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Freier Dienstvertrag Vorlage für Österreich

Gestalten Sie einen rechtssicheren freien Dienstvertrag nach österreichischem Recht — korrekt abgegrenzt von Anstellung und Werkvertrag, sozialversicherungsrechtlich korrekt und auf die Anforderungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abgestimmt. Unsere Vorlage hilft Ihnen, das Risiko der Scheinselbständigkeit zu minimieren und Ihr Vertragsverhältnis auf solide rechtliche Grundlagen zu stellen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
FREIER DIENSTVERTRAG
Gemäß §§ 1151 Ff. ABGB Ivm § 4 Abs. 4 ASVG
Vertragsbeginn: 15. Mai 2026
Laufzeit: auf unbestimmte Dauer
DIENSTGEBER (AUFTRAGGEBER)
Innovatio Marketing GmbH
UID: ATU56789012 · FN: FN 456789 a, LG Salzburg · Getreidegasse 12, 5020 Salzburg · Ansprechperson: Mag. Julia Hofmann, Geschäftsführerin · E-Mail: julia.hofmann@innovatio.at
FREIER DIENSTNEHMER
DI (FH) Markus Pichler
geb. 12. März 1989 · SVNR: 1234120389 · UID: ATU78901234 · Schmiedgasse 14, 8010 Graz · E-Mail: markus.pichler@selbstaendig.at
Die Parteien schließen einen freien Dienstvertrag nach §§ 1151 ff. ABGB iVm § 4 Abs. 4 ASVG ab. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Arbeitsvertrag iSv § 1151 Abs. 1 ABGB (kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, keine Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers, keine Weisungsbindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten) und auch nicht um einen Werkvertrag iSv §§ 1165 ff. ABGB (geschuldet wird die Tätigkeit auf Dauer, nicht ein bestimmter Werkerfolg). Sozialversicherungsrechtlich besteht Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG; arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen (insbes. EFZG, UrlG, BMSVG, AngG, ArbVG) finden auf das Vertragsverhältnis grundsätzlich keine Anwendung. Die Parteien sind sich der unterschiedlichen Rechtsfolgen bewusst.
1.
GEGENSTAND DER TÄTIGKEIT
Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich, dem Dienstgeber gegen das vereinbarte Entgelt seine Arbeitskraft im Rahmen der nachstehend bezeichneten Tätigkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen (§ 1151 ABGB iVm § 4 Abs. 4 ASVG):

Konzeption, Erstellung und laufende Betreuung von Online-Marketing-Kampagnen (Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads) für Kunden des Dienstgebers; SEO-Beratung und technische Optimierung von Kunden-Websites; Erstellung von Content-Strategien und Reporting-Dashboards; fachliche Beratung der Kunden im Rahmen von monatlichen Strategie-Calls. Der Umfang der Tätigkeit beträgt voraussichtlich 80 bis 120 Stunden pro Monat, ist jedoch nicht garantiert und richtet sich nach dem Auftragsvolumen.

Geschuldet wird das wiederholte, auf Dauer angelegte Tätigwerden, nicht ein bestimmter Werkerfolg im Sinne der §§ 1165 ff. ABGB. Eine über die im Vertrag oder im Einzelauftrag näher beschriebenen Aufgaben hinausgehende Verpflichtung zur Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten besteht für den freien Dienstnehmer nicht.
2.
ARBEITSORT, ARBEITSZEIT, KEINE EINGLIEDERUNG
(a) Arbeitsort: Der freie Dienstnehmer ist in der Wahl des Arbeitsortes frei und nicht an einen bestimmten Dienstort des Dienstgebers gebunden. Vereinbart wird im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung typischerweise der Tätigkeitsort: Home-Office des freien Dienstnehmers in Graz; fallweise Vor-Ort-Termine in Salzburg oder bei Kunden. Auf Wunsch des freien Dienstnehmers können auch Räumlichkeiten des Dienstgebers genutzt werden, ohne dass damit eine Eingliederung in den Betrieb verbunden ist.

(b) Arbeitszeit: Der freie Dienstnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei und an keine vom Dienstgeber vorgegebenen Dienstpläne, Anwesenheitszeiten oder Pausenregelungen gebunden. Eine Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit besteht nicht; einvernehmlich können Termine, Meetings oder Abgabefristen vereinbart werden.

(c) Keine Eingliederung, keine Weisungsbindung: Der freie Dienstnehmer ist in den geschäftlichen Betrieb des Dienstgebers nicht eingegliedert. Es bestehen keine Weisungen hinsichtlich Arbeitsfolge, Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem persönlichen Verhalten. Sachliche Weisungen, die sich aus der Natur der vertraglich übernommenen Tätigkeit zwingend ergeben (z.B. fachliche Vorgaben, Terminkoordination, Qualitätsstandards), bleiben hiervon unberührt.
3.
EIGENE BETRIEBSMITTEL
Der freie Dienstnehmer verwendet bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit im Wesentlichen eigene Betriebsmittel (insbesondere eigener Laptop/PC, eigene Software, eigenes Mobiltelefon, eigene Fachliteratur, eigene Büroausstattung). Die Beistellung von Betriebsmitteln durch den Dienstgeber ist die Ausnahme und beschränkt sich auf jene Mittel, die aus sachlichen Gründen zwingend vom Dienstgeber bereitgestellt werden müssen (z.B. firmenspezifische Zugänge, Sicherheitsausrüstung, vertraulich zu behandelnde Materialien). Diese Eigenbetriebsmittel-Klausel ist Voraussetzung für die Qualifikation als echter freier Dienstvertrag iSv § 4 Abs. 4 ASVG; im Falle einer überwiegenden Beistellung von Betriebsmitteln durch den Dienstgeber wäre die Einordnung als Arbeitsvertrag mit den entsprechenden arbeits- und sozialrechtlichen Folgen zu prüfen.
4.
ENTGELT UND ABRECHNUNG
Als Entgelt für die vereinbarte Tätigkeit erhält der freie Dienstnehmer ein Stundensatz von 85,00 EUR je geleisteter Tätigkeitsstunde zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).

Die Abrechnung erfolgt monatlich, jeweils zum Monatsende, durch ordnungsgemäße Honorarnote des freien Dienstnehmers an den Dienstgeber. Zahlungsziel: 14 Tage netto ab Erhalt der Honorarnote. Bei Zahlungsverzug ist der Dienstgeber zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB iVm § 352 UGB) sowie zu einem Pauschalbetrag von 40 EUR für Betreibungskosten (§ 458 UGB) verpflichtet, sofern es sich um ein beiderseitiges Unternehmergeschäft handelt; andernfalls gelten 4 % Verzugszinsen gemäß § 1000 ABGB.

Der freie Dienstnehmer ist als Selbständiger zur ordnungsgemäßen Versteuerung seiner Einkünfte (§§ 22, 23 EStG — Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb) verpflichtet und führt allfällige Umsatzsteuer eigenverantwortlich an das Finanzamt ab. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Honorar netto und somit ohne Steuer- und Sozialversicherungsabzug auf Seiten des Dienstgebers ausbezahlt wird, soweit nicht zwingend gesetzliche Einbehalte (z.B. Sondersteuern) entgegenstehen.
5.
SOZIALVERSICHERUNG
Der freie Dienstnehmer unterliegt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie nach § 6 AlVG (Arbeitslosenversicherung). Der Dienstgeber meldet den freien Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) an (§ 33 ASVG iVm § 41 ASVG) und führt die Sozialversicherungsbeiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe ab. Der Beitragssatz beträgt für freie Dienstnehmer derzeit insgesamt rund 23 % vom Bruttoentgelt, wobei der Dienstgeberanteil ca. 17 % und der Dienstnehmeranteil ca. 6 % beträgt; die jeweils gesetzlich aktuelle Beitragsstaffel ist maßgebend.

Der freie Dienstnehmer haftet bei einer fehlerhaften Selbstdarstellung (etwa wenn er entgegen den tatsächlichen Verhältnissen behauptet, in einem Werkvertragsverhältnis zu stehen, obwohl ein Arbeitsverhältnis vorliegt) für die ihm aus der Nachverrechnung entstehenden Mehrkosten gemäß § 1295 ABGB. Eine Sondervereinbarung ist die Mitwirkung beider Parteien bei einer ÖGK-Prüfung.
6.
KEINE ARBEITSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE
Da kein Arbeitsverhältnis vorliegt, finden die zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen keine Anwendung. Insbesondere bestehen keine Ansprüche auf:
Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall (§ 8 AngG, § 3 EFZG nicht anwendbar);
bezahlten Urlaub bzw. Urlaubsgeld (UrlG nicht anwendbar);
Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld (kein anwendbarer Kollektivvertrag);
Abfertigung nach BMSVG bzw. „Abfertigung Alt" (AngG);
• Schutz nach Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väter-Karenzgesetz (VKG);
Arbeitnehmerschutzbestimmungen (insbes. ASchG — soweit nicht gesondert anwendbar);
• Bestandsschutz nach Kündigungsschutzbestimmungen des AngG, ArbVG und sonstiger arbeitsrechtlicher Sondergesetze.

Den freien Dienstnehmer treffen ferner keine Treuepflichten aus einem Arbeitsverhältnis; die nachfolgend ausdrücklich vereinbarten Geheimhaltungs-, Datenschutz- und (soweit vereinbart) Konkurrenzbeschränkungen bleiben jedoch im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze (§ 914 ABGB — Treu und Glauben) verbindlich.
7.
PERSÖNLICHE ARBEITSPFLICHT, VERTRETUNGSBEFUGNIS
Der freie Dienstnehmer erbringt die vertraglich vereinbarte Tätigkeit grundsätzlich persönlich. Eine Vertretung durch eine fachlich geeignete dritte Person ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers zulässig. Der freie Dienstnehmer haftet für das Verhalten des Vertreters wie für eigenes Handeln (§ 1313a ABGB).
8.
SPESEN UND AUSLAGENERSATZ
Tatsächlich angefallene und belegte Spesen sowie Auslagen werden vom Dienstgeber gegen Vorlage der Originalbelege ersetzt. Reisekosten werden nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Sätzen (§ 26 Z 4 EStG — amtliches Kilometergeld, derzeit 0,42 EUR/km, sowie Tagesdiäten 26,40 EUR/Tag im Inland) abgerechnet. Außergewöhnliche oder über 200 EUR liegende Aufwendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.
9.
KONKURRENZBESCHRÄNKUNG (NACHVERTRAGLICH)
Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags keine Tätigkeiten für unmittelbare Wettbewerber des Dienstgebers im selben sachlichen und räumlichen Geschäftsbereich auszuüben, soweit dadurch eine konkrete Interessenkollision oder Beeinträchtigung der Vertragserfüllung entsteht.

Nach Beendigung dieses Vertrags ist der freie Dienstnehmer für die Dauer von 12 Monate verpflichtet, im sachlichen Geschäftsbereich des Dienstgebers und im räumlichen Tätigkeitsgebiet (Österreich) keine direkten Konkurrenzunternehmen aufzubauen, an solchen wesentlich beteiligt zu sein oder unmittelbare Konkurrenzkunden des Dienstgebers gezielt abzuwerben.

Diese Konkurrenzbeschränkung ist hinsichtlich Gegenstand, Dauer und räumlicher Geltung sachlich notwendig zum Schutz berechtigter Geschäftsinteressen des Dienstgebers (insbesondere Schutz von Kundenstamm, Geschäftsgeheimnissen und Goodwill) und beeinträchtigt das berufliche Fortkommen des freien Dienstnehmers nicht unbillig (vgl. § 36 AngG analog, § 879 Abs. 1 ABGB iVm § 38 GewO). Bei Verstoß gegen die Konkurrenzbeschränkung ist der freie Dienstnehmer nach Wahl des Dienstgebers zur Unterlassung sowie zum Schadenersatz nach § 1295 ABGB verpflichtet.
10.
GEHEIMHALTUNG
Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle vertraulichen Informationen, Geschäftsunterlagen, Kundendaten, Preiskalkulationen, technischen Verfahren, Strategien und sonstigen geschützten Informationen des Dienstgebers strikt vertraulich zu behandeln und diese weder selbst zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags zeitlich unbefristet fort.

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist der freie Dienstnehmer dem Dienstgeber zum vollen Schadenersatz nach § 1295 ABGB verpflichtet. Strafrechtlicher Schutz nach §§ 122, 124 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) sowie zivilrechtlicher Schutz nach §§ 26a-j UWG (Geschäftsgeheimnis-Schutz, RL (EU) 2016/943) bleiben vorbehalten.
11.
GEISTIGES EIGENTUM, NUTZUNGSRECHTE
Sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, Leistungen, Erfindungen, Software, Datenbanken, Designs, Texte, Bilder, Marken, Konzepte und sonstigen Arbeitsergebnisse, die der freie Dienstnehmer im Rahmen dieses Vertrags erbringt, sind vereinbarungsgemäß für den Dienstgeber bestimmt. Der freie Dienstnehmer überträgt dem Dienstgeber an allen vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare Werknutzungsrecht für sämtliche bekannten und derzeit noch unbekannten Nutzungsarten, einschließlich Bearbeitungs- und Unterlizenzierungsrecht (§ 24 UrhG), mit Verschaffung der Werknutzung. Eine gesonderte Vergütung neben dem vereinbarten Honorar ist hierfür nicht zu leisten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht des freien Dienstnehmers (§§ 19-21 UrhG) bleibt unberührt; der Dienstgeber darf ihn jedoch von der Namensnennungspflicht (§ 20 UrhG) freistellen.
12.
DATENSCHUTZ
Der freie Dienstnehmer wird im Rahmen der Erbringung seiner Tätigkeit gegebenenfalls personenbezogene Daten des Dienstgebers oder von dessen Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern verarbeiten. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Soweit der freie Dienstnehmer personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung des Dienstgebers für dessen Zwecke verarbeitet, ist ergänzend ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO zwischen den Parteien abzuschließen. Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich zur Vertraulichkeit aller personenbezogenen Daten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO; diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort. Aufsichtsbehörde ist die Datenschutzbehörde (DSB), Barichgasse 40-42, 1030 Wien (§ 18 DSG).
13.
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
(a) Haftung: Die Haftung des freien Dienstnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist auf den Betrag von 100 000 EUR je Schadensfall begrenzt. Die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG bzw. allgemeinen Grundsätzen der Inhaltskontrolle (§ 879 Abs. 3 ABGB) zwingend; in solchen Fällen haftet der freie Dienstnehmer betragsmäßig unbeschränkt.

(b) Versicherung: Der freie Dienstnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 000 000 EUR pro Versicherungsfall abzuschließen und während der gesamten Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen ist dem Dienstgeber ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen.
14.
BEENDIGUNG, KÜNDIGUNG, AUFLÖSUNG AUS WICHTIGEM GRUND
(a) Ordentliche Beendigung: Beide Parteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsletzten jeweils zum Monatsletzten ordentlich kündigen.

(b) Außerordentliche Auflösung: Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund (§ 1162 ABGB analog) ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere: schwerwiegende Vertragsverletzungen der anderen Partei, anhaltende Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Vertrauensbruch sowie sonstige Umstände, deren weitere Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar wäre.

(c) Form: Kündigungen und Auflösungserklärungen bedürfen der Schriftform (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) und sind nachweislich (per Einschreiben oder mit Lesebestätigung) zuzustellen.

(d) Pflichten bei Beendigung: Bei Vertragsende sind sämtliche überlassenen Unterlagen, Daten und Betriebsmittel des Dienstgebers vollständig und unverzüglich an den Dienstgeber zurückzugeben oder nach dessen Wahl unwiderruflich zu vernichten / zu löschen.
15.
SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Schriftform: Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-VO Art. 25 / österreichisches SVG). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten und dem Vertragszweck am nächsten kommt.

(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Salzburg (§ 104 JN — Vereinbarung über die Zuständigkeit). Sofern und soweit auf das Vertragsverhältnis ausnahmsweise zwingende arbeitsgerichtliche Zuständigkeitsregeln des § 4 ASGG zur Anwendung kommen, bleibt der gesetzliche Gerichtsstand des Arbeits- und Sozialgerichts unberührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DIENSTGEBER
Innovatio Marketing GmbH
Datum: ____________________
FREIER DIENSTNEHMER
DI (FH) Markus Pichler
Datum: ____________________

Was ist ein freier Dienstvertrag?

Der freie Dienstvertrag ist eine in Österreich gesetzlich anerkannte, aber nicht abschließend kodifizierte Vertragsform, die zwischen dem klassischen Dienstverhältnis (Anstellung) und dem Werkvertrag angesiedelt ist. Gesetzliche Grundlage ist § 1151 ABGB, der neben dem „gewöhnlichen" Dienstvertrag (Anstellung) auch den freien Dienstvertrag erfasst. Wesentliches Merkmal des freien Dienstvertrags ist, dass der Auftragnehmer (freier Dienstnehmer) zwar Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringt, dabei aber weitgehend frei in der Einteilung seiner Arbeitszeit und des Arbeitsortes ist und nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Er schuldet eine Tätigkeitsbereitschaft, keinen bestimmten Erfolg — das unterscheidet ihn vom Werkvertrag.

In der österreichischen Praxis wird der freie Dienstvertrag häufig von Journalisten, Fotografen, Übersetzern, IT-Beratern, Grafikern, Lehrbeauftragten und anderen Kreativschaffenden genutzt, die für mehrere Auftraggeber tätig sind und ihre Leistungen ohne feste Büropräsenz erbringen. Der freie Dienstvertrag ermöglicht eine flexible Zusammenarbeit ohne die arbeitsrechtlichen Pflichten eines Anstellungsverhältnisses (kein Urlaubsanspruch nach UrlG, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG, keine Abfertigung nach BMSVG). Dafür unterliegt der freie Dienstnehmer in Österreich der Pflichtversicherung nach ASVG, was ihn von echten Selbständigen mit Gewerbeschein unterscheidet.

In Österreich ist die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des freien Dienstverhältnisses von zentraler Bedeutung: Nach § 4 Abs 4 ASVG sind freie Dienstnehmer in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert — die Beiträge trägt der Auftraggeber zur Hälfte. Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und das Finanzamt prüfen bei Kontrollen, ob ein als freier Dienstvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis tatsächlich die Merkmale der Scheinselbständigkeit aufweist — nämlich persönliche Abhängigkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber oder Eingliederung in die Betriebsorganisation. Liegt Scheinselbständigkeit vor, werden rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachgefordert, was für den Auftraggeber in Österreich erhebliche Nachzahlungsrisiken bedeutet.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Vorlage für den freien Dienstvertrag in Österreich ist auf die Anforderungen des ABGB, ASVG und der ÖGK abgestimmt und hilft, Scheinselbständigkeit zu vermeiden.

Vertragsparteien

Vollständige Identifikation von Auftraggeber und freiem Dienstnehmer — Name, Adresse, UID-Nummer oder SVNr., Firmenbuchnummer.

Leistungsbeschreibung

Präzise Beschreibung der geschuldeten Tätigkeiten — ohne Erfolgspflicht, um die Abgrenzung zum Werkvertrag klar zu dokumentieren.

Zeitliche und örtliche Flexibilität

Klausel zur freien Zeiteinteilung und Wahlmöglichkeit des Arbeitsortes — wesentliches Merkmal des freien Dienstverhältnisses nach ASVG.

Honorar und Abrechnung

Vereinbartes Honorar (Stunden- oder Tagessatz, Monatspauschale), Abrechnungsrhythmus und Zahlungsfristen.

Sozialversicherungshinweis

Klarstellung der SV-Pflicht nach § 4 Abs 4 ASVG — Beitragsaufteilung zwischen Auftraggeber und freiem Dienstnehmer.

Vertretungsrecht

Optionale Klausel zum Recht des freien Dienstnehmers, sich bei der Leistungserbringung durch Dritte vertreten zu lassen — stärkt die Selbständigkeit.

Mehrere Auftraggeber

Klausel zur Zulässigkeit gleichzeitiger Tätigkeit für andere Auftraggeber — wichtig für die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit.

Geheimhaltung

Vertraulichkeitspflicht des freien Dienstnehmers bezüglich Geschäftsinformationen nach § 26b UWG.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Regelung der Übertragung von Nutzungsrechten an im Rahmen des Vertrags erstellten Werken nach UrhG.

Kündigung

Regelung der Kündigungsfristen und des Beendigungsverfahrens — ohne arbeitsrechtliche Schutzvorschriften des AngG.

Haftung

Haftungsregelung für Schäden, die der freie Dienstnehmer bei der Leistungserbringung verursacht.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Österreichisches Recht (ABGB, ASVG) — Gerichtsstand am Erfüllungsort oder Wohnsitz des Dienstnehmers.

So erstellen Sie Ihren freien Dienstvertrag

In vier Schritten zu einem rechtssicheren freien Dienstvertrag nach österreichischem Recht.

  1. 1

    Vertragstyp prüfen und Parteien eintragen

    Prüfen Sie zunächst, ob ein freier Dienstvertrag tatsächlich die richtige Vertragsform ist: Erbringt der Auftragnehmer persönliche Dienstleistungen (kein bestimmtes Werk), ist er in der Zeiteinteilung frei und nicht in den Betrieb eingegliedert? Dann tragen Sie die vollständigen Daten beider Parteien ein.

  2. 2

    Leistungsumfang und Honorar festlegen

    Beschreiben Sie die geschuldeten Tätigkeiten konkret, ohne einen bestimmten Erfolg zu versprechen. Legen Sie das Honorar, den Abrechnungsrhythmus und die Zahlungsfristen fest. Vermeiden Sie Stundenkontingente, die einer Vollzeitstelle entsprechen — dies ist ein Indiz für Scheinselbständigkeit.

  3. 3

    Selbständigkeitsmerkmale dokumentieren

    Aktivieren Sie die Klauseln zur freien Zeiteinteilung, zum Recht auf mehrere Auftraggeber und — sofern möglich — zum Vertretungsrecht. Diese Merkmale dokumentieren die wirtschaftliche Eigenständigkeit des freien Dienstnehmers und reduzieren das Risiko einer Umqualifikation zur Scheinselbständigkeit durch die ÖGK oder das Finanzamt.

  4. 4

    Vorlage prüfen und PDF herunterladen

    Prüfen Sie den Vertrag in der Live-Vorschau auf Vollständigkeit und laden Sie ihn als professionelles PDF herunter. Melden Sie den freien Dienstnehmer innerhalb von drei Tagen nach Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) an.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Der freie Dienstvertrag ist in Österreich ein sensibles Rechtsinstrument. Falsche Gestaltung kann zu rückwirkenden Nachforderungen der ÖGK und des Finanzamts führen.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG

Freie Dienstnehmer in Österreich unterliegen nach § 4 Abs 4 ASVG der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die Beitragsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt. Die Beiträge werden zwischen Auftraggeber (Dienstgeberanteil) und freiem Dienstnehmer (Dienstnehmeranteil) geteilt; der Auftraggeber ist zur Abfuhr aller Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verpflichtet. Eine Anmeldung muss spätestens drei Tage nach Tätigkeitsbeginn erfolgen. Unterbleibt die Anmeldung, haftet der Auftraggeber in Österreich für die gesamten Beiträge inklusive Zuschläge.

Scheinselbständigkeit und Prüfungen durch ÖGK und Finanzamt

In Österreich ist Scheinselbständigkeit ein ernstes Risiko: Wenn die ÖGK oder das Finanzamt feststellen, dass ein als freier Dienstvertrag bezeichnetes Verhältnis tatsächlich ein Anstellungsverhältnis ist — weil persönliche Abhängigkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber oder vollständige Eingliederung in den Betrieb vorliegt — werden rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nachgefordert, oft inklusive erheblicher Verzugszinsen. Prüfmerkmale sind u. a.: Weisungsgebundenheit, eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber, eigenes unternehmerisches Risiko und Vertretungsrecht.

Abgrenzung: freier Dienstvertrag vs. Werkvertrag vs. Anstellung

In Österreich ist die korrekte Abgrenzung entscheidend: Der freie Dienstvertrag (§ 1151 ABGB, § 4 Abs 4 ASVG) schuldet Tätigkeitsbereitschaft ohne Erfolgspflicht; der Werkvertrag (§§ 1165 ff. ABGB) schuldet einen konkreten Erfolg; das Anstellungsverhältnis (§ 1151 ABGB, AngG, ASVG) ist durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet. Gewerbetreibende mit Gewerbeschein unterliegen nicht dem ASVG, sondern dem GSVG (§ 2 Abs 1 Z 4). Die Vertragsbezeichnung ist für Behörden in Österreich nicht maßgeblich — es zählt die tatsächliche Ausgestaltung.

Keine arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften

Freie Dienstnehmer in Österreich haben keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Urlaubsgesetz (UrlG), auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG oder auf Abfertigung nach dem BMSVG. Es gilt kein Kündigungsschutz nach dem AngG. Die Sozialpartner und der OGH haben jedoch klargestellt, dass auch freie Dienstverträge dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sittenwidrigkeitsverbot des § 879 ABGB unterliegen, sodass besonders einseitige Vertragsgestaltungen unwirksam sein können.

Häufig gestellte Fragen

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