagen und Datensätze bei Vertragsende.
Zweck der Offenlegung
Klare Zweckbindung — die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur für den vereinbarten Zweck verwenden.
Abwerbeverbot (optional)
Optionale Klausel zum Verbot der Abwerbung von Mitarbeitern und Kunden für die Dauer des Vertrags.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Österreichisches Recht (ABGB, UWG) — wahlweise ordentliche Gerichte oder VIAC-Schiedsgericht Wien.
Elektronische Signatur
Kompatibel mit qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS-VO und Signaturgesetz (SigG).
Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis für Änderungen und vollständige Vertragsklausel nach ABGB.
So erstellen Sie Ihre Geheimhaltungsvereinbarung
Ohne juristische Vorkenntnisse — unsere Vorlage führt Sie Schritt für Schritt durch alle erforderlichen Angaben.
- 1
NDA-Typ wählen
Entscheiden Sie, ob Sie ein einseitiges NDA (nur eine Partei gibt Informationen preis) oder ein gegenseitiges NDA (beide Seiten tauschen vertrauliche Daten aus) benötigen. Bei Freelancer-Beauftragungen und Lieferantengesprächen ist das einseitige NDA die Standardform.
- 2
Parteien eintragen
Geben Sie die vollständigen Firmendaten beider Parteien ein: Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), Sitz und den Namen des zeichnungsberechtigten Vertreters. Verwenden Sie die exakte Firmenbuchbezeichnung, um die Vertragsidentität sicherzustellen.
- 3
Schutzumfang und Laufzeit festlegen
Beschreiben Sie konkret, welche Informationskategorien als vertraulich gelten sollen. Legen Sie anschließend die Geheimhaltungsdauer fest — in Österreich sind drei bis fünf Jahre für allgemeine Geschäftsinformationen üblich; echte Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 26b UWG können zeitlich unbegrenzt geschützt bleiben.
- 4
Optionale Klauseln aktivieren
Ergänzen Sie nach Bedarf eine Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB), ein Abwerbeverbot, eine VIAC-Schiedsklausel oder eine Datenschutzklausel nach DSGVO/DSG, falls personenbezogene Daten übermittelt werden.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien unterzeichnen — handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Beim Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung in Österreich sind mehrere rechtliche Besonderheiten zu beachten, die sich von der deutschen Rechtslage wesentlich unterscheiden.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Geschäftsgeheimnisschutz nach §§ 26a–26j UWG
Österreich hat die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch §§ 26a bis 26j UWG umgesetzt. Danach gilt eine Information als Geschäftsgeheimnis, wenn sie geheim ist, wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Eine schriftliche NDA gilt als zentraler Nachweis dieser „angemessenen Maßnahmen". Bei Verletzung stehen dem Geheimnisinhaber in Österreich Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe des Verletzergewinns zu. Ergänzend kann nach § 122 StGB eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen drohen.
Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB
In Österreich kann die Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB frei vereinbart werden; sie ist vom tatsächlichen Schaden unabhängig und erleichtert die Rechtsdurchsetzung erheblich. Im Unterschied zu Deutschland steht dem Richter in Österreich nach § 1336 Abs 2 ABGB ein ausdrückliches Mäßigungsrecht zu, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ist. Praxisempfehlung: Setzen Sie die Konventionalstrafe auf einen betragsmäßig realistischen, aber abschreckenden Betrag, und formulieren Sie ausdrücklich, dass weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt bleiben.
Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit in Österreich
Streitigkeiten aus einer NDA zwischen Unternehmen werden in Österreich vor dem zuständigen Landesgericht oder Handelsgericht Wien (HG Wien) ausgetragen. Für internationale Handelsstreitigkeiten bietet das VIAC (Vienna International Arbitral Centre) ein bewährtes Schiedsverfahren, das Vertraulichkeit, Schnelligkeit und internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker Übereinkommen verbindet. Fügen Sie eine VIAC-Klausel ein, wenn die Gegenpartei ihren Sitz im Ausland hat oder Diskretion besonders wichtig ist.
NDA und Arbeitnehmerschutz in Österreich
NDA-Klauseln gegenüber Dienstnehmern in Österreich müssen das Angestelltengesetz (AngG) und das ABGB beachten. Eine übermäßige Einschränkung der beruflichen Entwicklung kann nach § 879 ABGB sittenwidrig sein. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot (§ 36 AngG) ist von der Geheimhaltungspflicht strikt zu trennen und bedarf einer separaten Regelung. Österreichische Gerichte, insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG), wenden hier einen strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab an.
Häufig gestellte Fragen
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