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Einvernehmliche Auflösung Österreich — Kostenlose Vorlage

Erstellen Sie eine rechtssichere einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nach österreichischem Recht. Die Vorlage deckt Abfertigungsanspruch, Urlaubsersatzleistung, AMS-Sperrfrist und ASVG-Abmeldung ab. In wenigen Minuten fertig — für Österreich konzipiert und als PDF herunterladbar.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Österreich · § 1158 ABGB Ivm Angg
Beendigungstermin: 30.06.2026
Eintritt: 15.03.2019
DIENSTGEBER
Steirische Logistik GmbH
Murgasse 8, 8010 Graz · vertreten durch: Mag. Eva Wagner, Geschäftsführerin
DIENSTNEHMER/IN
Thomas Steiner
geb. 03.02.1985 · Sackstraße 14/3, 8010 Graz
Zwischen den oben genannten Parteien besteht seit 15.03.2019 ein Dienstverhältnis, in dem der/die Dienstnehmer/in als Disponent Logistik tätig ist. Die Vertragsparteien lösen das Dienstverhältnis hiermit im gegenseitigen Einvernehmen wie folgt auf:
1.
BEENDIGUNGSTERMIN
Das Dienstverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 30.06.2026 aufgelöst (§ 1158 ABGB iVm AngG). Mit diesem Tag enden alle wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag, vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen.

Beide Vertragsparteien haben sich gemeinsam auf die Auflösung verständigt.
2.
FREISTELLUNG
Der/die Dienstnehmer/in wird ab 01.06.2026 bis zum Beendigungstermin unter Fortzahlung des Entgelts einschließlich aller Sonderzahlungen von der Dienstleistung freigestellt. Allfälliger noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gilt während der Freistellungszeit als verbraucht.
3.
URLAUB UND ENDABRECHNUNG
Allfällige Resturlaubsansprüche werden während der Freistellung verbraucht. Eine darüber hinausgehende Urlaubsersatzleistung wird gemäß § 10 UrlG mit der Endabrechnung erfolgen.

Mit der Endabrechnung werden alle bis zum Beendigungstermin entstandenen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgerechnet, insbesondere:
• aliquote Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach KV),
• allfällige Überstunden- und Mehrarbeitsguthaben,
Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG (sofern nicht bereits konsumiert),
Reisekosten und Spesenrückerstattungen nach Vorlage der Belege.

Die Endabrechnung erfolgt mit dem nächsten regulären Auszahlungstermin nach Beendigung; ein Lohn-/Gehaltszettel wird ausgestellt.
4.
FREIWILLIGE ABFERTIGUNG / ABFINDUNG
Der Dienstgeber gewährt dem/der Dienstnehmer/in zusätzlich zu allen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüchen eine freiwillige Abfindung in Höhe von 8 500,00 EUR brutto. Die Auszahlung erfolgt mit der Endabrechnung. Lohnsteuer und Sozialversicherung werden nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen einbehalten (Bei Abfertigung Neu / freiwilliger Abfertigung gelten allenfalls Begünstigungen nach § 67 EStG).

Die gesetzliche/kollektivvertragliche Abfertigung bzw. die Anwartschaften aus der betrieblichen Mitarbeitervorsorge nach BMSVG bleiben von dieser freiwilligen Leistung unberührt; die BV-Kasse wird wie gesetzlich vorgesehen verständigt.
5.
DIENSTZEUGNIS
Der Dienstgeber stellt dem/der Dienstnehmer/in spätestens bis zum Beendigungstermin ein Dienstzeugnis nach § 39 AngG (qualifiziertes Endzeugnis) aus. Das Zeugnis wird wohlwollend formuliert und enthält neben Art und Dauer der Tätigkeit auch eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens (Schulnoten-Notensystem üblich).

Allfällige bereits ausgestellte Zwischenzeugnisse werden auf Verlangen ergänzt oder im Endzeugnis berücksichtigt.
6.
RÜCKGABE VON FIRMENEIGENTUM
Der/die Dienstnehmer/in verpflichtet sich, sämtliches im Eigentum des Dienstgebers stehendes Firmeneigentum spätestens am Beendigungstermin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, insbesondere:

• Schlüssel und Zugangskarten
• Firmenausweis
• Laptop, Mobiltelefon, sonstige IT-Geräte
• Firmenwagen samt Schlüsseln und Zubehör
• Geschäftsunterlagen, Datenträger, Kundenlisten
• Sonstige zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel

Über die Rückgabe wird ein gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll erstellt. Allfällige Schäden werden festgehalten und nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1295 ABGB iVm DHG) abgewickelt.
7.
GEHEIMHALTUNG
Die in §§ 1157 ABGB, 27 Z 1 AngG und § 11 UWG verankerten Geheimhaltungspflichten bezüglich aller dem/der Dienstnehmer/in im Rahmen des Dienstverhältnisses bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten und vertraulichen Informationen bleiben über die Beendigung hinaus zeitlich unbegrenzt aufrecht.

Datenschutzrechtliche Pflichten nach DSG und DSGVO (insbesondere Art. 5 Abs 1 lit. f DSGVO) bestehen unverändert fort.
8.
GENERALBEREINIGUNG (SALDOKLAUSEL)
Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung — insbesondere mit Auszahlung der Endabrechnung und allfälliger Abfindung sowie Ausstellung des Dienstzeugnisses und Rückgabe des Firmeneigentums — sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Dienstverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, ob gesetzlich oder kollektivvertraglich, vollständig abgegolten und bereinigt.

Ausgenommen von dieser Generalbereinigung bleiben:
• unverzichtbare Ansprüche nach zwingendem Arbeitsrecht (z.B. Sonderzahlungen aus KV, Urlaubsersatzleistung),
• Anwartschaften aus der betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG),
• Pensionsversicherungs- und Steuerrückforderungsansprüche,
• Schadenersatzansprüche aus vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Diese Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen, ohne Druck und nach reiflicher Überlegung getroffen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

(c) Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht. Für Streitigkeiten ist das sachlich und örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht zuständig (§ 4 ASGG).

(d) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original.

Graz, 25.04.2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DIENSTGEBER
Steirische Logistik GmbH
Datum: ____________________
DIENSTNEHMER/IN
Thomas Steiner
Datum: ____________________

Was ist eine einvernehmliche Auflösung in Österreich?

Die einvernehmliche Auflösung ist eine einvernehmliche, also beidseitig vereinbarte Beendigung des Dienstverhältnisses in Österreich. Sie erfordert keinen der gesetzlichen Beendigungsgründe für Kündigung oder Entlassung. Rechtliche Grundlage ist § 1154b ABGB. Beide Parteien — Dienstgeber und Dienstnehmer — müssen der Auflösung freiwillig und ohne Druck zustimmen. Obwohl keine gesetzliche Schriftformverpflichtung besteht, ist die schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen dringend empfohlen und in der österreichischen Praxis der Regelfall.

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Österreich bietet gegenüber der einseitigen Kündigung erhebliche Flexibilität: Die Parteien können den Auflösungszeitpunkt frei wählen, eine Freistellung vereinbaren, Geheimhaltungsklauseln aufnehmen und offene Ansprüche (Resturlaub, Überstunden, Abfertigung) im Einvernehmen abrechnen. Österreichische Dienstnehmer sollten vor Unterzeichnung unbedingt die Konsequenzen für AMS-Leistungen prüfen, da eine einvernehmliche Auflösung zu einer Sperrfrist beim AMS (Arbeitsmarktservice) führen kann.

In Österreich sind bei einer einvernehmlichen Auflösung mehrere Ansprüche zu beachten: Der Abfertigungsanspruch richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Dienstnehmers — Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) oder Abfertigung Neu (BMSVG). Nicht verbrauchter Urlaub ist durch eine Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) abzugelten. Die österreichische Sozialversicherung (ASVG) ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses abzumelden. Der Dienstnehmer hat Anspruch auf sein Dienstzeugnis (§ 1163 ABGB). Die Arbeiterkammer Österreich (AK) empfiehlt, alle offenen Ansprüche schriftlich in der Auflösungsvereinbarung zu regeln.

Was diese Vorlage enthält

Die österreichische Vorlage für die einvernehmliche Auflösung deckt alle wesentlichen Regelungsbereiche einer rechtskonformen Beendigung ab.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Dienstgeber und Dienstnehmer sowie bisherige Vertragsdaten.

Auflösungsdatum

Einvernehmlich vereinbartes Ende des Dienstverhältnisses — frei wählbar ohne gesetzliche Fristen.

Freistellungsregelung

Optionale Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Ende des Dienstverhältnisses.

Abfertigungsregelung

Einvernehmliche Regelung der Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) oder Abfertigung Neu (BMSVG).

Urlaubsersatzleistung

Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub gemäß § 10 UrlG zum Zeitpunkt der Auflösung.

Offene Überstunden und Entgeltansprüche

Einvernehmliche Abrechnung aller offenen Lohn- und Gehaltsansprüche inkl. Überstunden.

Rückgabe von Arbeitsmitteln

Regelung zur Rückgabe von Firmeneigentum, Schlüsseln, Zugangskarten und EDV-Mitteln.

Geheimhaltungsklausel

Optionale Verschwiegenheitspflicht des Dienstnehmers nach Ende des Dienstverhältnisses.

Dienstzeugnis

Vereinbarung über Inhalt und Zeitpunkt der Ausstellung des Dienstzeugnisses nach § 1163 ABGB.

AMS-Hinweis

Aufklärung des Dienstnehmers über mögliche AMS-Sperrfrist und Auswirkungen auf Arbeitslosengeld.

ASVG-Abmeldung

Verpflichtung des Dienstgebers zur ASVG-Abmeldung nach Ende des Dienstverhältnisses.

Abgeltungsklausel

Wechselseitige Erklärung, dass mit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt sind.

So erstellen Sie eine einvernehmliche Auflösung in Österreich

Folgen Sie diesen Schritten, um eine rechtssichere einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nach österreichischem Recht zu erstellen.

  1. 1

    Auflösungszeitpunkt festlegen

    Einigen Sie sich auf ein konkretes Enddatum. Im Gegensatz zur Kündigung sind Sie bei der einvernehmlichen Auflösung in Österreich nicht an gesetzliche Kündigungsfristen oder Kündigungstermine gebunden.

  2. 2

    Offene Ansprüche berechnen

    Berechnen Sie Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG), offene Überstunden und allfällige Abfertigungsansprüche. Holen Sie bei der Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) eine Bestätigung der Vorsorgekasse ein.

  3. 3

    Freistellung und Rückgaben regeln

    Legen Sie fest, ob eine Freistellung erfolgt und ab wann. Vereinbaren Sie Rückgabemodalitäten für Firmeneigentum und Zugangskarten.

  4. 4

    AMS-Situation abklären

    Weisen Sie den Dienstnehmer auf die mögliche AMS-Sperrfrist hin und empfehlen Sie, sich rechtzeitig beim Arbeitsmarktservice Österreich zu erkundigen. Die einvernehmliche Auflösung kann Ansprüche auf Arbeitslosengeld beeinflussen.

  5. 5

    Unterzeichnen und abwickeln

    Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung, je eine Ausfertigung wird ausgehändigt. Der Dienstgeber erstattet die ASVG-Abmeldung und stellt das Dienstzeugnis zum vereinbarten Zeitpunkt aus.

Rechtliche Hinweise

Die einvernehmliche Auflösung in Österreich hat weitreichende Folgen für Abfertigung, Urlaub und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung

Die Abfertigung Alt (§§ 23, 23a AngG) steht bei einvernehmlicher Auflösung in Österreich grundsätzlich zu, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und der Dienstgeber die Auflösung mitveranlasst hat. Bei rein freiwilliger Aufgabe durch den Dienstnehmer kann der Anspruch entfallen. Die Abfertigung Neu (BMSVG) ist unabhängig von der Auflösungsart — der Dienstnehmer hat stets Zugang zu den angesammelten Vorsorgekassenbeträgen. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) berät kostenlos, welche Abfertigung im Einzelfall zusteht.

AMS-Sperrfrist und Arbeitslosengeld

Wer in Österreich das Dienstverhältnis einvernehmlich auflöst oder selbst kündigt, muss beim AMS (Arbeitsmarktservice) mit einer Sperrfrist von bis zu vier Wochen rechnen. Das bedeutet, dass das Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Sperrfrist ausbezahlt wird. Österreichische Arbeitnehmer sollten sich deshalb vor Unterzeichnung einer einvernehmlichen Auflösung beim zuständigen AMS-Standort informieren und möglichst früh zur Arbeitsuche anmelden.

Freiwilligkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung

Eine einvernehmliche Auflösung in Österreich ist nur dann wirksam, wenn beide Parteien freiwillig und ohne Zwang zustimmen. Wird der Dienstnehmer durch Drohung oder arglistige Täuschung zur Unterzeichnung veranlasst, kann er die Vereinbarung nach §§ 870, 875 ABGB anfechten. Das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) in Österreich hebt einvernehmliche Auflösungen auf, wenn die Freiwilligkeit nachweislich fehlte. Dienstnehmer sollten sich niemals unter Zeitdruck setzen lassen und im Zweifel die Arbeiterkammer Österreich (AK) konsultieren.

Häufig gestellte Fragen

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